Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-1688/2010
{T 0/2}
Zwischenentscheid vom
19. Juli 2010
Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz), Richter Claude Morvant, Richter David Aschmann,
Gerichtsschreiber Thomas Reidy.
Parteien
A._______ AG,
vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Rolf G. Rätz, Bahnhofstrasse 11, Postfach, 3250 Lyss,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Bauten und Logistik BBL,
Ressort Einkauf Bürotechnik / Informatik, Fellerstrasse 15, 3003 Bern,
Vergabestelle.
Gegenstand
Beschaffungswesen - Projekt (940) 532 Dienstleistungen 2009 in der FUB - Los 5.
Sachverhalt:
A.
Das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) stellte laut Ausführungen der Vergabestelle in der Stellungnahme vom 12. April 2010 seine Arbeitsplatz-PCs vom Betriebssystem Microsoft Windows XP auf Windows VISTA um. Damit verbunden waren zahlreiche Anpassungen der Fachanwendungen des VBS, der Server und der Netzwerke an das neue Betriebssystem, dessen Schnittstellen und Standards. Für die Verwirklichung der damit verbundenen Programme und Projekte benötigt die Führungsunterstützungsbasis (FUB), welche für das VBS unter anderem umfassende Dienstleistungen in den Bereichen Informationstechnologie und Telekommunikation erbringt, externe Fachkräfte. Diese sollen über Arbeitsplätze bei der FUB verfügen und ihre Arbeitskraft für eine gewisse Zeit für die Bedarfsstelle einsetzen.
Da die Zuschläge und die darauf gestützten Verträge für diese externen Fachkräfte zum Teil gegen Ende März 2010 ausliefen, schrieb das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL; nachfolgend: Vergabestelle) für die FUB im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) Nr. 196 vom 9. Oktober 2009, unter dem Projekttitel "Projekt (940) 532 Dienstleistungen 2009 in der FUB" einen Dienstleistungsauftrag (andere Dienstleistungen Datenverarbeitung und verbundene Tätigkeiten) in einem offenen Verfahren aus. Die Ausschreibung umfasste insgesamt 40 Teilaufträge (Lose), die sich in Bezug auf die Anforderungen und Einsatzgebiete unterschieden. Sie richtete sich an Unternehmen der Informations- und Telekommunikationsbranche (IKT).
Mit dem vorliegend interessierenden Los 5 wurde 1 Profil "Information Systemarchitekt als technischer Projektleiter" gesucht, der in den Jahren 2010 bis Ende 2012 für 3'500 Stunden bei der FUB in Bern eingesetzt werden soll.
B.
Zum Los 5 wurden insgesamt 11 bewertbare Angebote bei der Vergabestelle eingereicht. Nach erfolgter Evaluation wurde der Zuschlag an die B._______, auf SIMAP.CH am 25. Februar 2010 publiziert, welche 2'779 Punkte und somit 99 Punkte mehr erhielt als die auf dem 2. Rang plazierte A._______ AG (Beschwerdeführerin). Die Vergabestelle begründete die Punktabzüge bei der Beschwerdeführerin vor allem damit, dass bei einigen Positionen die notwendige Qualität aus den eingereichten Profilunterlagen nicht hervor gehen würden, zumal auch keine Nachweise mittels Referenzen Dritter vorlägen.
C.
Gegen den Zuschlagsentscheid erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. März 2010 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren:
"1. Der Zuschlag gemäss Meldungs-Nr. 460375 vom 25. Februar 2010 sei vollumfänglich aufzuheben und die Vergabestelle anzuweisen, den Zuschlag neu zu vergeben.
2. Die Vergabestelle sei gerichtlich anzuweisen, die Eingabe der Beschwerdeführerin (Angebot vom 13. November 2009) neu zu bewerten.
3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die zuständige Behörde sei anzuweisen, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens von einem Vertragsabschluss mit dem berücksichtigten Anbieter abzusehen.
Der Beschwerde sei sofort und superprovisorisch, d.h. ohne vorgängige Anhörung der übrigen Verfahrensbeteiligten, die aufschiebende Wirkung zu erteilen."
Anschliessend zeigt die Beschwerdeführerin im einzelnen auf, weshalb ihrer Auffassung nach die Punktabzüge der Vergabestelle nicht gerechtfertigt seien. Des Weiteren habe die Vergabestelle keine Drittreferenzen einverlangt, sondern habe ausdrücklich auf Projektreferenzen hingewiesen. Derartige Projektreferenzen habe die Beschwerdeführerin umfangreich, detailliert und unter Nennung der jeweiligen Auftraggeber beigelegt. Daraus sei ersichtlich, dass die geforderte Qualität ausgewiesen sei. Die Punktabzüge aufgrund des Fehlens von Drittreferenzen seien nicht gerechtfertigt.
D.
Mit superprovisorischer Anordnung vom 18. März 2010 untersagte der Instruktionsrichter der Vergabestelle bis zum Entscheid über den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung alle Vollzugsvorkehrungen, namentlich den Vertragsabschluss mit der Zuschlagsempfängerin. Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2010 wurde die Vergabestelle aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 12. April 2010 die vollständigen Akten einzureichen und innerhalb der gleichen Frist zum Antrag der Beschwerdeführerin betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 24. März 2010 eine anonymisierte Version der Beschwerdeschrift und der Beilagen einzureichen.
Mit Eingabe vom 23. März 2010 reichte die Beschwerdeführerin ein anonymisiertes Exemplar der Beschwerdeschrift samt Beilagen ein.
Mit Verfügung vom 25. März 2010 wurde der Zuschlagsempfängerin die Gelegenheit gegeben, bis zum 12. April 2010 zum Antrag der Beschwerdeführerin betreffend aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen und sich gegebenenfalls als Gegenpartei zu konstituieren.
E.
Die Vergabestelle nahm mit Vernehmlassung vom 12. April 2010 zu den prozessualen Anträgen der Beschwerdeführerin Stellung und stellte folgende Anträge:
"1. Auf die Beschwerde und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei nicht einzutreten.
2. Eventualiter sei das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen und der Beschwerde die superprovisorisch gewährte aufschiebende Wirkung zu entziehen.
3. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, sofern und soweit darauf einzutreten ist.
4. Es sei der Beschwerdegegnerin (recte: Beschwerdeführerin) nur insoweit Einsicht in die Akten zu gewähren, als der Einsichtnahme keine Amtsgeheimnisse oder Berufs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter entgegenstehen.
5. Es sei der Beschwerdegegnerin als vorsorgliche Massnahme vorweg und bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung per sofort zu gestatten, die Leistungen gemäss Zuschlag von der bisherigen Leistungserbringerin vorläufig zu beziehen.
6. Im Falle dass die aufschiebende Wirkung bestätigt wird, sei die Ermächtigung gemäss Antrag 5 zum Bezug der Leistungen bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache zu erteilen.
Alles unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin."
Die Vergabestelle führt unter anderem aus, es werde kontrovers diskutiert, ob der Verleih von Fachkräften und die entsprechenden Verträge dem BöB zu unterstellen seien. Die Vergabestelle sei aus Gründen der Vorsicht von einer unterstellten Tätigkeit ausgegangen. Sei das BöB auf die streitige Beschaffung nicht anwendbar, bestehe keine Beschwerdemöglichkeit, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre. Werde trotzdem auf die Beschwerde eingetreten, so sei diese als aussichtslos einzustufen. Bezüglich der Bewertung der Angebote sei darauf hinzuweisen, dass die Vergabestelle selbst bei einer Differenz von einem Punkt oder im Promillebereich keine Wahl habe, welchem der beiden Angebote der Zuschlag zu erteilen sei, da dieser an das wirtschaftlich günstigste zu erfolgen habe. Unbegründet sei auch der Vorwurf der willkürlichen Bewertung, zumal die Punktabzüge für fehlende Nachweise nicht wegen fehlender Drittreferenzen erfolgt seien, sondern weil das verlangte Merkmal nicht aufgeführt oder nicht nachvollziehbar dargelegt worden sei. Schliesslich würden bei einer Interessenabwägung die Interessen an einer Beschaffung gegenüber den Interessen der Beschwerdeführerin überwiegen. Die FUB benötige den mit dem Los gesuchten IT-Systemarchitekten umgehend, da ansonsten die Armee und die Verwaltung viele ihrer Anwendungen für die tägliche Arbeit auf der neuen Plattform wegen Inkompatibilitäten nicht mehr oder nur mit Einschränkungen und mit gravierenden Sicherheitsmängeln betreiben könnten.
Den Antrag auf unverzügliche Ermächtigung der Vergabestelle zum vorläufigen Bezug der Leistungen bei der bisherigen Leistungserbringerin bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung begründet die Vergabestelle vor allem mit dem Erfordernis der Weiterführung der laufenden Projekte. Damit solle das Funktionieren der Informatikstruktur gewährleistet bzw. bestehende Sicherheitsrisiken geschlossen werden. Im übrigen seien diejenigen Akten von der Akteneinsicht auszunehmen, die im Verzeichnis entsprechend gekennzeichnet seien.
F.
Innert erstreckter Frist stellte die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 20. April 2010 die Rechtsbegehren, der prozessuale Antrag Ziff. 5 der Vergabestelle sei abzuweisen, und es sei ihr vollumfänglich Einsicht in die Beweismittel/Beilagen der Vergabestelle zu gewähren und eine neue Frist zur Vervollständigung der Stellungnahme einzuräumen. Sie bestreite, dass eine Verzögerung der vorliegend zu beurteilenden Arbeiten um einige Monate zu einer Gefährdung der Landessicherheit führen könne, zumal es ausschliesslich um Verwaltungsarbeitsplätze des VBS gehe.
G.
Gestützt auf die sich bietende Aktenlage und in Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 21. April 2010 den Antrag der Vergabestelle gut und ermächtigte diese, sofort und bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung die Leistungen zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der in Frage stehenden Verwaltungsinformatik von der bisherigen Leistungserbringerin vorläufig weiter zu beziehen. Der weitergehende Bezug von Leistungen wurde demgegenüber einstweilen untersagt.
H.
Mit Verfügung vom 22. April 2010 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Vergabestelle unter anderem auf, zu begründen, weshalb das von ihr eingereichte Aktenverzeichnis von der Einsichtnahme auszunehmen sei. Im Schreiben vom 26. April 2010 teilte die Vergabestelle mit, dass sie keine Einwände mehr gegen die Einsichtnahme der Bescherdeführerin in das Aktenverzeichnis habe. Gleichzeitig reichte sie ein bereinigtes Aktenverzeichnis ein.
I.
Mit Eingabe vom 27. April 2010 stellte die Beschwerdeführerin die Anträge, es sei auf Stufe Armeeführung eine offizielle und rechtsgültige Bestätigung einzuholen, ob eine Unterbrechung des Leistungsbezugs bzw. die Gewährung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu einer Gefährdung der Sicherheit des Landes führe.
J.
Am 29. April 2010 wurde der Beschwerdeführerin unter anderem Einsicht in das Aktenverzeichnis der Vergabestelle und in die Akten, die unbestrittenermassen der Einsicht zugänglich waren, gewährt. Gleichzeitig wurde den Parteien Gelegenheit geboten, Schlussbemerkungen zum Stand des Verfahrens abzugeben.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2010 beantragte die Beschwerdeführerin eine zweiwöchige Fristerstreckung und Einsicht in diverse weitere Akten der Vergabestelle.
Gestützt auf die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2010 nahm die Vergabestelle am 11. Mai 2010 zum erweiterten Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin Stellung. Sie beantragte unter anderem, dass über eine weitere Akteneinsicht frühestens mit dem Zwischenentscheid über die aufschiebende Wirkung zu entscheiden sei. Zudem sei der Beschwerdeführerin nur insoweit Akteneinsicht zu gewähren, als der Schutz geheim zu haltender Angaben vor Offenlegung gewährleistet sei.
Mit Schreiben vom 18. Mai 2010 beantragte die Beschwerdeführerin eine weitere Fristerstreckung um zwei Wochen und wiederum Einsicht in diverse Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um eine weitergehende Akteneinsicht mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2010 vorerst ab und gewährte letztmalig eine Erstreckung der Frist.
K.
Mit Eingaben vom 27. Mai 2010 reichten sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Vergabestelle ihre Schlussbemerkungen zum aktuellen Stand des Verfahrens ein.
L.
Auf die dargelegten und weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit sie für den Entscheid erheblich sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt die Eintretensvoraussetzungen der vor ihm hängigen Rechtsmittel mit freier Kognition von Amtes wegen (BVGE 2007/6 E. 1, m.w.H.). Es ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen zuständig, die auf das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) oder die Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB, SR 172.056.11) gestützt sind (Art. 27 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 27 Eignungskriterien - 1 Die Auftraggeberin legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die Kriterien zur Eignung der Anbieterin abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein. |
|
1 | Die Auftraggeberin legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die Kriterien zur Eignung der Anbieterin abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein. |
2 | Die Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung der Anbieterin betreffen. |
3 | Die Auftraggeberin gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind. |
4 | Sie darf nicht zur Bedingung machen, dass die Anbieterin bereits einen oder mehrere öffentliche Aufträge einer diesem Gesetz unterstellten Auftraggeberin erhalten hat. |
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 28 Verzeichnisse - 1 Die Auftraggeberin kann ein Verzeichnis der Anbieterinnen führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen. |
|
1 | Die Auftraggeberin kann ein Verzeichnis der Anbieterinnen führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen. |
2 | Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kantonen zu veröffentlichen: |
a | Fundstelle des Verzeichnisses; |
b | Informationen über die zu erfüllenden Kriterien; |
c | Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen; |
d | Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Eintrags. |
3 | Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die Gesuchseinreichung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung einer Gesuchstellerin in das Verzeichnis oder deren Streichung aus dem Verzeichnis jederzeit möglich sind. |
4 | In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieterinnen zugelassen, die nicht in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie den Eignungsnachweis erbringen. |
5 | Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführten Anbieterinnen informiert. |
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 26 Teilnahmebedingungen - 1 Die Auftraggeberin stellt im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der Erbringung der zugeschlagenen Leistungen sicher, dass die Anbieterin und ihre Subunternehmerinnen die Teilnahmebedingungen, namentlich die Voraussetzungen nach Artikel 12, erfüllen, die fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben und auf unzulässige Wettbewerbsabreden verzichten. |
|
1 | Die Auftraggeberin stellt im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der Erbringung der zugeschlagenen Leistungen sicher, dass die Anbieterin und ihre Subunternehmerinnen die Teilnahmebedingungen, namentlich die Voraussetzungen nach Artikel 12, erfüllen, die fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben und auf unzulässige Wettbewerbsabreden verzichten. |
2 | Sie kann von der Anbieterin verlangen, dass diese die Einhaltung der Teilnahmebedingungen insbesondere mit einer Selbstdeklaration oder der Aufnahme in ein Verzeichnis nachweist. |
3 | Sie gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 31 Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen - 1 Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen sind zugelassen, soweit die Auftraggeberin dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausschliesst oder beschränkt. |
|
1 | Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen sind zugelassen, soweit die Auftraggeberin dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausschliesst oder beschränkt. |
2 | Mehrfachbewerbungen von Subunternehmerinnen oder von Anbieterinnen im Rahmen von Bietergemeinschaften sind nur möglich, wenn sie in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich zugelassen werden. |
3 | Die charakteristische Leistung ist grundsätzlich von der Anbieterin zu erbringen. |
1.2 Als Teil der Bundesverwaltung untersteht die Vergabestelle dem BöB (Art. 2 Abs. 1 Bst. a
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 2 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt: |
|
a | den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; |
b | die Transparenz des Vergabeverfahrens; |
c | die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieterinnen; |
d | die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption. |
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 2 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt: |
|
a | den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; |
b | die Transparenz des Vergabeverfahrens; |
c | die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieterinnen; |
d | die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption. |
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) VöB Art. 2 Befreiung von der Unterstellung unter das BöB - (Art. 7 BöB) |
|
1 | Die Sektorenmärkte nach Anhang 1 sind von der Unterstellung unter das BöB befreit. |
2 | Vorschläge für die Befreiung weiterer Sektorenmärkte sind beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) einzureichen. |
3 | Erachtet das UVEK die Voraussetzungen für die Befreiung als erfüllt, so stellt es dem Bundesrat Antrag auf eine Anpassung von Anhang 1. |
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 37 Angebotsöffnung - 1 Im offenen und im selektiven Verfahren werden alle fristgerecht eingereichten Angebote durch mindestens zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Auftraggeberin geöffnet. |
|
1 | Im offenen und im selektiven Verfahren werden alle fristgerecht eingereichten Angebote durch mindestens zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Auftraggeberin geöffnet. |
2 | Über die Öffnung der Angebote wird ein Protokoll erstellt. Darin sind mindestens die Namen der anwesenden Personen, die Namen der Anbieterinnen, das Datum der Einreichung ihrer Angebote, allfällige Angebotsvarianten sowie die jeweiligen Gesamtpreise der Angebote festzuhalten. |
3 | Sind Leistung und Preis in zwei separaten Couverts anzubieten, so ist für die Öffnung der Couverts nach den Absätzen 1 und 2 vorzugehen, wobei im Protokoll über die Öffnung der zweiten Couverts nur die Gesamtpreise festzuhalten sind. |
4 | Allen Anbieterinnen wird spätestens nach dem Zuschlag auf Verlangen Einsicht in das Protokoll gewährt. |
1.3 Nach Art. 39 Abs. 1
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 39 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen. |
|
1 | Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen. |
2 | Er oder sie zieht zu Zeugeneinvernahmen, Augenschein und Parteiverhör einen zweiten Richter oder eine zweite Richterin bei. |
3 | Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin unterliegen innerhalb des Bundesverwaltungsgerichts keiner Beschwerde. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 39 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen. |
|
1 | Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen. |
2 | Er oder sie zieht zu Zeugeneinvernahmen, Augenschein und Parteiverhör einen zweiten Richter oder eine zweite Richterin bei. |
3 | Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin unterliegen innerhalb des Bundesverwaltungsgerichts keiner Beschwerde. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 55 - 1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. |
|
1 | Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. |
2 | Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96 |
3 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97 |
4 | Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat. |
5 | Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98 |
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 22 Wettbewerbe sowie Studienaufträge - 1 Die Auftraggeberin, die einen Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerb veranstaltet oder Studienaufträge erteilt, regelt im Rahmen der Grundsätze dieses Gesetzes das Verfahren im Einzelfall. Sie kann auf einschlägige Bestimmungen von Fachverbänden verweisen. |
|
1 | Die Auftraggeberin, die einen Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerb veranstaltet oder Studienaufträge erteilt, regelt im Rahmen der Grundsätze dieses Gesetzes das Verfahren im Einzelfall. Sie kann auf einschlägige Bestimmungen von Fachverbänden verweisen. |
2 | Der Bundesrat bestimmt: |
a | die Wettbewerbsarten sowie die Modalitäten der Studienaufträge; |
b | welche Verfahrensarten anzuwenden sind; |
c | die Anforderungen an die Vorbereitungsarbeiten; |
d | die Modalitäten der technischen Vorprüfung der Wettbewerbsbeiträge vor deren Bewertung durch das Expertengremium; |
e | die besonderen Modalitäten für Studienaufträge und Wettbewerbe zur Beschaffung von Leistungen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie; |
f | die Zusammensetzung des Expertengremiums und die Anforderungen an die Unabhängigkeit seiner Mitglieder; |
g | die Aufgaben des Expertengremiums; |
h | unter welchen Voraussetzungen das Expertengremium Ankäufe beschliessen kann; |
i | unter welchen Voraussetzungen das Expertengremium für Wettbewerbsbeiträge, die von den Bestimmungen des Wettbewerbsprogramms abweichen, eine Rangierung vornehmen kann; |
j | in welcher Art Preise vergeben werden können sowie die Ansprüche, welche die Gewinnerinnen je nach Wettbewerbsart geltend machen können; |
k | die Abgeltungen für die Urheber prämierter Wettbewerbsbeiträge in Fällen, in denen die Auftraggeberin der Empfehlung des Expertengremiums nicht folgt. |
2.
Im Unterschied zu Art. 55 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 55 - 1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. |
|
1 | Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. |
2 | Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96 |
3 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97 |
4 | Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat. |
5 | Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98 |
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 28 Verzeichnisse - 1 Die Auftraggeberin kann ein Verzeichnis der Anbieterinnen führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen. |
|
1 | Die Auftraggeberin kann ein Verzeichnis der Anbieterinnen führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen. |
2 | Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kantonen zu veröffentlichen: |
a | Fundstelle des Verzeichnisses; |
b | Informationen über die zu erfüllenden Kriterien; |
c | Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen; |
d | Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Eintrags. |
3 | Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die Gesuchseinreichung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung einer Gesuchstellerin in das Verzeichnis oder deren Streichung aus dem Verzeichnis jederzeit möglich sind. |
4 | In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieterinnen zugelassen, die nicht in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie den Eignungsnachweis erbringen. |
5 | Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführten Anbieterinnen informiert. |
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 28 Verzeichnisse - 1 Die Auftraggeberin kann ein Verzeichnis der Anbieterinnen führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen. |
|
1 | Die Auftraggeberin kann ein Verzeichnis der Anbieterinnen führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen. |
2 | Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kantonen zu veröffentlichen: |
a | Fundstelle des Verzeichnisses; |
b | Informationen über die zu erfüllenden Kriterien; |
c | Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen; |
d | Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Eintrags. |
3 | Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die Gesuchseinreichung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung einer Gesuchstellerin in das Verzeichnis oder deren Streichung aus dem Verzeichnis jederzeit möglich sind. |
4 | In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieterinnen zugelassen, die nicht in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie den Eignungsnachweis erbringen. |
5 | Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführten Anbieterinnen informiert. |
Das BöB nennt keine Kriterien für die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Es können indes die Grundsätze übernommen werden, die Rechtsprechung und Lehre zur Anwendung von Art. 55
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 55 - 1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. |
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1 | Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. |
2 | Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96 |
3 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97 |
4 | Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat. |
5 | Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98 |
3.
Damit sind zuerst prima facie die Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde zu prüfen.
3.1 Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (BVGE 2007/6 E. 1 m.w.H.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1773/2006 vom 25. September 2008, E. 1.2). Kann auf die Beschwerde prima facie nicht eingetreten werden, dringt die Beschwerdeführerin mit ihrem prozessualen Antrag von vornherein nicht durch, und es erübrigt sich eine materielle Beurteilung und eine Interessenabwägung (Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts B-1295/2010 vom 8. April 2010 E. 3.1, m.w.H.).
3.2 Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nur zulässig, wenn der angefochtene Zuschlagsentscheid in den Geltungsbereich des BöB fällt.
Gegenstand der vorliegend zu beurteilenden Ausschreibung "Projekt (940) 532 Dienstleistungen 2009 in der FUB; Los 5: Profil "Information Systemarchitekt als technischer Projektleiter" ist unbestrittenermassen eine Dienstleistung.
Nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 5 Anwendbares Recht - 1 Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht unterstellte Auftraggeberinnen an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens anwendbar, dessen Auftraggeberin den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so findet dieses Gesetz keine Anwendung. |
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1 | Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht unterstellte Auftraggeberinnen an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens anwendbar, dessen Auftraggeberin den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so findet dieses Gesetz keine Anwendung. |
2 | Mehrere an einer Beschaffung beteiligte Auftraggeberinnen sind im gegenseitigen Einvernehmen befugt, eine gemeinsame Beschaffung in Abweichung von den vorstehenden Grundsätzen dem Recht einer beteiligten Auftraggeberin zu unterstellen. |
3 | Öffentliche oder private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten, die ihnen durch den Bund verliehen wurden, oder die Aufgaben im nationalen Interesse erbringen, können wählen, ob sie ihre Beschaffungen dem Recht an ihrem Sitz oder dem Bundesrecht unterstellen. |
3.3 Das mit Los 5 gesuchte Profil soll in den Jahren 2010 bis Ende 2012 während 3'500 Stunden bei der FUB in Bern eingesetzt werden. Gemäss Angaben der Vergabestelle gehört Folgendes zu den Hauptaufgaben eines IT-Systemarchitekten: Analysieren der Unternehmensstrategie und Ableiten von Vorschlägen für die ICT-Strategie, konzipieren und strukturieren der Architektur gemäss übergeordneten Standards und Vorgaben, dokumentieren der systemtechnischen Beschreibungen und Übersichten, erarbeiten und durchsetzen von Qualitätsstandards, durchführen von Audits und Reviews, vertreten bezüglich ICT-Strategie/-Architekturen in den Projekten, sowie Projektmanageraufgaben. Die Vergabestelle vertritt die Auffassung, dass mit den Zuschlagsempfängern ein Personalverleih-Vertrag und nicht ein Auftrag oder Werkvertrag abgeschlossen werde. Für den Personalverleih sei die Vereinbarung eines Stundenansatzes typisch sowie das Zurverfügungstellen eines Arbeitsplatzes beim Einsatzbetrieb, die Weisungsbefugnis betreffend Leistungserbringung und das Fehlen jeglicher Garantie des Anbieters für erbrachte Leistungen. Entsprechend könnten die ausgeschriebenen Tätigkeiten unter den Personalverleih, nämlich unter die Dienstleistungskategorie 872 CPC "Services de placement et de fourniture de personnel" subsumiert werden. Da Dienstleistungen der Kategorie 872 CPC nicht im Anhang 1 Annex 4 zum ÜoeB enthalten seien, sei das BöB auf die streitige Beschaffung nicht anwendbar.
Unabhängig, ob der Vertrag zwischen der Vergabestelle und der Zuschlagsempfängerin als Personalverleihvertrag zu qualifizieren sein wird oder nicht, darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die "Profil-"Mitarbeiter für die Bedarfsstelle gegen Entgelt Arbeitsleitungen im Informatikbereich zu erbringen haben. Die Vergabestelle wendet zwar zu Recht ein, dass sich der vorliegend zu beurteilende "Verleih" von Informatikfachspezialisten an die FUB unter vorübergehender Eingliederung in die Organisation der Auftraggeberin von den typischen zeitlich und sachlich begrenzten Informatikaufträgen unterscheide, welche regelmässig in Form eines Auftrags bzw. Werks erbracht würden.
Trotzdem erscheint prima facie die Zuordnung der fraglichen Dienstleistungen unter eine Kategorie der Klassifikationsnummer 84 der CPC "Informatik und verbundene Tätigkeiten" als sachgerecht, zumal die Vergabestelle selber "aus Gründen der Vorsicht" von einer unterstellten Tätigkeit ausgegangen ist, und sowohl die Ausschreibung als auch den Zuschlag mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen hat.
Solche Dienstleistungen werden vom Bundesbeschaffungsrecht gemäss Anhang 1 Annex 4 ÜoeB und Anhang 1a Ziff. 7 VöB erfasst, soweit der Schwellenwert von Fr. 248'950.- nach der Verordnung des EVD über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für das Jahr 2009 vom 27. November 2008 (AS 2008, 5955) i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. b
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 6 Anbieterinnen - 1 Nach diesem Gesetz sind Anbieterinnen aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieterinnen aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen. |
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1 | Nach diesem Gesetz sind Anbieterinnen aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieterinnen aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen. |
2 | Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Anbieterinnen aus Staaten zum Angebot zugelassen, soweit diese Gegenrecht gewähren oder soweit die Auftraggeberin dies zulässt. |
3 | Der Bundesrat führt eine Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste wird periodisch nachgeführt. |
3.4 Die Beschwerdeführerin ist als beim Zuschlag nicht berücksichtigte Anbieterin im Sinne von Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
4.
Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerde in materieller Hinsicht prima facie offensichtlich unbegründet erscheint.
4.1 Im Rahmen eines Submissionsverfahrens ist die Befähigung jedes einzelnen Bewerbers zur Ausführung des Auftrags zu prüfen. Kriterien, die der Sicherstellung der finanziellen, wirtschaftlichen und/oder technischen Leistungsfähigkeit der Anbieter dienen, sind in der Ausschreibung als Eignungskriterien zu bezeichnen (Art. 9 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 9 Übertragung öffentlicher Aufgaben und Verleihung von Konzessionen - Die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Verleihung einer Konzession gilt als öffentlicher Auftrag, wenn der Anbieterin dadurch ausschliessliche oder besondere Rechte zukommen, die sie im öffentlichen Interesse wahrnimmt, und ihr dafür direkt oder indirekt ein Entgelt oder eine Abgeltung zukommt. Spezialgesetzliche Bestimmungen gehen vor. |
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 9 Übertragung öffentlicher Aufgaben und Verleihung von Konzessionen - Die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Verleihung einer Konzession gilt als öffentlicher Auftrag, wenn der Anbieterin dadurch ausschliessliche oder besondere Rechte zukommen, die sie im öffentlichen Interesse wahrnimmt, und ihr dafür direkt oder indirekt ein Entgelt oder eine Abgeltung zukommt. Spezialgesetzliche Bestimmungen gehen vor. |
4.2 Nach ständiger Praxis verfügt die Vergabestelle bei der Wahl und der Anwendung von Eignungskriterien über einen breiten Ermessensspielraum (vgl. Zwischenentscheide des Bundesverwaltungsgerichts B-1470/2010 vom 24. März 2010 E. 4.2, B-504/2009 vom 3. März 2009 E. 5.3 und 6.1, B-7393/2008 vom 14. Januar 2009 E. 3.2.2.1; Galli/Moser/Lang/Clerc, a.a.O., Rz. 349, m.w.H.). Dass hohe Eignungsanforderungen im Lichte des erklärten beschaffungsrechtlichen Ziels, den Wettbewerb zu stärken (Art. 1 Abs. 1 Bst. b
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anwendung. |
4.3 Ein Anbieter, der schon die Festlegung der Eignungskriterien und nicht nur ihre Anwendung durch die Vergabestelle als rechtsfehlerhaft ansieht, hat diese Rüge bereits mit der Anfechtung der Ausschreibung und nicht erst gegen einen für ihn ungünstigen Zuschlagsentscheid geltend zu machen. Ist die Fehlerhaftigkeit für den Anbieter bereits aus der Ausschreibung ersichtlich, kann sie nach erfolgtem Zuschlagsentscheid nämlich nicht mehr gerügt werden (Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-504/2009 vom 3. März 2009 E. 5.3, m.w.H.; Marc Steiner, Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht in Vergabesachen, in: Michael Leupold et al. [Hrsg.], Der Weg zum Recht, Festschrift für Alfred Bühler, Zürich 2008, S. 412). Auch gegen den Ausschluss vom Verfahren mangels Erfüllung eines Eignungskriteriums erfolgt eine solche Rüge damit verspätet.
4.4 Die Beschwerdeführerin rügt, obwohl sie ein günstigeres Angebot als beispielsweise die Zuschlagsempfängerin deponiert habe (CHF 472'500.- gegenüber CHF 570'500.-), sei ihr der Zuschlag trotzdem nicht erteilt worden. Gründe für die Nichtberücksichtigung seien die erheblichen Punktabzüge bei der Selbstdeklaration und dem Mitarbeiterprofil. Die Vergabestelle habe einerseits ein fehlendes Diplom in Betriebswirtschaft bemängelt und andererseits diverse fehlende Unterlagen/Nachweise, namentlich Drittreferenzen, beanstandet. Diese Beanstandungen seien unbegründet, zumal sich die Qualität des Mitarbeiters ohne weiteres aus den eingereichten Projektreferenzen ergebe.
4.4.1 Der Vergabestelle steht nicht nur bei der Wahl der Eignungskriterien (vgl. E. 4.2) und der Eignungsnachweise sondern auch bei der Bewertung dieser Kriterien ein grosser Ermessensspielraum zu, in den das Bundesverwaltungsgericht nicht eingreifen darf, zumal gemäss Art. 31
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 31 Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen - 1 Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen sind zugelassen, soweit die Auftraggeberin dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausschliesst oder beschränkt. |
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1 | Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen sind zugelassen, soweit die Auftraggeberin dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausschliesst oder beschränkt. |
2 | Mehrfachbewerbungen von Subunternehmerinnen oder von Anbieterinnen im Rahmen von Bietergemeinschaften sind nur möglich, wenn sie in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich zugelassen werden. |
3 | Die charakteristische Leistung ist grundsätzlich von der Anbieterin zu erbringen. |
Entsprechend kann, soweit die Beschwerdeführerin eine unangemessene Bewertung geltend macht, auf diese Rüge nicht eingegangen werden. Soweit die Beschwerdeführerin hingegen eine willkürliche Bewertung ihres Angebots rügt, ist darauf einzutreten.
4.4.2 In der Ausschreibung im SHAB Nr. 196 vom 9. Oktober 2010 wurden unter Ziff. 3.8 die verlangten Eignungsnachweise aufgeführt. Betreffend die Zuschlagskriterien wurde in Ziff. 3.9 auf die Unterlagen verwiesen. Gemäss Pflichtenheft ging die Vergabestelle bei der Bewertung des wirtschaftlich günstigsten Angebots für das Los 05 hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen an die Leistung von maximal 1920 Punkten (57 %) und hinsichtlich des Preises von maximal 1450 Punkten (43 %) aus. Als Anforderungen wurde in Bezug auf das nicht monetäre Kriterium unter anderem verlangt, dass für jedes Profil, für das ein Angebot eingereicht werde, die vorgegebenen Exceltabellen (Selbstdeklaration) auszufüllen seien (Vorlage gemäss Beilage Zuschlagskriterien). Des Weiteren seien detaillierte Lebensläufe mit Foto sowie Diplomen wie auch Erfahrungs- und Kenntnisnachweise einzureichen. Die Exceltabellen (Selbstdeklaration) seien Bestandteil des Angebots und durch die Anbieterinnen unterzeichnet einzureichen. Schliesslich wurde darauf hingewiesen, dass das Evaluationsteam im Rahmen der Evaluation die Selbstdeklarationen aufgrund der eingereichten Lebensläufe, Diplome, Erfahrungs- und Kenntnisnachweise vergleichen werde. Unter Ziff. 8.1 Bst. C des Pflichtenhefts wurde noch einmal präzisiert, dass unter anderem Kopien von Diplomen, Zertifikaten, Erfahrungs- und Kenntnisnachweisen sowie Referenzen einzureichen waren.
4.5 Die Gründe für die im Vergleich zur Selbstdeklaration vorgenommenen Punktabzüge wurden der Beschwerdeführerin im Schreiben (Begründung) vom 28. Februar 2010 von der Vergabestelle kurz dargelegt. In der Stellungnahme vom 12. April 2010 setzte sich die Vergabestelle eingehend mit den Rügen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Bewertung der einzelnen Zuschlagskriterien des Profils von C._______ auseinander. Die Punktabzüge begründet die Vergabestelle vor allem damit, dass sich in den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen keine oder keine hinreichend nachvollziehbaren Belege für die verlangten Merkmale hätten finden lassen.
4.5.1 Die Beschwerdeführerin gab sich im Angebot in der Selbstdeklaration für das Profil von C._______ 1880 Punkte (max. mögliche Punkte: 1920). Die Vergabestelle bewertete dieses Profil mit 1230 Punkten.
Die Vergabestelle weist beispielsweise betreffend das Zuschlagskriterium P6 "Fachausweis oder Diplom im Bereich Betriebswirtschaft" zu Recht darauf hin, dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Maturitätsabschluss Typus E nicht den verlangten diplomierten betriebswirtschaftlichen Ausbildungen gleichgestellt werden kann. Der entsprechende Punktabzug erscheint somit ohne Weiteres berechtigt.
Gleiches gilt für die Position P12 "Erfahrungen im Erstellen von Informationssystem-Strategien [DMS, CMS, GEVER, ECM]". Hier macht die Beschwerdeführerin nur eine Projektreferenz geltend. Für das Punktmaximum wären zumindest 2 verlangt gewesen.
Wegen diesen nach summarischer Prüfung offensichtlich begründeten Punktabzügen und den nachvollziehbaren Ausführungen der Vergabestelle hinsichtlich der weiteren umstrittenen Positionen, können der Beschwerde in materieller Hinsicht gestützt auf die vorliegenden Akten im Sinne einer prima-facie-Würdigung und unter Berücksichtigung des grossen Ermessensspielraums der Vergabestelle bei der Bewertung der Kriterien, trotz der knappen Punktedifferenz im Vergleich zur Offerte der Zuschlagsempfängerin, nur wenig Erfolgsaussichten beigemessen werden.
4.6 Da die Beschwerde aber dennoch nicht als offensichtlich unbegründet erscheint, ist für die Frage, ob die aufschiebende Wirkung zu gewähren ist oder nicht, eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen.
4.6.1 Die Vergabestelle macht geltend, der mit dem Los 5 gesuchte IT Systemarchitekt werde für die Erarbeitung der "Neuen Infrastruktur-Architektur" benötigt. Ohne dieses Projekt könne die alte Basisplattform serverseitig nicht auf Windows Server 2008 migriert werden. Die für das VBS zuständige Sicherheitsbehörde IOS (Informations- und Objektsicherheit) habe die VISTA-Plattform und das dazugehörige Informatiksicherheits- und Datenschutzkonzept nur unter der Bedingung freigegeben, dass die aufgelisteten Restrisiken sofort angegangen würden. Entsprechend laufe die erteilte Ausnahmebewilligung Ende 2010 aus. Könne die Arbeit des IT Systemarchitekten nicht ohne Unterbruch weitergeführt werden, würden die Armee und die Verwaltung viele Anwendungen auf der neuen Plattform entweder nicht mehr betreiben oder nur mit Einschränkungen und mit gravierenden Sicherheitsmängeln betreiben können. Somit sei das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Landes durch die vorliegend zu beurteilende Beschaffung unmittelbar betroffen.
4.6.2 Die privaten Interessen der Beschwerdeführerin gehen grundsätzlich dahin, durch Aufhebung der Zuschlagsverfügung die Chancen auf die Erteilung des Zuschlages und damit auf die Ausführung des ausgeschriebenen Auftrages zu wahren. Die Beschwerdeführerin substanziiert jedenfalls ihr Interesse an der Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht weiter, ausser dass sie bezweifelt, dass eine Verzögerung der zur Diskussion stehenden Arbeiten zu einer Gefährdung der Sicherheit des Landes führen könnte.
4.6.3 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt eine besondere Dringlichkeit in dem Sinne, als der aktuelle Betrieb der Informatik sowie die laufenden Projekte und Programme der FUB weitergeführt werden können und damit die Funktionsfähigkeit der Informatik des VBS aufrecht erhalten werden kann. In diesem Sinne hat der Instruktionsrichter die Vergabestelle bereits superprovisorisch in Abweisung des anders lautenden Antrags der Beschwerdeführerin ermächtigt, Leistungen, die für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Informatik erforderlich sind, einstweilen weiterhin bei der Zuschlagsempfängerin zu beziehen.
Das VBS erfüllt verschiedene Aufgaben im sicherheits- und rüstungspolitischen Bereich und damit im Zusammenhang mit der Sicherheit der Schweiz. Hier ist bezüglich Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Nachweisbarkeit der Daten, höchste Informatiksicherheit geboten. Zudem stellt ein Plattformwechsel, wie er vorliegend im Gang ist, und somit ein gemeinsamer Betrieb von alten und neuen Infrastrukturen, grundsätzlich ein sicherheitstechnisches Risiko dar. Entsprechend schnell sollte folglich der Übergang geschehen. Dies um so mehr, als über 13'000 VBS-Arbeitsplätze von den Massnahmen betroffen sind. Diesen öffentlichen Interessen kommt ein erhebliches Gewicht zu.
4.6.4 Wegen den geringen Erfolgsaussichten und den erheblichen öffentlichen Interessen sind die Gründe, die für eine sofortige Vollstreckbarkeit sprechen, gemeinsam gewichtiger, als diejenigen die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Entsprechend ist das beantragte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen, damit das Vergabeverfahren fortgeführt und durch Erteilung des Zuschlags an das wirtschaftlich günstigste Angebot zu einem Abschluss gebracht werden kann.
4.7 Bei dieser im Rahmen der aufschiebenden Wirkung vorgenommenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Beschwerde ist in aller Regel, wie auch im vorliegenden Fall, auf weitere Beweismassnahmen, wie sie die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 27. April 2010 beantragt, zu verzichten. Gestützt darauf, dass die aufschiebende Wirkung nicht gewährt wird, sind die Anträge Ziff. 7. und 8. in den Schlussbemerkungen der Vergabestelle vom 27. Mai 2010 abzuweisen. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf weitergehende Akteneinsicht wird nach Rechtskraft dieses Zwischenentscheids zurückzukommen sein.
5.
Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorliegenden Zwischenentscheids ist mit dem Endentscheid zu befinden.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen.
2.
Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Zwischenentscheids wird mit dem Endentscheid befunden.
3.
Dieser Zwischenentscheid geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; vorab per Fax);
die Vergabestelle (Ref-Nr. 460375; Gerichtsurkunde; vorab per Fax);
die Zuschlagsempfängerin (auszugsweise; A-Post).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Urech Thomas Reidy
Rechtsmittelbelehrung:
Dieser Zwischenentscheid kann, soweit davon auszugehen ist, dass er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
Versand: 19. Juli 2010