Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-2743/2011 und E-2744/2011

Urteil vom 19. September 2013

Richter Walter Stöckli (Vorsitz),

Besetzung Richter Bruno Huber, Richterin Christa Luterbacher,

Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.

1. A._______,geboren (...), Iran, und ihr Sohn

B._______,geboren (...),Armenien,

Parteien 2. C._______, geboren (...), Armenien,

alle vertreten durch Stefan Hery, (...),

Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügungen des BFM vom 12. April 2011 / N (...) und N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Die Beschwerdeführenden - die iranische Mutter (Beschwerdeführerin 1) mit ihren Kindern armenischer Staatsangehörigkeit, beide damals minderjährig - verliessen eigenen Angaben zufolge Armenien, wo sie ihren letzten Wohnsitz hatten, am 22. Januar 2010 und reisten gleichentags legal mit einem gültigen Visum in die Schweiz ein. Sie verliessen die Schweiz am 3. Februar 2010 Richtung Schweden und suchten dort um Asyl nach. Im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), wurden sie am 23. Juni 2010 in die Schweiz überstellt. Gleichentags wurden ihre Asylgesuche - die Mutter mit dem minderjährigen Sohn unter N (...) und die mittlerweile volljährige Tochter (Beschwerdeführerin 2) unter N (...) - im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ registriert. Am 13. und 19. Juli 2010 wurde die Beschwerdeführerin 1 und am 16. Juli 2010 die Beschwerdeführerin 2 im EVZ E._______ summarisch befragt. Am 9. September 2010 fanden die Anhörungen zu ihren Asylgründen statt.

Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen geltend, ihre Familie werde von unbekannten Personen verfolgt, dies als Folge der politischen Aktivitäten des Ehemannes beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführenden, welcher Mitglied des armenischen Nationalkongresses und Vertrauensperson von Lewon Ter-Petrosjan (armenischer Präsidenten von 1991-1998 und Präsidentschaftskandidat für die Wahlen von 2007) beziehungsweise Wahlbeobachter gewesen sei.

A.b Mit Verfügungen vom 12. April 2011 - am 13. April 2011 eröffnet - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.

B.
Die Beschwerdeführenden reichten am 13. Mai 2011 durch ihren vormaligen Rechtsvertreter zwei Beschwerden ein mit den Anträgen, die Verfügungen vom 12. April 2013 seien aufzuheben und die Sache sei zum neuen Entscheid ans BFM zurückzuweisen. Eventuell seien die Verfügungen aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren. Subeventuell seien sie wegen unzulässigen Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.

In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und den Beschwerdeführenden sei der unterzeichnende Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen. Zudem seien die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen.

C.
Mit separaten Zwischenverfügungen vom 1. Juni 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ab. Von einer formellen Verfahrensvereinigung sah das Gericht ab, verfügte aber die koordinierte Behandlung der beiden Verfahren E-2743/2011 (Beschwerdeführerin 1 mit Sohn) und E-2744/2011 (Beschwerdeführerin 2). Die Beschwerdeführenden wurden unter der Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall aufgefordert, bis zum 15. Juni 2011 je Verfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen. Beide Zahlungen wurden innert Frist geleistet.

D.
Am 28. August 2012 teilte der damalige Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit.

E.
Die neu mandatierte Rechtsvertreterin zeigte mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 unter Beilage der Vollmacht vom 20. September 2012 die Mandatsübernahme in beiden Verfahren an. Gleichzeitig informierte sie darüber, dass die Beschwerdeführerin 1 an Multipler Sklerose (MS) erkrankt sei, und stellte die Einreichung von ärztlichen Berichten in Aussicht.

F.
Am 25. Oktober 2012 wurden drei ärztliche Berichte vom 9. und 16. August sowie 17. Oktober 2012 der Kliniken F._______ eingereicht betreffend das diagnostizierte Krankheitsbild der Beschwerdeführerin 1 und die erfolgte beziehungsweise beabsichtigte Therapie. Weiter wurde ein bei der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) in Auftrag gegebenes Gutachten zur Frage, ob das Leiden der Beschwerdeführerin 1 in Armenien behandelt werden könne, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie nicht armenische Staatsbürgerin sei, eingereicht.

G.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 22. März 2013 auf, weitere Informationen namentlich bezüglich des heutigen Zivilstands der Beschwerdeführerin 1 und des aktuellen Aufenthalts und der politischen Aktivitäten des Ehemannes beziehungsweise Vaters zu liefern sowie allfällige Belege für seine vergangene oder allenfalls aktuelle politische Verfolgung und eine aktuelle Kostennote der Rechtsvertretung einzureichen.

H.
Mit Schreiben vom 27. März 2013 teilte der im Rubrum aufgeführte Rechtsvertreter dem Gericht mit, dass die vormalige Rechtsvertreterin (Anita Biedermann) die Rechtsberatungsstelle verlassen habe; er zeigte unter Beilage der gleichentags datierten, auf ihn und eine Bürokollegin lautende Vollmacht die Mandatsübernahme an.

I.
Mit seiner Stellungnahme vom 11. April 2013 (beide Verfahren betreffend) reichte der Rechtsvertreter die Scheidungsklage der Beschwerdeführerin 1 vom 10. April 2013 und einen ärztlichen Bericht vom 25. Februar 2013 die diagnostizierte MS betreffend ein. Zudem wurden Schulzeugnisse vom 8. Juli 2012 und 6. Februar 2013 sowie eine Schulbestätigung vom 9. April 2013 des Gymnasiums G._______ die Beschwerdeführerin 2 betreffend eingereicht. Am 18. April 2013 gab er zudem eine Reihe von weiteren Dokumenten zu den Akten, so ein Empfehlungsschreiben vom 15. April 2013 des Rektors des Gymnasiums G._______, ein Schreiben vom 17. April 2013 und ein Zeugnis vom 20. Juli 2012 der Sekundarschule H._______ den (...)jährigen B._______ betreffend, sowie zwei Arbeitszeugnisse vom 1. April 2012 und 23. Februar 2013 die Beschwerdeführerin 1 betreffend.

J.
Die Vorinstanz liess sich im Verfahren E-2743/2011 am 14. Mai 2013 und im Verfahren E-2744/2011 am 26. April 2013 vernehmen. Die Beschwerdeführenden replizierten beide Verfahren betreffend am 24. Mai 2013.

K.
Am 9. August 2013 wurden weitere Belege für die fortgeschrittene Integration der Familie in der Schweiz eingereicht.

L.
Am 6. September 2013 ist beim Gericht ein Arztbericht eingegangen, wonach die Beschwerdeführerin 1 wegen Verschlechterung ihres Allgemeinzustandes (u.a. akuter Schub der MS) am 14. August 2013 notfallmässig habe hospitalisiert werden müssen.

M.
Mit Eingabe vom 19. September 2013 liessen die Beschwerdeführerenden den Entscheid des Bezirksgerichts J._______ vom 22. August 2013 betreffend der Ehescheidung der Beschwerdeführerin 1 zu den Akten reichen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Beschwerdeeinreichung legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die beiden Beschwerden ist einzutreten.

2.
Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhanges der beiden Verfahren erachtet das Bundesverwaltungsgericht im heutigen Zeitpunkt ihre Vereinigung als angezeigt. Die vereinigten Verfahren werden deshalb im selben Entscheid beurteilt.

3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin 1 führte als massgebende Fluchtgründe eine Reihe von Verfolgungsmassnahmen an, von denen ihre Familie betroffen gewesen sei und die Folge des starken politischen Engagements ihres Ehemannes zugunsten des Kandidaten Lewon Ter-Petrosjan anlässlich der Präsidentschaftswahlen vom Februar 2008 beziehungsweise der Bürgermeisterwahlen von K._______ im März 2009 gewesen seien. So sei sie Zeuge eines Wahlbetruges geworden, als sie am 19. Februar 2008 ihren Ehemann und einen Freund ihres Mannes anlässlich der Präsidentschaftswahl ins Wahllokal begleitet habe. Weil ihr Ehemann diesen Vorfall mit dem Mobiltelefon fotografisch habe festhalten wollen, sei er von Anhängern des Gegenkandidaten verprügelt worden. Im Nachgang dieser Wahl habe es eine Reihe von Demonstrationen beim (Standort) gegeben. In der Nacht vom 1. März 2008 seien die Demonstranten - auch der Ehemann der Beschwerdeführerin - von der Polizei geschlagen und viele Autos seien in Brand gesteckt worden, unter anderem dasjenige der Beschwerdeführenden. Am Morgen sei der Ehemann nach Hause gekommen, wobei seine Augen geschwollen gewesen seien und er blutverschmiert gewesen sei. Da sie Angst gehabt hätten, seien sie nicht ins Spital gegangen; ihr Ehemann habe sich von einer Ärztin aus dem Bekanntenkreis untersuchen lassen. Diese habe eine Gehirnerschütterung festgestellt und eine zweiwöchige Bettruhe angeordnet. Ende März habe der Ehemann erneut an Demonstrationen und Aktionen teilgenommen. Aus Rücksicht auf ihre Kinder habe sie selbst nur an wenigen Demonstrationen teilgenommen; so sei sie im Nachgang der Präsidentschaftswahlen bis März 2008 an einigen Protestdemonstrationen zugegen gewesen und habe am 21. und 22. März 2008 Kerzen für die Opfer der Ausschreitungen angezündet. Im April 2008 sei ihrem Ehemann, welcher (berufliche Tätigkeit), gekündigt worden. Am 31. Mai 2009, dem Tag der Bürgermeisterwahlen von K._______, hätten sie und ihr Ehemann Wahlverfälschungen beobachtet - das Wahllokal habe sich gegenüber der Wohnung der Familie befunden - und zur Anzeige gebracht. Gegen Abend habe sie im Lebensmittelgeschäft einkaufen wollen und sei dabei von zwei unbekannten Männern als Muslimin beschimpft und wegen der Ter-Pertrosjan-Anhängerschaft des Ehemannes aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Da ihr Ehemann bis vor Mitternacht mit dem Stimmenzählen beschäftigt gewesen sei, habe sie sich ins Wahllokal begeben, um ihn dort abzuholen. Auf dem Rückweg seien sie von vier unbekannten Männern angegriffen worden. Sie habe sich zwischen ihren Ehemann und die Aggressoren gestellt, weshalb sie mehrere Schläge auf den Kopf erhalten habe. Sie sei bei einem Nervenarzt in ärztlicher Behandlung gewesen und habe fünf Spritzen täglich
erhalten, da sie auf der linken Gesichtshälfte teilweise gelähmt gewesen sei, mit dem linken Auge doppelt gesehen und an starken Kopfschmerzen und Angstzuständen gelitten habe. Die Gesichtslähmung habe sich zurückentwickelt, die Kopfschmerzen hingegen seien geblieben. Sie hätte bis Ende Juni 2009 (berufliche Tätigekeit) sollen, aber nach diesem Vorfall habe sie ihrem Beruf nicht weiter nachgehen können. Zudem leide sie seither an Gedächtnislücken. In dieser Zeit sei ihr Ehemann auch mehrmals durch unbekannte Personen abgeholt worden, wovon sie indes keine Einzelheiten wisse, da er - um die Familie zu schützen - nichts Konkretes von diesen Vorfällen erzählt habe. Ihr Ehemann habe seine politischen Aktivitäten trotzdem fortgesetzt, weshalb es ständig zu Eheproblemen gekommen sei. Sie habe ihre Tochter (Beschwerdeführerin 2) für die Vorbereitung zur Aufnahmeprüfung an der Universität zu ihrer in der Schweiz lebenden Schwester geschickt. Im September 2009 habe sie ihre Arbeit an der Schule wieder aufgenommen, habe aber dann erneut eine Lähmung bekommen. Die linke Seite ihres Gesichtes sei völlig verzogen gewesen. Sie habe daraufhin ihr Pensum auf zwei Tage in der Woche reduziert (vgl. Akten BFM A1/18 S. 5 ff., A11/16 S. 5 ff., A22/11 S. 4 ff.).

Für die Beschwerdeführerin 2 war folgendes Ereignis, welches auch für die Beschwerdeführerin 1 einen der Ausreisegründe darstellte, das ausreisebestimmende Motiv (vgl. A1/18 S. 7, A11/16 S. 6, A22/11 S. 6): Mitte September 2009 sei sie aus der Schweiz zurückgekehrt und habe ihr Universitätsstudium begonnen. An der Universität habe sie sich offen zur politischen Lage in Armenien geäussert. Eines Abends im November 2009 sei sie auf ihrem Heimweg durch eine Parkanlage von drei Männern überfallen worden. Sie hätten ihr Mund und Nase zugehalten, so dass sie fast erstickt wäre. Danach hätten die Männer sie ins Gebüsch gezerrt. Ihre Kleider seien dabei zerrissen worden, und es habe sich ein grosses Hämatom auf der Brust gebildet. Sie hätten ihren Vater beschimpft und ihr mit einer Vergewaltigung gedroht, um damit auch den Vater zu entehren. Sie habe sich irgendwie befreien können beziehungsweise hätten diese Männer irgendwann von ihr gelassen. Sie habe sich nach Hause begeben, wo sie ihre Mutter angetroffen und ihr vom Vorfall erzählt habe. Aus Scham habe sie ihrem Vater nichts davon erzählt. Der Polizei hätten sie den Vorfall nicht gemeldet, da er in der armenischen Kultur falsch gedeutet worden wäre. Zudem seien die Aggressoren selber Regierungsleute gewesen, weshalb eine Anzeige nichts gebracht hätte. Sie habe schon vor diesem Vorfall ständig anonyme Anrufe von Männern erhalten, die einerseits lediglich mit ihr hätten ausgehen wollen, sie aber andererseits darauf hingewiesen hätten, dass sie Kenntnis hätten von der Ter-Petrosjan-Anhängerschaft ihres Vaters. Nach dem Vorfall habe sie ihr Mobiltelefon nicht mehr abgenommen und auch nicht mehr an den Vorlesungen teilgenommen, weil sie Angst gehabt habe, das Haus zu verlassen. Da sie depressiv geworden sei und Suizidgedanken gehabt habe, habe ihre Mutter ihre Stelle aufgegeben. Danach habe sie zuerst erfolglos einen Rückreiseantrag (die Beschwerdeführenden hatten von 1989 bis 1996 in Schweden gelebt) bei der Schwedischen Botschaft gestellt. Danach sei ihnen von der Schweizer Botschaft aufgrund der Einladung der in der Schweiz wohnhaften Tante ein Schengen-Visum ausgestellt worden, weshalb sie zuerst in die Schweiz gereist seien (vgl. A1/11 S. 4 ff., A16/14 S. 4 ff.).

4.2

4.2.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides im Verfahren der Beschwerdeführerin 1 und ihres Sohnes führte das BFM aus, die von dieser geschilderten Ereignisse um die Präsidentschaftswahlen 2008 - Grossdemonstrationen, Auseinandersetzungen, Tote und Verletzte, Verhaftungen und Verurteilungen von Oppositionsanhängern - seien dem BFM bekannt, und es halte fest, dass Serge Sargisian mit knapp 53 % der Stimmen als Sieger der Wahlen vom 19. Februar 2008 hervorgegangen sei, derweil sein Hauptgegner Lewon Ter-Petrosjan nur gut 25 % der Wählerstimmen auf sich habe vereinigen können. Da die Beschwerdeführerin 1 für die Zeit nach den Unruhen keine staatlichen Verfolgungsmassnahmen wie beispielweise eine Verhaftung, die Einleitung eines Verfahrens oder eine Verurteilung geltend gemacht habe, seien ihre diesbezüglichen Vorbringen indes asylrechtlich nicht relevant. Ihren Vorbringen zum Überfall nach den Bürgermeisterwahlen im Mai 2009 sprach es ebenfalls die Asylrelevanz ab, da es unverständlich sei, dass sie den Übergriff nicht bei der Polizei gemeldet hätten. Da diese Meldung unterblieben sei, könne dem Staat für einen Vorfall, über den er nicht in Kenntnis gesetzt worden sei, kein mangelnder Schutzwille und keine mangelnde Schutzfähigkeit vorgeworfen werden. Die geltend gemachte Beschimpfung als Muslimin hätte sie ebenfalls zur Anzeige bringen können, zumal in Armenien Religionsfreiheit herrsche. Aus ihrer Darstellung ergebe sich zudem, dass es sich um einen Vorfall von geringer Intensität gehandelt habe, und die Männer danach gleich verschwunden seien. Zudem sei sie gemäss eigenen Angaben Angehörige der armenisch apostalischen Kirche und damit der dominierenden Konfession in Armenien. Sie hätte damit den Vorwurf dieser Männer, eine Muslimin zu sein, leicht entkräften können. Damit komme auch diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zu. Insgesamt würden ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht standhalten. Den Wegweisungsvollzug der mit einem Armenier verheirateten iranischen Staatsangehörigen nach Armenien erachtete das Bundesamt als zulässig und möglich sowie - unter Hinweis auf ihren gültigen Aufenthaltstitel in Armenien - zumutbar.

4.2.2 Die Ablehnung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin 2 begründete das BFM mit der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen: Ihre Angaben stünden einerseits im Widerspruch zum Inhalt von eingereichten Beweismitteln und würden andererseits in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder Logik des Handelns widersprechen; zudem würden ihre im Verfahrensverlauf gemachten Aussagen in wesentlichen Punkten Widersprüche aufweisen. Den Wegweisungsvollzug nach Armenien erachtete das BFM als zulässig, möglich und angesichts der allgemeinen politischen Lage in Armenien zumutbar.

4.3

4.3.1 In der Beschwerdeschrift im Verfahren E-2743/2011 wurde der Kassationsantrag im Wesentlichen damit begründet, dass der Sachverhalt ungenügend festgestellt worden sei, da die Vorinstanz nicht erwähnt und gewürdigt habe, dass das Auto der Beschwerdeführenden angezündet worden sei und die ganze Familie nach ihrer ersten Flucht aus Armenien in Schweden nach drei Monaten Asyl erhalten habe. Ebenso nicht beachtet worden seien die von der Beschwerdeführerin 1 geschilderten Probleme im Iran seit 1985, diejenigen im Zusammenhang mit der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in Armenien sowie ihre Eheprobleme. Aus dem diese Ergänzungen enthaltenden Sachverhalt ergebe sich die begründete Furcht der Beschwerdeführerin 1 vor einer Wiederholung staatlicher, quasi-staatlicher oder privater Verfolgung ihrer selbst und ihrer Tochter - welche Verfolgung unmittelbar die Flucht ausgelöst habe -, und es zeige sich darin eine Situation des unerträglichen psychischen Druckes. Ferner habe die Vorinstanz zu Unrecht den Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 die Asylrelevanz abgesprochen. Ihrer Ansicht nach sei es erwiesen, dass bei den Wahlen betrogen worden sei. Die armenische Regierung habe somit zu keinem Zeitpunkt ein Interesse daran gehabt, diesen Wahlbetrug (und die damit einhergehenden anderen Straftaten) aufzuklären. Angesichts des bestehenden Machtgefälles habe sie keine Chance gehabt, mit einer Anzeige bei den Behörden Gehör zu finden. Der vorinstanzliche Vorhalt, der Staat sei seiner Schutzpflicht nachgekommen, erweise sich somit als falsch. Es sei vielmehr notorisch, dass es bei allen Wahlen in den letzten Jahren zu Unregelmässigkeiten gekommen sei, was auch von den Wahlbeobachtern der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) mit Bezug auf die Präsidentschaftswahlen bestätigt worden sei. Ferner habe das BFM verkannt, dass vorliegend mehrere Ereignisse zusammengekommen seien, welche insgesamt zu einem unerträglichen psychischen Druck und schliesslich zum Entscheid geführt hätten, dieser Situation zu entfliehen.

4.3.2 Im Verfahren E-2744/2011 wurde der Kassationsantrag zwar auch mit einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung begründet, indes beschränken sich die Ausführungen darauf, die vom BFM angenommene Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin 2 zu widerlegen.

4.3.3 Der Subeventualantrag auf Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wird in beiden Eingaben mit der Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 35
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG durch die Vorinstanz begründet, welche im Vollzugspunkt jeweils nur Textbausteine verwendet habe. Dadurch sei der Entscheid in diesem Punkt nicht nachvollziehbar und es falle schwer, argumentativ damit umzugehen; eine sachgerechte Anfechtung sei nicht möglich, da die Überlegungen, von denen das BFM sich habe leiten lassen, nicht auszumachen seien. Der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden sei angesichts der im Verfahren dargelegten Tatsachen und im Lichte aller relevanten aktenkundigen Umstände unzulässig und unzumutbar. Die Vorinstanz verkenne im Fall der Beschwerdeführerin 1, dass sie Iranerin sei und aus den im Verfahren genannten Gründen nicht ohne grosses Risiko nach Armenien zurückkehren könne. Zudem sei ihre Aufenthaltsbewilligung abgelaufen. Bei der Beschwerdeführerin 2 werde die vom BFM vorgenommene allgemeine Einschätzung der Lage in Armenien bestritten.

4.4 In der Stellungnahme vom 11. April 2013 teilten die Beschwerdeführenden mit, dass die Beschwerdeführerin 1 am 10. April 2013 die Scheidungsklage eingereicht habe. Sie und ihr Ehemann seien seit der Ausreise aus Armenien Anfang 2010 getrennt gewesen. Man habe sie dahingehend informiert, dass eine Scheidung erst nach dreijährigem Getrenntleben erfolgen könne. Daher habe sie erst kürzlich einen Anwalt aufgesucht. Ferner liess sie mitteilen, dass sie zu ihrem Mann keinerlei Kontakt mehr wolle und auch nicht mehr gehabt habe, seit sie Armenien verlassen habe. Sie könne daher keine Auskunft geben zu seinem heutigen Aufenthalt und seinen politischen Aktivitäten. Auch über eine aktuelle politische Verfolgung des Gatten beziehungsweise Vaters seien die Beschwerdeführenden nicht informiert, weshalb sie dazu ebenfalls keine Angaben machen könnten. Die armenische Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 1 sei am 19. November 2010 abgelaufen; allein mit ihrem iranischen Pass sei es ihr nicht möglich, in Armenien einzureisen. Die baldige Scheidung bringe es mit sich, dass der einzige Bezug zu Armenien in der Person ihres "Noch-Ehemannes" wegfallen werde. Sie verfüge damit in Armenien über kein familiäres Netz. Zum Arztbericht vom 25. Februar 2013 und zur bereits am 25. Oktober 2012 zu den Akten gegebenen Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 8. Oktober 2013 betreffend die Behandlungsmöglichkeiten von MS-Patienten in Armenien wurde erläutert, die Kosten für die MS-Behandlung würden rund Fr. 12 000.- pro Jahr betragen, wobei diese von ihr selbst getragen werden müssten, zumal sie als nichtarmenische Staatsangehörige keine kostenlose Gesundheitsdienstleistungen in Anspruch nehmen könne. Überdies seien soziale Netzwerke wie Familie und Freundeskreise von zentraler Bedeutung für Rückkehrer. Daraus ergebe sich, dass im Fall einer Rückkehr der Beschwerdeführenden damit zu rechnen wäre, dass die bei der Beschwerdeführerin 1 notwendigen medizinischen Behandlungen nicht durchgeführt werden könnten.

4.5

4.5.1 In ihrer vom 14. Mai 2013 datierten Vernehmlassung im Verfahren E-2743/2011 stellte die Vorinstanz fest, dass das Gericht in der Zwischenverfügung vom 1. Juni 2011 die Beschwerde als aussichtslos beurteilt habe, und bezeichnete die seither dazugekommenen Elemente als nicht geeignet, eine andere Beurteilung zu bewirken. Die Beschwerdeführerin 1 habe in der Schweiz die Scheidung eingereicht. Diese sei indes noch nicht vollzogen, weshalb sie nach wie vor als verheiratet gelte, so dass nichts gegen die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bei der Rückkehr spreche. Selbst wenn die Ehe geschieden würde, könnte sie aus dem Umstand, dass ihre Kinder - davon eines minderjährig - armenische Staatsangehörige seien, einen Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 20 b des "Gesetzes über den Status von Ausländern in der Republik Armenien" (vgl. http://www.legislationline.org/documents/action/popip/id/6640) herleiten. Die geltend gemachte MS-Erkrankung spreche aus medikamentöser und medizinischer Sicht nicht gegen ihre Rückkehr: Gemäss Abklärung des BFM seien die benötigten Medikamente erhältlich, und es gebe in K._______ mehrere Kliniken mit neurologischen Abteilungen.

4.5.2 In ihrer Vernehmlassung im Verfahren E-2744/2011 stellte die Vorinstanz lediglich fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Sie verwies auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen sie vollumfänglich festhalte, und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

4.6 In der Replik vom 24. Mai 2013 wurde gerügt, dass das BFM sich in der Vernehmlassung mit den in der Beschwerde formulierten Argumenten betreffend die Asylgründe der Beschwerdeführerin 1 nicht auseinandergesetzt habe; an der Begründung der Beschwerdeschrift werde vollumfänglich festgehalten. Dasselbe gelte in Bezug auf die Beschwerde im Verfahren E-2744/2011, zu der sich das BFM in der separaten Vernehmlassung vom 26. April 2013 nur pauschal geäussert habe.

Zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin 1 habe das BFM lediglich bemerkt, dass gemäss eigenen Abklärungen die bei einer MS-Erkrankung benötigten Medikamente in Armenien erhältlich seien und es Kliniken mit neurologischen Abteilungen gebe. Damit habe die Vorinstanz es unterlassen, zu den in der Eingabe vom 11. April 2013 vorgebrachten Argumenten und zur SFH-Länderanalyse Stellung zu nehmen. In jenem Bericht werde ausgeführt, dass in Armenien lediglich ein einziges Medikament zur Behandlung einer MS-Erkrankung erhältlich sei, die Kosten dafür allerdings derart hoch seien, dass damit zu rechnen sei, dass der Beschwerdeführerin 1 der Zugang dazu verwehrt bliebe. Das BFM habe sich in der Vernehmlassung offenbar auf die Frage beschränkt, ob in Armenien eine Möglichkeit zur Behandlung einer solchen Krankheit existiere. Dabei habe es die Frage ausser Acht gelassen, ob im vorliegenden Fall auch der Zugang dazu gewährleistet sei. Hinzu komme die im Arztbericht vom 25. Februar 2013 erwähnte depressive Symptomatik bei der Beschwerdeführerin 1, welche bedingt sei durch die Erkrankung ihres zentralen Nervensystems. Ferner verfüge die Familie in Armenien über kein familiäres Netzwerk und wäre im Fall einer Rückkehr gänzlich auf sich allein gestellt: beim Versuch, ihren Lebensunterhalt zu finanzieren, bei den Bemühungen um eine adäquate Behandlung der MS-Erkrankung und bei der Suche nach einer Wohnmöglichkeit und einer für den Unterhalt ausreichenden Erwerbstätigkeit. Es sei davon auszugehen, dass die Familie keine finanzielle Unterstützung erwarten könne, auch nicht vom Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden. Die Familie habe keinen Kontakt mehr zu ihm, seit sie Armenien verlassen habe. Die Scheidung werde gemäss dem Anwalt der Beschwerdeführerin 1 etwa in drei Monaten vollzogen sein. Selbst unter der Annahme, dass Letztere in Armenien Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung erhalten würde, wäre sie aufgrund ihrer psychischen Verfassung und der eingeschränkten Leistungsfähigkeit kaum in der Lage, eine Arbeitsstelle zu finden und ein Einkommen zu erzielen, welches den Lebensunterhalt der dreiköpfigen Familie sichern würde. Die Beschwerdeführerin 2 habe bis anhin die Schule besucht und habe keinerlei berufliche Erfahrungen. Deshalb könne auch nicht damit gerechnet werden, dass sie im Falle einer Rückkehr einen entscheidenden Beitrag zur Existenzsicherung der Familie leisten könne. Zudem habe die Vorinstanz sich nicht zur dargelegten Integration der Beschwerdeführerin 2 und des minderjährigen Sohnes geäussert, und diese Tatsache sei entsprechend unberücksichtigt geblieben. Dazu werde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin 2 voraussichtlich im Sommer 2014 das Gymnasium im F._______
mit der Matura abschliessen werde. Schliesslich habe das BFM sich zur Frage, ob die Beschwerdeführerin 1 in Armenien eine Aufenthaltsbewilligung erhalten könne, sehr vage geäussert und lediglich bemerkt, sie könne aus dem Umstand, dass ihre Kinder die armenische Staatsangehörigkeit hätten, einen Aufenthaltsanspruch herleiten. Theoretisch möge dem so sein, ob praktisch eine solche erteilt würde - auch unter Berücksichtigung der mittlerweile dreijährigen Landesabwesenheit - sei fraglich. Aus all diesen Gründen ergebe sich, dass der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden nach Armenien unzumutbar sei.

Ein Wegweisungsvollzug nach Iran sei ebenfalls unzumutbar, da die Beschwerdeführerin 1 zuletzt im Jahr 1985 im Iran gelebt habe und die beiden Kinder die Landessprache nicht sprechen würden.

5.

5.1 Die Beschwerdeführenden rügen in ihren Beschwerdeschriften in formeller Hinsicht vorab eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch das BFM, da es den Sachverhalt unvollständig festgestellt habe, und beantragen die Kassation der Verfügungen vom 12. April 2011 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs. Im Wegweisungsvollzugspunkt wird zudem die Verletzung der Begründungspflicht gerügt.

5.2 Nach dem im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz obliegt der zuständigen Behörde die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. 12 VwVG; Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die zuständige Behörde ist demnach verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
und Art. 32 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG) verlangt zudem, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Die Abfassung der Begründung soll es dem Betroffenen also ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Die verfügende Behörde muss sich allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Soweit in der Beschwerdeschrift im Verfahren E-2743/2011 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen unvollständiger Erwähnung der gesamten vorgebrachten Sachverhaltselemente gerügt wird, wird festgestellt, dass die Einschätzung der Vorinstanz, ob ein Sachverhaltselement wesentlich oder unwesentlich ist (und dementsprechend in der Begründung abzuhandeln ist oder nicht), nicht die Abklärung des Sachverhalts, sondern dessen rechtliche Würdigung betrifft. Dasselbe gilt für die Einschätzung der Vorinstanz im Verfahren E-2744/2011, der sexuelle Übergriff auf die Beschwerdeführerin 2 sei nicht glaubhaft; auch diese Erkenntnis beschlägt nicht die Abklärung des Sachverhalts, sondern dessen rechtliche Würdigung.

Im Asylpunkt wurde der Sachverhalt von der Vorinstanz somit nicht unvollständig festgestellt, und der vorinstanzliche Entscheid konnte von den Beschwerdeführenden sachgerecht angefochten werden.

5.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt indessen gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG fest, dass die Vorinstanz sich in den angefochtenen Verfügungen betreffend die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden nach Armenien auf die pauschale Feststellung beschränkte, weder die herrschende politische Situation noch andere Gründen würden dagegen sprechen, womit sie ihrer Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen ist. Diese umfasst nämlich wie erwähnt, dass die verfügende Behörde die einschlägigen Vorbringen zur Kenntnis nimmt und einer sorgfältigen und ernsthaften Prüfung unterzieht, welche auch in der Begründung des Entscheides ihren Niederschlag finden muss. Die Abfassung der Begründung soll es dem Betroffenen möglich machen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; zur Begründungsdichte: BGE 112 Ia 110; BVGE 2008/47 E. 3.2, m.w.H.). Die Vorinstanz hat es indes in ihrem Entscheid unterlassen, auch nur ansatzweise die individuelle Situation der Beschwerdeführenden im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung des Wegweisungsvollzugs zu benennen und sich damit auseinanderzusetzen, womit sie diesen die Möglichkeit verwehrt hat, den Entscheid sachgerecht anzufechten.

Der festgestellte Verfahrensmangel kann im vorliegenden Fall mangels ausreichender und hinlänglich individualisierter Begründung hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug durch die Vorinstanz auf Vernehmlassungsebene nicht als geheilt betrachtet werden (zu den Voraussetzungen der Heilung von Gehörsverletzungen vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 m.w.H.). Auf eine Kassation (im Wegweisungsvollzugspunkt) kann dennoch verzichtet werden, da das Bundesverwaltungsgericht aufgrund eines hinlänglich erstellten Sachverhaltes in der Sache selbst zu einer Gutheissung (vgl. Ausführungen in E. 8 f.) gelangt. Nach dem Gesagten besteht somit keine Veranlassung, die Verfügungen des BFM vom 12. April 2011 aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Umstand, dass die angefochtenen Verfügungen an einem Verfahrensmangel leiden, der auf Beschwerdeebene nicht geheilt werden konnte, wäre im Kosten- und Entschädigungspunkt zu berücksichtigen gewesen; indes wird in der Sache selbst von einem Obsiegen der Beschwerdeführenden auszugehen sein (vgl. E. 8 f.), was ohnehin die entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen zeitigen wird (vgl. E. 10).

6.

6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.

6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

6.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt einleitend fest, dass der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen die Verwaltung und das Gericht verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den sie als den zutreffenden erachten, und ihm jene Auslegung zu geben, von der sie überzeugt sind. Dieses Prinzip hat zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz an die rechtliche Begründung der Begehren nicht gebunden ist (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG), und bedeutet, dass es eine Beschwerde auch aus anderen Gründen als den geltend gemachten gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitution). Soll sich der Entscheid allerdings auf Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich vorgängig zu äussern (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 21 Rz. 1.54).

6.4 In diesem Sinne ist zu bemerken, dass die von der Beschwerdeführerin 2 in ihrer Beschwerdeschrift "Punkt für Punkt" vorgenommene Widerlegung der in der angefochtenen Verfügung dargelegten Unglaubhaftigkeitselemente (vgl. Beschwerde Ziff. III.6 S. 6 ff.; E-2744/2011 act. 1) vollumfänglich überzeugt. Bezeichnenderweise hat die Vorinstanz im Entscheid der Beschwerdeführerin 1 deren Asylgründe, zu denen als eines der ausreisebestimmenden Motive auch der sexuelle Übergriff auf die Beschwerdeführerin 2 gehören, nicht als unglaubhaft qualifiziert. Die damit erfolgende Ersetzung des Sachverhalts, von dem die Vorinstanz ausging, durch den in den Augen des Gerichts glaubhaft gemachten relevanten Sachverhalt würde in der Regel zur Aufhebung der Verfügung und Rückweisung wegen offensichtlicher Begründetheit führen. Vorliegend wird indes aus prozessökonomischen Gründen darauf verzichtet, die Sache zur Beurteilung der Vorbringen auf ihre Asylrelevanz an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal die beiden Verfahren aufgrund des engen sachlichen Zusammenhanges vereinigt wurden und der rechtserhebliche Sachverhalt nach dem oben Gesagten im Asylpunkt als vollständig erstellt und für beide Verfahren als glaubhaft gemacht gilt (vgl. die Zusammenfassung der Asylvorbringen in E. 4.1).

6.5 Allerdings kommt das Bundesverwaltungsgericht nach einer Gesamtwürdigung der Akten zum weitgehend mit der Beurteilung des BFM im Verfahren der Beschwerdeführerin 1 übereinstimmenden Schluss, dass es den insgesamt als glaubhaft gemachten Vorbringen der Beschwerdeführenden aus den nachfolgenden Gründen an der Asylrelevanz mangelt:

6.5.1 Einleitend ist festzustellen, dass das eigene geltend gemachte poltische Engagement der Beschwerdeführenden (vereinzelte Teilnahme an Massenkundgebungen durch die Beschwerdeführerin 1 sowie die Kundgabe ihrer politischen Anschauung an der Universität durch die Beschwerdeführerin 2) nicht als derart bedeutend einzustufen ist, als dass ihnen allein deswegen asylrelevante Verfolgung drohen könnte, beziehungsweise bestehen keine Hinweise, dass ihnen von den Behörden ein eigenes bedeutendes Engagement unterstellt worden sei. Daran vermag auch das als "Proxy of the Armenian National Congress" übersetzte Dokument, welches als Beweismittel zu den Akten gereicht wurde, nichts zu ändern, belegt es doch lediglich das politische Engagement des Ehemannes beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführenden.

6.5.2 Ferner hat gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG einer Verfolgungshandlung ein bestimmtes Verfolgungsmotiv (Rasse, Religion, Nationalität, Gruppenzugehörigkeit, politische Anschauungen) zugrunde zu liegen, damit der betroffenen Person die Flüchtlingseigenschaft anerkannt und ihr Asyl gewährt werden kann. Dabei sind die genannten fünf Verfolgungsmotive über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1). Auch eine nur unterstellte politische Meinung (oder ein anderes zu Unrecht der betreffenden Person zugeschriebenes Merkmal) weist als Verfolgungsmotivation grundsätzlich flüchtlingsrechtliche Relevanz auf, da in diesem Zusammenhang die Sichtweise des Verfolgers massgeblich ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 9). Vorliegend ist aber festzustellen, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge eine Verfolgung nicht hauptsächlich aufgrund eigener äusserer oder innerer Merkmale, namentlich eigener politischer Aktivitäten und Ansichten, geltend machen, sondern sie das exponierte politische Engagements ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters in den Jahre 2008 und 2009 als Ursache und Motiv der Verfolgung darstellen.

Mithin wird eine Reflexverfolgung geltend gemacht, d.h. die Anwendung von (staatlichen) Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten, was durchaus unter den Verfolgungsbegriff von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu subsumieren ist. Der von der Tochter glaubhaft gemachte Übergriff und die Drohungen erfolgten im November 2009 und stellen mitunter das Motiv für die Ausreise im Januar 2010 dar. Damit ist der Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgungshandlung und der Flucht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht gegeben.

6.5.3 Gemäss Angaben der Beschwerdeführenden handelte es sich bei den Verfolgern indes um unbekannte Anhänger der Regierungspartei, die sich am politischen Engagements des Ehemannes beziehungsweise Vaters störten, also um Privatpersonen. Gemäss der Schutztheorie (vgl. dazu BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4) ist bei Bejahung flüchtlingsrechtlicher Nachteile seitens von Drittpersonen zu prüfen, ob der Betroffene auf dem Gebiet seines Heimatstaates Schutz vor dieser Art von Verfolgung findet. Schutz vor privater Verfolgung ist als solcher ausreichend zu erachten, wenn im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, also in erster Linie polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Ob das bestehende Schutzsystem als in diesem Sinne effizient erachtet werden kann, hängt letztlich auch davon ab, ob der Schutz die von Verfolgung betroffene Person tatsächlich erreicht. Ein subsidiäres internationales Schutzbedürfnis im Sinne der Schutztheorie kann sich für die von Verfolgung betroffene Person demnach ergeben, weil im Heimatstaat keine Schutzinfrastruktur besteht, die ihr Schutz bieten könnte (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 11.2), oder weil der Staat ihr keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre. Ein Schutzbedürfnis besteht aber auch dann, wenn die bestehende Schutzinfrastruktur der von Verfolgung betroffenen Person nicht zugänglich ist oder ihr deren Inanspruchnahme aus individuellen Gründen nicht zuzumuten ist; ob ein solches Schutzbedürfnis besteht, ist im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beantworten, wobei es den Asylbehörden obliegt, die Effektivität des Schutzes vor Verfolgung im Heimatstaat abzuklären und zu begründen (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.8, BVGE 2008/5 E. 4.2, BVGE 2008/4 E. 5.2.; EMARK 2006 Nr. 18 E.10.3.1 f.).

Gemäss den aktuellen Erkenntnissen des Gerichts haben die seit 2007 eingeleiteten Versuche von Justizreformen in Armenien nicht entscheidend dazu beigetragen, die Abhängigkeit der Polizei- und Justizbehörden von der Regierung erheblich zu reduzieren. Menschenrechtsorganisationen berichten nach wie vor von politisch motivierter Verfolgung durch die Strafverfolgungsbehörden. Moniert wird auch die Manipulation von Gerichten durch politische Behörden in Prozessen gegen politische Aktivisten, die mit unverhältnismässig hohen Haftstrafen geendet haben. Problematisch sei auch die Behandlung solcher Aktivisten während der Untersuchungshaft - namentlich Folter und unmenschliche Behandlung durch die Polizei sowie die allgemeine Negierung der Verfahrensgarantien der Inhaftierten - und das "Wegschauen" der Gerichte bei Bekanntwerden solcher Menschenrechtsverletzungen (vgl. Alexander Iskandaryan (Freedom House), Nations in Transit - Armenia, Juni 2013, S. 77 f., einsehbar unter: http://www.freedomhouse.org/sites/default/files/NIT13_ Armenia_3rdProof.pdf, besucht am 5. September 2013). Mangelnder Schutzwille der Behörden sei auch auszumachen, wenn bei Demonstrationen gegen die Regierung Gewaltübergriffe auf die Demonstranten stattgefunden hätten, die von den Behörden nicht untersucht oder geahndet worden seien (vgl. Amnesty International, Annual Report 2013 Armenia, Mai 2013, einsehbar unter: http://www.amnesty.org/en/region/armenia/report-2013, besucht am 5. September 2013). Andererseits ist festzuhalten, dass vorliegend die geltend gemachten Übergriffe auch in Armenien strafrechtlich geahndete Verbrechen darstellen. Auf Vergewaltigung stehe beispielsweise eine Strafandrohung von maximal 15 Jahren. Probleme bei der Durchsetzung von Strafmassnahmen seien in diesem Bereich darauf zurückzuführen, dass viele Fälle aus Angst vor dem sozialen Stigma, insbesondere im Bereich der häuslichen oder familiären Gewalt, nicht gemeldet würden (vgl. U.S. State Departement, Country Reports on Human Rights Practices for 2012 - Armenia, April 2013, einsehbar unter: http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2012&dlid=204258, besucht am 5. September 2013).

Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund der vorliegenden Informationen zum Schluss, dass die in Armenien bestehende Schutzinfrastruktur gegen Übergriffe Dritter, wie sie vorliegend vorgebracht worden sind, den oben umrissenen Anforderungen trotz Defiziten insgesamt genügt. Der glaubhaft gemachte Übergriff auf die Beschwerdeführerin 2 im November 2009 beschlägt nämlich lediglich indirekt die oben festgestellten Unzulänglichkeiten des Strafverfolgungs- und Justizsystems in Armenien. Die Beschwerdeführenden machen einerseits nicht geltend, dass es sich bei den Verfolgern um staatliche Strafverfolgung- oder Justizbehörden handelt. Andererseits hätten diese Übergriffe von Dritten auch nicht wegen ihres eigenen aktiven poltischen Engagements, namentlich bei oder nach der Teilnahme an einer Demonstration, stattgefunden. Vielmehr bringen sie vor, dass die politisch motivierte Verfolgung durch Drittpersonen, obwohl dabei Straftatbestände erfüllt worden seien, nicht von den Strafverfolgungs- und Justizbehörden geahndet worden sei, weil es sich bei den Verfolgern um Regierungsanhänger gehandelt habe. Dieses konkrete Vorbringen können sie indes nicht belegen. Ein solcher Schluss kann auch nicht aus den erwähnten Länderberichten gezogen werden. Es wäre also an den Beschwerdeführenden gelegen, bei den heimatlichen Behörden vor der geltend gemachten Verfolgung Schutz zu suchen. Dazu gilt zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin 2 nach dem letztlich fluchtauslösenden Ereignis eigenen Angaben zufolge aus Schamgefühl weder einen Arzt aufgesucht noch die Tat bei der Polizei angezeigt hat. Zutreffen mag, dass in Armenien sexuelle Gewalt stark tabuisiert und verharmlost wird. Damit die Unzumutbarkeit der Schutzsuche bejaht werden kann, braucht es aber gewichtigere Gründe als Schamgefühl und die gesellschaftliche Tabuisierung sexueller Gewalt. Individuelle, in der Person der Beschwerdeführerin 2 liegende Gründe, aufgrund derer eine Schutzsuche im Heimatland nicht zumutbar wäre, liegen deshalb nicht vor.

Da die Beschwerdeführenden weder den Angriff auf den Ehemann im Jahr 2009, bei welchem die Beschwerdeführerin 1 "Nebenopfer" wurde, noch den Übergriff auf die Beschwerdeführerin 2 der Polizei meldeten, kann dem armenischen Staat diesbezüglich weder mangelnde Schutzfähigkeit noch fehlender Schutzwille angelastet werden. Vielmehr konnten die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft darlegen, inwiefern es ihnen nicht zuzumuten gewesen wäre, das innerstaatliche Schutzsystem in Anspruch zu nehmen. Das diesbezügliche Versäumnis der Beschwerdeführenden bewirkt, dass sie das Andauern von Übergriffen trotz Einreichens einer Strafanzeige nicht belegen oder glaubhaft machen können.

6.5.4 Zusammenfassend sind die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen aus den oben genannten Gründen als nicht asylrechtlich relevant zu qualifizieren, mithin die Ablehnung der Asylgesuche durch die Vorinstanz im Ergebnis zu stützen ist. Auch die Ausführungen in den Beschwerdeschriften beziehungsweise der Replik vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, weshalb nicht weiter auf diese einzugehen ist.

7.

Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

Nachdem die Ablehnung der Asylgesuche im Ergebnis zu bestätigen ist und die Beschwerdeführenden keinen ausländerrechtlichen Aufenthaltstitel besitzen oder beanspruchen können, ist die Anordnung der Wegweisung rechtmässig erfolgt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1).

8.

Ist der Vollzug der Wegweisung unmöglich, unzulässig oder unzumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG, Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.247 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.248
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.249
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:250
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB252 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG254 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG255 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.256
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.257
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2006 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann, er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen, und er kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.247 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.248
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.249
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:250
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB252 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG254 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG255 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.256
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.257
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.247 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.248
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.249
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:250
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB252 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG254 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG255 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.256
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.257
AuG).

Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wiedererwägung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4. m.w.H.). Bei der Prüfung der drei genannten Kriterien ist auf die im Zeitpunkt des Entscheides bestehenden Verhältnisse abzustellen.

In Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Replik (vgl. E. 4.6) ist aufgrund der Aktenlage die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat der Beschwerdeführerin 1, Iran, anzunehmen. Davon scheint auch die Vorinstanz ausgegangen zu sein, hat sie doch eine Rück- bzw. Ausreise der Beschwerdeführenden in den Iran weder geprüft noch angeordnet. Weitere diesbezügliche Ausführungen erübrigen sich somit.

Geprüft wird im Folgenden, ob eine Rückkehr nach Armenien, ins Herkunftsland der Beschwerdeführerin 1 und Heimatland ihres Sohnes zumutbar ist.

8.1.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.247 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.248
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.249
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:250
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB252 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG254 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG255 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.256
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.257
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.247 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.248
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.249
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:250
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB252 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG254 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG255 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.256
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.257
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Neben einer konkreten Gefährdung können aber auch andere Umstände im Heimat- oder Herkunftsstaat dazu führen, dass der Vollzug der Wegweisung - aus humanitären Überlegungen - nicht zumutbar ist. So kann sich der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.247 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.248
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.249
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:250
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB252 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG254 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG255 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.256
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.257
AuG auch aus medizinischen Gründen als unzumutbar erweisen, was aber grundsätzlich nur dann der Fall ist, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufweisen wie in der Schweiz, führt praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.247 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.248
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.249
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:250
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB252 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG254 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG255 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.256
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.257
AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, was den Asylbehörden einen Ermessensspielraum lässt. Entsprechend bilden etwa gesundheitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet den Wegweisungsvollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen, ein Beurteilungselement, welches bei der Interessenabwägung mit zu berücksichtigen ist und zusammen mit weiteren humanitären Aspekten zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann (vgl. zum Ganzen EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b, EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b).

8.1.2 Den zu den Akten gereichten ärztlichen Berichten ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin 1 erstmals am 7. August 2012 der Verdacht auf eine Erkrankung an einer schubförmigen Multiplen Sklerose aufkam, welcher sich anlässlich der zweiten Konsultation vom 16. August 2012 erhärtete. Die behandelnde Ärztin führte in den drei Berichten vom 9. und 16. August sowie 17. Oktober 2012 dazu aus, dass aus neurologischer Sicht eine Indikation zum Beginn einer immunmodulierenden Therapie bestehe. Hierdurch könnten bei einer schubförmigen Verlaufsform, wie sie bei der Patientin vorliege, die Wahrscheinlichkeit des Auftretens von Schüben verringert, die Behinderungsprogression verlangsamt und auch die beeinträchtigenden Folgen auf die Kognition abgemildert werden. Ein möglichst früher Beginn der Therapie sei hinsichtlich dieser Ziele entscheidend. Hierzu würden derzeit in der Schweiz vier verschiedene Präparate als regelmässige Injektionstherapie zur Verfügung stehen. Zu bevorzugen sei eine Immunmodulation mit einem Injektionspräparat. Dies wäre jedoch nur möglich, wenn die Patientin dauerhaft in der Schweiz beziehungsweise in einem Land wohnhaft wäre, wo die Möglichkeit, eine solche Therapie unter entsprechender neurologischer Begleitung durchzuführen, besteht. Im letzten eingereichten Arztbericht vom 25. Februar 2013 wies die behandelnde Ärztin erneut darauf hin, dass ein möglichst rascher Beginn einer immunmodulierenden Therapie indiziert sei. Ein positiver Entscheid der Asylbehörden wäre höchst wünschenswert, um der Patientin in einem möglichst frühen Stadium der MS mit noch relativ geringgradigen neurologischen Ausfällen eine evidenzbasierte prophylaktische Therapie weiterer Schübe zu ermöglichen. Sollte sich die Schubfrequenz bei gleichzeitig steigender Läsionslast im MRI ("Magnetic Resonance Imaging" = Magnetresonanztomographie) erhöhen, müsse eine Eskalationstherapie evaluiert werden.

8.1.3 Die Beschwerdeführenden liessen zur Frage der Behandlungsmöglichkeiten von MS in Armenien von der SFH-Länderanalyse ein Gutachten erstellen, welches sie mit der Eingabe vom 25. Oktober 2012 zu den Akten reichten (vgl. Julia Moser, Armenien: Behandlungsmöglichkeiten von Mulitpler Sklerose - Auskunft der SFH-Länderanalyse, 23. Oktober 2012). Danach sei von den für eine immunmodulierende Therapie von MS benötigten Medikamenten in Armenien lediglich Betaferon registriert und erhältlich. Die jährlichen Kosten für die für eine Person benötigte Menge Betaferon würden rund Fr. 12 000.- betragen. Das Medikament müsse, wie alle Medikamente, bei Bedarf erst aus dem Ausland importiert werden. Die durchschnittlichen Kosten für eine allgemeine Untersuchung würden 5000 armenische Dram (ca. Fr. 11.50) betragen. Für eine stationäre Behandlung in einer neurologischen Abteilung sei mit 110 000 armenische Dram (ca. Fr. 250.-) als Durchschnittswert zu rechnen. Zu den durch das armenische staatliche Unterstützungsprogramm BBP ("Basic Benefits Package") festgelegten Krankheiten, bei welchen mit einer finanziellen Unterstützung des armenischen Staates gerechnet werde könne, gehöre MS nicht, weshalb die Beschwerdeführenden die vollen Kosten für die regelmässige Injektionstherapie mit dem in Armenien verfügbaren Medikament Betaferon selber übernehmen müssten. Gewisse andere Bestandteile einer MS-Behandlung, wie beispielsweise die stationäre Behandlung von Schüben oder MRI-Untersuchen, würden unter Umständen durch das BBP abgedeckt werden, wofür allerdings keine Garantie bestehe. Aufgrund der weitverbreiteten Korruption würden aber selbst bei einer partiellen Kostenübernahme zusätzliche Handgelder und informelle Zahlungen für die erkrankte Person anfallen. Nach Angaben der "Armenian Neurological Association" sei es ausserdem möglich, dass eine an MS im fortgeschrittenen Stadium leidende Person eine staatliche Behindertenrente von etwa Fr. 37.50 pro Monat für die Lebenskosten erhalten würde. Diese Unterstützung sei aber weder gewährleistet, noch würde sie die anfallenden Kosten für eine immunmodulierende Therapie auch nur annähernd decken. Für Rückkehrer seien soziale Netzwerke wie Familienverbände und Freundeskreise von zentraler Bedeutung für finanzielle und psychosoziale Unterstützung. Aufgrund der fehlenden Infrastruktur und Unterstützungsleistungen zur Reintegration von Rückkehrern sei eine Mehrheit von ihnen vollständig auf ihr soziales Netz angewiesen, um etwa eine temporäre Unterkunft und eine Stelle zu finden. Generell seien Rückkehrer in Armenien von wirtschaftlicher Unsicherheit stark betroffen. Das Risiko, in extreme Armut zu verfallen und obdachlos zu werden, erhöhe sich besonders für Rückkehrer, die mit
unerwarteten Lebenskosten (etwa für medizinische Dienstleistungen) konfrontiert seien. Im stark von der globalen Wirtschaftskrise betroffenen Armenien, wo 2011 36 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben würden und der durchschnittliche Monatslohn Fr. 267.- betrage (und derjenige einer [Beruf] - der einstmalige Beruf der Beschwerdeführerin - etwa Fr. 94.-), seien Gesundheitskosten in der Höhe von über Fr. 12 000.- pro Jahr eine immense Belastung. Vorliegend komme hinzu, dass für die Inanspruchnahme der kostenlosen Gesundheitsdienstleistungen (medizinische Basisdienstleistungen, zu denen die Behandlungskosten für MS ohnehin nicht gehören) zusätzlich zur Bedürftigkeit die armenische Staatsbürgerschaft vorausgesetzt werde.

8.1.4 Das BFM verzichtet darauf, sich zu dieser SFH-Analyse im Detail zu äussern und beschränkt sich in seiner Vernehmlassung vom 14. Mai 2013, unter Verweis auf seine "Consultings" vom 24. April und 7. Mai 2013 (A35 und A36), auf die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin 1 noch gar nicht geschieden sei und aus dem Umstand, dass ihre Kinder, davon eines noch minderjährig, die armenische Staatsbürgerschaft besitzen, einen Aufenthaltsanspruch ableiten könne; die erforderlichen Medikamente und neurologische Kliniken seien vorhanden.

8.1.5 Wohl ist davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin 1 benötigten Medikamente zur Behandlung ihrer MS in Armenien grundsätzlich erhältlich sind. Es muss aber damit gerechnet werden, dass sie die Kosten für ihre Behandlung und die Medikamente vollständig oder zu einem grossen Teil selber tragen müsste. Ob ihr, wie vom BFM eingewendet wurde, ein Aufenthaltsanspruch zukommt beziehungsweise sie wieder aufenthaltsberechtigt in Armenien sein wird, ist dabei nicht die entscheidende Frage - das Gericht setzt im Folgenden voraus, dass dem so ist -, da die Aufenthaltsberechtigung für die Beurteilung der Möglichkeit der Inanspruchnahme unentgeltlicher Gesundheitsdienstleistungen beziehungsweise der Selbstfinanzierung nicht relevant ist. Wenn schon hätte die Vorinstanz die Möglichkeit des Erwerbs der armenischen Staatsbürgerschaft durch die Beschwerdeführerin 1 abklären können. Die Voraussetzungen werden im Art. 13 des armenischen Bürgerrechtsgesetzes (vgl. die englische Version "Law of the Republic of Armenia on Citizenship of the Republic of Armenia" [einsehbar unter: www.mfa.am > Home> Ministry> Consular service > Citizenship]) aufgeführt. Danach könnte die Beschwerdeführerin 1 aufgrund der armenischen Staatsangehörigkeit ihrer Kinder ein Gesuch zum Erwerb der armenischen Staatsangehörigkeit einreichen, ohne dass sie sich während der letzten drei Jahre legal in Armenien aufgehalten haben und ohne dass sie der armenischen Sprache mächtig sein muss (vgl. Art. 13 Abs. 2 Ziff. 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Ziff. 1 und 2). Ein solches Gesuch kann aus einer Reihe von Gründen - namentlich wenn die ersuchende Person dem Staat, der Sozialhilfe, der öffentlichen Ordnung oder Gesundheit schaden beziehungsweise zur Last fallen würde - abgelehnt werden, wobei die Gründe bei einer Ablehnung nicht genannt werden müssen (vgl. Art. 13 Abs. 6). Angesichts der Sozialhilfebedürftigkeit der Beschwerdeführerin 1 erscheint es als sehr unwahrscheinlich, dass ihr die armenische Staatsbürgerschaft erteilt würde. Aber selbst dann müssten die anfallenden Kosten für die Medikamente im Umfang von Fr. 12 000. - von den Beschwerdeführenden übernommen werden, da diese Krankheit nicht vom BBP abgedeckt werde (welche Feststellung in der SFH-Analyse vom BFM nicht bestritten wird).

8.1.6 Aufgrund der Aktenlage muss in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Stellungnahme vom 11. April 2013 (vgl. E. 4.4) und der Replik vom 24. Mai 2013 (vgl. E. 4.6) stark bezweifelt werden, dass die Beschwerdeführerin 1 in der Lage wäre, die dafür notwendigen finanziellen Mittel aufzubringen, zumal es sich bei ihrer Erkrankung um ein chronisches Leiden mit unbestimmter Behandlungsdauer handelt. Die Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit dürfte für die Beschwerdeführerin 1 kaum - oder wenn, dann nur in eingeschränktem Umfang und für beschränkte Zeit - möglich sein. Zudem ist zu berücksichtigen, dass im Arztbericht vom 25. Februar 2013 eine depressive Symptomatik bei der Beschwerdeführerin 1 erwähnt wird, und eine Verstärkung ihrer psychischen Symptome beziehungsweise eine Verschlechterung ihres Krankheitsverlaufes im Falle einer erzwungenen Rückkehr nach Armenien nicht unwahrscheinlich wäre. Es kann im Weiteren nicht davon ausgegangen werden, dass die [Zahl]-jährige Tochter und der [Zahl]-jährige Sohn in der Lage wären, die erforderliche Hilfe zu leisten, da erstere noch über keine berufliche Erfahrung und letzerer noch nicht einmal über einen schulischen Abschluss verfügt. Aufgrund dieser Umstände ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nur mithilfe finanzieller und tätiger Unterstützung eines tragfähigen sozialen Netzes in der Lage wären, für die Kosten der medizinischen Behandlung der Beschwerdeführerin 1 aufzukommen und für sich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Gemäss eigenen Aussagen verfügen die Beschwerdeführenden indes in ihrem Herkunftsland über kein familiäres Netz. Inwieweit der (Ex-)Ehemann/Vater zur Unterstützung der Beschwerdeführenden bereit sein würde oder verpflichtet wäre, bleibe dahingestellt. Ferner liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass sie entgegen ihren Aussagen darüber hinaus in ihrem Heimatland über Bezugspersonen verfügen, auf deren Unterstützung sie sich verlassen könnten. Vielmehr ist festzustellen, dass gemäss ihren Angaben alle Verwandten im Ausland leben (vgl. A1/18 S. 3 und A11/16 S. 3 im Verfahren E-2743/2011; A1/11 S. 3 im Verfahren E-2744/2011). Aufgrund der vorliegenden Aktenlage erscheint somit nicht gewährleistet, dass die Beschwerdeführenden in ein gesichertes und tragfähiges familiäres Umfeld zurückkehren könnten, welches die von ihnen benötigte persönliche Unterstützung sicherstellen könnte.

8.1.7 Zusammenfassend gelangt das Gericht aufgrund einer Abwägung aller massgeblichen Elemente zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin 1 und - unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie im Sinne von Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG - ihr minderjähriger Sohn im Falle der Rückschaffung nach Armenien einer existenziellen Gefährdung in gesundheitlicher und wirtschaftlicher Hinsicht ausgesetzt wären und sich daher der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erweist.

8.2 Zu prüfen bleibt, ob für die Beschwerdeführerin 2 die Rückkehr in ihr Heimatland zumutbar ist. Da sie volljährig ist, kann sie nicht in die vorläufige Aufnahme ihrer Mutter und ihres Bruders einbezogen werden, umfasst doch der asylrechtliche Familienbegriff nur Ehegatten und minderjährige Kinder (Art. 1a Bst. e
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 1a Begriffe - In dieser Verordnung gelten als:5
a  Identität: Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeiten, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht;
b  Reisepapier: ein amtliches Dokument, das zur Einreise in den Heimatstaat oder in andere Staaten berechtigt, namentlich ein Pass oder ein Ersatzreisedokument;
c  Identitätsausweis bzw. Identitätspapier: ein amtliches Dokument mit Fotografie, welches zum Zweck des Nachweises der Identität seiner Inhaberin oder seines Inhabers ausgestellt wurde;
d  minderjährig: wer nach Artikel 14 des Zivilgesetzbuches6 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
e  Familie: Ehegatten und deren minderjährige Kinder; den Ehegatten gleichgestellt sind die eingetragenen Partnerinnen und Partner und die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen; im Dublin-Verfahren richten sich die Begriffe Familienangehörige und Verwandte nach der Verordnung (EU) Nr. 604/20138.
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).

8.2.1 Den eingereichten Dokumenten kann entnommen werden, dass der im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung [Zahl]-jährigen Beschwerdeführerin 2, welche mittlerweile [Zahl] Jahre alt ist, in der Schweiz offenbar eine gute Integration gelungen ist. Gemäss der eingereichten Schulbestätigung vom 9. April 2013 besucht sie seit dem 29. August 2011 das Gymnasium G._______ und wird den Unterricht voraussichtlich im Sommer 2014 mit der Matura abschliessen. Dem Empfehlungsschreiben des Rektors vom 15. April 2013 zufolge habe sie durch grossen Lerneifer, Talent und den Willen zum Erfolg ihre anfänglichen Sprachdefizite in Deutsch sehr rasch eliminieren können, was eine wesentliche Voraussetzung darstelle, um auch in geistes- und naturwissenschaftlichen Fächern dem Unterricht folgen zu können. Beim Besuch des Schulunterrichts profitiere sie nicht nur in den sprachlichen Fächern von ihrer Vorbildung und ihrem Lernfokus, so dass sie am Ende der Schuljahre im intellektuell sehr anspruchsvollen und umfangreichen Fächer-Curriculum des Kantons K._______ immer definitiv habe promoviert werden können. Zudem habe sie sich sehr gut in die Internats- und Klassengemeinschaft eingefügt. Sie werde allerseits geachtet und sehr geschätzt.

Es kann somit festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin 2 den für das zukünftige Berufsleben wesentlichen Teil der Sozialisation im Umfeld und in der Kultur der Schweiz erlebt hat. Der Grad der Integration ist allerdings als solcher nicht von rechtlicher Bedeutung, da es im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung nur um die Ermittlung der im Heimat- oder Herkunftsland, in welches zu Rückreise geprüft wird, bestehenden konkreten Gefährdung geht.

8.2.2 Den Akten kann nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin 2 in den über drei Jahren ihres Aufenthaltes in der Schweiz eine mit den hiesigen Bindungen vergleichbare Beziehung zu in Armenien lebenen Personen hat aufrechterhalten können. Sie würde heute aus einer Lebensstruktur, die während der letzten Jahre ihre Persönlichkeitsentwicklung und ihren Alltag geprägt hat und welche sich erheblich von derjenigen in Armenien unterscheiden dürfte, herausgerissen. Nach der Praxis der schweizerischen Asylbehörden (vgl. BVGE 2009/20 E. 9.3.2, m.w.H.) kann die Verwurzelung einer asylsuchenden Person in der Schweiz eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt; eine solche Überlagerung der früheren Sozialisierung durch die aktuelle Einbettung in die schweizerische Gesellschaft ist insbesondere bei Kindern und Jugendlichen zu beobachten. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Beschwerdeführerin 2 ihre mit einem Schweizer verheiratete Tante bereits in den Jahren 2004, 2007, 2009 und 2010 jeweils für die Dauer von mehreren Monate besucht hat. Somit dürfte diese Tante, nebst der Mutter, ihre wichtigste Vertrauensperson sein, und manche schweizerische Gegebenheiten waren ihr entsprechend schon früh vertraut. Angesichts der weit fortgeschrittenen Integration der noch jungen und in Ausbildung stehenden Beschwerdeführerin 2 und ihrer während mehr als drei Jahren eingesetzten, sämtliche Lebensbereiche betreffenden Prägung durch die hiesigen Verhältnisse einerseits und der bei einer Rückkehr nach Armenien erfolgenden Trennung von ihren nächsten Familienangehörigen - selbst blosse Besuche dürften für die drei Familienmitglieder kaum zu bewerkstelligen sein - und des vorzeitigen Abbruches des Gymnasiums anderseits ist bei ihr für den Fall einer Rückkehr ins Heimatland eine konkrete Gefährdung ihrer physischen und psychischen Gesundheit und Weiterentwicklung wegen Entwurzelung und mangels positiver Reintegrationsfaktoren zu bejahen.

Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht deshalb zum Schluss, dass auch bezüglich der Beschwerdeführerin 2 ein Wegweisungsvollzug heute unzumutbar ist.

8.2.3 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf ein unbotmässiges Verhalten der Beschwerdeführenden, welches eine nähere Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Ausschlussgrundes von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.247 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.248
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.249
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:250
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB252 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG254 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG255 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.256
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.257
AuG bedingen würde. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.247 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.248
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.249
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:250
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB252 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG254 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG255 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.256
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.257
AuG sind damit gegeben.

9.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerden gutzuheissen sind, soweit sie die Frage des Wegeweisungsvollzuges betreffen. Die vorinstanzlichen Verfügungen vom 12. April 2011 werden demnach - soweit sie die Frage des Wegweisungsvollzuges betreffen - aufgehoben, und die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.

10.

Die Beschwerdeinstanz auferlegt einer ganz oder teilweise unterliegenden Partei die Verfahrenskosten im Umfang des Unterliegens (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Sie kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine Parteientschädigung zusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

10.1 Die vollen Verfahrenskosten würden sich praxisgemäss auf Fr. 800.- (Normaltarif plus Zuschlag von Fr. 200.- für die Verfahrensvereinigung) belaufen. Wie in E. 5.3 aufgezeigt, weisen die angefochtenen Verfügungen in der Form einer Verletzung der Begründungspflicht bezüglich des Wegweisungsvollzugs einen Verfahrensmangel auf. Zwar wurde dieser formelle Mangel auf Beschwerdeebene nicht geheilt, indes erwächst den Beschwerdeführenden mit dem vorliegenden, im Wegweisungsvollzugspunkt gutheissenden Urteil kein finanzieller Nachteil, weshalb ihnen die Kosten für das Unterliegen im Asylpunkt trotzdem aufzuerlegen sind (vgl. BVGE 2008/47 E. 5.1 e contrario). Somit ist der Verfahrensausgang als hälftiges Obsiegen zu gewichten, und die Kosten sind auf Fr. 400.- zu reduzieren. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin 1 und ihrem Sohn einerseits und der Beschwerdeführerin 2 anderseits je zur Hälfte aufzuerlegen. Diese Kosten sind mit den bereits geleisteten Kostenvorschüssen von zweimal Fr. 600.- getilgt. Die Restbeträge von je Fr. 400.-, d.h. insgesamt Fr. 800.-, sind den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten. Die Beschwerdeführenden werden aufgefordert, ihre Kontodaten dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln.

10.2 Nachdem die Beschwerdeführenden mit ihren Beschwerden zur Hälfte durchgedrungen sind, ist den rechtlich vertretenen Beschwerdeführenden für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG; Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

10.2.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE haben die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. Der bis am 28. August 2012 mandatierte Rechtsvertreter reichte entgegen der Ankündigung in der Beschwerde keine Kostennote ein. Der Vertretungsaufwand ab Mandatsübernahme durch die für die Bündner Beratungsstelle tätig gewesene Rechtsvertreterin und den für die gleiche Organisation aktiven gegenwärtigen Rechtsvertreter wurde für den Zeitraum 1. Oktober 2012 bis heute auf Fr. 2130.- (10½ Stunden zu Fr. 200.-, Fr. 30.- Auslagen) beziffert.

Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
13 VGKE) und in Anbetracht des als angemessen erscheinenden Vertretungsaufwandes ist die Entschädigung der Beschwerdeführenden für die zuerst separat geführten und dann vereinigten Beschwerdeverfahren auf insgesamt Fr. 4000.- festzusetzen. Angesichts des Anteils des Unterliegens ist sie auf die Hälfte zu kürzen und auf die beschwerdeführenden Parteien aufzuteilen.

10.2.2 Das BFM ist somit anzuweisen, der Beschwerdeführerin 1 und ihrem Sohn Fr. 1000.- und der Beschwerdeführerin 2 Fr. 1000.- (jeweils inkl. Auslagen) auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerdeverfahren E-2743/2011 und E-2744/2011 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden insoweit gutgeheissen, als die Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden beantragt wird. Im Übrigen werden sie abgewiesen.

3.
Die Verfügungen vom 12. April 2011 werden betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

4.
Die Verfahrenskosten von je Fr. 200.- sind mit den bereits eingezahlten Kostenvorschüssen von je Fr. 600.- getilgt. Der Restbetrag von jeweils Fr. 400.- ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten.

5.
Das BFM hat für die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin 1 mit Fr. 1000.- und die Beschwerdeführerin 2 ebenfalls mit Fr. 1000.- zu entschädigen.

6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Stöckli Tu-Binh Tschan

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-2743/2011
Datum : 19. September 2013
Publiziert : 09. Oktober 2013
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 12. April 2011


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylV 1: 1a
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 1a Begriffe - In dieser Verordnung gelten als:5
a  Identität: Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeiten, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht;
b  Reisepapier: ein amtliches Dokument, das zur Einreise in den Heimatstaat oder in andere Staaten berechtigt, namentlich ein Pass oder ein Ersatzreisedokument;
c  Identitätsausweis bzw. Identitätspapier: ein amtliches Dokument mit Fotografie, welches zum Zweck des Nachweises der Identität seiner Inhaberin oder seines Inhabers ausgestellt wurde;
d  minderjährig: wer nach Artikel 14 des Zivilgesetzbuches6 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
e  Familie: Ehegatten und deren minderjährige Kinder; den Ehegatten gleichgestellt sind die eingetragenen Partnerinnen und Partner und die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen; im Dublin-Verfahren richten sich die Begriffe Familienangehörige und Verwandte nach der Verordnung (EU) Nr. 604/20138.
AuG: 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.247 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.248
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.249
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:250
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB252 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG254 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG255 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.256
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.257
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
9 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
29 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
32 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
35 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
112-IA-107 • 129-I-232
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • sachverhalt • familie • vater • frage • heimatstaat • iran • therapie • beschwerdeschrift • vorläufige aufnahme • mutter • arztbericht • betroffene person • aufenthaltsbewilligung • weiler • integration • zahl • replik • beginn
... Alle anzeigen
BVGE
2011/24 • 2011/51 • 2009/20 • 2009/51 • 2008/4 • 2008/47 • 2008/12 • 2008/5
BVGer
E-2743/2011 • E-2744/2011
EMARK
2001/16 • 2003/24 • 2004/7 • 2005/21 • 2006/18 • 2006/32
BBl
2002/3818
EU Verordnung
343/2003