Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-4247/2015

law/fes

Urteil vom 19. Mai 2016

Richter Walter Lang (Vorsitz),

Besetzung Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gérald Bovier,

Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

A._______,geboren am (...),

B._______,geboren am (...),

C._______,geboren am (...),

Parteien D._______,geboren am (...),

E._______,geboren am (...),

Syrien,

alle vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl;
Verfügung des SEM vom 5. Juni 2015 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführenden - Kurden syrischer Herkunft aus F._______ und G._______ mit letztem Wohnsitz in H._______ (Provinz Aleppo) - verliessen Syrien mit ihren beiden Kindern am 1. August 2013. Am 26. Oktober 2013 reisten sie zusammen mit ihren Neffen I._______ und J._______ (N [...] und N [...]) mit einem Visum legal von der Türkei in die Schweiz ein und suchten am 6. November 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach.

B.
Am 14. November 2013 erhob das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute SEM) ihre Personalien und befragte sie zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Sie machten im Wesentlichen geltend, sie seien wegen des ausgebrochenen Krieges ausgereist. Die Lebensmittel seien knapp geworden. Die Schulen hätten geschlossen. Es habe keine Elektrizität und kein Trinkwasser mehr gegeben. Hinzu komme der Fanatismus zwischen den verschiedenen Religionen. Der Beschwerdeführer reichte seinen Pass, seine Identitätskarte und das Familienbüchlein und die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte (alle im Original) ein.

C.
Am 4. Februar 2014 kam das dritte Kind zur Welt.

D.
Am 19. Juni 2014 hörte das BFM die Beschwerdeführenden einlässlich zu den Asylgründen an.

D.a Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen aus, er habe von August 2013 bis Oktober 2013 für die Hilfsorganisation K._______ unter der Flagge des Roten Kreuzes gearbeitet. Danach habe er Drohungen erhalten von der Seite der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei), der Jabhat al-Nusra (al-Nusra-Front), des Islamischen Staats (IS) und der Regierung, weil sie es abgelehnt hätten, die Hilfswaren unter deren Namen zu verteilen. L._______, ein Mitglied der PYD, verantwortlich für einen Grenzposten als Zollleiter und Verwandter seiner Frau, habe ihm erzählt, dass sein Name auf einer Liste notiert sei. Er habe ihn vor einer Entführung durch die PYD gewarnt, woraufhin sich die ganze Familie nach G._______ zu den Schwiegereltern begeben habe. Der Schwiegervater habe dann einem Freund angerufen, der sie illegal in die Türkei gebracht habe.

D.b Die Beschwerdeführerin brachte ihrerseits zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen vor, die Lage in Syrien sei gefährlich gewesen, das Dorf sei bombardiert worden, sie habe Angst gehabt und sei schwanger gewesen. Zwei bis drei Wochen vor der Ausreise habe L._______ ihr bei ihren Eltern zu Hause mitgeteilt, dass ihr Mann bedroht werde und sie ihn umbringen würden, wenn er diese Hilfsgüterarbeit weiterführe.

E.
Am 8. September 2014 reichten die Beschwerdeführenden, handelnd durch ihren damaligen Rechtsvertreter, beim BFM eine Kopie eines Zustellumschlags von FedEx, eine Zustellbestätigung und eine Kopie eines Gerichtsurteils beziehungsweise einen entsprechenden Strafregisterauszug vom 15. Juli 2014 mit Übersetzung ein, gemäss welchem der Beschwerdeführer vom Anti-Terror-Gericht wegen einer Teilnahme an einer Demonstration gegen den Staat am 10. Februar 2013 zu vier Jahren Haft verurteilt worden sei.

F.
Mit Verfügung vom 5. Juni 2015 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit aber zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.

G.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2015 liessen die Beschwerdeführenden mittels ihres Rechtsvertreters gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie zudem beantragen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die Beschwerdeführenden reichten eine Fürsorgebestätigung vom 23. Juni 2015 ein.

H.
Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts verzichtete mit Verfügung vom 16. Juli 2015 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen.

I.
Das SEM stellte in seiner Vernehmlassung vom 22. Juli 2015 fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könne. Das Bundesverwaltungsgericht sandte die Vernehmlassung am 24. Juli 2015 den Beschwerdeführenden zur Kenntnisnahme zu.

J.
Am 25. November 2015 reichten die Beschwerdeführenden, handelnd durch ihren Rechtsvertreter, einen Marschbefehl für den Reservedienst der Rekrutierungsstelle N._______ vom 1. Juni 2013 inklusive Übersetzung ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG (vgl. hierzu BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 S. 1017 ff., 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

4.

4.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien einerseits nicht glaubhaft und andererseits nicht asylrelevant.

Im Einzelnen führte sie aus, dass im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetztes darstellen würden, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen würden, einen Menschen aus einem der in Art. 3
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AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Bei den von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Nachteilen - die prekäre Sicherheitslage und die schwierigen Lebensbedingungen - handle es sich um Ereignisse im Kontext der bewaffneten Auseinandersetzungen in Syrien, von denen leider viele Leute, in ähnlicher Weise wie sie betroffen seien. Aus den Akten seien keine Hinweise ersichtlich, dass man sie gezielt und aus einem in Art. 3
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AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erwähnten Grund habe treffen wollen. Diese Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
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AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht standhalten. Die Beschwerdeführenden hätten die schlechte Sicherheits- und Wirtschaftslage, welche sie bei der Befragung zur Person (BzP) noch als alleinigen Ausreisegrund angegeben hätten, bei der vertieften Anhörung nicht mehr erwähnt. Angesichts der geltend gemachten Todesangst erstaune es, dass weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin diese Drohungen durch verschiedene Parteien bei der BzP erwähnt hätten. Der Beschwerdeführer habe bei der BzP lediglich zur Frage nach seinem politischen Engagement beiläufig erwähnt, dass er manchmal dem Roten Kreuz geholfen habe. Bei der vorangehenden Schilderung der Asylgründe hingegen habe er seine Hilfstätigkeit und die daraus resultierende massive Bedrohungssituation mit keinem Wort erwähnt. Als Erklärung dafür habe er angegeben, dass man ihm bei der BzP nicht die Möglichkeit dazu gegeben habe und er den aus Somalia stammenden Dolmetscher nicht verstanden habe. Dies müsse jedoch als reine Schutzbehauptung qualifiziert werden. Zunächst sei festzuhalten, dass der Dolmetscher nicht aus Somalia sondern aus dem Maghreb stamme. Der Beschwerdeführer habe unterschriftlich bestätigt, den Dolmetscher gut verstanden zu haben, während die Beschwerdeführerin angegeben habe, ihn ziemlich gut verstanden zu haben. Aus den Protokollen gingen keine Hinweise hervor, dass es zu massiven Verständigungsschwierigkeiten gekommen sei. Sie hätten beide ihre jeweiligen Protokolle unterschrieben und damit deren Richtigkeit bestätigt. Es treffe zwar zu, dass gewisse Unterschiede zwischen syrischem und maghrebinischem Arabisch bestünden, jedoch nicht so, dass dies eine gegenseitige Verständigung verunmöglichen würde. Auch wenn der Dolmetscher kein syrisches Arabisch gesprochen habe, könne von den Beschwerdeführenden im Rahmen einer Kurzbefragung erwartet werden, dass sie das Hauptmotiv für ihre Ausreise bei der freien Schilderung der Asylgründe an erster Stelle
genannt oder aber zumindest erwähnt hätten. Hätten sie nämlich tatsächlich Todesangst wegen der ausgesprochenen Drohungen gehabt und das Land allein deswegen verlassen, so wären die Ereignisse derart prägend für die Beschwerdeführenden gewesen, dass mit Fug habe erwartet werden können, dass sie dieses zentrale Ausreisemotiv bei der Asylbegründung zumindest ansatzweise erwähnt hätten. Vor diesem Hintergrund müssten die vorgebrachten Drohungen als zentrales Ausreisemotiv als klar nachgeschoben und somit unglaubhaft qualifiziert werden. Bezeichnenderweise seien ihre entsprechenden Vorbringen unsubstantiiert und widersprüchlich ausgefallen. Weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin hätten detailliert und substantiiert über die erfahrenen Drohungen berichten können. Ihre Beschreibungen würden sich in oberflächlichen Wiederholungen erschöpfen und nicht von tatsächlich Erlebtem zeugen. Zudem hätten sie unterschiedliche Angaben über die Ereignisse gemacht. Während die Beschwerdeführerin angegeben habe, dass ihre Mann für die PYD gearbeitet habe und PYD-Mitglied gewesen sei, habe dies der Beschwerdeführer mit keinem Wort erwähnt, sondern angegeben, dass er für die Organisation K._______ gearbeitet habe. Auf Vorhalt hin habe er angegeben, dass dies unmöglich sei und seine Frau die Frage vermutlich nicht verstanden habe. Dieses Argument überzeuge jedoch nicht, zumal die Beschwerdeführerin die entsprechende Äusserung nicht im Zusammenhang mit einer für sie unverständlichen Frage erwähnt habe. Auch hätten sie entgegengesetzte Angaben darüber gemacht, wo und wem von ihnen beiden das PYD-Kadermitglied mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer entführt werden solle. Diesbezüglich sei auf die entsprechenden Stellen in den Protokollen zu verweisen. Der Beschwerdeführer mache schliesslich auch widersprüchliche Angaben über den Zeitpunkt seines Engagements beziehungsweise den Ausreisezeitpunkt. Nach dem Gesagten würden ihre Vorbringen massiv aufgebauscht und konstruiert wirken. Somit könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer wegen der Verteilung von Hilfsgütern asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen war oder solche zu befürchten gehabt habe. Betreffend das eingereichte Gerichtsurteil sei festzuhalten, dass es allgemein bekannt sei, dass in Syrien solche Dokumente ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering eingestuft werden müsse. Zudem handle es sich vorliegend lediglich um eine Farbkopie. Allein schon deshalb vermöge das Dokument keinen Beweiswert zu entfalten. Es stelle sich die Frage, wo sich das Original dieses Strafregisterauszugs befinde und weshalb sie nicht das Original sondern nur eine Kopie beigebracht hätten. Doch selbst bei
Vorliegen eines Originals erwecke die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden im gesamten Verlauf ihres Asylverfahrens zu keiner Zeit erwähnt hätten, dass der Beschwerdeführer sich an Demonstrationen beteiligt habe und deshalb festgenommen oder vor Gericht gebracht worden sei, erhebliche Zweifel an einem rechtmässigen Erwerb dieses Dokuments. Bei der BzP habe der Beschwerdeführer sogar explizit verneint, je inhaftiert oder vor Gericht gewesen zu sein oder sich politisch betätigt zu haben. Selbst bei der Anhörung, bei der die Gelegenheit bestanden habe, sämtliche Asylgründe ausführlich zu schildern, hätten die Beschwerdeführenden diese Verurteilung oder auch nur eine Teilnahme an Demonstrationen erwähnt. Sie hätten ausdrücklich verneint, weitere Asylgründe zu haben. Eine Verurteilung zu vier Jahren Gefängnis sei gerade auch im syrischen Kontext ein drastisches Urteil, welches für eine betroffene Person und deren Familie in der Regel schwerwiegende Konsequenzen habe und daher sehr prägend sei. Daher habe auch hier klarerweise erwartet werden können, dass die Beschwerdeführenden dieses Urteil und die näheren Umstände, welche dazu geführt hätten, bereits bei der BzP spätestens jedoch anlässlich der vertieften Anhörung zu den Asylgründen zur Sprache gebracht hätten. Dass sie dies unterlassen hätten, spreche gegen die Echtheit des Dokuments beziehungsweise gegen die Glaubhaftigkeit der daraus abgeleiteten Vorbringen. Im Weiteren sei festzustellen, dass der Reisepass des Beschwerdeführers am 12. März 2013 in O._______ ausgestellt worden sei, notabene einen Monat nachdem das Urteil ergangen sein soll. Zunächst erstaune grundsätzlich, dass ihm angesichts seiner Verurteilung überhaupt ein Reisepass ausgestellt worden sei. Vorliegend stelle sich aber zusätzlich die Frage, weshalb der Beschwerdeführer - im Wissen um die Verurteilung - seinen Pass nicht wenigstens in P._______ habe ausstellen lassen sondern in O._______. O._______ liege fest in Regierungshand. Um nach O._______ zu gelangen, habe er zahlreche Checkpoints der Regierung passieren müssen. Hätte tatsächlich ein derartiges Urteil gegen ihn bestanden, sei davon auszugehen, dass er diese Checkpoints nicht ohne weiteres hätte passieren können. Er hätte mit einer Verhaftung rechnen müssen. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, weshalb er sich bewusst diesem Risiko ausgesetzt habe. Nach dem Gesagten stehe fest, dass der eingereichte Strafregisterauszug nur in Kopie vorliege und somit grundsätzlich keinen Beweiswert entfalte. Überdies stehe das darin erwähnte Urteil nicht in Einklang mit den Asylvorbringen beziehungsweise hätten die Beschwerdeführenden weder das Urteil selber noch entsprechende Vorbringen je zur Sprache gebracht. Somit sei das
eingereichte Dokument als Beweismittel untauglich. Diese Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht standhalten.

4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Behauptung der Vorinstanz, wonach es sich bei den geltend gemachten Nachteilen nicht um diejenigen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG handle, treffe nicht zu. Sie seien kurdischer Ethnie und würden aus P._______ stammen. P._______ sei bekanntlich eine jener Provinzen, wo seit 2011 ein brutaler Bürgerkrieg tobe. Sie würden aufgrund des Bürgerkrieges in ihrem Heimatland schwere Nachteile erleiden und in ständiger Angst leben, irgendwann entführt oder getötet zu werden, wie sie es bei der BZP beschrieben hätten. Wären sie nicht rechtzeitig aus Syrien geflüchtet, hätten sie mit grosser Wahrscheinlichkeit noch schwerere Nachteile erlitten. Bei ihren Asylgründen gehe es jedoch nicht nur um die aufgrund der allgemeinen Kriegssituation erlittenen Nachteile sondern auch um die, die sie direkt betreffen würden. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung deutlich gemacht, wie er von verschiedenen Seiten mehrmals bedroht worden sei, weshalb er mit der Verteilung von Hilfsgütern habe aufhören müssen. Er habe die Drohungen ernst nehmen müssen, weil zu jenem Zeitpunkt, als er sich in P._______ befunden habe, Entführungen, Vergewaltigungen und extralegale Hinrichtungen zum Alltag gehört hätten. Die Lage habe sich seit der Ausreise verschlimmert. Die Behauptung der Vorinstanz, die Beschwerdeführenden hätten die Drohungen als zentrales Ausreisemotiv nachgeschoben, treffe nicht zu. Es werde am Anfang bei der BzP jedem Asylsuchenden bereits gesagt, dass er sich kurz fassen müsse. An der Anhörung könne er dann seine Asylgründe noch detaillierter darlegen. Deshalb fasse sich die asylsuchende Person kurz und oft würden wichtige Dinge nicht erwähnt. Die Beschwerdeführenden seien davon ausgegangen, dass ihnen bei der Anhörung genug Zeit gegeben werde. Der Beschwerdeführer habe an der Anhörung auf die Frage, warum er im EVZ nichts über seine Probleme mit der PYD und der angedrohten Entführung erzählt habe, geantwortet, man habe ihm die Möglichkeit dazu nicht gegeben. Sie hätten ihm gesagt, er solle kurz erzählen und nur die Fragen beantworten. Dies mache unmissverständlich deutlich, warum er nicht alle seine Asylgründe bereits bei der BzP erwähnt habe. Zudem habe die BzP summarischen Charakter. Den Aussagen einer asylsuchenden Person zu den Asylgründen anlässlich der BzP komme deshalb nur ein beschränkter Beweiswert zu. Widersprüche dürften für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im EVZ in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim SEM diametral abweichen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt würden, nicht bereits
im EVZ zumindest ansatzweise erwähnt würden. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer bei der BzP Verständigungsschwierigkeiten gehabt habe. Die Vorinstanz bejahe zwar, dass gewisse Unterschiede zwischen syrischem und maghrebinischem Arabisch bestehen würden, dies sei jedoch nicht so gravierend, dass eine gegenseitige Verständigung nicht möglich wäre. Das treffe nicht zu. In manchen Punkten habe es grosse Verständigungsschwierigkeiten gegeben, die für sein Asylgesuch wesentlich gewesen seien. Vor diesem Hintergrund seien die Vorbringen beziehungsweise Behauptungen der Vorinstanz auch in diesen Punkten unbegründet und somit nicht nachvollziehbar. Es treffe zu, dass die Beschwerdeführenden bezüglich der PYD-Mitgliedschaft und der Mitteilung des PYD-Kadermitglieds abweichende Angaben gemacht hätten. Das sei jedoch auf ihre Unwissenheit zurückzuführen. Die Beschwerdeführerin sei eine Hausfrau, die die Grundschule bis zur 6. Klasse besucht habe. Sie kenne sich weder mit der Politik noch mit den Unterschieden zwischen den Parteien aus. Die von ihr gemachten Angaben hinsichtlich der angeblichen Mitgliedschaft ihres Ehemannes bei der PYD seien nicht nur falsch, sondern unlogisch. Dies deshalb, weil die PYD eine Person, die ihr Mitglied sei, mit Sicherheit nicht entführen würde. Allein diese Aussage zeige, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht genau gewusst habe, was sie gesagt habe. Warum sie sowas an der Befragung angegeben habe, sei unklar. Sie habe jedoch gewusst, dass die PYD eine kurdische Partei sei. Folglich sollte auch ihr Ehemann ein Mitglied der genannten Partei sein, was jedoch nicht zutreffe. Was die Mitteilung des PYD-Kadermitglieds treffe, sei zu erwähnen, dass diese Person die Mitteilung zu diversen Zeitpunkten sowohl der Beschwerdeführerin als auch dem Beschwerdeführer gemacht habe. Sie habe die Mitteilung an ihn weitergeleitet ohne zu wissen, dass auch er darüber in Kenntnis gesetzt worden sei. Sie hätten diesbezüglich miteinander gesprochen und dann entschieden, aufgrund des Ernsts der Lage so schnell wie möglich das Land zu verlassen. Es treffe zu, dass der Beschwerdeführer an den Befragungen den Strafregisterauszug und somit auch seine Verurteilung zu vier Jahren Haft nicht erwähnt habe. Das heisse jedoch nicht, dass das Dokument auf einem unrechtmässigen Weg erworben worden sei. Er habe den Strafregisterauszug erst später erhalten und deswegen auch an den Befragungen davon nicht gesprochen. Erst nach dem Erhalt des Strafregisterauszugs habe er erfahren, dass er wegen der Teilnahme an Demonstrationen zu vier Jahren Haft verurteilt worden sei. Den Strafregisterauszug habe er durch einen Mittelsmann erhalten. Da er gesucht worden sei, sei es für ihn unmöglich gewesen, sich einen
Reisepass in P._______, wo er wohnhaft gewesen sei, zu beschaffen. Er habe jedoch einen Mittelsmann gefunden, der bereit gewesen sei, für ihn in O._______ einen Reisepass ausstellen zu lassen. Dafür habe dieser von ihm Geld als Gegenleistung erhalten. Weiter sei zu erwähnen, dass es in Syrien ungefähr 45 Tage dauere, bis eine zur Festnahme ausgeschriebene Person bei allen zuständigen Behörden registriert werde. Er hätte mit Sicherheit für den Militärdienst ein Aufgebot erhalten, wenn er Syrien nicht rechtzeitig verlassen hätte. Dies deshalb, weil seit dem Bürgerkriegsausbruch die Regierung jeden Bürger, der noch nicht 42 Jahre alt sei, zum Militär aufbiete. Ihre Asylvorbringen würden deshalb den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG standhalten. Sie seien deshalb als Flüchtlinge anzuerkennen.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer brachte anlässlich der Anhörung als Hauptgrund für die Ausreise vor, er sei aufgrund seiner Tätigkeit für eine Hilfsorganisation von verschiedenen Parteien bedroht worden und er sei gewarnt worden, die PYD wolle ihn entführen. Zwar weist die Befragung im EVZ nur einen summarischen Charakter auf und die Asylgründe werden in der Regel nur rudimentär dargelegt. Nichtsdestotrotz ist angesichts dessen, dass es sich bei den Drohungen und der Warnung vor einer Entführung um das zentrale Ausreisemotiv der Beschwerdeführenden handeln soll, zu erwarten, dass es zumindest ansatzweise anlässlich der BzP von den Beschwerdeführenden erwähnt worden wäre, was nicht der Fall ist. Der Beschwerdeführer gab zwar anlässlich der BzP an, er habe manchmal dem Roten Kreuz geholfen, machte aber in diesem Zusammenhang keine Drohungen oder eine Entführung geltend. Das Nicht-Erwähnen dieser Vorbringen, kann vorliegend auch nicht mit einem Missverständnis mit dem Dolmetscher erklärt werden und beide Beschwerdeführenden hatten anlässlich der BzP hinreichend Gelegenheit, die wichtigsten Asylgründe summarisch zu nennen. Das SEM hat deshalb die Bedrohungen durch verschiedene Parteien und die Warnung vor einer Entführung durch die PYD zu Recht als nachgeschoben erachtet. Ferner fällt auf, dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Anhörung in wesentlichen Punkten widersprüchliche Aussagen machten. So gab der Beschwerdeführer an, er sei für die Hilfsorganisation K._______ tätig gewesen. Die Beschwerdeführerin meinte jedoch auf die Frage, was ihr Mann ausser Landwirt sonst arbeite, er habe bei der PYD und mit ihrem Verwandten L._______ zusammen gearbeitet (vgl. Akte A24/9 F19 und 22). In der Beschwerde wird alsdann darauf hingewiesen, dass es keinen Sinne ergebe, dass der Beschwerdeführer für die PYD gearbeitet habe, gleichzeitig aber von der PYD hätte entführt werden sollen. Diese tatsächlich unlogisch anmutenden Aussagen der Beschwerdeführerin deuten jedoch darauf hin, dass sich die Beschwerdeführenden bei ihren Schilderungen nicht auf tatsächliche Begebenheiten abstützen konnten. In der Beschwerde wird ausgeführt, die Beschwerdeführenden hätten nach der Warnung durch L._______ miteinander geredet und beschlossen auszureisen (vgl. Beschwerde S. 9). Wenn dem aber so gewesen sein sollte, erstaunt erst recht, wenn nunmehr behauptet wird, zu den unterschiedlichen Angaben bezüglich der PYD-Mitgliedschaft und der Mitteilung des PYD-Kadermitglieds sei es aufgrund der Unwissenheit der Beschwerdeführerin gekommen. Angesichts der Relevanz dieses Gesprächs ist denn auch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden nicht voneinander wussten, dass L._______ sowohl mit ihm als auch mit ihr über die von der PYD
geplante Entführung des Beschwerdeführers gesprochen haben soll. Die in der Anhörung zu den Asylgründen zu Tage getretenen divergierenden Aussagen der Beschwerdeführenden können selbstverständlich auch nicht mit angeblichen Verständigungsproblemen mit dem Dolmetscher während der BZP erklärt werden. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführenden ihre hauptsächlichen Asylgründe anlässlich der BZP mit keinem Wort erwähnten und aufgrund der festgestellten Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführenden hat das SEM die geltend gemachten Drohungen gegen den Beschwerdeführer durch verschiedene Parteien und die Warnung vor einer Entführung durch die PYD zu Recht als unglaubhaft erachtet.

5.2 Das SEM stellte bezüglich der eingereichten Kopie des Strafregisterauszugs zutreffend fest, dass die darin erwähnte Verurteilung des Beschwerdeführers vom Anti-Terror Gericht am 10. Februar 2013 zu vier Jahren Haft wegen Demonstrationen gegen den Staat unglaubhaft ist. Zum einen machten die Beschwerdeführenden weder anlässlich der Befragung noch der Anhörung Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers geltend. Zum andern erwähnten sie das scheinbar gegen den Beschwerdeführer ergangene Urteil vom 10. Februar 2013 mit keinem Wort. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer nach dem ergangenen Urteil im Februar 2013 bis zu seiner Ausreise aus Syrien im August 2013 nicht verhaftet worden und nicht in Besitz des Originalurteils gelangt ist. Aufgrund dessen bestehen Zweifel an der Echtheit des eingereichten Auszugs aus dem Strafregister.

5.3 Hinsichtlich des Militäraufgebots vom 1. Juni 2013 ist nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer dieses erst zweieinhalb Jahre nach dessen Ausstellung beim Bundesverwaltungsgericht einreichte ohne dies vorher einmal erwähnt zu haben. Die Beschwerdeführenden reisten erst zwei Monate nach der Ausstellung des Aufgebots aus und anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, er habe telefonischen Kontakt mit seinem Bruder gehabt (vgl. Akte A23/10 F8). Dass er in der Zwischenzeit zum Militärdienst aufgeboten worden sei, hat er jedoch nicht erwähnt. Auch in der Beschwerde wird nur von der Wahrscheinlichkeit eines Militäraufgebots gesprochen (vgl. Beschwerde S. 9). Es bestehen deshalb Zweifel an der Echtheit des eingereichten Dokuments. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte sodann in seinem Leitentscheid BVGE 2015/3 zum Schluss, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht begründe, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gleichkomme (vgl. E. 5.9). In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehört, einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). Vorliegend weisen indessen der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen kein Profil auf, das mit der Situation vergleichbar wäre, die dem zitierten Leitentscheid zugrunde lag (vgl. hierzu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4611/2015 vom 13. August 2015 E. 6.2). Es ergeben sich aus den Akten keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer oder seine Familie sich innerhalb oder ausserhalb ihres Heimatlandes in regimekritischer Weise engagiert hätten oder aus anderen Gründen die besondere Aufmerksamkeit der syrischen Regierungsbehörden erregt haben und von diesen als Gegner des Regimes identifiziert worden sein könnten.

5.4 Beide Beschwerdeführenden brachten anlässlich der BzP vor, sie seien wegen der prekären Sicherheitslage in Syrien geflüchtet. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden, wonach die auf den Bürgerkrieg in Syrien zurückzuführenden Vorbringen nicht asylrelevant sind, da keine konkrete auf die Beschwerdeführenden gezielte Verfolgung aus einem in Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erwähnten Grund festzustellen ist.

6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten und nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. Das SEM hat somit die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.

7.

7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

9.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-4247/2015
Date : 19. Mai 2016
Published : 02. Juni 2016
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl; Verfügung des SEM vom 5. Juni 2015


Legislation register
AsylG: 2  3  7  44  105  106  108
BGG: 83
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  3
VwVG: 5  48  52  63
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