Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung VI

F-2287/2020

Urteil vom 19. Mai 2020

Einzelrichterin Regula Schenker Senn,

Besetzung mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;

Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.

X._______, geboren am [...],

vertreten durch
Parteien Tanja Ivanovic, Rechtsanwältin, Advokatur+Treuhand
am Falkenstein,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Gegenstand (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 14. April 2020.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer reiste am 8. Juli 2019 in die Schweiz ein und ersuchte am 10. Juli 2019 hierzulande um Asyl.

B.
Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 14. Juni 2017 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Am 22. Juli 2019 wurde ihm im Rahmen des Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt.

C.
Die italienischen Behörden hiessen in der Folge ein vom SEM gestelltes Gesuch um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18. Abs. 1 Bst. b Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 1. August 2019 gut.

D.
Mit Verfügung vom 5. August 2019 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Italien an. Mit Urteil
F-4096/2019 vom 5. Dezember 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen gerichtete Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurück.

E.
Das SEM trat mit Verfügung vom 14. April 2020 (eröffnet am 21. April 2020) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.

F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. April 2020 focht der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung vom 14. April 2020 an und beantragte deren vollumfängliche Aufhebung; auf das Asylgesuch sei einzutreten und die Angelegenheit sei zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; sub-eventualiter sei die Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Vorin-stanz sei anzuweisen, eine Bestätigung der zuständigen italienischen Behörde zu erwirken, wonach die Notwendigkeit der nahtlosen Behandlung des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen werde, die Überstellung nicht zu einer Unterbrechung der medizinischen Betreuung führen sowie dem Beschwerdeführer umgehend nach seiner Ankunft in Italien Obdach gewährleistet werde. Subsubeventualiter seien Ziff. 3 bis 6 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführer sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er unter anderem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung; weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovisorisch zu verfügen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act. 1]).

G.
Mit Telefax vom 30. April 2020 ordnete das Bundesverwaltungsgericht den superprovisorischen Vollzugsstopp an (BVGer act. 2).

H.
Gleichentags lagen die Akten in elektronischer Form vor.

I.
Das Bundesverwaltungsgericht erkannte mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2020 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu und hiess gleichzeitig das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Verbeiständung gut (BVGer act. 4).

J.
Auf den weiteren Inhalt der Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asylrechts - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33 VGG und Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VGG, dem VwVG und dem AsylG (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.2 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist, soweit er die Aufhebung der Verfügung beantragt, einzutreten (Art. 108 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
AsylG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

1.3 Gemäss Art. 111 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
AsylG entscheidet der Richter respektive die Richterin bei offensichtlich begründeten Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin. Da es sich vorliegend - wie nachstehend aufzuzeigen sein wird - um eine solche handelt, ist der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (vgl. Art. 111a Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392
AsylG). Darüber hinaus wird vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (vgl. Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392
AsylG).

2.

2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG).

2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
-3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe eine vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit oder der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs begehrt, nimmt er eine Erweiterung des Streitgegenstands vor, was unzulässig ist (BVGE 2011/9 E. 5). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.

3.

3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

3.2 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2). Ein Verstoss gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK kann dabei vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

4.

4.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 14. Juni 2017 in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte, weshalb die Vorinstanz Italien am 22. Juli 2019 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte. Die dortigen Behörden hiessen das Gesuch am 1. August 2019 gut.

4.2 Gestützt darauf trat das SEM mit Verfügung vom 5. August 2019 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien. Zur Begründung brachte es im Wesentlichen vor, Italien sei für das Verfahren des Beschwerdeführers zuständig, da er dort im Jahr 2017 um Asyl ersucht habe und im dortigen Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Mängel vorliegen würden. Ausserdem sei festzuhalten, dass dieser Staat über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss Richtlinien der EU verpflichtet sei, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren. Es sei im Rahmen des Dublin-Systems davon auszugehen, dass der zuständige Dublin-Staat angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleiste. Es liege kein Hinweis vor, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder künftig verweigern würde. Er sei überdies bereits dort operiert und mit Medikamenten versorgt worden. Für das Dublin-Verfahren sei ausschliesslich seine Reisefähigkeit ausschlaggebend. Diese werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Zudem trage das SEM seinem Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung Rechnung, indem es die italienischen Behörden über seinen Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiere.

4.3 Eine dagegen gerichtete Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-4096/2019 vom 5. Dezember 2019 gut. Es argumentierte, der Beschwerdeführer gehöre aufgrund seiner Krankengeschichte zweifellos zur Gruppe der besonders vulnerablen Personen. Diese Personengruppe habe nach den auf das «Salvini-Dekret» erfolgten Gesetzesänderungen keinen Anspruch mehr auf Unterbringung in einem SPRAR- bzw. SIPROIMI-Zentrum. Gestützt auf den medizinischen Sachverhalt sei das SEM anzuweisen, bei der zuständigen italienischen Behörde eine Bestätigung zu erwirken, dass die Notwendigkeit einer nahtlosen Behandlung des herzkranken Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen und die Überstellung nicht zu einer Unterbrechung der medizinischen Betreuung führen würde. Sollte die Vorinstanz seitens Italiens keine solche Zusage in schriftlicher Form erhalten, wäre sie gehalten, erkennbar individuell und in Würdigung der konkreten Umstände die Anwendbarkeit der Souveränitätsklausel zu prüfen.

4.4 Mit Verfügung vom 14. April 2020 trat das SEM erneut auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Es führte dabei aus, die italienischen Behörden am 17. Dezember 2019 erfolglos um eine Garantieerklärung ersucht zu haben. Zum derzeitigen Zeitpunkt müsse jedoch von einer stark verbesserten Situation des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausgegangen werden, sodass dieser nicht mehr unter die Kategorie der besonders vulnerablen Personen falle. Sein Herzklappenfehler sei am 12. September 2019 operativ behoben worden. Gemäss dem ambulanten Bericht des Kantonsspitals Z._______ vom 4. Dezember 2019 habe sich sein Allgemeinzustand gebessert. Seine damals aktuelle Therapie (Doxyclin 100 mg, 2 x täglich; Marcoumar 3 mg nach INR; Acidum folicum 5 mg 1 x täglich und Bisoprolol 5 mg ½ täglich) sei dahingehend reduziert worden, dass er mit der Betablockertherapie fortfahren solle und das Antibiotikum Doxyclin habe abgesetzt werden können. Des Weiteren sei eine echokardiographische Kontrolle in drei Monaten angedacht. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vermöge weder einen Verstoss gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK zu begründen, welcher eine Überstellung nach Italien verhindern könnte noch seien Gründe ersichtlich, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel aus medizinischer Sicht rechtfertigen würden.

4.5 In seiner Rechtsmitteleingabe vom 28. April 2020 brachte der Beschwerdeführer dazu im Wesentlichen vor, er sei nach wie vor schwer krank. Er sei sein ganzes Leben zwingend auf Medikamente, insbesondere auf eine orale Antikoagulation, eine Endokarditisprophylaxe sowie auf regelmässige kardiologische Verlaufskontrollen angewiesen. Würden ihm diese Folgetherapien und regelmässige medizinische Versorgung nicht gewährleistet werden, werde er mittelfristig an seiner Erkrankung versterben. Überdies würde er ohne die erwähnte regelmässige Antikoagulation nach einer kleinsten Schnittwunde verbluten. Damit sei er besonders vulnerabel sowie schutzbedürftig und werde dies entgegen der Auffassung der Vor-
instanz sein ganzes Leben lang bleiben. Er habe nach wie vor Anspruch darauf, mit besonderer Sorgfalt behandelt zu werden. Aus dem von der Vorinstanz erwähnten Bericht vom 4. Dezember 2019 mit Echokardiographie des Kantonsspitals Z._______ sei lediglich ersichtlich, dass er sich langsam von der Operation erholt habe und sich seine Befunde stabilisiert hätten, weshalb die Antibiotikatherapie nicht mehr notwendig sei. Trotzdem erschienen weitere infektiologische und kardiologische Kontrollen unabdingbar, weshalb er zwecks Blutentnahme und neuer Dosierung seiner Medikation sehr häufig (seit dem 18. Dezember 2019 bis heute im Durchschnitt drei Mal pro Monat) zum Arzt gehen müsse. Davon habe die Vor-instanz keine Kenntnis erhalten, weil sie den Sachverhalt unvollständig festgestellt habe.

5.
Aus den Akten erschliesst sich die die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wie folgt:

5.1 Der Beschwerdeführer wurde bereits im Jahr 2005 in seinem Heimatland Gambia wegen Herzinsuffizienz ärztlich behandelt (vgl. Bestätigung l._______ vom 5. September 2006). Nach seiner Einreise in Italien erfolgte dort im November 2017 wegen einer schweren Mitralklappenstenose eine Ballonvalvuloplastie der Mitralklappe (vgl. Bericht G._______ vom 27. November 2017).

5.2 Anlässlich seines Aufenthalts in der Schweiz fanden diverse kardiologische Untersuchungen im Kantonsspital z._______ statt; dabei wurden folgende Hauptdiagnosen gestellt: postrheumatische Herzerkrankung, gemischtes Mitralklappenvitium mit schwerer Stenose, gemischtes Aortenklappenvitium, leichte Trikuspidalklappeninsuffizienz sowie leicht eingeschränkte systolische Funktion (LVEF 45 - 50% [vgl. u.a. ambulante Berichte vom 9. August 2019 und 16. August 2019]).

5.3 Dem Austrittsbericht des Kantonsspitals Z._______ vom 22. Oktober 2019 ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der schweren postrheumatischen Herzerkrankung und des gemischten Aortenklappenvitiums am 12. September 2019 im [....] in A._______ operiert worden sei. Hinweise auf eine chronische Endokarditis der Aorten- und Mitralklappe hätten zu einer antibiotischen Behandlung des Beschwerdeführers geführt. Eine bakteriologische Aufarbeitung der Proben habe eine Endokarditis mit Bartonella quintana ergeben. Diese sei gezielt antibiotisch behandelt worden. Vor der Entlassung in die Rehabilitation habe sich zudem der dringende Verdacht auf eine Prothesen-Endokarditis ergeben. Aus diesem Grund sei eine intensivierte intravenöse antibiotische Therapie durchgeführt worden.

5.4 Eine weitere ambulante kardiologische Untersuchung des Beschwerdeführers im Kantonsspital Z._______ erfolgte - bei Status nach Doppelklappen-Ersatz am 12. September 2019 bei postrheumatischer Herzerkrankung und hypochromer mikrozytären Anämie - am 3. Dezember 2019. Die Verlaufskontrolle ergab stabile Befunde. Insbesondere wurde auch das Absetzen des Antibiotikums nach infektiologischer Einschätzung empfohlen (vgl. ambulanter Bericht Kardiologie vom 4. Dezember 2019).

5.5 Gemäss einem ambulanten Bericht der Infektiologie des Kantonsspitals Z._______ vom 4. Dezember 2019 leide der Beschwerdeführer an einer Endokarditits von Aorten- und Mitralklappe durch Bartonella quintana, einer akuter Niereninsuffizenz (AKIN 1), einer hypochrom mikrozytären Anämie und an einer leichten Erhöhung der Lipase, wahrscheinlich durch Doxycyclin. In Anbetracht des erfreulichen Verlaufs habe man entschieden, die Therapie mit Doxycyclin zu stoppen; eine Verlaufskontrolle sei für Ende Januar, am 20. Januar 2019 (recte: 2020), geplant. Bei einer Verschlechterung des Allgemeinzustands oder Fieber sei der Beschwerdeführer umgehend zuzuweisen; eine kardiologische Kontrolle sei in 3 Monaten geplant (vgl. Bericht des Kantonsspitals Z._______ vom 4. Dezember 2019).

5.6 Ein am 27. März 2020 anberaumter Termin in der kardiologischen Abteilung des Kantonsspitals Z._______ musste aufgrund der damals aktuellen Covid-19-Situation storniert werden (vgl. E-Mail des Spitals vom 8. April 2020).

5.7 Der ambulante Bericht der Kardiologie des Kantonsspitals Z._______ vom 28. April 2020 führt als Hauptdiagnosen nunmehr einen Status nach Endokarditis von Aorten- und Mitralklappe durch Bartonella quintana 09/2019, mittelgradig einschränkte Nierenfunktion, Niereninsuffizienz
(AKIN 1) und hyperchrome mikrozytäre Anämie auf. Gemäss Beurteilung sei der klinische und echokardiographische Verlauf stabil. Wichtig sei sicherlich eine gute und stabile Marcoumarisierung mit einer Ziel-INR von 3.5 (3.0 bis 4.0), gegebenenfalls würden sich engmaschige Kontrollen empfehlen, um dies sicherzustellen. Bezüglich der für den Patienten störenden Narbe sei eine mehrmals täglich durchzuführende Kompression und bei ausbleibendem Erfolg eine dermatologische Vorstellung zu empfehlen. Aufgrund der mit einem Eingriff möglicherweise einhergehenden Bakteriämie und des erhöhten Infektrisikos seien aktuell keine Kortisoninjektionen oder operative Massnahmen in diesem Bereich zu empfehlen. Aufgrund des Endokarditiskeims und der flottierenden Struktur im LVOT sei überdies eine echokardiographische Verlaufskontrolle in drei Monaten zu empfehlen. Bei Fieberschüben oder anderen Zeichen eines bakteriellen Allgemeininfekts werde um sofortige Wiedervorstellung zur transösophagealen Echokardiographie gebeten.

6.

6.1 Die Vorinstanz stützt sich in ihrer Verfügung vom 14. April 2020 auf den ambulanten Bericht der Kardiologie des Kantonsspitals Z._______ vom 4. Dezember 2019 und geht von einer stark verbesserten Situation des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers aus. Dafür würden die Absetzung des Antibiotikums, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem verbesserten Gesundheitszustand anlässlich des besagten Kontrolltermins und die Verschiebung des nach drei Monaten angesetzten echokardiographischen Kontrolltermins auf unbestimmte Zeit sprechen. Somit falle er nicht mehr unter die Kategorie der besonders vulnerablen Personen.

6.2 Dem SEM ist dahingehend zuzustimmen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gemäss den medizinischen Akten nunmehr als stabil bezeichnen lässt. Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer weiterhin auf engmaschige medizinische Betreuung angewiesen ist. Im ambulanten Bericht der Kardiologie des Kantonsspitals Z._______ vom 28. April 2020 werden - nebst kardiologischen Kontrollen - im Hinblick auf die Sicherstellung einer guten und stabilen Marcoumarisierung mit einer Ziel-INR von 3.5 (3.0 bis 4.0) sogar ausdrücklich engmaschige Kontrollen empfohlen (vgl. E. 5.7). Der Beschwerdeführer selbst macht dazu rechtsmittelweise geltend, er habe zwecks Blutentnahme und neuer Dosierung seiner Medikation sehr häufig (seit dem 18. Dezember 2019 bis heute im Durchschnitt drei Mal pro Monat) zum Arzt gehen müssen (vgl. dazu auch Tabelle betreffend Arztbesuche [Beschwerdebeilage act. 8]). Aufgrund des Umstands, dass das vom Beschwerdeführer einzunehmende Antikoagulans richtig eingestellt und regelmässig überprüft werden muss, wäre auch die Mitgabe des Medikaments in Reserve zur Überbrückung für die ersten Monate nicht praktikabel.

Weiter lässt die Vorinstanz ausser Acht, dass der Beschwerdeführer nicht nur kardiologisch betreut wird, sondern auch regelmässige Verlaufskontrollen in der Infektiologie des Kantonsspitals Z._______ stattfinden (vgl. E. 5.5). Kommt hinzu, dass der kardiologische Bericht vom 28. April 2020 nun als weitere Hauptdiagnosen eine mittelgradig eingeschränkte Nierenfunktion, Niereninsuffizienz (AKIN 1) und eine hypochrome mikrozytäre Anämie erwähnt, wobei noch unklar und auch dem Bericht nicht zu entnehmen ist, ob und welche Therapie sich der Beschwerdeführer diesbezüglich unterziehen muss. Schliesslich ist er auch bei Fieberschüben
oder anderen Zeichen eines bakteriellen Allgemeininfekts auf sofortige spezialärztliche Versorgung angewiesen (vgl. E. 5.5 und 5.7).

6.3 Zusammenfassend erweist sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers damit - soweit aus den Akten ersichtlich - zwar als stabil; in Anbetracht der obgenannten Ausführungen dürfte er hingegen aktuell und wohl auch längerfristig auf einen nahtlosen Zugang zu medizinischer Betreuung und medikamentöser Therapie angewiesen sein. Ein solcher Zugang ist jedoch derzeit in Italien - wie bereits mit Urteil vom 5. Dezember 2019 erwähnt (vgl. E. 5.2 ebenda) - nicht in jedem Fall mit Sicherheit gewährleistet, womit der Beschwerdeführer anlässlich einer Überstellung nach Italien mit dem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes konfrontiert werden könnte (vgl. zum Ganzen grundlegend Urteil des BVGer
E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.2.7 und E. 7.4 [als Referenzurteil publiziert]; ferner Urteile des BVGer F-431/2020 vom 29. Januar 2020 E. 5.6 und D-446/2020 vom 30. Januar 2020 E. 6.1). Ob die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien aber tatsächlich eine Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darstellt, kann aufgrund der bestehenden Aktenlage hingegen nicht abschliessend beurteilt werden.

7.
Gestützt auf vorstehende Erwägungen erweist sich der Sachverhalt im Hinblick auf die Anwendung der Souveränitätsklausel somit erneut als unvollständig erhoben. Es ist sinnvoll und angezeigt, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG; BVGE 2016/2 E. 4.4; Urteil des BVGer F-1189/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 8.2). Die Vorinstanz wird sich, gestützt auf aktuelle medizinische Berichte, erkennbar individuell mit den möglichen Konsequenzen eines allfällig verzögerten Zugangs des Beschwerdeführers zu einer adäquaten medizinischen Versorgung in Italien auseinandersetzen müssen und dabei die möglichen Auswirkungen einer Reduktion der ärztlichen Betreuung auf eine Notfallversorgung, respektive die Auswirkungen einer zeitweiligen Unterbrechung der Behandlung auf seinen Gesundheitszustand zu beurteilen haben.

8.
Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen, darunter auch die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers einzugehen. Unter diesen Umständen ist auch auf die in der Rechtsmitteleingabe vom 28. April 2020 gestellten Anträge auf Parteibefragung und schriftliche Auskunft von Dr. med. B._______ nicht weiter einzugehen.

9.
Die Beschwerde erweist sich als begründet. Sie ist - soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt werden - gutzuheissen, die Verfügung vom 14. April 2020 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist für die ihm erwachsenen notwendigen Parteikosten zu Lasten der Vorinstanz eine Entschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der Kostennote der Rechtsvertreterin vom 28. April 2020 bzw. der ergänzenden Kostennote vom 30. April 2020 sind Parteikosten von insgesamt Fr. 2'081.50 (Fr. 1'954.10 und Fr. 127.40) ausgewiesen. Die Kosten sind in Anbetracht der aufgelisteten Bemühungen im Zusammenhang mit der Verfassung und Einreichung der Beschwerde sowie der Noveneingabe vom 30. April 2020 bei einem geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 220.- als angemessen zu betrachten. Diese Entschädigung geht zu Lasten der Vorinstanz (vgl. Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

Mit dieser Kostenregelung ist die dem Beschwerdeführer während des Verfahrens gewährte unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden (MARCEL MAILLARD, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 65 46).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2.
Die angefochtene Verfügung vom 14. April 2020 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung sowie zur erneuten Beurteilung und Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 2'081.50 zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : F-2287/2020
Date : 19. Mai 2020
Published : 27. Mai 2020
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)
Subject : Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. April 2020


Legislation register
AsylG: 6  31a  105  106  108  111  111a
AsylV 1: 29a
BGG: 83
EMRK: 3
VGG: 31
VGKE: 7
VwVG: 5  48  52  61  63  64
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BVGE
2017-VI-5 • 2016/2 • 2015/9 • 2011/9
BVGer
D-446/2020 • E-962/2019 • F-1189/2019 • F-2287/2020 • F-4096/2019 • F-431/2020
EU Verordnung
604/2013