Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-1145/2017

Urteil vom19. Oktober 2018

Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),

Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérard Scherrer,

Gerichtsschreiber Stefan Weber.

A._______, geboren am (...),

Parteien Bangladesh,

vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 20. Januar 2017 / N_______.

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) und gelangte am 14. März 2012 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Dabei führte er zur Begründung im Wesentlichen an, er sei ein aus B._______ stammender bangladeschischer Staatsangehöriger, wo er von Geburt bis zur Ausreise gelebt habe. Er habe sich als (Nennung Erwerbstätigkeiten) betätigt und sei im Jahre (...) in die Politik eingestiegen. Als einfaches Mitglied der C._______ sei er insbesondere in seiner Herkunftsgegend aktiv gewesen. Nach der Entführung einer Person der Parteispitze im Jahre (...) habe er ebenfalls Probleme mit Angehörigen der Regierungspartei bekommen. Diese hätten Personen in seiner Gegend schikaniert, für die er sich eingesetzt habe. Deswegen sei er mit dem Tode bedroht worden, weshalb er bis zu seiner Ausreise untergetaucht sei. Die Leute der Regierungspartei hätten ihn mittels Strafanzeigen fälschlicherweise in verschiedene Fälle (Nennung Straftatbestände) verwickelt. Er wisse jedoch nicht, ob die Anzeigen an ein Gericht weitergeleitet worden seien. Mehrmals seien Leute der Regierungspartei bei ihm zu Hause vorbeigekommen und hätten im (...) sogar sein Haus angezündet. Diese hätten von ihm verlangt, sich der Regierungspartei anzuschliessen. Vor diesem Hintergrund habe er in der Folge seine Heimat mit einem gefälschten bangladeschischen Reisepass verlassen.

A.b Das Asylgesuch wurde mit Verfügung des Bundesamtes für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration) vom 28. Februar 2014 mit der Begründung abgelehnt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG. Zudem wurde der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 3. April 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
D-1793/2014 vom 30. Juli 2014 ab.

B.

B.a Am 23. Juli 2015 (Eingang SEM: 24. Juli 2015) reichte der Beschwerdeführer schriftlich ein zweites Asylgesuch ein. Darin gab er im Wesentlichen an, er sei nach seiner Rückkehr nach Bangladesch am (...) wegen seiner Tätigkeiten (Nennung Tätigkeiten) bei der C._______ inhaftiert worden. Am (...) habe man ihn auf Kaution freigelassen, wobei das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei. Am (...) habe er erneut einen Haftbefehl im Zusammenhang mit dieser Inhaftierung erhalten. Zudem sei ihm am (...) ein Haftbefehl zugestellt worden wegen seiner illegalen Ausreise im Jahre (...).

B.b Am 13. Januar 2017 hörte ihn das SEM zu seinen Asylgründen an. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er sei nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens am (...) nach B._______ zurückgekehrt, wo er sich zunächst bei seiner (Nennung Verwandte) aufgehalten habe. Das Parteibüro befinde sich in der Nähe seines Hauses. Nachdem die Leute von seiner Rückkehr erfahren hätten und er sich im Parteibüro aufgehalten habe, sei ihm mitgeteilt worden, dass ein neuer Haftbefehl gegen ihn erlassen beziehungsweise Anzeige erhoben worden sei. Einige Parteikollegen hätten ihm ihre Hilfe angeboten, um all seine Probleme zu lösen. Ausserdem sei ihm mitgeteilt worden, dass am (...) eine Demonstration ihrer Partei stattfinde. Am besagten Tag seien sie (...) bis (...) Anhänger der C._______ gewesen, welche friedlich demonstriert hätten, als plötzlich Anhänger und Schlägertruppen der gegnerischen D._______ aufgetaucht, sie geschlagen und Sprengsätze in die Menge geworden hätten, wobei diverse Personen verletzt worden seien. In der Folge sei er von (...) bis (...) Polizisten in Zivil verhaftet und zum Polizeiposten von E._______ gebracht worden, wo er mit den Füssen getreten und geschlagen worden sei. Am (...) habe man ihn ins Gefängnis (...) überführt. Am (...) sei er durch die Bemühungen eines von seinen Verwandten beauftragten Anwalts auf Kaution und aufgrund gesundheitlicher Probleme wieder freigelassen worden. Am (...) hätte er zu einem Gerichtstermin erscheinen sollen, was er jedoch auf Anraten seines Anwalts nicht getan, sondern sich - nachdem er über seinen Anwalt und die C._______ eine (Nennung Dokumente) erhalten habe - nach F._______ begeben habe. Am (...) sei ein Haftbefehl gegen ihn wegen der Sache im Jahre (...) erlassen worden. Sein Anwalt habe ihm mitgeteilt, dass er untertauchen solle. Am (...) sei ein Freund und Führer der G._______, des Studentenflügels der C._______, erschossen worden. Er selber gehöre zur H._______, einer weiteren Untersektion der C._______. Viele ihrer Parteianhänger seien in solchen Aktionen umgebracht worden, weshalb er selber unter Druck gestanden sei und habe befürchten müssen, das gleiche Schicksal zu erleiden. Da er sich am (...) nicht vor Gericht präsentiert habe, sei am (...) ein weiterer Haftbefehl gegen ihn erlassen worden und die Polizei habe begonnen, ihn zu suchen. Seine Familie - so insbesondere seine (Nennung Verwandte) - seien deswegen unter Druck gesetzt worden, worauf diese mit seinen Eltern das Elternhaus verlassen hätten und umgezogen seien, um sich vor der Polizei zu schützen. Schliesslich habe er sich zur Ausreise entschlossen, die ihm mit Hilfe seines Bruders und eines Agenten gelungen sei.

Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner Vorbringen (Auflistung Beweismittel) zu den Akten.

C.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2017 - eröffnet am 23. Januar 2017 - lehnte das SEM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und den Vollzug aus der Schweiz an. Die Verfügung wurde damit begründet, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG nicht genügten. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.

D.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 22. Februar 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde und beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren und eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Einsicht in die Akten B2/4 ([...]), B6 ([...]) und B9/2 ([...]) und eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu. Zudem sei nach der Gewährung der Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Sodann sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG zu verzichten.

Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) bei. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2017 teilte der damals zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner wurden ihm eine Kopie des (Nennung Beweismittel) (Akte B2/4) und die ihm in der Zwischenverfügung dargelegte Zusammenfassung der Akten B6 und B9/2 zugestellt. Gleichzeitig wurde ihm eine 7-tägige Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung eingeräumt, wobei bei unbenutztem Fristablauf aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde. Ferner wurden die Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen.

F.
Am 20. März 2017 legte der Beschwerdeführer seine Beschwerdeergänzung ins Recht.

G.
Mit Eingabe vom 21. März 2017 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Auflistung Beweismittel) nach.

H.
Mit Verfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters vom 23. März 2017 wurde die Vorinstanz eingeladen, bis zum 7. April 2017 eine Vernehmlassung einzureichen.

I.
Die Vernehmlassung des SEM vom 7. April 2017 wurde dem Beschwerdeführer durch das Gericht am 11. April 2017 zur Kenntnis gebracht.

J.
Mit Schreiben vom 24. November 2017 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht neue Informationen zukommen.

K.
Mit Eingaben vom 29. Dezember 2017 und vom 5. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen (Nennung Dokumente) zu den Akten.

L.
Am 30. Mai 2018 stellte der Beschwerdeführer dem Gericht zwei weitere Beweismittel (Nennung Beweismittel) zu.

M.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren am 28. September 2018 zur Behandlung auf Richter Jürg Marcel Tiefenthal übertragen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG).

1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
AsylG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist einzutreten.

1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2.
Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Akteneinsicht) sowie eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung und damit einhergehend eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Diese Rügen sind vorweg zu prüfen.

2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begründung des Entscheids niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2 f.). Sodann ist die Sachverhaltsfeststellung unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

2.1.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör resultiert der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG). In jedem Verfahren können sich die Betroffenen nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweise führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde stützt. Vom Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen sind verwaltungsinterne Unterlagen (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.4 m.w.H.). Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes Interesse an deren Geheimhaltung vorhanden ist. Dies muss indes aufgrund einer konkreten, sorgfältigen und umfassenden Abwägung der entgegenstehenden Interessen beurteilt werden, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Dokument bei der Entscheidfindung (zum Nachteil der Betroffenen) abgestellt wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen (vgl. Art. 27 f
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
. VwVG).

Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt sodann eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung (Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis) voraus (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2, 2011/37 E. 5.4.1 je m.H.).

2.1.2 Zur Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts führte der Beschwerdeführer an, die Vorinstanz habe die Einsicht in die Akte B6 ([...]) verweigert. Weder sei festgehalten worden, wie viele Seiten diese umfasse, noch sei dieses Aktenstück in der angefochtenen Verfügung erwähnt worden, obwohl es offensichtlich entscheidrelevant gewesen sei. Sodann sei auch in das Aktenstück B2/4 ([...]) keine Einsicht gewährt worden, obwohl diesbezüglich keine Verweigerungsgründe bestehen würden und das SEM diese Akte mit "E" paginiert habe, womit diesbezüglich ein Anspruch auf Einsicht bestehe. Weiter habe die Vorinstanz ohne ersichtlichen Grund zwei Beweismittelumschläge erstellt und es unterlassen, die Aktennummer auf den erwähnten Umschlägen anzubringen. Dadurch werde es verunmöglicht zu verstehen und zu rügen, ob die Mängel die Akte B7 oder B8 betreffen würden.

Zudem sei auch die Aktenführungspflicht - welche gemäss dem Urteil des BVGer D-1503/2016 vom 7. April 2016 eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung verlange - verletzt worden, indem die einzelnen Beweismittel auf den Umschlägen nicht vollständig bezeichnet und teilweise nur pauschal vermerkt worden seien. Unter diesen Umständen sei auch Einsicht in die Akte B9/2 zu gewähren, da nicht ersichtlich sei, worum es sich bei der angeführten (...) handle.

2.1.3 Die Rüge der Verletzung der Aktenführung erweist sich als unbegründet. Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz die in den Beweismittelumschlägen aufgeführten Beweismittel nicht paginiert hat, ist keineswegs eine solche Verletzung zu erkennen. So wurden sowohl die Beweismittelumschläge mit Aktennummern versehen als auch die eingereichten Dokumente auf den Beweismittelumschlägen numerisch aufgeführt, beschrieben und mit dem Datum deren Einreichung versehen. Die darin enthaltenen Dokumente wurden sodann ebenfalls nummeriert, so dass eine Zuordnung problemlos möglich ist. Der Einwand, es sei eine klare Abgrenzung zwischen den (Nennung Beweismittel) nicht möglich, verfängt schon angesichts der beigefügten englischen Übersetzungen zu diesen Dokumenten nicht. Auch der weitere Einwand, wonach aus dem (Nennung Beweismittel) nicht ersichtlich sei, wie viele Seiten dieser umfasse, bleibt unbehelflich, nachdem es sich bei den (Nennung Beweismittel) um Dokumente im Umfang lediglich einer Seite handelt und dies aus der Kürze der beigefügten Übersetzung mühelos erkennbar ist. Die Rüge, es seien auf dem Beweismittelumschlag A8 pauschal (...) erwähnt und die unter Ziffer 7 aufgeführten (...) könnten keiner (Nennung Medienerzeugnis) zugeordnet werden und es sei nicht ersichtlich, in welchem Verhältnis sie zu den im anderen Beweismittelumschlag erwähnten Beweismitteln stünden, verfängt angesichts obiger Ausführungen und des Umstandes, dass diese Dokumente vom Beschwerdeführer selber eingereicht wurden, ebenfalls nicht. Sodann ist es dem SEM überlassen, ob es während des Verfahrens eingereichte Beweismittel in einem - oder mehreren - Beweismittelkuvert(s) sammelt oder gesondert im Aktenverzeichnis aufführt, solange diese im Dossier entsprechende Berücksichtigung finden, was vorliegend zweifelsohne der Fall ist. In der Rechtsmitteleingabe wird denn auch nicht konkret begründet, weshalb die Erstellung von zwei verschiedenen Beweismittelkuverts eine korrekte Akteneinsicht verunmöglichen sollte. Es ist insgesamt keine Verletzung der Aktenführung zu erkennen.

2.1.4 Bezüglich der Rüge der verweigerten Akteneinsicht in das Aktenstück B2/4 ([...]) wurde in der Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 13. März 2017 festgestellt, dass es sich beim fraglichen Aktenstück um ein (Nennung Dokument) handle. Dieses halte die Befragung mit dem Beschwerdeführer im Anschluss an seine erneute Einreise in die Schweiz am (...) fest, weshalb davon auszugehen sei, dass das SEM - weil die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich dieser Befragung als ihm bekannt vorausgesetzt worden seien - wohl auf eine Zusendung desselben im Rahmen der Akteneinsicht verzichtet habe. Bezüglich dieser Akte B2/4 seien keine Gründe ersichtlich, sie dem Beschwerdeführer nicht zu eröffnen (vgl. Art. 27 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG), zumal im Akteneinsichtsgesuch auch um die Zustellung bereits eingereichter Unterlagen, mithin implizit auch um Eröffnung ihm bereits bekannter Dokumente, ersucht worden sei. Sodann wurde in der erwähnten Zwischenverfügung weiter festgehalten, das SEM habe die Einsicht in die Akten B6 und B9/2 mit der Begründung verweigert, es handle sich bei diesen um behördeninterne Dokumente. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestehe kein Anspruch auf Einsicht in solche verwaltungsinternen Akten, da solchen Unterlagen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt (unter Hinweis auf BGE 125 II 473 E. 4a S. 474 f.). Hinsichtlich dieser beiden Aktenstücke sei vorliegend aber nicht davon auszugehen, diese seien ausschliesslich für den Amtsgebrauch respektive zur internen Entscheidfindung bestimmt gewesen und es könne ihnen diesbezüglich keinerlei Beweischarakter beigemessen werden, weshalb das SEM die Edition dieser Akten zu Unrecht verweigert habe. In der Folge wurde mit der erwähnten Zwischenverfügung die Akte B2/4 sowie der wesentliche Inhalt der Aktenstücke B6 und B9/2 (unter Berücksichtigung der Schranken von Art. 27 f
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
. VwVG) dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt und ihm Gelegenheit eingeräumt, eine ergänzende Beschwerdebegründung nachzureichen. Der Beschwerdeführer äusserte sich in der Folge in seiner Beschwerdeergänzung vom 20. März 2017. Darin hielt er im Wesentlichen an seiner Rüge, wonach das SEM seine Aktenführungs- und Paginierungspflicht mehrfach verletzt und es unterlassen habe, Einsicht in sämtliche Akten zu gewähren, fest. Ferner führte er aus, dass die Vorinstanz in ihrer Dokumentenanalyse Behauptungen aufstelle, welche nicht belegt werden könnten. Ausserdem sei vom SEM unerwähnt geblieben, dass das analysierte Dokument aufgrund mangelnden Vergleichsmaterials nicht abschliessend beurteilt werden könne. Im ersten Asylverfahren habe er bereits eine (Nennung Beweismittel) mit denselben Informationen betreffend seine Person eingereicht, die
damals nicht bestritten worden seien. Daraus und aus den Beschwerdebeilagen 3 und 4 sowie dem Beweismittel Nr. 2 ([...]) ergebe sich eindeutig, dass an seiner Identität keine Zweifel bestünden.

2.1.5 Soweit der Beschwerdeführer aufgrund einer unsorgfältigen und unkorrekten Aktenführung schliesst, dass dadurch die Vorinstanz eine unvollständige Würdigung der Beweismittel vorgenommen habe, erweist sich diese Rüge ebenfalls als unbegründet, nachdem vorliegend insgesamt keine Verletzung der Aktenführung festgestellt wurde (vgl. E. 2.1.3). Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der im damaligen Zeitpunkt vorliegenden Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Die verfügende Behörde muss sich dabei nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b). Die Würdigung der ins Recht gelegten Beweismittel lässt im Übrigen auch keine Befangenheit der zuständigen Person des SEM erkennen, welche die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit der Behörde in Frage zu stellen vermöchte. Sodann erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe die von ihm bereits im ersten Asylverfahren eingereichten zahlreichen Beweismittel vorliegend nicht gewürdigt beziehungsweise möglicherweise wegen fehlender Übersetzungen in einer Amtssprache des Bundes ignoriert, klarerweise als aktenwidrig (vgl. act. B11/6 S. 2 Ziff. 4 und S. 3 unten) und daher als unbehelflich.

2.1.6 Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, weil in der angefochtenen Verfügung verschiedene für den Entscheid relevante Elemente des in den Befragungen erhobenen Sachverhalts nicht erwähnt beziehungsweise bei der Begründung der Verfügung nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, ist festzuhalten, dass die wesentlichen Elemente der geltend gemachten Asylgründe der angefochtenen Verfügung zu entnehmen sind. Diesbezüglich ist der Umfang ihrer Berücksichtigung bei der Begründung des Asylentscheids vorliegend nicht zu bemängeln. Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten oder in der Begründung berücksichtigt hat, ist ebenso wenig als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten, wie die in E. 2.1.5 oben bereits erwähnte Tatsache, dass sie nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangt ist. Diesbezüglich ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer trotz der von ihm gerügten Mängel in der Begründung der vorinstanzlichen Verfügung offensichtlich gelungen ist, eine umfangreiche Beschwerde einzureichen, so dass in keiner Weise der Eindruck entsteht, er sei nicht in der Lage gewesen, die Verfügung sachgerecht und umfassend anzufechten.

2.1.7 Ferner ist die Rüge, wonach das SEM zwischen Einreichung des zweiten Asylgesuchs bis zur Durchführung einer Anhörung rund eineinhalb Jahre ungenutzt habe verstreichen lassen, nicht stichhaltig, legt der Beschwerdeführer doch nicht dar, inwiefern ihm daraus ein Nachteil widerfahren sein soll. Es kann daraus keine Verletzung der Abklärungspflicht erblickt werden.

2.1.8 Ferner geht der Hinweis auf eine gleichzeitige Verletzung des Willkürverbots fehl. So liegt Willkür nur dann vor, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Vorliegend wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist von Amtes wegen ersichtlich, dass und inwiefern die Erwägungen des SEM darunter zu subsumieren sind. Die Rüge, wonach die Vorinstanz das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren.

2.1.9 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe ihn pflichtwidrig nicht mit dem angeblichen Widerspruch in seinen Aussagen betreffend die Hausdurchsuchung und das Elternhaus konfrontiert, ist festzuhalten, dass sich aus Art. 30 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG kein Anspruch eines Asylgesuchstellers ergibt, zu seinen eigenen, im Verlauf des Asylverfahrens deponierten Aussagen vor Erlass einer entsprechenden Verfügung Stellung zu nehmen. Wohl kann es im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes geboten erscheinen, einen Asylgesuchsteller - namentlich zur allfälligen Klärung aufgetretener Ungereimtheiten oder Widersprüche - mit seinen eigenen früheren Aussagen, nie aber mit einer rechtlichen Würdigung dieser Aussagen, zu konfrontieren. Der Anspruch auf vorgängige Anhörung wird indessen im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen selber wahrgenommen; indem ein Asylgesuchsteller im Rahmen der Anhörung seine Asylgründe darlegt, nimmt er an den entsprechenden Beweiserhebungen unmittelbar teil; ein weiterer Anspruch, zum Beweisergebnis der Anhörung Stellung zu nehmen, besteht nicht. Wann und wieweit der Asylgesuchsteller mit Widersprüchen oder Tatsachenwidrigkeiten in den eigenen Aussagen zu konfrontieren ist, ist somit nicht eine Frage eines verfahrensrechtlichen Anspruches eines Gesuchstellers, sondern der Pflicht der Behörde zur Feststellung des vollständigen Sachverhaltes (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13). In casu kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass ihm anlässlich der Anhörung eine von seinen früheren Vorbringen respektive in einem vorherigen Asylverfahren abweichende Aussage nicht vorgehalten wurde, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aus der Fragestellung im Anhörungsprotokoll ist denn auch ersichtlich, dass versucht wurde, widersprüchliche Aussagen betreffend Elternhaus und Hausdurchsuchung nicht durch Konfrontation, sondern durch eine andere Fragestellung zu ergründen (vgl. act. B5/17 S. 13; B11/6 S. 3).

2.1.10 Demgegenüber ist infolge der in E. 2.1.4 oben festgehaltenen Verweigerung der Akteneinsicht durch das SEM bezüglich der Akten B6 und B9/2 vorliegend eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Einräumung des rechtlichen Gehörs festzustellen. Angesichts dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden kann oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen muss. Grundsätzlich führt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund der formellen Natur dieses Anspruches ungeachtet der materiellen Auswirkungen zur Aufhebung des betreffenden Entscheides. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1 S. 143 m.w.H.). Dies gilt auch unter dem revidierten, am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG (Wegfall der Überprüfbarkeit der Angemessenheit; vgl. aArt. 106 Abs. 1 Bst. c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG) grundsätzlich weiterhin, wobei Gehörsverletzungen, die sich auf einen Aspekt der Angemessenheit beziehen, vom Bundesverwaltungsgericht fortan nicht mehr geheilt werden können.

Vorliegend ist die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht als schwerwiegend zu bezeichnen. So wurden dem Beschwerdeführer die beiden Aktenstücke nachträglich eröffnet und ihm die Gelegenheit eingeräumt, eine Stellungnahme respektive eine ergänzende Beschwerdebegründung einzureichen, welche er mit Eingabe vom 20. März 2017 nutzte. Da sich die Gehörsverletzung vorliegend auch nicht auf einen Aspekt der Angemessenheit bezieht, kann der festgestellte Verfahrensmangel als geheilt erachtet werden, zumal eine Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz einem prozessökonomischen Leerlauf gleichkäme. Der Verfahrensmangel wird indessen im Entschädigungspunkt zu berücksichtigen sein (vgl. nachfolgend E. 9.2).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG).

4.

4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe sich zu den Umständen der Hausdurchsuchung und dem Zeitpunkt, wann seine Familie das Elternhaus verlassen habe, widersprüchlich geäussert. Sodann sei es als unwahrscheinlich zu erachten, dass er bereits in der ersten Woche nach seiner Rückkehr nach Bangladesch Kontakt mit Kollegen der Partei aufgenommen und gar an einer Demonstration teilgenommen habe, anstatt sich möglichst unauffällig zu verhalten, wenn er dort tatsächlich die im ersten Asylverfahren beschriebenen Probleme gehabt hätte. Ebenso unwahrscheinlich sei der Umstand zu erachten, dass er bei einer Demonstration mit (...) bis (...) Teilnehmern der Einzige gewesen sei, den man verhaftet habe.

Hinsichtlich der Beweismittel gelte es - wie bereits im ersten Asylentscheid - erneut festzustellen, dass diesen Dokumenten, sofern sie überhaupt neu seien und es sich nicht um reine Gefälligkeitsschreiben handle, aufgrund der hohen Fälschungsanfälligkeit kein Beweiswert zukomme. So würden schon nur die beiden eingereichten (Nennung Beweismittel) mehrere Widersprüche enthalten. Reichlich fragwürdig wirke sodann die Tatsache, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit den erwähnten (Nennung Beweismittel) das Passfoto, welches darin abgedruckt sei, abgegeben habe, um zu belegen, dass es sich dabei wirklich um ihn handle. Abgesehen davon entstehe der Eindruck, dass er mit der Einreichung einer Vielzahl von Beweismitteln versuche, von der eigentlichen Substanzlosigkeit seiner Vorbringen abzulenken. Anzumerken sei, dass er im ersten Asylverfahren erst auf Beschwerdeebene eine Identitätskarte zu den Akten gereicht habe. In seinem zweiten Asylgesuch habe er eine neue, am (...) ausgestellte Identitätskarte ins Recht gelegt. Diese enthalte jedoch keine Sicherheitsmerkmale und sei von mangelhafter Qualität, weshalb es sich mit grosser Wahrscheinlichkeit um eine Fälschung handle. Dass es in Bangladesch leicht sei, an gefälschte Identitätsdokumente zu gelangen, würden auch die Ausführungen des Beschwerdeführers bestätigen, denen zufolge er wiederholt mit gefälschten Papieren in seine Heimat ein- und wieder ausgereist sei. Aufgrund der nicht abschliessend aufgezählten Unglaubhaftigkeitselemente seien seine Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren, weshalb sich eine Prüfung deren Asylrelevanz erübrige.

4.2 Demgegenüber wendete der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ein, da sich seine offizielle Wohnadresse beim Elternhaus befunden habe, sei er aus diesem Grund sowohl von der Polizei als auch vom politischen Gegner weiterhin dort gesucht worden, was den tatsächlichen Verhältnissen entspreche. Er habe in sämtlichen Asylverfahren übereinstimmend geschildert, dass er selbst das Elternhaus im Jahr (...) habe verlassen müssen, während seine Familie dies erst im Jahr (...) getan habe. Allfällige Missverständnisse oder Übersetzungsfehler hätten vom SEM abgeklärt werden müssen. Es liege diesbezüglich somit kein Widerspruch vor. Weiter illustriere nicht sein Verhalten, sondern die Argumentation der Vor-instanz ein Mangel an Lebenserfahrung, zumal es eben nicht unlogisch sei, dass sich eine ausgesprochen politische Person nach über (...)jähriger Tätigkeit wieder mit Freunden und Parteikollegen treffe und abermals politisch aktiv werde, da die Partei seine Ersatzfamilie darstelle. Er habe detailliert und substanziiert dargelegt, wie er in seiner "Parteifamilie" umgehend gut aufgenommen worden sei. Es sei ihm denn auch sofort mitgeteilt worden, dass ein neuer Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei und eine Demonstration stattfinden werde. Ferner stelle die Behauptung des SEM, es sei unlogisch, dass nur er verhaftet worden sei, eine unbegründete Behauptung dar. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb an einer Demonstration mit wenigen Teilnehmern unter allen Umständen mehr als eine Person hätte verhaftet werden können oder müssen. Er habe denn auch ausdrücklich erwähnt, dass er bei der Demonstration eine wichtige Rolle innegehabt habe, indem er ziemlich vorne gestanden sei und Slogans gerufen habe. Zudem sei vorstellbar, dass er von den Behörden wegen der früheren Anzeigen gegen ihn verhaftet worden sei und ihm nach (...)jähriger Landesabwesenheit die Routine gefehlt habe, um sich bei seiner ersten Demonstration nach der Rückkehr rechtzeitig vor der Polizei in Schutz zu bringen. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht würden seine Ausführungen sehr wohl Substanz und Detailreichtum aufweisen. Nachdem er in der Anhörung auf mehreren Seiten in freier Rede seine gesamten Ausreisegründe dargelegt habe, sei offensichtlich, dass es sich dabei um typische Realitätskennzeichen handle, so beispielsweise der Hinweis, dass er in ein zweites Gefängnis - wo die Zustände besser gewesen seien - verlegt worden sei. Zudem seien seine Ausführungen derart ausführlich gewesen, dass er in der Anhörung wiederholt unterbrochen und aufgefordert worden sei, sich kürzer zu fassen. Ferner entbehre die pauschale Behauptung, wonach den eingereichten Beweismitteln aufgrund der angeblich hohen Fälschungsanfälligkeit kein Beweiswert
zukomme und Zweifel an seiner tatsächlichen Identität beständen, jeglicher Grundlage. Bereits im ersten Asylverfahren sei nicht an seiner Identität gezweifelt worden und es bestünden keine konkreten Hinweise, dass er im zweiten Asylverfahren eine falsche Identität angegeben haben könnte. Insgesamt seien seine Angaben glaubhaft und es stehe fest, dass er die erlittene gezielte politische Verfolgung durch Beweismittel belegt habe. In Berücksichtigung der massiven Vorverfolgung sei eine begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung zu bejahen.

5.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Die Entgegnungen in den Beschwerdeeingaben und die darin angerufenen Beweismittel vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Asylentscheid verwiesen werden.

5.1 Sodann ist vorweg anzuführen, dass im ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1793/2014 vom 30. Juli 2014 rechtskräftig festgestellt wurde, dass er die geltend gemachte Mitgliedschaft zur C._______ und die damit verbundene Repression durch Personen der Regierungspartei - mithin eine asylrelevante Verfolgung - nicht habe glaubhaft machen können. Überdies sei die asylrechtliche Relevanz der geltend gemachten Übergriffe Dritter ohnehin anzuzweifeln. Soweit sich der Beschwerdeführer nun im zweiten Asylverfahren weiterhin auf eine Mitgliedschaft zur oppositionellen C._______ und die daraus weiterhin bestehenden und neu resultierenden Probleme beruft, sind bereits aus diesen Gründen an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen in grundsätzlicher Hinsicht erhebliche Zweifel anzubringen.

Diese Einschätzung wird durch den unstimmigen und teilweise widersprüchlichen Sachverhaltsvortrag im zweiten Asylverfahren untermauert. Es ist als offensichtlich realitätswidrig zu erachten, dass die Polizei nach wie vor respektive auch noch im Jahre (...) im Elternhaus nach ihm gesucht haben soll, nur weil dieses noch immer die offizielle Wohnadresse darstelle. So soll seine Familie seit Jahren nicht mehr darin wohnen, sondern andere Mieter. Diese inneren Widersprüche vermag der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nicht aufzulösen. Weiter ist ihm zwar beizupflichten, dass alleine der Umstand, dass er sich kurz nach seiner Rückkehr in Bangladesch wieder mit Freunden und Parteikollegen getroffen haben soll, nicht gegen die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens spricht. Jedoch vermag er den in der Tat unlogischen Umstand, dass er als einziger der (...) bis (...) Demonstrationsteilnehmer am (...) verhaftet worden sein soll, nicht plausibel zu erklären. Nachdem (...) bis (...) Polizisten in Zivil vor Ort gewesen seien, vermögen die Hinweise, es hätte kaum mehr als eine Person verhaftet werden können und seine Verhaftung sei wohl deswegen geschehen, weil er im Demonstrationszug ziemlich vorne gestanden sei und Slogans gerufen habe und weil ihm die Routine gefehlt habe, um sich bei seiner ersten Demonstration nach der Rückkehr rechtzeitig vor der Polizei in Schutz zu bringen, nicht zu überzeugen und sind als blosse Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Er hat denn auch im Rahmen des Gesprächsprotokolls vom (...) angegeben, es seien alle Parteileute verhaftet worden und diese würden sich entweder im Gefängnis, im Spital oder auf der Flucht befinden (vgl. act. B2/4 S. 3). Dies lässt sich mit der erst späteren Aussage in der Anhörung vom 13. Januar 2017, gemäss welcher er der einzige Verhaftete gewesen sei und die Polizei andere Parteikollegen wohl gesucht, aber nicht verhaftet habe (vgl. act. B5/17 S. 6) respektive es würden sich nur einige der höheren Parteiführer im Gefängnis befinden (vgl. act. B5/17 S. 11), in grundsätzlicher Hinsicht nicht in Übereinstimmung bringen.
Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, der Vorhalt stereotyper und unsubstanziierter Aussagen betreffend die Festnahme und die anschliessende Haft im Gefängnis sei unzutreffend. Seine einlässliche Schilderung enthalte durchaus Realitätskennzeichen, so beispielsweise die genannte Verlegung in ein zweites Gefängnis. Diesbezüglich ist Folgendes anzuführen: Wohl weisen die Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung zur geltend gemachten Festnahme, zur Haft sowie zur Entlassung aus derselben etliche Einzelheiten auf. Sie bleiben dennoch in vielen Punkten oberflächlich und weisen insbesondere kaum Realkennzeichen auf (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) und könnten in ihrer Schlichtheit auch von einem unbeteiligten Dritten problemlos nacherzählt werden. Seine diesbezüglichen Darstellungen wirken in ihrer Gesamtheit - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - aufgrund der trivialen und in auffälliger Weise über weite Strecken frei von persönlichen Eindrücken oder Empfindungen geprägten Ausführungen - obwohl er genau danach gefragt wurde (vgl. act. B5/17 S. 7 und 10) - aufgesetzt und konstruiert, zumal ein Asylbewerber grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu schildern hat und nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Erörterungen anzustellen braucht und es sich gerade bei den angeführten Geschehnissen, so insbesondere der Festnahme und den Umständen der Haft, um einschneidende Ereignisse handelt, die erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben. Der Einwand, seine Ausführungen seien derart ausführlich gewesen, dass er in der Anhörung wiederholt unterbrochen und aufgefordert worden sei, sich kürzer zu fassen, ist dahingehend zu relativieren, dass er von der Befragerin in der Anhörung jeweils dann unterbrochen wurde, wenn er vom Thema oder der gestellten Frage abwich oder nicht ausreiserelevante Ausführungen machen wollte (vgl. act. B5/17 S. 2 und 4).

5.2 Gestützt auf den gerichtsnotorischen Umstand, dass Beweismittel aller Art in der Heimat des Beschwerdeführers leicht erwerb- und manipulierbar sind, kann den bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen zum Beleg seiner Verfolgung kein rechtserheblicher Beweiswert beigemessen werden. Überdies steht der Inhalt sowohl der (Nennung Beweismittel) als auch der (Nennung Beweismittel) in teilweisem Widerspruch zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, so sowohl insbesondere hinsichtlich des Entlassungsdatums und der Umstände der Entlassung (vgl. act. B5/17 S. 14) als auch bezüglich der in den (Nennung Dokumente) enthaltenen Straftatbeständen (vgl. act. B5/17 S. 5; A16/12 S. 5). Sodann führte er in seinem zweiten Asylgesuch im Widerspruch zu seinen Angaben in der Anhörung an, er habe den ersten (Nennung Beweismittel) wegen seiner illegalen Ausreise im Jahr (...) erhalten. Diese Aussage wiederum vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, da er seinen Angaben zufolge Bangladesch offenbar problemlos über einen kontrollierten Grenzübergang (...) verliess - wenn auch im Besitz eines gefälschten und mit seinem Foto versehenen bengalischen Passes (vgl. act. A4/10 S. 6) - und nicht ersichtlich ist, wie und auf welchem Weg die heimatlichen Behörden von einer solchen "illegalen" Ausreise hätten erfahren sollen. Sodann sei laut seinen Vorbringen in der Anhörung der zweite (Nennung Beweismittel) gegen ihn erlassen worden, weil er am (...) nicht bei Gericht erschienen sei (vgl. act. B5/17 S. 3), was hingegen mit den im zweiten (Nennung Beweismittel) aufgeführten Straftatbeständen nicht in Übereinstimmung gebracht werden kann. Die ins Recht gelegten Gerichtsdokumente wären nach den Erkenntnissen des Gerichts zudem in der eingereichten Form für den Beschwerdeführer oder dessen Anwalt in Bangladesch gar nicht erhältlich, weshalb diesen auch deshalb für das vorliegende Verfahren keine Beweiskraft zukommen kann. Sodann bestanden - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - infolge der Nichteinreichung irgendwelcher Identitätsdokumente durchaus bereits im ersten Asylverfahren Zweifel an der tatsächlichen Identität des Beschwerdeführers (vgl. act. A18/8 S. 4). Nachdem er dort im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) anführte, dass er zwar eine Identitätskarte besessen habe, diese jedoch vom Schlepper mitgenommen worden sei (vgl. act. A4/10 S. 5), vermochte er dieses Dokument im damaligen Beschwerdeverfahren plötzlich nachzureichen, ohne jedoch eine Erklärung zu liefern, wie ihm dies nun gelungen sei. Da der Beschwerdeführer selber nicht bestreitet, dass in seiner Heimat Identitätskarten gefälscht würden und mit Eingabe vom 21. März 2017 einen entsprechenden (Nennung Beweismittel) einreichte, der dies bestätigt,
vermag er nicht darzutun, dass es sich bei der im vorliegenden Verfahren ins Recht gelegten Identitätskarte um ein echtes Identitätsdokument handelt. So weist dieses Dokument keinerlei Sicherheitsmerkmale auf und besteht im Wesentlichen aus zwei zusammengeklebten Farbkopien im Kreditkartenformat, welche anschliessend laminiert wurden. Im Übrigen kann für die weitere Würdigung der eingereichten Beweismittel auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, denen sich das Gericht im Ergebnis anschliesst (vgl. act. B11/6 S. 3 Ziff. 3).

Was die auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen zum Tod eines (Nennung Verwandter) des Beschwerdeführers sowie die dazu geäusserten Mutmassungen betreffend die wahren Hintergründe des Todes angehen (vgl. Bst. J. und K. oben), ist kein Zusammenhang zu den Asylvorbringen des Beschwerdeführers ersichtlich, weshalb er daraus für die Beurteilung seines Asylgesuchs nichts zu seinen Gunsten herzuleiten vermag.

5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner (erneuten) Ausreise bestehende
oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Gleichzeitig liegen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine für die Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgung vor, welche ihm heute bei einer Rückkehr nach Bangladesch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohen würde. Das SEM hat demnach das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.

6.

6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG).

6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.

7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AuG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AuG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
AsylG rechtmässig.

7.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Bangladesch dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Zwar ist die allgemeine Menschenrechtslage in Bangladesch in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen (vgl. dazu die Ausführungen im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-3778/2013 vom 16. Juli 2015 E. 7.2.2, die auch heute noch zutreffen). Betreffend den Beschwerdeführer ergeben sich aber keine gewichtigen Indizien, dass er den heimatlichen Behörden beziehungsweise der Regierung oder der Polizei in spezifischer Weise als verdächtig erscheinen und/oder aufgrund von Anfeindungen durch Anhänger der D._______ für ihn im Falle der Rückkehr eine Gefährdung in einem flüchtlings- oder menschenrechtlich relevanten Ausmass bestehen könnte.

Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

7.5

7.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

7.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht analysierte im Referenzurteil
D-3778/2013 vom 16. Juli 2015 die Lage in Bangladesch und gelangte zum Schluss, es herrsche dort keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. die ausführliche Darstellung im Referenzurteil D-3778/2013 E. 8.4). Allein aufgrund der allgemeinen Situation in Bangladesch ist auch heute nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen.

7.5.3 Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der offenbar gesunde Beschwerdeführer verfügt - soweit den Akten zu entnehmen ist - über eine (...)jährige Schulbildung und (Nennung Berufserfahrung). Ferner leben in seiner Herkunftsregion einige seiner nächsten Familienangehörigen (vgl. act. B5/17 S. 13), weshalb er in seiner Heimat weiterhin ein tragfähiges soziales Netz hat. Sodann verbrachte er den überwiegenden Teil seines Lebens in Bangladesch und ist daher mit den dortigen Lebensumständen bestens vertraut. Es ist davon auszugehen, dass ihm der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz möglich sein wird. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).

7.5.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AuG).

7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AuG).

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Verfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters vom 13. März 2017 wurde jedoch das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. An dieser Einschätzung ist auch im Urteilszeitpunkt festzuhalten, weshalb keine Kosten zu erheben sind.

9.2 In der Beschwerde wurde zu Recht eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts durch das SEM gerügt. Dieser Verfahrensmangel wurde jedoch auf Beschwerdeebene geheilt (vgl. E. 2.1.10). Dem Beschwerdeführer ist deshalb trotz des Umstandes, dass er im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit seinen Rechtsbegehren letztlich nicht durchgedrungen ist, eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen, da ihm, insoweit er zu Recht einen Verfahrensmangel gerügt hat, kein finanzieller Nachteil erwachsen soll (vgl. BVGE 2008/47 E. 5.1 S. 680 f.). Diese ist auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE) und unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. VGKE) auf insgesamt Fr. 200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 200.- für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu entrichten.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Stefan Weber

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-1145/2017
Datum : 19. Oktober 2018
Publiziert : 29. Oktober 2018
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Januar 2017


Gesetzesregister
Abk Flüchtlinge: 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
5 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
AuG: 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 25
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
EMRK: 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
VGG: 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
26 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
27 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
30 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
BGE Register
125-II-473 • 126-I-97 • 133-I-149
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
abklärung • abkommen über die rechtsstellung der flüchtlinge • akte • akteneinsicht • amtssprache • angabe • angemessene frist • angewiesener • anhörung oder verhör • anschreibung • anspruch auf rechtliches gehör • asylbewerber • asylgesetz • asylrecht • asylverfahren • aufenthaltsbewilligung • ausführung • ausmass der baute • ausreise • ausschaffung • ausstand • ausweispapier • bangladesch • beendigung • begründung des entscheids • berechnung • bescheinigung • beschwerdeschrift • beurteilung • beweis • beweiskraft • beweismittel • bewilligung oder genehmigung • bundesamt für migration • bundesgericht • bundesgesetz über die ausländerinnen und ausländer • bundesverwaltungsgericht • deponie • drittstaat • druck • einreise • eintragung • englisch • entscheid • erfahrung • errichtung eines dinglichen rechts • erwachsener • eröffnung des entscheids • europäischer gerichtshof für menschenrechte • familie • festnahme • flucht • form und inhalt • frage • frist • gefangener • geheimhaltung • gerichts- und verwaltungspraxis • gerichtsschreiber • gesuchsteller • gewicht • haftbefehl • hausdurchsuchung • heimatstaat • illegale ausreise • italienisch • kenntnis • kommunikation • kopie • kosten • kostenvorschuss • leben • menge • mitgliedschaft • non-refoulement • norm • rasse • rechtsanwalt • rechtsanwendung • rechtsbegehren • rechtsgrundsatz • richterliche behörde • richtigkeit • rohrleitung • sachmangel • sachverhalt • sachverhaltsfeststellung • schlepper • schriftstück • schweizer bürgerrecht • sicherstellung • slogan • staatsangehörigkeit • stein • stelle • stichtag • strafanzeige • tag • tod • treffen • umfang • unrichtige auskunft • verbot unmenschlicher behandlung • verfahrenskosten • verfahrensmangel • verhalten • verhältnis zwischen • verwandtschaft • von amtes wegen • voraussehbarkeit • vorinstanz • vorläufige aufnahme • weiler • wert • wesentlicher punkt • wiederholung • wiese • wissen • zweifel • überprüfungsbefugnis
BVGE
2015/10 • 2014/26 • 2013/37 • 2013/23 • 2012/24 • 2011/24 • 2008/47 • 2008/34
BVGer
D-1145/2017 • D-1503/2016 • D-1793/2014 • D-3778/2013
EMARK
1994/13