Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-3868/2014

Urteil vom 19. August 2014

Einzelrichter Bruno Huber,

Besetzung mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;

Gerichtsschreiberin Sarah Straub.

A._______,geboren (...),

dessen Ehefrau

B._______,geboren (...),

und die Kinder

C._______,geboren (...),

Parteien D._______,geboren (...),

E._______,geboren (...),

F._______,geboren (...),

Serbien,

alle vertreten durch Jean-Claude Cantieni, Rechtsanwalt, (...)

Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Vollzug der Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 12. Juni 2014 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Die Beschwerdeführenden, aus Kosovo stammende ethnische "Ägypter" beziehungsweise Albaner (B._______/Beschwerdeführerin) mit letztem Wohnsitz in F._______ (Serbien), suchten am 23. August 2010 erstmals in der Schweiz um Asyl nach.

Zur Begründung machten sie geltend, sie seien in Serbien aufgrund ihrer Ethnie beschimpft, bedroht und schikaniert worden. A._______ (in der Folge: Beschwerdeführer) sei bei seiner Arbeit (...) mit dem Tod bedroht und aufgefordert worden, sich an einem Überfall zu beteiligen.

A.b Das BFM stellte mit Verfügung vom 26. Februar 2013 fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug (nach Serbien) an.

Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 28. März 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Februar 2014 ab.

B.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 3. April 2014 stellten die Beschwerdeführenden ein Wiedererwägungsgesuch und beantragten, die Ausreisefrist sei auszusetzen beziehungsweise zu verlängern. Ferner ergibt sich aus dem Schreiben der sinngemässe Antrag, der Vollzug der Wegweisung sei als unzumutbar zu erachten.

Sie machten geltend, der Beschwerdeführer sei nach der Ausreise aus Serbien wegen (...) und Flucht ins Ausland vom Innenministerium in F._______ vorgeladen worden. Er besitze in Serbien weder ein Haus noch eine Wohnung, und die Beschwerdeführerin habe psychische Probleme und sei suizidgefährdet, was auf die von ihr im ersten Asylverfahren vorgebrachte Vergewaltigung zurückzuführen sei.

Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie die Kopie einer Vorladung vom (...), die Kopie einer beglaubigten Erklärung vom (...) und einen ärztlichen Bericht von G._______, Oberarzt, (...) zu den Akten.

C.
Das BFM setzte den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 9. April 2014 einstweilen aus. Es nahm das Verfahren in der Folge als zweite Asylgesuche an die Hand.

Mit am 13. Juni 2014 eröffneter Verfügung vom 12. Juni 2014, ersetzt durch die am 4. Juli 2014 eröffnete Verfügung vom 3. Juli 2014 (Datum Ausgangsstempel) stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. In der Verfügung vom 3. Juli 2014 wurde im Unterschied zur Verfügung vom 12. Juni 2014 die Ausreisefrist auf den Tag nach Eintritt der Rechtskraft festgesetzt und eine Gebühr von Fr. 600.- erhoben.

D.
Die Beschwerdeführenden liessen diese Verfügung mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 9. Juli 2014 (Poststempel vom 11. Juli 2014) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragten in materieller Hinsicht, das BFM sei anzuhalten, die Antrittsbedingungen der Familie im Ausland zu prüfen, sollten Recherchen innert angemessener Frist negativ verlaufen, seien sie vorläufig aufzunehmen, und die Fremdenpolizei sei anzuweisen, das Recht der Familie auf geordnetes Zusammensein im Durchgangszentrum zu respektieren. In formeller Hinsicht beantragten sie, die Kosten seien von der Staatskasse zu tragen; weiter ersuchten sie sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zudem beantragten sie im Rahmen der Beschwerdebegründung, das Verfahren habe als sistiert zu gelten, bis abgeklärt worden sei, ob im Zusammenwirken mit dem Migrationsamt eine geordnete Ausreise infrage komme, und das (...) sei darum zu ersuchen, die Unterstützung der Familie praxisgemäss zu erhöhen.

Als Beweismittel reichten sie eine Kopie der bereits mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Vorladung (...), das Original der Erklärung vom (...), das Original des ärztlichen Berichtes vom (...), die Kopie eines Schreibens des Beschwerdeführers an das BFM vom 28. März 2014, die Kopie eines Schreibens an das Kantonale Amt für Migration vom (...), ein nicht übersetztes, undatiertes Schreiben des Bruders des Beschwerdeführers, ein nicht übersetztes Schreiben der Beschwerdeführerin vom 8. Juli 2014, zwei Fotoausdrucke der Beschwerdeführerin und (...), das Schulzeugnis von E._______ vom (...), ein Referenzschreiben des H._______ vom (...), ein undatiertes Zwischenzeugnis von I._______, (...) für die Beschwerdeführerin sowie Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen der Familie ein.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2014 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte sie auf, innert Frist einen Kostenvorschuss einzuzahlen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Den Antrag, das Verfahren sei zu sistieren, bis abgeklärt worden sei, ob im Zusammenwirken mit dem Migrationsamt eine geordnete Ausreise infrage komme, wies er ab.

Der Kostenvorschuss wurde in der Folge fristgerecht einbezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und so auch vorliegend endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind unter Vorbehalt nachstehender Erwägung erfüllt.

Die Beschwerdeführenden wurden mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2014 darauf hingewiesen, dass die Unterbringung der Familie und die Höhe der Sozial- beziehungsweise Nothilfeleistungen der kantonalen Behörden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG).

3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich in casu um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392
AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den verfügten Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung). Eine Anfechtung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung der Asylgesuche und Anordnung der Wegweisung der Beschwerdeführenden) kann der Beschwerdeschrift auch sinngemäss nicht entnommen werden. Gegenstand des Verfahrens bildet deshalb einzig die Frage, ob der Wegweisungsvollzug vom BFM zu Recht angeordnet wurde.

5.

5.1 Zur Begründung des angefochtenen Entscheides erwog das Bundesamt ein Grossteil der Vorbringen seien bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens gewesen, weshalb nur auf die als neu erscheinenden Vor-bringen eingegangen werde. Bezüglich der bereits im ersten Verfahren geltend gemachten Vergewaltigung der Beschwerdeführerin würden im neuerlichen Gesuch keine substanziierten Ausführungen gemacht, welche die Einschätzung im ersten Asylverfahren in Frage stellen würden. Namentlich sei der ärztliche Bericht nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Vergewaltigung in einem neuen Licht erscheinen zu lassen. Der Verfasser des ärztlichen Berichtes vermöge ohnehin nur wiederzugeben, was die Patientin gesagt habe, und der tiefere Grund für eine psychische Erkrankung könne einem Therapeuten verborgen bleiben. Ausserdem gebe es keine substanziierten Hinweise oder Beweismittel, welche an der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit etwas ändern würden. Dies gelte ebenso für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohung. Er bringe keine nachvollziehbaren Gründe vor, welche die Einschätzungen im ersten Verfahren infrage stellen könnten.

Aus dem eingereichten beglaubigten Schreiben, gemäss welchem der Beschwerdeführer in Serbien weder ein Haus noch eine Wohnung habe, lasse sich keine Verfolgung ableiten. Der Beweiswert dieses nur in Fotokopie vorliegenden Dokumentes sei ohnehin sehr tief, da es leicht gefälscht werden könne. Auch die eingereichte Vorladung des Innenministeriums in F._______ liege nur als Fotokopie vor und habe damit geringen Beweiswert. Ausserdem seien solche Dokumente im regionalen Kontext relativ leicht käuflich erwerblich. Die Echtheit des Dokuments könne jedoch auch hier grundsätzlich offenbleiben, da sich daraus keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ableiten liessen. Das spontane Quittieren einer Arbeitsstelle sei ein Vertragsbruch, dessen Ahndung dem Arbeitgeber obliege. Die Verfolgung dieses Straftatbestandes diene somit rechtlich legitimen Zwecken. Ausserdem sei im länderspezifischen Kontext nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer im Sinne eines Politmalus eine bedeutend höhere Strafe zu erwarten hätte, nur weil er das Vergehen (...) und zudem als Roma begangen habe. Es gebe keine Anzeichen dafür, dass er in einer allfälligen Untersuchungshaft oder während einer Freiheitsstrafe einer im Sinne des Asylgesetzes unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre.

Betreffend die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass es durchaus nachvollziehbar sei, dass sich deren Gesundheitszustand nach dem ablehnenden Entscheid verschlechtert habe. Eine depressive Entwicklung mit dem Kreisen um suizidale Handlungen mache sich nicht selten nach der Abweisung des Asylgesuches bemerkbar beziehungsweise werde durch einen ablehnenden Entscheid akzentuiert. Dieses Phänomen stehe jedoch einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Umso wichtiger sei es, dass durch eine sorgfältige Vorbereitung der Ausreise und eine medizinische Begleitung eine innere Bereitschaft zur Rückkehr aufgebaut werde, damit sich die Symptome nicht zusätzlich verschärfen würden. Ferner wäre es stossend, wenn Suiziddrohungen nach einem abgewiesenen Asylgesuch die Behörden zu einem Einlenken zwingen würden. Was eine allfällige Therapie betreffe, sei festzuhalten, dass eine entsprechende Infrastruktur in Serbien bestehe.

Der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges stehe im Übrigen auch nicht entgegen, dass für das jüngste Kind noch keine Reisepapiere hätten beschafft werden können, da damit gerechnet werden könne, dass solche in absehbarer Zeit vorliegen würden. Hinsichtlich des Kindswohls sei festzuhalten, dass die (...) den weitaus grössten Teil ihrer Kindheit in Serbien verbracht hätten und es ihnen zuzumuten sei, in Serbien eine neue Existenz aufzubauen. Die beiden jüngeren Kinder seien aufgrund ihres Alters noch sehr stark an der Familie orientiert, sodass der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar erscheine.

5.2 Die Beschwerdeführenden setzten sich in ihrer Eingabe vom 9. Juli 2014 mit den vorinstanzlichen Erwägungen nur ansatzweise auseinander und ergingen sich in allgemeinen Ausführungen, welche nur teilweise einen konkreten Bezug zum vorliegenden Fall aufwiesen.

Sie führten aus, der formelhafte Generalverdacht der Käuflichkeit von Deklarationen reiche nicht aus, da ein ärztlicher Bericht die Wahrheit der Aussagen der Beschwerdeführerin bezeuge. Der Beschwerdeführer werde polizeilich gesucht; ihm und seiner Familie drohe die Auslöschung. Die Familie stehe in Kontakt mit einer Organisation, welche sie darin unterstützen könnte, in ihrer Heimat erneut Fuss zu fassen. Sie würden jedoch Zeit brauchen, um einen Neuanfang in Kosovo zu organisieren. Ein überstürztes Ausweisen würde Art. 16 der UN-Charta widersprechen, da die jüngere Tochter verstört sei.

Verwaltungsentscheide würden mit ihrem Erlass in formelle Rechtskraft erwachsen und seien seitens der verfügenden Behörde nicht rücknehmbar.

6.

6.1 Das Bundesverwaltungsgericht weist vorweg darauf hin, dass entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift Verwaltungsentscheide nicht bereits mit ihrem Erlass in formelle Rechtskraft erwachsen. Formelle Rechtskraft einer Verfügung bedeutet, dass diese von den Betroffenen nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann. Die materielle Rechtskraft bedeutet, dass die Verfügung unabänderbar ist und auch von Seiten der Verwaltungsbehörden nicht mehr widerrufen werden kann, und setzt somit formelle Rechtskraft voraus. Für die Frage der Bindung der Behörden an eine Verfügung ist somit die materielle Rechtskraft von Belang (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 990 ff.). Die angefochtene Verfügung ist weder formell noch materiell rechtskräftig.

6.2 In Anlehnung an die Regelung von Art. 58
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58 - 1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
VwVG, wonach die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen kann, kann die Verwaltung während der Rechtsmittelfrist auch auf eine unangefochtene Verfügung zurückkommen (vgl. BVGE 2007/29 E.4.4 m.w.H.). Dass die Vorinstanz die Verfügung vom 12. Juni 2014 durch diejenige vom 3. Juli 2014 (Datum Ausgangsstempel) ersetzte, ist demnach nicht zu beanstanden.

7.

7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AuG [SR 142.20]).

Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

7.2

7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AuG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-renden nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus-schusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr (real risk) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

7.3

7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

7.3.2 In Serbien besteht keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und es herrscht auch keine Situation allgemeiner Gewalt, die heute den Wegweisungsvollzug der serbischen Beschwerdeführenden unzumutbar erscheinen liesse. Der Vollzug der Wegweisung nach Serbien ist für sie grundsätzlich zumutbar.

Das Gericht stützt die Erwägungen des BFM in jeder Hinsicht, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese verwiesen werden kann (vgl. vorstehend E. 5.1).

In Bezug auf den auf Beschwerdeebene erneut eingereichten ärztlichen Bericht (...) ist ergänzend festzuhalten, dass das Gericht zwar grundsätzlich keinen Anlass hat, die ärztliche Einschätzung infrage zu stellen. Vorliegend lässt sich indessen, wie das Bundesamt feststellte, eine andere als von der Beschwerdeführerin genannte Ursache für die psychischen Probleme nicht ausschliessen, zumal im Bericht keine Aussagen zum Wahrheitsgehalt der Vorbringen der Patientin gemacht, sondern diese ausdrücklich als deren Aussagen wiedergegeben werden.

Mit der Vorinstanz ist auch festzustellen, dass der in Kopie eingereichten Vorladung geringer Beweiswert zukommt. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer diese vom (...) datierende Vorladung nicht bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens hätte einreichen können.

Wie schon mit Urteil vom 28. Februar 2014 festgestellt wurde, müssen die Beschwerdeführenden nicht befürchten, in Serbien in eine existenzielle Notlage zu geraten, da sie nach über zehnjährigem Aufenthalt in Serbien mit grösster Wahrscheinlichkeit über ein bestehendes Beziehungsnetz verfügen. Eine erneute Wohnsitznahme in diesem Land würde auch nicht dem Kindeswohl zuwiderlaufen, da alle Beschwerdeführenden Serbisch sprechen. Diesbezüglich kann auch auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Wie das BFM sodann zu Recht feststellte, ist die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin in Serbien behandelbar und steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Allerdings ist eine sorgfältige Vorbereitung und medizinische Begleitung der Ausreise angezeigt, um die psychische Belastung nicht zusätzlich zu verschärfen.

7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AuG).

Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AuG).

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 4. August 2014 einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (...).

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Bruno Huber Sarah Straub
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-3868/2014
Date : 19. August 2014
Published : 26. August 2014
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Juni 2014


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 3  5  8  44  105  106  111  111a
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3
VGG: 31  32  33
VGKE: 1  3
VwVG: 5  58  63
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2011/24 • 2008/34 • 2007/29
BVGer
E-3868/2014