Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-3251/2014
Urteil vom 19. Mai 2015
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Jürg Steiger,
Besetzung
Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiber Beat König.
A._______ AG,
vertreten durch Danielle Wenger, Rechtsanwältin,
Parteien
Prager Dreifuss AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Vorinstanz.
Gegenstand MWST; Steuerpflicht/Vorsteuerabzug; Steuerumgehung.
Sachverhalt:
A.
Die anfangs Juni 2008 gegründete A._______ AG mit Sitz in Y._______ erklärte den Verzicht auf die Befreiung von der subjektiven Steuerpflicht und liess sich gestützt auf diese Erklärung auf den 1. Januar 2010 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eintragen.
Im November 2012 übernahm die A._______ AG mittels Absorptionsfusion rückwirkend per 1. Juli 2012 die B._______ AG mit Sitz in Y._______.
B.
Die ESTV löschte die A._______ AG mit Verfügung vom 18. Dezember 2012 rückwirkend per 1. Januar 2010 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen (Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung). Ferner ordnete sie an, dass die A._______ AG ihr verschiedene Beträge schulde und zu bezahlen bzw. zurückzuerstatten habe, nämlich im Einzelnen (laut Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung)
(a) «die für das 1. Quartal 2010 geltend gemachten und ausbezahlten Vorsteuern in Höhe von CHF 245'477.85 zzgl. 4.5% Verzugszins vom 15. April 2011 (Auszahlungsdatum) bis 31. Dezember 2011 resp. 4% Verzugszins seit 1. Januar 2011»,
(b) «den für das 1. Quartal 2010 ausbezahlten Vergütungszins in Höhe von CHF 8'000.00», und
(c) «die für das 4. Quartal 2010 geltend gemachten und ausbezahlten Vorsteuern in Höhe von CHF 1'231.00 zzgl. 4.5% Verzugszins vom 6. April 2011 (Auszahlungsdatum) bis 31. Dezember 2011 resp. 4% Verzugszins seit 1. Januar 2012».
Zur Begründung führte die ESTV insbesondere aus, bei der A._______ AG fehle es an einer unternehmerischen Tätigkeit und eine solche habe nie vorgelegen.
C.
Gegen die erwähnte Verfügung liess die A._______ AG am 21. Januar 2013 Einsprache erheben.
D.
Mit Einspracheentscheid vom 9. Mai 2014 wies die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) die Einsprache ab (Dispositiv-Ziff. 1 des Einspracheentscheids). Zudem stellte sie fest, dass die A._______ AG zu Recht rückwirkend per 1. Januar 2010 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen gelöscht worden sei (Dispositiv-Ziff. 2 des Einspracheentscheids). Was die von der A._______ AG für das 1. und 4. Quartal 2010 geschuldeten Beträge betrifft, traf die ESTV in Dispositiv-Ziff. 3 des Einspracheentscheids dieselbe Anordnung wie mit der Verfügung vom 18. Dezember 2012.
Anders als in ihrer Verfügung vom 18. Dezember 2012 kam die ESTV in den Erwägungen ihres Einspracheentscheids zum Schluss, dass die A._______ AG im Sinne des Mehrwertsteuerrechts unternehmerisch tätig gewesen sei. Nach wie vor verneinte sie aber die subjektive Steuerpflicht dieser Gesellschaft, nunmehr jedoch in erster Linie mit der Begründung, es fehle dieser Gesellschaft an Eigenständigkeit und es liege eine Steuerumgehung vor.
E.
Gegen den erwähnten Einspracheentscheid liess die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 11. Juni 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie verlangt, unter Aufhebung des Einspracheentscheids sei sie nicht rückwirkend per 1. Januar 2010 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen zu löschen. Ferner beantragt sie die Feststellung, dass sie die in Dispositiv-Ziff. 3 des Einspracheentscheids genannten Beträge nicht schuldet. Zudem stellt sie das Begehren, es sei festzustellen, dass sie Anspruch «auf die mit Abrechnung für das 1. Quartal 2010 geltend gemachten fiktiven Vorsteuern in der Höhe von CHF 789'312.30 zuzüglich 4.5% Vergütungszins seit 15. April 2010 bis 31. Dezember 2011 resp. 4% Vergütungszins seit 1. Januar 2012» habe und ihr «im Rahmen der Fusion mit der B._______ AG per 1. Juli 2012 ein fiktiver Vorsteuerabzug in der Höhe von CHF 2'814'814.82 zuzüglich Vergütungszins von 4% seit 1. März 2013» zustehe (Beschwerde, S. 2 f.). Sodann fordert sie, es sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der ESTV zu entscheiden. Im Sinne einer Beweisofferte stellt die Beschwerdeführerin ferner den Antrag, C._______, der Geschäftsführer des Auktionshauses D._______, sei als Zeuge zu befragen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 29. Juli 2014 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen.
G.
Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Schreiben vom 5. August 2014 um Einräumung der Gelegenheit, zur Vernehmlassung Stellung zu nehmen. Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2014 wurde ihr antragsgemäss eine entsprechende Frist angesetzt.
Innert erstreckter Frist reichte die Beschwerdeführerin am 17. September 2014 unter Beilage verschiedener Unterlagen eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz ein. Sie hält darin an ihren Beschwerdebegehren fest.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3
1.3.1 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Anfechtungsobjekt). Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts 2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2, 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1; statt vieler: BVGE 2010/12 E. 1.2.1). Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach dem angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren (BGE 133 II 35 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4956/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.2.1).
1.3.2 Das Beschwerdebegehren betrifft unter anderem mit der Abrechnung für das 1. Quartal 2010 geltend gemachte fiktive Vorsteuerabzüge zuzüglich des auf dem entsprechenden Betrag angeblich seitens der ESTV geschuldeten Vergütungszinses. Zwar figurieren diese Vorsteuerabzüge nicht ausdrücklich im Dispositiv des angefochtenen Einspracheentscheids. Es ist jedoch davon auszugehen, dass mit dem Einspracheentscheid sinngemäss auch ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf diese Vorsteuerabzüge verneint worden ist. Denn zum einen hat die Vorinstanz mit dem Einspracheentscheid die Löschung der Beschwerdeführerin im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen per 1. Januar 2010 bestätigt. Zum anderen führte die Vorinstanz in der Begründung ihres Entscheids aus, die Beschwerdeführerin sei «in den Bereich» der hier interessierenden fiktiven Vorsteuerabzüge einzig mit Hilfe einer Rechtsgestaltung gelangt, welche nach bundesgerichtlicher Praxis eine Steuerumgehung begründen könne (vgl. E. 2.3.7 des Einspracheentscheids). Aus der entsprechenden Erwägung im Einspracheentscheid geht sinngemäss hervor, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf diese fiktive Vorsteuerabzüge abspricht, weil ihrer Auffassung nach ansonsten eine mit Blick auf den Vorbehalt der Steuerumgehung nicht gerechtfertigte Steuerersparnis für die Beschwerdeführerin resultieren würde.
Die in der Abrechnung für das 1. Quartal 2010 geltend gemachten fiktiven Vorsteuerabzüge und die darauf angeblich seitens der ESTV geschuldeten Vergütungszinsen bilden nach dem Gesagten Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. E. 1.3.1; zur Frage der Zulässigkeit des diesbezüglich gestellten Feststellungsbegehrens s. aber E. 1.4).
1.3.3 Das Beschwerdebegehren betrifft sodann insbesondere einen fiktiven Vorsteuerabzug (zuzüglich Vergütungszins), auf welchen die Beschwerdeführerin ihrer Ansicht nach aufgrund der mit Wirkung per 1. Juli 2012 erfolgten Absorption der B._______ AG Anspruch hat.
Der genannte fiktive Vorsteuerabzug bildete keinen Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids. Auch hätte er es nach richtiger Gesetzesauslegung nicht sein müssen. Denn zum einen betraf auch die im Einspracheentscheid zu überprüfende Ausgangsverfügung der ESTV vom 18. Dezember 2012 nicht diesen fiktiven Vorsteuerabzug und wäre er bei richtiger Gesetzesauslegung auch nicht als Gegenstand dieser Verfügung zu qualifizieren gewesen. Zum anderen hat die Beschwerdeführerin mit ihrer Einsprache keinen Entscheid betreffend diesen Vorsteuerabzug verlangt.
Soweit sich das Beschwerdebegehren auf den erwähnten (allfälligen) fiktiven Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Fusion mit der B._______ AG bezieht, sprengt es somit den Rahmen des Streitgegenstandes (vgl. E. 1.3.1). Insoweit ist folglich nicht auf die Beschwerde einzutreten.
1.4
1.4.1 Für Feststellungsbegehren gilt im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich Art. 25 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
|
1 | Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
2 | Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. |
3 | Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat. |
1.4.2 Die Beschwerdeführerin stellt vorliegend mehrere Feststellungsbegehren. Ihr Feststellungsantrag, der sich auf den fiktiven Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Fusion mit der B._______ AG bezieht, ist - wie ausgeführt (E. 1.3.3) - schon aufgrund des durch den Streitgegenstand gesetzten Rahmens unzulässig. Die übrigen Feststellungsanträge der Beschwerdeführerin gehen inhaltlich nicht über das mit ihrem zulässigen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids Verlangte hinaus. Es erübrigen sich deshalb weitere Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit der vorliegenden Feststellungsbegehren.
1.5 Jedenfalls soweit der Streitgegenstand nicht gesprengt wird (vgl. E. 1.3.3), wurde die Beschwerde mit der nötigen Beschwerdeberechtigung eingereicht (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
Auf die Beschwerde ist somit mit der hiervor in E. 1.3.3 genannten Einschränkung einzutreten.
1.6 Kommt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
2.
Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) in Kraft getreten. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wurden die Bestimmungen des bis dahin gültigen Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG; AS 2000 1300 ff.) aufgehoben (vgl. Art. 110
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 110 Aufhebung bisherigen Rechts - Das Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 1999167 wird aufgehoben. |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts - 1 Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts. |
|
1 | Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts. |
2 | Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sowie für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gilt das bisherige Recht. |
3 | Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Leistungen, die teilweise ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht werden, sind für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern. |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden. |
|
1 | Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden. |
2 | Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Artikel 32 gelten auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war. |
3 | Unter Vorbehalt von Artikel 91 ist das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar. |
Der vorliegend zu beurteilende Fall betrifft die subjektive und objektive Mehrwertsteuerpflicht der Beschwerdeführerin per 1. Januar 2010. Für die Beurteilung dieses Falles ist deshalb das MWSTG massgebend.
Soweit im Folgenden auf die Rechtsprechung zum früheren Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 1999 verwiesen wird, liegt der Grund darin, dass diese im vorliegenden Fall (soweit nicht anders vermerkt) mangels inhaltlicher Änderung der gesetzlichen Vorschriften auch für das Regime des MWSTG übernommen werden kann (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5906/2013 vom 1. April 2014 E. 2.1, A 555/2013 vom 30. Oktober 2013 E. 1.2.1.1).
3.
Steuerobjekt der Mehrwertsteuer (Inlandsteuer) sind die durch die steuerpflichtige Person gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das Gesetz keine Ausnahme vorsieht (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland. |
|
1 | Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland. |
2 | Als Mehrwertsteuer erhebt er: |
a | eine Steuer auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer); |
b | eine Steuer auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugsteuer); |
c | eine Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer). |
3 | Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen: |
a | der Wettbewerbsneutralität; |
b | der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung; |
c | der Überwälzbarkeit. |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. |
|
1 | Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. |
2 | Mangels Leistung gelten namentlich die folgenden Mittelflüsse nicht als Entgelt: |
a | Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden; |
b | Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen; |
c | Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke; |
d | Spenden; |
e | Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte; |
f | Dividenden und andere Gewinnanteile; |
g | vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure und Akteurinnen innerhalb einer Branche geleistet werden; |
h | Pfandgelder, namentlich auf Umschliessungen und Gebinden; |
i | Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen; |
j | Entschädigungen für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold; |
k | Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, die nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 von der Steuer befreit sind; |
l | Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden. |
4.
4.1 Nach Art. 10 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: |
|
1 | Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: |
a | mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt; oder |
b | Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat.12 |
1bis | Ein Unternehmen betreibt, wer: |
a | eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Mitteln, die nach Artikel 18 Absatz 2 nicht als Entgelt gelten; und |
b | unter eigenem Namen nach aussen auftritt.13 |
1ter | Das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen nach Artikel 29 Absätze 2 und 3 stellt eine unternehmerische Tätigkeit dar.14 |
2 | Von der Steuerpflicht ist befreit, wer: |
a | innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind; |
b | ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland, unabhängig vom Umsatz, ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erbringt: |
b1 | von der Steuer befreite Leistungen, |
b2 | Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland befindet; nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen erbringt, |
b3 | Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland; |
c | als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Institution innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 250 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind.16 |
2bis | Der Umsatz berechnet sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer.17 |
3 | Der Sitz im Inland sowie alle inländischen Betriebsstätten bilden zusammen ein Steuersubjekt. |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: |
|
1 | Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: |
a | mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt; oder |
b | Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat.12 |
1bis | Ein Unternehmen betreibt, wer: |
a | eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Mitteln, die nach Artikel 18 Absatz 2 nicht als Entgelt gelten; und |
b | unter eigenem Namen nach aussen auftritt.13 |
1ter | Das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen nach Artikel 29 Absätze 2 und 3 stellt eine unternehmerische Tätigkeit dar.14 |
2 | Von der Steuerpflicht ist befreit, wer: |
a | innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind; |
b | ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland, unabhängig vom Umsatz, ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erbringt: |
b1 | von der Steuer befreite Leistungen, |
b2 | Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland befindet; nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen erbringt, |
b3 | Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland; |
c | als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Institution innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 250 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind.16 |
2bis | Der Umsatz berechnet sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer.17 |
3 | Der Sitz im Inland sowie alle inländischen Betriebsstätten bilden zusammen ein Steuersubjekt. |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: |
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1 | Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: |
a | mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt; oder |
b | Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat.12 |
1bis | Ein Unternehmen betreibt, wer: |
a | eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Mitteln, die nach Artikel 18 Absatz 2 nicht als Entgelt gelten; und |
b | unter eigenem Namen nach aussen auftritt.13 |
1ter | Das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen nach Artikel 29 Absätze 2 und 3 stellt eine unternehmerische Tätigkeit dar.14 |
2 | Von der Steuerpflicht ist befreit, wer: |
a | innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind; |
b | ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland, unabhängig vom Umsatz, ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erbringt: |
b1 | von der Steuer befreite Leistungen, |
b2 | Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland befindet; nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen erbringt, |
b3 | Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland; |
c | als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Institution innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 250 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind.16 |
2bis | Der Umsatz berechnet sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer.17 |
3 | Der Sitz im Inland sowie alle inländischen Betriebsstätten bilden zusammen ein Steuersubjekt. |
Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht im Sinne von Art. 10 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: |
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1 | Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: |
a | mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt; oder |
b | Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat.12 |
1bis | Ein Unternehmen betreibt, wer: |
a | eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Mitteln, die nach Artikel 18 Absatz 2 nicht als Entgelt gelten; und |
b | unter eigenem Namen nach aussen auftritt.13 |
1ter | Das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen nach Artikel 29 Absätze 2 und 3 stellt eine unternehmerische Tätigkeit dar.14 |
2 | Von der Steuerpflicht ist befreit, wer: |
a | innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind; |
b | ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland, unabhängig vom Umsatz, ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erbringt: |
b1 | von der Steuer befreite Leistungen, |
b2 | Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland befindet; nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen erbringt, |
b3 | Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland; |
c | als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Institution innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 250 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind.16 |
2bis | Der Umsatz berechnet sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer.17 |
3 | Der Sitz im Inland sowie alle inländischen Betriebsstätten bilden zusammen ein Steuersubjekt. |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden. |
|
1 | Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden. |
2 | Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Artikel 32 gelten auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war. |
3 | Unter Vorbehalt von Artikel 91 ist das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar. |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts - 1 Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts. |
|
1 | Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts. |
2 | Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sowie für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gilt das bisherige Recht. |
3 | Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Leistungen, die teilweise ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht werden, sind für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern. |
4.2 Gemäss Art. 11 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 11 Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht - 1 Wer ein Unternehmen betreibt und nach Artikel 10 Absatz 2 oder 12 Absatz 3 von der Steuerpflicht befreit ist, hat das Recht, auf die Befreiung von der Steuerpflicht zu verzichten. |
|
1 | Wer ein Unternehmen betreibt und nach Artikel 10 Absatz 2 oder 12 Absatz 3 von der Steuerpflicht befreit ist, hat das Recht, auf die Befreiung von der Steuerpflicht zu verzichten. |
2 | Auf die Befreiung von der Steuerpflicht muss mindestens während einer Steuerperiode verzichtet werden. |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: |
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1 | Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: |
a | mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt; oder |
b | Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat.12 |
1bis | Ein Unternehmen betreibt, wer: |
a | eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Mitteln, die nach Artikel 18 Absatz 2 nicht als Entgelt gelten; und |
b | unter eigenem Namen nach aussen auftritt.13 |
1ter | Das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen nach Artikel 29 Absätze 2 und 3 stellt eine unternehmerische Tätigkeit dar.14 |
2 | Von der Steuerpflicht ist befreit, wer: |
a | innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind; |
b | ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland, unabhängig vom Umsatz, ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erbringt: |
b1 | von der Steuer befreite Leistungen, |
b2 | Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland befindet; nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen erbringt, |
b3 | Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland; |
c | als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Institution innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 250 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind.16 |
2bis | Der Umsatz berechnet sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer.17 |
3 | Der Sitz im Inland sowie alle inländischen Betriebsstätten bilden zusammen ein Steuersubjekt. |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 12 Gemeinwesen - 1 Steuersubjekte der Gemeinwesen sind die autonomen Dienststellen von Bund, Kantonen und Gemeinden und die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts. |
|
1 | Steuersubjekte der Gemeinwesen sind die autonomen Dienststellen von Bund, Kantonen und Gemeinden und die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts. |
2 | Dienststellen können sich zu einem einzigen Steuersubjekt zusammenschliessen. Der Zusammenschluss kann auf den Beginn jeder Steuerperiode gewählt werden. Er muss während mindestens einer Steuerperiode beibehalten werden. |
3 | Ein Steuersubjekt eines Gemeinwesens ist von der Steuerpflicht befreit, solange weniger als 100 000 Franken Umsatz pro Jahr aus steuerbaren Leistungen an Nichtgemeinwesen stammen. Der Umsatz bemisst sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer.18 |
4 | Der Bundesrat bestimmt, welche Leistungen von Gemeinwesen als unternehmerisch und damit steuerbar gelten. |
5.
5.1 Die subjektive Mehrwertsteuerpflicht knüpft bei demjenigen an, der ein Unternehmen betreibt («wer» ein Unternehmen betreibt [Art. 10 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: |
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1 | Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: |
a | mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt; oder |
b | Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat.12 |
1bis | Ein Unternehmen betreibt, wer: |
a | eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Mitteln, die nach Artikel 18 Absatz 2 nicht als Entgelt gelten; und |
b | unter eigenem Namen nach aussen auftritt.13 |
1ter | Das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen nach Artikel 29 Absätze 2 und 3 stellt eine unternehmerische Tätigkeit dar.14 |
2 | Von der Steuerpflicht ist befreit, wer: |
a | innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind; |
b | ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland, unabhängig vom Umsatz, ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erbringt: |
b1 | von der Steuer befreite Leistungen, |
b2 | Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland befindet; nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen erbringt, |
b3 | Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland; |
c | als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Institution innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 250 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind.16 |
2bis | Der Umsatz berechnet sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer.17 |
3 | Der Sitz im Inland sowie alle inländischen Betriebsstätten bilden zusammen ein Steuersubjekt. |
5.2 Für die Beurteilung der subjektiven Steuerpflicht eines Unternehmensträgers sind materiell-qualitative Elemente ([i] berufliche oder gewerbliche Tätigkeit, [ii] Ausrichtung auf eine nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen, [iii] Selbständigkeit und [iv] Auftritt nach aussen unter eigenem Namen) entscheidend. Die nach dem alten Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 1999 noch zu berücksichtigenden quantitativen Voraussetzungen (Überschreiten bestimmter Umsatz- bzw. Steuerzahllastgrenzen; vgl. hierzu BGE 138 II 251 E. 2.3.1) sind aufgegeben worden bzw. wirken nach dem neuen Mehrwertsteuergesetz (nur noch) steuerbefreiend (vgl. Ivo P. Baumgartner et al., Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, 2010, § 3 N. 2). Ausschlaggebend soll einzig der Betrieb eines Unternehmens sein. Wer ein solches betreibt, ist steuerpflichtig (vgl. Niklaus Honauer, Die subjektive Steuerpflicht - Massgebliche Verbesserungen und mehr Rechtssicherheit, in: Der Schweizer Treuhänder, 2010, S. 252). Umgekehrt bedeutet diese Konzeption aber auch, dass Umsätze von nicht unternehmerisch tätigen Personen nicht von der Inlandsteuer erfasst werden, und zwar selbst dann, wenn sie zu einem Verbrauch führen (vgl. Regine Schluckebier, in: Felix Geiger/Regine Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, 2012, Art. 10 N. 2; s. zum Ganzen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5534/2013 vom 5. November 2014 E. 2.3.3, A-5017/2013 vom 15. Juli 2014 E. 2.6).
6.
Nachfolgend ist auf die einzelnen (hiervor in E. 5.2) genannten, für das Vorliegen eines Unternehmensträgers massgebenden Elemente näher einzugehen.
6.1 «Beruflich» oder «gewerblich» im Sinne des Mehrwertsteuerrechts ist jede Art von Tätigkeit, die Dritten gegenüber zur Erzielung von Einnahmen ausgeübt wird. Es sind möglichst umfassend sämtliche Tätigkeiten einzubeziehen, die zur Erbringung von Leistungen führen, welche geeignet sind, dem nicht unternehmerischen Endverbrauch zugeführt zu werden. Darunter fallen vor allem kommerzielle, industrielle und handwerkliche Tätigkeiten sowie Leistungen der freien Berufe (vgl. Baumgartner et al., a.a.O., § 3 N. 20 f.). Ein Unterschied zwischen den Begriffen «beruflich» und «gewerblich» besteht nicht und der Ausdruck «beruflich oder gewerblich» kann auch als Synonym für «unternehmerisch» verstanden werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A5017/2013 vom 15. Juli 2014 E. 2.6.1, A-3149/2012 vom 4. Januar 2013 E. 2.4.2).
6.2 Weiter muss die Tätigkeit des Unternehmensträgers auf die Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtet sein. Als Leistung gilt gemäss Art. 3 Bst. c
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: |
|
a | Inland: das schweizerische Staatsgebiet mit den Zollanschlussgebieten nach Artikel 3 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 20053 (ZG); |
b | Gegenstände: bewegliche und unbewegliche Sachen sowie Elektrizität, Gas, Wärme, Kälte und Ähnliches; |
c | Leistung: die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts, auch wenn sie von Gesetzes wegen oder aufgrund behördlicher Anordnung erfolgt; |
d | Lieferung: |
d1 | Verschaffen der Befähigung, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen, |
d2 | Abliefern eines Gegenstandes, an dem Arbeiten besorgt worden sind, auch wenn dieser Gegenstand dadurch nicht verändert, sondern bloss geprüft, geeicht, reguliert, in der Funktion kontrolliert oder in anderer Weise behandelt worden ist, |
d3 | Überlassen eines Gegenstandes zum Gebrauch oder zur Nutzung; |
e | Dienstleistung: jede Leistung, die keine Lieferung ist; eine Dienstleistung liegt auch vor, wenn: |
e1 | immaterielle Werte und Rechte überlassen werden, |
e2 | eine Handlung unterlassen oder eine Handlung beziehungsweise ein Zustand geduldet wird; |
f | Entgelt: Vermögenswert, den der Empfänger oder die Empfängerin oder an seiner oder ihrer Stelle eine Drittperson für den Erhalt einer Leistung aufwendet; |
g | hoheitliche Tätigkeit: Tätigkeit eines Gemeinwesens oder einer von einem Gemeinwesen eingesetzten Person oder Organisation, die nicht unternehmerischer Natur ist, namentlich nicht marktfähig ist und nicht im Wettbewerb mit Tätigkeiten privater Anbieter steht, selbst wenn für die Tätigkeit Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhoben werden; |
h | eng verbundene Personen: |
h1 | die Inhaber und Inhaberinnen von mindestens 20 Prozent des Stamm- oder Grundkapitals eines Unternehmens oder von einer entsprechenden Beteiligung an einer Personengesellschaft oder ihnen nahestehende Personen, |
h2 | Stiftungen und Vereine, zu denen eine besonders enge wirtschaftliche, vertragliche oder personelle Beziehung besteht; nicht als eng verbundene Personen gelten Vorsorgeeinrichtungen; |
i | Spende: freiwillige Zuwendung in der Absicht, den Empfänger oder die Empfängerin zu bereichern ohne Erwartung einer Gegenleistung im mehrwertsteuerlichen Sinne; eine Zuwendung gilt auch dann als Spende, wenn: |
i1 | die Zuwendung in einer Publikation in neutraler Form einmalig oder mehrmalig erwähnt wird, selbst wenn dabei die Firma oder das Logo des Spenders oder der Spenderin verwendet wird, |
i2 | es sich um Beiträge von Passivmitgliedern sowie von Gönnern und Gönnerinnen an Vereine oder an gemeinnützige Organisationen handelt; Beiträge von Gönnern und Gönnerinnen an gemeinnützige Organisationen gelten auch dann als Spende, wenn die gemeinnützige Organisation ihren Gönnern und Gönnerinnen freiwillig Vorteile im Rahmen des statutarischen Zwecks gewährt, sofern sie dem Gönner oder der Gönnerin mitteilt, dass kein Anspruch auf die Vorteile besteht; |
j | gemeinnützige Organisation: Organisation, die die Voraussetzungen erfüllt, welche gemäss Artikel 56 Buchstabe g DBG für die direkte Bundessteuer gelten; |
k | Rechnung: jedes Dokument, mit dem gegenüber einer Drittperson über das Entgelt für eine Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: |
|
a | Inland: das schweizerische Staatsgebiet mit den Zollanschlussgebieten nach Artikel 3 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 20053 (ZG); |
b | Gegenstände: bewegliche und unbewegliche Sachen sowie Elektrizität, Gas, Wärme, Kälte und Ähnliches; |
c | Leistung: die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts, auch wenn sie von Gesetzes wegen oder aufgrund behördlicher Anordnung erfolgt; |
d | Lieferung: |
d1 | Verschaffen der Befähigung, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen, |
d2 | Abliefern eines Gegenstandes, an dem Arbeiten besorgt worden sind, auch wenn dieser Gegenstand dadurch nicht verändert, sondern bloss geprüft, geeicht, reguliert, in der Funktion kontrolliert oder in anderer Weise behandelt worden ist, |
d3 | Überlassen eines Gegenstandes zum Gebrauch oder zur Nutzung; |
e | Dienstleistung: jede Leistung, die keine Lieferung ist; eine Dienstleistung liegt auch vor, wenn: |
e1 | immaterielle Werte und Rechte überlassen werden, |
e2 | eine Handlung unterlassen oder eine Handlung beziehungsweise ein Zustand geduldet wird; |
f | Entgelt: Vermögenswert, den der Empfänger oder die Empfängerin oder an seiner oder ihrer Stelle eine Drittperson für den Erhalt einer Leistung aufwendet; |
g | hoheitliche Tätigkeit: Tätigkeit eines Gemeinwesens oder einer von einem Gemeinwesen eingesetzten Person oder Organisation, die nicht unternehmerischer Natur ist, namentlich nicht marktfähig ist und nicht im Wettbewerb mit Tätigkeiten privater Anbieter steht, selbst wenn für die Tätigkeit Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhoben werden; |
h | eng verbundene Personen: |
h1 | die Inhaber und Inhaberinnen von mindestens 20 Prozent des Stamm- oder Grundkapitals eines Unternehmens oder von einer entsprechenden Beteiligung an einer Personengesellschaft oder ihnen nahestehende Personen, |
h2 | Stiftungen und Vereine, zu denen eine besonders enge wirtschaftliche, vertragliche oder personelle Beziehung besteht; nicht als eng verbundene Personen gelten Vorsorgeeinrichtungen; |
i | Spende: freiwillige Zuwendung in der Absicht, den Empfänger oder die Empfängerin zu bereichern ohne Erwartung einer Gegenleistung im mehrwertsteuerlichen Sinne; eine Zuwendung gilt auch dann als Spende, wenn: |
i1 | die Zuwendung in einer Publikation in neutraler Form einmalig oder mehrmalig erwähnt wird, selbst wenn dabei die Firma oder das Logo des Spenders oder der Spenderin verwendet wird, |
i2 | es sich um Beiträge von Passivmitgliedern sowie von Gönnern und Gönnerinnen an Vereine oder an gemeinnützige Organisationen handelt; Beiträge von Gönnern und Gönnerinnen an gemeinnützige Organisationen gelten auch dann als Spende, wenn die gemeinnützige Organisation ihren Gönnern und Gönnerinnen freiwillig Vorteile im Rahmen des statutarischen Zwecks gewährt, sofern sie dem Gönner oder der Gönnerin mitteilt, dass kein Anspruch auf die Vorteile besteht; |
j | gemeinnützige Organisation: Organisation, die die Voraussetzungen erfüllt, welche gemäss Artikel 56 Buchstabe g DBG für die direkte Bundessteuer gelten; |
k | Rechnung: jedes Dokument, mit dem gegenüber einer Drittperson über das Entgelt für eine Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. |
|
1 | Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. |
2 | Mangels Leistung gelten namentlich die folgenden Mittelflüsse nicht als Entgelt: |
a | Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden; |
b | Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen; |
c | Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke; |
d | Spenden; |
e | Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte; |
f | Dividenden und andere Gewinnanteile; |
g | vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure und Akteurinnen innerhalb einer Branche geleistet werden; |
h | Pfandgelder, namentlich auf Umschliessungen und Gebinden; |
i | Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen; |
j | Entschädigungen für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold; |
k | Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, die nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 von der Steuer befreit sind; |
l | Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden. |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |
|
1 | Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |
2 | Von der Steuer ausgenommen sind: |
1 | die Beförderung von Gegenständen, die unter die reservierten Dienste nach Artikel 3 des Postgesetzes vom 30. April 199724 fällt; |
10 | die mit der Kultur- und Bildungsförderung von Jugendlichen eng verbundenen Leistungen von gemeinnützigen Jugendaustauschorganisationen; Jugendliche im Sinne dieser Bestimmung sind Personen bis zum vollendeten 25. Altersjahr; |
11 | die folgenden Leistungen im Bereich der Erziehung und Bildung:26 |
11a | die Leistungen im Bereich der Erziehung von Kindern und Jugendlichen, des Unterrichts, der Ausbildung, der Fortbildung und der beruflichen Umschulung einschliesslich des von Privatlehrern und Privatlehrerinnen oder an Privatschulen erteilten Unterrichts, |
11b | Kurse, Vorträge und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder bildender Art; die Referententätigkeit ist von der Steuer ausgenommen, unabhängig davon, ob das Honorar der unterrichtenden Person oder ihrem Arbeitgeber ausgerichtet wird, |
11c | im Bildungsbereich durchgeführte Prüfungen, |
11d | Organisationsdienstleistungen (mit Einschluss der damit zusammenhängenden Nebenleistungen) der Mitglieder einer Einrichtung, die von der Steuer ausgenommene Leistungen nach den Buchstaben a-c erbringt, an diese Einrichtung, |
11e | Organisationsdienstleistungen (mit Einschluss der damit zusammenhängenden Nebenleistungen) an Dienststellen von Bund, Kantonen und Gemeinden, die von der Steuer ausgenommene Leistungen nach den Buchstaben a-c entgeltlich oder unentgeltlich erbringen; |
12 | das Zurverfügungstellen von Personal durch religiöse oder weltanschauliche, nichtgewinnstrebige Einrichtungen für Zwecke der Krankenbehandlung, der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit, der Kinder- und Jugendbetreuung, der Erziehung und Bildung sowie für kirchliche, karitative und gemeinnützige Zwecke; |
13 | die Leistungen, die nichtgewinnstrebige Einrichtungen mit politischer, gewerkschaftlicher, wirtschaftlicher, religiöser, patriotischer, weltanschaulicher, philanthropischer, ökologischer, sportlicher, kultureller oder staatsbürgerlicher Zielsetzung ihren Mitgliedern gegen einen statutarisch festgesetzten Beitrag erbringen; |
14 | dem Publikum unmittelbar erbrachte oder, sofern nicht unmittelbar erbracht, von diesem unmittelbar wahrnehmbare kulturelle Dienstleistungen der nachstehend aufgeführten Arten:27 |
14a | Theater-, musikalische und choreographische Aufführungen sowie Filmvorführungen, |
14b | Darbietungen von Schauspielern und Schauspielerinnen, Musikern und Musikerinnen, Tänzern und Tänzerinnen und anderen ausübenden Künstlern und Künstlerinnen, Leistungen von Personen, die an solchen Darbietungen künstlerisch mitwirken, sowie Leistungen von Schaustellern und Schaustellerinnen, einschliesslich der von diesen angebotenen Geschicklichkeitsspiele, |
14c | Besuche von Museen, Galerien, Denkmälern, historischen Stätten sowie botanischen und zoologischen Gärten, |
14d | Dienstleistungen von Bibliotheken, Archiven und Dokumentationsstellen, namentlich die Einsichtgewährung in Text-, Ton- und Bildträger in ihren Räumlichkeiten; steuerbar ist jedoch die Lieferung von Gegenständen (einschliesslich Gebrauchsüberlassung) solcher Institutionen; |
15 | für sportliche Anlässe verlangte Entgelte einschliesslich derjenigen für die Zulassung zur Teilnahme an solchen Anlässen (z. B. Startgelder) samt den darin eingeschlossenen Nebenleistungen; |
16 | kulturelle Dienstleistungen, die Lieferung von Werken kultureller Natur durch deren Urheber und Urheberinnen wie Schriftsteller und Schriftstellerinnen, Komponisten und Komponistinnen, Filmschaffende, Kunstmaler und Kunstmalerinnen, Bildhauer und Bildhauerinnen sowie Dienstleistungen, die von den Verlegern und Verlegerinnen und den Verwertungsgesellschaften zur Verbreitung dieser Werke erbracht werden; dies gilt auch für Werke zweiter Hand nach Artikel 3 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 199230, die kultureller Natur sind; |
17 | die Leistungen bei Veranstaltungen wie Basaren, Flohmärkten und Tombolas von Einrichtungen, die von der Steuer ausgenommene Tätigkeiten auf dem Gebiet des nichtgewinnstrebigen Sports und Kulturschaffens, auf dem Gebiet der Krankenbehandlung, der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit und der Kinder- und Jugendbetreuung ausüben, sowie von gemeinnützigen Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex) und von Alters-, Wohn- und Pflegeheimen, sofern die Veranstaltungen dazu bestimmt sind, diesen Einrichtungen eine finanzielle Unterstützung zu verschaffen, und ausschliesslich zu ihrem Nutzen durchgeführt werden; Leistungen von Einrichtungen der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit, die diese mittels Brockenhäusern ausschliesslich zu ihrem Nutzen erbringen; |
18 | im Versicherungsbereich: |
18a | Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen, |
18b | Sozialversicherungsleistungen, |
18c | die folgenden Leistungen im Bereich der Sozialversicherungen und Prävention: |
18d | Leistungen im Rahmen der Tätigkeit als Versicherungsvertreter oder Versicherungsvertreterin, als Versicherungsmakler oder Versicherungsmaklerin; |
19 | die folgenden Umsätze im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs: |
19a | die Gewährung und die Vermittlung von Krediten und die Verwaltung von Krediten durch die Kreditgeber und Kreditgeberinnen, |
19b | die Vermittlung und die Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten und Garantien sowie die Verwaltung von Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber und Kreditgeberinnen, |
19c | die Umsätze, einschliesslich Vermittlung, im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr, im Geschäft mit Geldforderungen, Checks und anderen Handelspapieren; steuerbar ist jedoch die Einziehung von Forderungen im Auftrag des Gläubigers (Inkassogeschäft), |
19d | die Umsätze, einschliesslich Vermittlung, die sich auf gesetzliche Zahlungsmittel (in- und ausländische Valuten wie Devisen, Banknoten, Münzen) beziehen; steuerbar sind jedoch Sammlerstücke (Banknoten und Münzen), die normalerweise nicht als gesetzliches Zahlungsmittel verwendet werden, |
19e | die Umsätze (Kassa- und Termingeschäfte), einschliesslich Vermittlung, von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen; steuerbar sind jedoch die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen (namentlich Depotgeschäft) einschliesslich Treuhandanlagen, |
19f | dem Anbieten von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200634 (KAG) und die Verwaltung von kollektiven Kapitalanlagen nach dem KAG durch Personen, die diese verwalten oder aufbewahren, die Fondsleitungen, die Depotbanken und deren Beauftragte; als Beauftragte werden alle natürlichen oder juristischen Personen betrachtet, denen die kollektiven Kapitalanlagen nach dem KAG oder dem Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 201835 Aufgaben delegieren können; das Anbieten von Anteilen und die Verwaltung von Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach Artikel 110 KAG richtet sich nach Buchstabe e; |
2 | die Spitalbehandlung und die ärztliche Heilbehandlung in Spitälern im Bereich der Humanmedizin einschliesslich der damit eng verbundenen Leistungen, die von Spitälern sowie Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik erbracht werden. Die Abgabe von selbst hergestellten oder zugekauften Prothesen und orthopädischen Apparaten gilt als steuerbare Lieferung; |
20 | die Übertragung und die Bestellung von dinglichen Rechten an Grundstücken sowie die Leistungen von Stockwerkeigentümergemeinschaften an die Stockwerkeigentümer und Stockwerkeigentümerinnen, soweit die Leistungen in der Überlassung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Gebrauch, seinem Unterhalt, seiner Instandsetzung und sonstigen Verwaltung sowie der Lieferung von Wärme und ähnlichen Gegenständen bestehen; |
21 | die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zum Gebrauch oder zur Nutzung; steuerbar sind jedoch: |
21a | die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur Beherbergung von Gästen sowie die Vermietung von Sälen im Hotel- und Gastgewerbe, |
21b | die Vermietung von Campingplätzen, |
21c | die Vermietung von nicht im Gemeingebrauch stehenden Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, ausser es handle sich um eine unselbstständige Nebenleistung zu einer von der Steuer ausgenommenen Immobilienvermietung, |
21d | die Vermietung und Verpachtung von fest eingebauten Vorrichtungen und Maschinen, die zu einer Betriebsanlage, nicht jedoch zu einer Sportanlage gehören, |
21e | die Vermietung von Schliessfächern, |
21f | die Vermietung von Messestandflächen und einzelner Räume in Messe- und Kongressgebäuden; |
22 | die Lieferung von im Inland gültigen Postwertzeichen und sonstigen amtlichen Wertzeichen höchstens zum aufgedruckten Wert; |
23 | die Umsätze bei Geldspielen, soweit die Bruttospielerträge der Spielbankenabgabe nach Artikel 119 des Geldspielgesetzes vom 29. September 201737 unterliegen oder der damit erzielte Reingewinn vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von Artikel 125 des genannten Gesetzes verwendet wird; |
24 | die Lieferung gebrauchter beweglicher Gegenstände, die ausschliesslich zur Erbringung von nach diesem Artikel von der Steuer ausgenommenen Leistungen verwendet wurden; |
25 | ... |
26 | die Veräusserung von im eigenen Betrieb gewonnenen Erzeugnissen der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft sowie der Gärtnerei durch Landwirte und Landwirtinnen, Forstwirte und Forstwirtinnen oder Gärtner und Gärtnerinnen sowie der Verkauf von Vieh durch Viehhändler und Viehhändlerinnen und der Verkauf von Milch durch Milchsammelstellen an milchverarbeitende Betriebe; |
27 | Bekanntmachungsleistungen, die gemeinnützige Organisationen zugunsten Dritter oder Dritte zugunsten gemeinnütziger Organisationen erbringen; |
28 | Leistungen: |
28bis | das Zurverfügungstellen von Personal durch Gemeinwesen an andere Gemeinwesen; |
28a | zwischen den Organisationseinheiten des gleichen Gemeinwesens, |
28b | zwischen privat- oder öffentlich-rechtlichen Gesellschaften, an denen ausschliesslich Gemeinwesen beteiligt sind, und den an der Gesellschaft beteiligten Gemeinwesen und deren Organisationseinheiten, |
28c | zwischen Anstalten oder Stiftungen, die ausschliesslich von Gemeinwesen gegründet wurden, und den an der Gründung beteiligten Gemeinwesen und deren Organisationseinheiten; |
29 | die Ausübung von Funktionen der Schiedsgerichtsbarkeit; |
3 | die von Ärzten und Ärztinnen, Zahnärzten und Zahnärztinnen, Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen, Chiropraktoren und Chiropraktorinnen, Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen, Naturärzten und Naturärztinnen, Entbindungspflegern und Hebammen, Pflegefachmännern und Pflegefachfrauen oder Angehörigen ähnlicher Heil- und Pflegeberufe erbrachten Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, soweit die Leistungserbringer und Leistungserbringerinnen über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen; der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten. Die Abgabe von selbst hergestellten oder zugekauften Prothesen und orthopädischen Apparaten gilt als steuerbare Lieferung; |
30 | Leistungen zwischen Bildungs- und Forschungsinstitutionen, die an einer Bildungs- und Forschungskooperation beteiligt sind, sofern sie im Rahmen der Kooperation erfolgen, unabhängig davon, ob die Bildungs- und Forschungskooperation als Mehrwertsteuersubjekt auftritt. |
4 | die von Krankenpflegepersonen, Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex) oder in Heimen erbrachten Pflegeleistungen, sofern sie ärztlich verordnet sind; |
5 | die Lieferung von menschlichen Organen durch medizinisch anerkannte Institutionen und Spitäler sowie von menschlichem Vollblut durch Inhaber und Inhaberinnen einer hiezu erforderlichen Bewilligung; |
6 | die Dienstleistungen von Gemeinschaften, deren Mitglieder Angehörige der in Ziffer 3 aufgeführten Berufe sind, soweit diese Dienstleistungen anteilsmässig zu Selbstkosten an die Mitglieder für die unmittelbare Ausübung ihrer Tätigkeiten erbracht werden; |
7 | die Beförderung von kranken oder verletzten Personen oder Personen mit Behinderungen in dafür besonders eingerichteten Transportmitteln; |
8 | Leistungen von Einrichtungen der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit, von gemeinnützigen Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex) und von Alters-, Wohn- und Pflegeheimen; |
9 | die mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundenen Leistungen durch dafür eingerichtete Institutionen; |
3 | Ob eine in Absatz 2 genannte Leistung von der Steuer ausgenommen ist, bestimmt sich unter Vorbehalt von Absatz 4 ausschliesslich nach deren Gehalt und unabhängig davon, wer die Leistung erbringt oder empfängt. |
4 | Ist eine Leistung in Absatz 2 entweder aufgrund von Eigenschaften des Leistungserbringers beziehungsweise der Leistungserbringerin oder des Leistungsempfängers beziehungsweise der Leistungsempfängerin von der Steuer ausgenommen, so gilt die Ausnahme nur für Leistungen, die von einer Person mit diesen Eigenschaften erbracht oder empfangen werden. |
5 | Der Bundesrat bestimmt die von der Steuer ausgenommenen Leistungen näher; dabei beachtet er das Gebot der Wettbewerbsneutralität. |
6 | Organisationseinheiten eines Gemeinwesens nach Absatz 2 Ziffer 28 sind dessen Dienststellen, dessen privat- und öffentlich-rechtliche Gesellschaften, sofern weder andere Gemeinwesen noch andere Dritte daran beteiligt sind, sowie dessen Anstalten und Stiftungen, sofern das Gemeinwesen sie ohne Beteiligung anderer Gemeinwesen oder anderer Dritter gegründet hat.42 |
7 | Der Bundesrat legt fest, welche Institutionen als Bildungs- und Forschungsinstitutionen nach Absatz 2 Ziffer 30 gelten.43 |
Eine Gewinnabsicht verlangt das Gesetz ausdrücklich nicht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 7032/2013 vom 20. Februar 2015 E. 5.1). Ebenso wenig muss die Einkommenserzielung objektiv und subjektiv die primäre Motivation der Tätigkeit sein. Entscheidend ist somit (nur) die Ausrichtung des Unternehmens auf die Erzielung von Einnahmen (vgl. Alois Camenzind et al., Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl. 2012, N. 465). Es genügt dabei bereits eine (teilweise) Kostenerstattung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A5017/2013 vom 15. Juli 2014 E. 2.6.2.1, mit Hinweis).
6.3 Die Erzielung von Einnahmen muss zudem nachhaltig sein. Art. 10 Abs. 1 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: |
|
1 | Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: |
a | mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt; oder |
b | Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat.12 |
1bis | Ein Unternehmen betreibt, wer: |
a | eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Mitteln, die nach Artikel 18 Absatz 2 nicht als Entgelt gelten; und |
b | unter eigenem Namen nach aussen auftritt.13 |
1ter | Das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen nach Artikel 29 Absätze 2 und 3 stellt eine unternehmerische Tätigkeit dar.14 |
2 | Von der Steuerpflicht ist befreit, wer: |
a | innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind; |
b | ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland, unabhängig vom Umsatz, ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erbringt: |
b1 | von der Steuer befreite Leistungen, |
b2 | Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland befindet; nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen erbringt, |
b3 | Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland; |
c | als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Institution innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 250 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind.16 |
2bis | Der Umsatz berechnet sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer.17 |
3 | Der Sitz im Inland sowie alle inländischen Betriebsstätten bilden zusammen ein Steuersubjekt. |
6.3.1 Mit Bezug auf das frühere Recht kam das Bundesgericht in BGE 138 II 251 zum Schluss, dass die Nachhaltigkeit kein eigenständiges Kriterium bilde, sondern dem Tatbestandselement der gewerblichen/beruflichen Ausübung der selbständigen Tätigkeit innewohne (E. 2.4.3 des Urteils, auch zum Folgenden). Das Gericht verdeutlichte dabei, dass «nachhaltige Tätigkeit auch unternehmerisch» sei. Ferner stellte es klar, dass «purement occasionelle» nicht ausreiche, um den «caractère de permanence» bzw. den «caractère durable de l'activité» zu erfüllen. Praxisgemäss würden folgende Indizien für das Vorliegen einer nachhaltigen Leistungserbringung sprechen: Ein mehrjähriges Engagement, ein planmässiges Vorgehen, eine auf Wiederholung angelegte Tätigkeit, die Ausführung von mehreren Umsätzen, die Vornahme mehrerer gleichartiger Handlungen unter Ausnutzung derselben Gelegenheit, die Intensität des Tätigwerdens, die Beteiligung am Markt, der Unterhalt eines Geschäftsbetriebs sowie die Art und Weise des Auftretens gegenüber Behörden (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 2C_814/2013 vom 3. März 2014 E. 2.3.3).
Ebenfalls zum alten Recht führte das Bundesgericht sodann aus, bei Grenzfällen, bei welchen andere Indizien nicht stark ausgeprägt seien, seien die Gewinnerzielungsabsicht sowie die Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr starke Indizien für eine nachhaltige gewerbliche oder berufliche Tätigkeit (Urteil des Bundesgerichts 2C_814/2013 vom 3. März 2014 E. 2.3.3, mit Hinweis).
6.3.2 Unter dem neuen Recht soll die Nachhaltigkeit nach einer in der Doktrin vertretenen, jedoch vom alten Recht im Ergebnis nicht wesentlich abweichenden, Auffassung gestützt auf quantitative und qualitative Indizien beurteilt werden (Schluckebier, a.a.O., Art. 10 N. 33 ff., auch zum Folgenden; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_814/2013 vom 3. März 2014 E. 2.3.4). Danach ergibt sich unter Berücksichtigung quantitativer Gesichtspunkte eine nachhaltige Tätigkeit insbesondere dann, wenn
a) Handlungen mehrmals und immer gleichartig vorgenommen werden;
b) eine einmalige Handlung mit Wiederholungsabsicht durchgeführt wird;
c) durch einmaligen Vertragsschluss ein Dauerzustand zwecks Erzielung fortlaufender Einnahmen geschaffen wird;
d) eine einmalige Leistung erbracht wird, hierfür aber eine gewisse Dauer erforderlich ist.
Qualitative Indizien, die für Nachhaltigkeit sprechen, bestehen nach dieser Auffassung darin, dass
a) die Tätigkeiten tatsächlich - unter Ausnützung derselben Gelegenheit und desselben dauernden Verhältnisses - wiederholt werden;
b) das Handeln planmässig sowie auf Wiederholung angelegt ist;
c) eine Beteiligung am Markt festgestellt werden kann, bei welcher der Tätige «wie ein Händler» auftritt;
d) der Unternehmensträger ein Geschäftslokal anmietet, welches insbesondere auch im Aussenauftritt bekanntgegeben wird.
6.4 Die Abgrenzung, ob eine selbständige Tätigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: |
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1 | Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: |
a | mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt; oder |
b | Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat.12 |
1bis | Ein Unternehmen betreibt, wer: |
a | eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Mitteln, die nach Artikel 18 Absatz 2 nicht als Entgelt gelten; und |
b | unter eigenem Namen nach aussen auftritt.13 |
1ter | Das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen nach Artikel 29 Absätze 2 und 3 stellt eine unternehmerische Tätigkeit dar.14 |
2 | Von der Steuerpflicht ist befreit, wer: |
a | innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind; |
b | ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland, unabhängig vom Umsatz, ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erbringt: |
b1 | von der Steuer befreite Leistungen, |
b2 | Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland befindet; nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen erbringt, |
b3 | Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland; |
c | als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Institution innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 250 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind.16 |
2bis | Der Umsatz berechnet sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer.17 |
3 | Der Sitz im Inland sowie alle inländischen Betriebsstätten bilden zusammen ein Steuersubjekt. |
6.5 Was den bei der Beurteilung der subjektiven Steuerpflicht eines Unternehmensträgers massgebenden Auftritt unter eigenem Namen nach aussen betrifft, ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Aussenauftritt auch ein Kriterium für die Zuordnung von Leistungen bildet (vgl. Art. 20 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 20 Zuordnung von Leistungen - 1 Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt. |
|
1 | Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt. |
2 | Handelt eine Person im Namen und für Rechnung einer anderen Person, so gilt die Leistung als durch die vertretene Person getätigt, wenn die Vertreterin: |
a | nachweisen kann, dass sie als Stellvertreterin handelt und die vertretene Person eindeutig identifizieren kann; und |
b | das Bestehen eines Stellvertretungsverhältnisses dem Leistungsempfänger oder der Leistungsempfängerin ausdrücklich bekannt gibt oder sich dieses aus den Umständen ergibt. |
3 | Findet Absatz 1 in einem Dreiparteienverhältnis Anwendung, so wird das Leistungsverhältnis zwischen der nach aussen auftretenden Person und der die eigentliche Leistung erbringenden Person gleich qualifiziert wie das Leistungsverhältnis zwischen der nach aussen auftretenden Person und der leistungsempfangenden Person. |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 20 Zuordnung von Leistungen - 1 Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt. |
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1 | Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt. |
2 | Handelt eine Person im Namen und für Rechnung einer anderen Person, so gilt die Leistung als durch die vertretene Person getätigt, wenn die Vertreterin: |
a | nachweisen kann, dass sie als Stellvertreterin handelt und die vertretene Person eindeutig identifizieren kann; und |
b | das Bestehen eines Stellvertretungsverhältnisses dem Leistungsempfänger oder der Leistungsempfängerin ausdrücklich bekannt gibt oder sich dieses aus den Umständen ergibt. |
3 | Findet Absatz 1 in einem Dreiparteienverhältnis Anwendung, so wird das Leistungsverhältnis zwischen der nach aussen auftretenden Person und der die eigentliche Leistung erbringenden Person gleich qualifiziert wie das Leistungsverhältnis zwischen der nach aussen auftretenden Person und der leistungsempfangenden Person. |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: |
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1 | Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: |
a | mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt; oder |
b | Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat.12 |
1bis | Ein Unternehmen betreibt, wer: |
a | eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Mitteln, die nach Artikel 18 Absatz 2 nicht als Entgelt gelten; und |
b | unter eigenem Namen nach aussen auftritt.13 |
1ter | Das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen nach Artikel 29 Absätze 2 und 3 stellt eine unternehmerische Tätigkeit dar.14 |
2 | Von der Steuerpflicht ist befreit, wer: |
a | innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind; |
b | ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland, unabhängig vom Umsatz, ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erbringt: |
b1 | von der Steuer befreite Leistungen, |
b2 | Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland befindet; nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen erbringt, |
b3 | Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland; |
c | als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Institution innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 250 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind.16 |
2bis | Der Umsatz berechnet sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer.17 |
3 | Der Sitz im Inland sowie alle inländischen Betriebsstätten bilden zusammen ein Steuersubjekt. |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: |
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1 | Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: |
a | mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt; oder |
b | Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat.12 |
1bis | Ein Unternehmen betreibt, wer: |
a | eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Mitteln, die nach Artikel 18 Absatz 2 nicht als Entgelt gelten; und |
b | unter eigenem Namen nach aussen auftritt.13 |
1ter | Das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen nach Artikel 29 Absätze 2 und 3 stellt eine unternehmerische Tätigkeit dar.14 |
2 | Von der Steuerpflicht ist befreit, wer: |
a | innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind; |
b | ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland, unabhängig vom Umsatz, ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erbringt: |
b1 | von der Steuer befreite Leistungen, |
b2 | Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland befindet; nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen erbringt, |
b3 | Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland; |
c | als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Institution innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 250 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind.16 |
2bis | Der Umsatz berechnet sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer.17 |
3 | Der Sitz im Inland sowie alle inländischen Betriebsstätten bilden zusammen ein Steuersubjekt. |
Aufgrund der Formulierung von Art. 10 Abs. 1 Bst. b
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: |
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1 | Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: |
a | mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt; oder |
b | Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat.12 |
1bis | Ein Unternehmen betreibt, wer: |
a | eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Mitteln, die nach Artikel 18 Absatz 2 nicht als Entgelt gelten; und |
b | unter eigenem Namen nach aussen auftritt.13 |
1ter | Das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen nach Artikel 29 Absätze 2 und 3 stellt eine unternehmerische Tätigkeit dar.14 |
2 | Von der Steuerpflicht ist befreit, wer: |
a | innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind; |
b | ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland, unabhängig vom Umsatz, ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erbringt: |
b1 | von der Steuer befreite Leistungen, |
b2 | Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland befindet; nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen erbringt, |
b3 | Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland; |
c | als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Institution innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 250 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind.16 |
2bis | Der Umsatz berechnet sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer.17 |
3 | Der Sitz im Inland sowie alle inländischen Betriebsstätten bilden zusammen ein Steuersubjekt. |
7.
Mit Blick auf die Allgemeinheit der Mehrwertbesteuerung und das Postulat der Wettbewerbsneutralität ist grundsätzlich eine «weite Auslegung» bzw. Handhabung des Tatbestandes der subjektiven Mehrwertsteuerpflicht geboten. Dies wurde in der Rechtsprechung und Doktrin mit Bezug auf das alte Recht wiederholt festgehalten (vgl. BGE 138 II 251 E. 2.3.4; Urteile des Bundesgerichts 2C_781/2014 vom 19. April 2015 E. 4.1, 2C_814/2013 vom 3. März 2014 E. 2.3.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A3149/2012 vom 4. Januar 2013 E. 2.5.3; Daniel Riedo, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, 1999, S. 115 und 174 f.) und gilt unter dem MWSTG gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts mit Blick auf die Zielsetzungen dieses Gesetzes noch verstärkt (ausführlich dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A5017/2013 vom 15. Juli 2014 E. 2.7 [insbesondere E. 2.7.3], A 3149/2012 vom 4. Januar 2013 E. 2.5.3).
8.
Gemäss Art. 28 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 28 Grundsatz - 1 Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen: |
|
1 | Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen: |
a | die ihr in Rechnung gestellte Inlandsteuer; |
b | die von ihr deklarierte Bezugsteuer (Art. 45-49); |
c | die von ihr entrichtete oder zu entrichtende Einfuhrsteuer, die mit unbedingter Forderung veranlagt wurde oder die mit bedingter Forderung veranlagt wurde und fällig geworden ist, sowie die von ihr für die Einfuhr von Gegenständen deklarierte Steuer (Art. 52 und 63). |
2 | Hat die steuerpflichtige Person bei nicht steuerpflichtigen Landwirten und Landwirtinnen, Forstwirten und Forstwirtinnen, Gärtnern und Gärtnerinnen, Viehhändlern und Viehhändlerinnen und Milchsammelstellen Erzeugnisse der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Gärtnerei, Vieh oder Milch im Rahmen ihrer zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit bezogen, so kann sie als Vorsteuer 2,6 Prozent des ihr in Rechnung gestellten Betrags abziehen.64 |
3 | Der Abzug der Vorsteuer nach Absatz 1 ist zulässig, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie die Vorsteuer bezahlt hat.65 |
Hat die steuerpflichtige Person im Rahmen ihrer zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit einen gebrauchten individualisierbaren beweglichen Gegenstand für die Lieferung an einen Abnehmer im Inland ohne Mehrwertsteuerbelastung bezogen, so kann sie auf dem von ihr entrichteten Betrag einen fiktiven Vorsteuerabzug vornehmen (Art. 28 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 28 Grundsatz - 1 Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen: |
|
1 | Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen: |
a | die ihr in Rechnung gestellte Inlandsteuer; |
b | die von ihr deklarierte Bezugsteuer (Art. 45-49); |
c | die von ihr entrichtete oder zu entrichtende Einfuhrsteuer, die mit unbedingter Forderung veranlagt wurde oder die mit bedingter Forderung veranlagt wurde und fällig geworden ist, sowie die von ihr für die Einfuhr von Gegenständen deklarierte Steuer (Art. 52 und 63). |
2 | Hat die steuerpflichtige Person bei nicht steuerpflichtigen Landwirten und Landwirtinnen, Forstwirten und Forstwirtinnen, Gärtnern und Gärtnerinnen, Viehhändlern und Viehhändlerinnen und Milchsammelstellen Erzeugnisse der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Gärtnerei, Vieh oder Milch im Rahmen ihrer zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit bezogen, so kann sie als Vorsteuer 2,6 Prozent des ihr in Rechnung gestellten Betrags abziehen.64 |
3 | Der Abzug der Vorsteuer nach Absatz 1 ist zulässig, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie die Vorsteuer bezahlt hat.65 |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 28 Grundsatz - 1 Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen: |
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1 | Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen: |
a | die ihr in Rechnung gestellte Inlandsteuer; |
b | die von ihr deklarierte Bezugsteuer (Art. 45-49); |
c | die von ihr entrichtete oder zu entrichtende Einfuhrsteuer, die mit unbedingter Forderung veranlagt wurde oder die mit bedingter Forderung veranlagt wurde und fällig geworden ist, sowie die von ihr für die Einfuhr von Gegenständen deklarierte Steuer (Art. 52 und 63). |
2 | Hat die steuerpflichtige Person bei nicht steuerpflichtigen Landwirten und Landwirtinnen, Forstwirten und Forstwirtinnen, Gärtnern und Gärtnerinnen, Viehhändlern und Viehhändlerinnen und Milchsammelstellen Erzeugnisse der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Gärtnerei, Vieh oder Milch im Rahmen ihrer zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit bezogen, so kann sie als Vorsteuer 2,6 Prozent des ihr in Rechnung gestellten Betrags abziehen.64 |
3 | Der Abzug der Vorsteuer nach Absatz 1 ist zulässig, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie die Vorsteuer bezahlt hat.65 |
9.
Steuerpflichtige Personen können ihre wirtschaftlichen Verhältnisse grundsätzlich so gestalten, wie sie ihnen steuerlich am günstigsten erscheinen. Diese freie Gestaltungsmöglichkeit findet ihre Grenze unter anderem in dem aus dem verfassungsrechtlichen Verbot des Rechtsmissbrauchs (vgl. Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
|
1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
9.1 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts in Bezug auf die direkten Steuern und die Verrechnungssteuer (statt vieler: BGE 131 II 627 E. 5.2, 93 I 722 E. 1; vgl. zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung ferner MARLENE KOBIERSKI, Der Durchgriff im Gesellschafts- und Steuerrecht, 2012, S. 87 ff.; Claudio Nosetti, Die Steuerumgehung, 2014, S. 227 ff.) wird eine Steuerumgehung angenommen, wenn
- erstens eine von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich («insolite»), sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint. Für die Annahme einer Steuerumgehung muss mit anderen Worten eine Sachverhaltsgestaltung vorliegen, die - wenn man von den steuerlichen Aspekten absieht - jenseits des wirtschaftlich Vernünftigen liegt (sog. «objektives» Element oder «Umwegstruktur»; BGE 138 II 239 E. 4.1, mit Hinweis);
- zweitens angenommen werden muss, dass die gewählte Rechtsgestaltung missbräuchlich lediglich deshalb getroffen wurde, um Steuern einzusparen, die bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären. Dieses sog. «subjektive» Element (oder «Missbrauchsabsicht») spielt insofern eine entscheidende Rolle, als die Annahme einer Steuerumgehung ausgeschlossen ist, wenn andere als blosse Steuerersparnisgründe bei der Rechtsgestaltung eine relevante Rolle spielen;
- drittens das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führte, würde es von den Steuerbehörden hingenommen (sog. «effektives» Element oder «Steuervorteil»).
Diese Rechtsprechung gilt ausdrücklich auch für die Mehrwertsteuer (so insbesondere BGE 138 II 239 E. 4.2; vgl. ferner Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 4611/2013 vom 4. März 2014 E. 2.9.4.2, A 4695/2010 vom 14. Januar 2013 E. 4.2). Ob die Voraussetzungen für die Annahme einer Steuerumgehung erfüllt sind, ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen (BGE 138 II 239 E. 4.1; s. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5059/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1).
9.2 Das Bundesgericht will die Steuerumgehungsdoktrin - im Sinn einer rechtsmissbräuchlichen Anrufung des als massgeblich geltenden Sinns einer Norm - nur in ganz ausserordentlichen Situationen anwenden. Eine solche Situation liegt vor, wenn trotz Heranziehung des Normsinns als Auslegungsschranke eine Besteuerung oder eine Steuerbefreiung nicht möglich ist, das Gesetz also angewendet werden kann, das Ergebnis aber aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Sachverhalts in hohem Mass als stossend erscheint bzw. einer Willkür gleichkäme. Wird das Vorliegen einer Steuerumgehung mit dieser Gewichtung geprüft, so stellen die genannten Kriterien einen tauglichen Prüfraster für die Abgrenzung von der steuerlich zu akzeptierenden Steuervermeidung dar (BGE 138 II 239 E. 4.1, mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5059/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.2).
9.3 Das Vorliegen einer Steuerumgehung ist durch die Steuerbehörde nachzuweisen (BGE 138 II 239 E. 4.4). Wird eine Steuerumgehung bejaht, ist der Besteuerung die Rechtsgestaltung zugrunde zu legen, die sachgemäss gewesen wäre, um den erstrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen (statt vieler: BGE 138 II 239 E. 4.1, 131 II 627 E. 5.2). Das kann namentlich bedeuten, dass zur steuerlichen Beurteilung die formale zivilrechtliche Ausgestaltung eines Sachverhalts negiert und auf seine wirtschaftlichen Auswirkungen abgestellt wird (vgl. BGE 138 II 239 E. 4.1 in fine; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5059/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.3, A 4695/2010 vom 14. Januar 2013 E. 4.1 in fine, A 212/2008 vom 15. Juni 2010 E. 4.2.1, je mit Hinweisen).
9.4 Für eine korrekt errichtete selbstständige juristische Person, deren rechtliche Organisation beachtet wird und welche die notwendigen Formalakte einhält, ist die dogmatische Trennung zwischen der juristischen Person einerseits und dem oder den an ihr Berechtigten andererseits grundsätzlich, das heisst unter Vorbehalt von steuerrechtlichen Spezialbestimmungen, auch steuerlich zu akzeptieren (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5390/2013 vom 6. Januar 2014 E. 6.5.6, A-737/2012 vom 5. April 2012 E. 7.5.5).
Umgekehrt ergibt sich aus dem Grundsatz, wonach bei Gründung und Zwischenschaltung einer juristischen Person «das Spiel der juristischen Person zu spielen» ist, dass bei Negierung der unterschiedlichen Rechtssphären durch den wirtschaftlich Berechtigten im Ergebnis nicht von getrennten, unabhängigen Rechtssubjekten auszugehen ist. Vielmehr erscheint in diesem Fall eine Berufung auf die rechtliche Selbständigkeit als rechtsmissbräuchlich, entgegen Treu und Glauben (vgl. BGE 108 II 213 E. 6; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5390/2013 vom 6. Januar 2014 E. 6.5.6, A-7342/2008 und A-7426/2008 vom 5. März 2009 E. 5.5.2.5).
10.
Vorliegend besteht unter den Verfahrensbeteiligten Uneinigkeit, ob die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2010 im mehrwertsteuerlichen Sinne ein Unternehmen betreibt. Unbestritten ist, dass sie gegebenenfalls wegen Erzielung eines Umsatzes von weniger als Fr. 100'000.- in den zwölf Monaten vor Inkrafttreten des MWSTG im Jahr 2010 steuerbefreit war und auf den Beginn dieses Jahres auf die Steuerbefreiung verzichten konnte (vgl. dazu E. 4).
Es ist demnach zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin per 1. Januar 2010 ein Unternehmen betrieb, also die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht erfüllte (vgl. E. 5 f.).
10.1 Die Beschwerdeführerin, deren Aktien seit ihrer Gründung am 3. Juni 2008 unbestrittenermassen ausschliesslich von E._______ gehalten werden, bezweckt gemäss Handelsregisterauszug vom 24. April 2015 den Handel mit Kunst sowie Kunsterzeugnissen aller Art sowie die Beratung und Recherche im Kunstsektor. Vorliegend in Frage steht einzig, ob sie aufgrund von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem An- und Verkauf von Kunstwerken im Hochpreissegment ein Unternehmen betrieb.
10.1.1 Es ist ferner unbestritten, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Gründung die folgenden Ankäufe tätigte:
Datum Verkäufer Gegenstand Einkaufspreis (inkl. MWST)
10.11.2008 F._______ Papierarbeit Fr. [...]
22.11.2008 G._______ I._______: [...] Fr. [...]
18.05.2009 E._______ J._______: [...] Fr. [...]
18.05.2009 E._______ K._______: [...] Fr. [...]
18.05.2009 E._______ L._______: [...] Fr. [...]
18.05.2009 E._______ M._______: [...] Fr. [...]
18.05.2009 E._______ N._______: [...] Fr. [...]
18.05.2009 E._______ O._______: [...] Fr. [...]
18.05.2009 E._______ P._______: [...] Fr. [...]
18.05.2009 E._______ Q._______: [...] Fr. [...]
18.05.2009 E._______ R._______: [...] Fr. [...]
29.05.2009 E._______ K._______: [...] Fr. [...]
23.03.2010 G._______ K._______: [...] Fr. [...]
27.05.2014 H._______ K._______: [...] Fr. [...] (inkl. Käuferprämie und MWST auf dem Vermittlungsumsatz)
Aufgrund der im November 2012 mit Rückwirkung per 1. Juli 2012 erfolgten Absorption der B._______ AG durch die Beschwerdeführerin gelangten im Übrigen fünf Bilder, welche E._______ (ebenfalls) als Alleinaktionär der absorbierten Gesellschaft verkauft hatte, ins Eigentum der Beschwerdeführerin.
10.1.2
10.1.2.1 Was die von der Beschwerdeführerin durchgeführten Verkäufe betrifft, erfolgte in der Zeit unmittelbar nach ihrer Gründung soweit ersichtlich vorerst nur der Verkauf eines einzigen Bildes, und zwar am 11. November 2009. Dabei verkaufte die Beschwerdeführerin den am 18. Mai 2009 erworbenen P._______ zu einem Preis von Fr. [...] an E._______, von welchem sie das Werk erworben hatte. Am 12. April 2010 verkaufte die Beschwerdeführerin sodann für Fr. [...] das erwähnte Bild von R._______, und zwar wiederum an den ursprünglichen Verkäufer sowie Alleinaktionär der Beschwerdeführerin E._______ (vgl. Beschwerdebeilage 29).
10.1.2.2 Bilderverkäufe der Beschwerdeführerin an andere Personen als E._______ sind erst ab dem Jahr 2012 aktenkundig:
So liegt eine Rechnung der Beschwerdeführerin vom 18. Januar 2012 vor, welche den Verkauf der [...] von K._______ zu einem Preis von Fr. [...] an die S._______ Ltd. belegt (Beschwerdebeilage 31). Zwar führt die Vorinstanz aus, die Beteiligungsverhältnisse an letzterer Gesellschaft seien unbekannt, weshalb das Verhältnis dieser Gesellschaft zum Alleinaktionär der Beschwerdeführerin unklar sei (vgl. Vernehmlassung, S. 2). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist aber davon auszugehen, dass es sich bei der S._______ Ltd. um eine von der Beschwerdeführerin und ihrem Alleinaktionär unabhängige Gesellschaft handelt.
Aus einer weiteren Rechnung ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 8. März 2014 das hiervor erwähnte Bild Q._______s ([...]) zu einem Preis von Fr. [...] an die T._______ AG verkauft hat (Beschwerdebeilage 27).
10.1.2.3 Die Beschwerdeführerin rechnet einen am 16./17. Juli 2012 erfolgten Verkauf des Bildes [...] von U._______ an V._______ ebenfalls zu ihren Verkäufen. Sie macht in diesem Zusammenhang geltend, das genannte Bild im Zuge der rückwirkend per 1. Juli 2012 erfolgten Absorption der B._______ AG erworben und an V._______ veräussert zu haben (vgl. Beschwerde, S. 13).
Ausweislich eines Kontoauszuges war das erwähnte Gemälde U._______s tatsächlich im Eigentum der B._______ AG und wurde es (rückwirkend) per 1. Juli 2012 fusionsweise auf die Beschwerdeführerin übertragen (vgl. Vernehmlassungsbeilage 3.3 Blatt 3). Es zählte damit augenscheinlich zu den fünf Bildern, welche die Beschwerdeführerin aufgrund der Absorption der B._______ AG übernommen hat. Zur entsprechenden Darstellung der Beschwerdeführerin passt auch eine aktenkundige Rechnung der T._______ AG vom 9. Januar 2013, wonach diese Gesellschaft von der Beschwerdeführerin «für die Vermittlung des Gemäldes von U._______, aus dem Besitz der B._______ AG, an Herrn V._______» eine Kommission verlangt hat (vgl. Vernehmlassungsbeilage 3.3 Blatt 6).
Der genannte Verkauf des Gemäldes von U._______ lässt sich gleichwohl nicht der Beschwerdeführerin als mehrwertsteuerliche Leistungserbringerin zurechnen. Denn im betreffenden, mit V._______ abgeschlossenen Kaufvertrag vom 16./17. Juli 2012 figuriert E._______ als Verkäufer und bestätigt dieser ausdrücklich, alleiniger Eigentümer des Gemäldes zu sein (vgl. Beschwerdebeilage 20, insbesondere Ziff. 2 des Vertrages). Es kommt hinzu, dass die beiden Kaufpreisraten von Fr. [...] und Fr. [...] auf ein Privatkonto von E._______ überwiesen wurden (vgl. Beilagen 1 und 2 zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 18. September 2014). Zwar bezeichnet die Beschwerdeführerin die Überweisungen auf dieses Privatkonto als «Versehen» (Stellungnahme vom 18. September 2014, S. 4). Dies lässt jedoch mit Blick auf den erwähnten Vertragsinhalt sowie mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ebenso wenig wie der Umstand, dass E._______ die aufgrund des Verkaufs erhaltenen Beträge nachweislich an die Beschwerdeführerin weitergeleitet hat (vgl. Vernehmlassungsbeilage 3.3, Blätter 4 und 5), darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin (bzw. die B._______ AG) gegenüber V._______ als Leistungserbringerin in Erscheinung getreten ist.
Der Verkauf des Bildes von U._______ an V._______ kann vor diesem Hintergrund nicht für die Frage nach der Begründung der subjektiven Steuerpflicht der Beschwerdeführerin herangezogen werden.
10.1.2.4 Mit der Replik reichte die Beschwerdeführerin ferner zwei Dokumente des Auktionshauses W._______ ein, wonach die erwähnten Gemälde von O._______ und N._______ am 23. sowie 25. Juni 2014 verkauft worden sind (Replikbeilagen 3 und 5). Diese beiden Verkäufe sind bei der Beurteilung der subjektiven Steuerpflicht der Beschwerdeführerin nicht zu berücksichtigen, da sie mehrwertsteuerlich dieser Gesellschaft - wie im Folgenden ersichtlich wird - ebenfalls nicht zugerechnet werden können (vgl. E. 11.1.2.2).
10.2
10.2.1 Im Rahmen der von der Beschwerdeführerin getätigten Verkäufe von Kunstwerken erbrachte sie Leistungen, die dazu geeignet sind, dem nicht unternehmerischen Endverbrauch zugeführt zu werden. Eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Unternehmensbegriffes kann demnach grundsätzlich bejaht werden (vgl. E. 6.1). Auch müssen die der Beschwerdeführerin als Leistungsempfängerin und -erbringerin zuzuordnenden An- und Verkäufe von Bildern und der Erwerb von fünf Gemälden im Rahmen der Absorption der B._______ AG jedenfalls teilweise als auf Einnahmeerzielung ausgerichtet qualifiziert werden, zumal dafür keine Gewinnabsicht erforderlich ist (vgl. E. 6.2). Auch kann - weil es sich bei der Beschwerdeführerin um eine juristische Person handelt - ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass diese Tätigkeit selbständig im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: |
|
1 | Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: |
a | mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt; oder |
b | Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat.12 |
1bis | Ein Unternehmen betreibt, wer: |
a | eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Mitteln, die nach Artikel 18 Absatz 2 nicht als Entgelt gelten; und |
b | unter eigenem Namen nach aussen auftritt.13 |
1ter | Das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen nach Artikel 29 Absätze 2 und 3 stellt eine unternehmerische Tätigkeit dar.14 |
2 | Von der Steuerpflicht ist befreit, wer: |
a | innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind; |
b | ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland, unabhängig vom Umsatz, ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erbringt: |
b1 | von der Steuer befreite Leistungen, |
b2 | Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland befindet; nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen erbringt, |
b3 | Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland; |
c | als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Institution innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 250 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind.16 |
2bis | Der Umsatz berechnet sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer.17 |
3 | Der Sitz im Inland sowie alle inländischen Betriebsstätten bilden zusammen ein Steuersubjekt. |
10.2.2 Fraglich ist indessen, ob eine Ausrichtung auf nachhaltige Einnahmeerzielung vorliegt (vgl. E. 6.3). Die Vorinstanz hatte in ihrer Verfügung vom 18. Dezember 2012 die Nachhaltigkeit noch verneint, und zwar insbesondere mit der Begründung, für die ersten vier Jahre des Bestehens der Beschwerdeführerin seien nur drei Käufe und ein Verkauf - dieser an den Alleinaktionär sowie ursprünglichen Verkäufer des Bildes - aktenkundig.
10.2.2.1 Es ist unter quantitativen Gesichtspunkten in der Tat nicht von vornherein klar, ob die Tätigkeit der Beschwerdeführerin hinreichend intensiv ist, um als auf nachhaltige Einnahmeerzielung ausgerichtet qualifiziert werden zu können. Die für die Beurteilung der Nachhaltigkeit relevanten Transaktionen würden sich jedenfalls dann auf eine kleine Zahl beschränken, wenn in diesem Zusammenhang die An- und Verkäufe von bzw. an E._______, obschon sie mit Blick auf die juristische Selbständigkeit der Beschwerdeführerin grundsätzlich steuerlich zu anerkennen sind (vgl. E. 9.4; s. dazu aber hinten E. 11), sowie die fusionsweise Übernahme von fünf Bildern - wie in der vorinstanzlichen Verfügung vom 18. Dezember 2012 sinngemäss gefordert - nicht zu berücksichtigen wären. Indessen rechtfertigt es sich vorliegend, die quantitativen Indizien nicht zu stark zu gewichten und bei den qualitativen Gesichtspunkten davon auszugehen, dass die Handlungen mehrmals sowie immer gleichartig vorgenommen wurden oder zumindest eine einmalige Handlung mit Wiederholungsabsicht durchgeführt wurde (vgl. zu diesen Indizien E. 6.3.2). Denn angesichts des Umstandes, dass die von der Beschwerdeführerin gehandelten Kunstgegenstände unbestrittenermassen im Hochpreissegment figurieren, konnte und kann von vornherein nicht mit einer grossen Zahl von Transaktionen gerechnet werden. Es steht der Qualifikation der Beschwerdeführerin als Unternehmensträgerin deshalb grundsätzlich auch nicht entgegen, dass der erste Bilderverkauf an eine andere Person als E._______ erst im Januar 2012 erfolgte (vgl. E. 10.1.2.2).
10.2.2.2 In qualitativer Hinsicht ist ferner zwar festzustellen, dass eine Beteiligung der Beschwerdeführerin am Markt, bei welcher sie «wie eine Händlerin» aufgetreten wäre, jedenfalls nicht ohne weiteres bejaht werden kann. Die Beschwerdeführerin konzediert denn auch selbst, dass sie keine öffentlich sichtbaren Verkaufsbemühungen unternommen habe (Beschwerde, Rz. 32). Hinzu kommt, dass sie unbestrittenermassen seit jeher über kein eigenes Geschäftslokal verfügt. Indessen kann als allgemein bekannt gelten, dass namentlich beim Kauf und Verkauf von hochpreislichen Kunstwerken ein Bedürfnis nach Diskretion sowie Sicherheit besteht und der Kunsthandel deshalb - wie die Beschwerdeführerin ausführt - «überwiegend auf vorbestehende[n] persönliche[n] Kontakte[n] aufbaut» (Beschwerde, Rz. 32). Dies rechtfertigt es, dem Indiz des händlerartigen Auftritts am Markt und dem Indiz des Vorhandenseins eines im Aussenauftritt bekanntgegebenen Geschäftslokals im vorliegenden Fall kein allzu entscheidendes Gewicht beizumessen.
10.2.2.3 Es ergibt sich nach dem Gesagten, dass die Indizien für die Nachhaltigkeit vorliegend zwar etwas schwach ausgeprägt sind. Da aber davon auszugehen ist, dass es sich insoweit bei anderen Kunsthändlern aufgrund branchenspezifischer Eigenheiten nicht wesentlich anders verhalten würde, ist - auch mit Blick auf die gebotene «weite Auslegung» bzw. Handhabung des Tatbestandes der subjektiven Mehrwertsteuerpflicht (E. 7) - die Nachhaltigkeit im Falle der Beschwerdeführerin zu bejahen (keine massgebende Rolle kann in diesem Kontext die in der altrechtlichen Rechtsprechung aufgestellte, hiervor [vgl. E. 6.3.1 Abs. 2] genannte Regel bei Grenzfällen spielen, ist doch just die Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr, welche danach ein starkes Indiz für die Nachhaltigkeit bildet, im Kunsthandel regelmässig nicht oder nur beschränkt vorhanden [vgl. E. 10.2.2.2]).
Im Übrigen kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die im Zusammenhang mit der Frage nach der (qualitativen) Nachhaltigkeit der Leistungserbringung beantragte Befragung C._______s als Zeugen verzichtet werden (vgl. E. 1.6). Denn es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die beantragte Zeugenbefragung zur Verschwiegenheit im Kunsthandel sowie zu den branchenüblichen Möglichkeiten des Verkaufs der Kunstwerke der Beschwerdeführerin die hiervor vorgenommene rechtliche Würdigung ihrer Tätigkeit nicht in Frage stellen, sondern vielmehr stützen würde.
10.3 Ein für die Begründung der subjektiven Steuerpflicht hinreichender Auftritt unter eigenem Namen nach aussen ist vorliegend zu bejahen, ist doch die Beschwerdeführerin zumindest im Zusammenhang mit den in E. 10.1.2.2 erwähnten Verkäufen gegenüber neutralen Dritten (bzw. den Käufern) erkennbar als Verkäuferin in Erscheinung getreten und hat sie dabei jeweils ausdrücklich in eigenem Namen gehandelt (vgl. E. 6.5).
11.
Nach dem Gesagten ist - bei «weiter Auslegung» bzw. Handhabung des Unternehmensbegriffes - davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zumindest formal betrachtet per 1. Januar 2010 ein Unternehmen betrieb und damit die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht erfüllte.
Es fragt sich aber, ob die von der Beschwerdeführerin gewählte Rechtsgestaltung - wie von der ESTV geltend gemacht - den Tatbestand der Steuerumgehung erfüllt und ihre subjektive Steuerpflicht per 1. Januar 2010 deshalb zu verneinen ist.
11.1 Für die Annahme einer Steuerumgehung ist als Erstes vorausgesetzt, dass die von der Beschwerdeführerin gewählte Rechtsgestaltung als «ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen» erscheint (E. 9.1).
11.1.1 In dieser Hinsicht fällt zunächst auf, dass die meisten Kunstgegenstände, welche im Eigentum der Beschwerdeführerin standen, von ihrem Alleinaktionär abgekauft sowie teilweise an diesen zurückverkauft worden sind. Es kommt hinzu, dass sich jedenfalls die zum Verkauf stehenden Kunstgegenstände der Beschwerdeführerin - soweit sie nicht vorübergehend für Ausstellungen an Museen ausgeliehen wurden - überwiegend (sowohl vor als auch nach dem Verkauf an die Beschwerdeführerin) in Privaträumen von E._______ befanden (vgl. dazu E. 2.3.1 und E. 2.3.4 des Einspracheentscheids; Beschwerde, Rz. 33; Vernehmlassungsbeilage 7/2 S. 3; zum Standort der Statue [...] von M._______ vgl. E. 2.3.3 des Einspracheentscheids sowie Beschwerde, Rz. 47). Letzteres legt den Schluss nahe, dass die Kunstgegenstände der Beschwerdeführerin von E._______ stets auch für persönliche Zwecke verwendet wurden. Nichts daran zu ändern vermag ihre Behauptung, die Präsentation der Kunstgegenstände in den Privaträumen ihres Alleinaktionärs sei die beste Verkaufswerbung gewesen.
Zwar kann allein der Umstand, dass für das Halten eines privat verwendeten Gegenstandes eine juristische Person gegründet wurde, nicht als absonderliche, den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessene Sachverhaltsgestaltung betrachtet werden (vgl. zu einer Einmannaktiengesellschaft, die Flugzeuge für die private Verwendung hielt, BGE 138 II 239 E. 4.3.3; s. zum Ganzen auch vorn E. 9.4). Auch lässt sich vorliegend mit Blick auf die aktenkundigen Verkäufe an Drittpersonen nicht mit Recht annehmen, der Zweck der Beschwerdeführerin habe sich darin erschöpft, Kunstgegenstände für die private Verwendung durch E._______ zu halten. Vorliegend kommt jedoch - wie im Folgenden aufgezeigt wird - Weiteres hinzu.
11.1.2 Selbst wenn angenommen würde, dass E._______ seine Kunstwerke einzig deshalb der Beschwerdeführerin (und der B._______ AG) übertragen hat, damit mit diesen gehandelt werden kann, erscheint das Vorgehen der Beteiligten insofern als ungewöhnlich, als die der Beschwerdeführerin übertragenen Kunstgegenstände soweit ersichtlich überwiegend nicht als ihre eigenen Kunstwerke und zum Teil als solche im Eigentum von E._______ ausgegeben wurden:
11.1.2.1 Die Verkaufsbemühungen betreffend die Bilder im Eigentum der Beschwerdeführerin erfolgten unbestrittenermassen in erster Linie mittels Gesprächen mit privaten Kaufinteressenten. Dabei wurden diese Gespräche vom Alleinaktionär E._______ geführt. Dies mag angesichts der [...] Kunstkenntnisse von E._______ als verkaufsfördernde Massnahme im Interesse der Beschwerdeführerin gelegen haben. Ob bei diesen Gesprächen - wie in der Beschwerde behauptet wird - E._______ durchwegs als Vertreter der Beschwerdeführerin aufgetreten ist, lässt sich gestützt auf die vorliegenden Akten nicht überprüfen, kann aber dahingestellt bleiben. Als erstellt gelten kann nämlich nach dem Gesagten (E. 10.1.2.3) jedenfalls, dass das der B._______ AG bzw. (qua Absorption dieser Gesellschaft) der Beschwerdeführerin gehörende Bild [...] von U._______ als Bild im Eigentum E._______s an V._______ verkauft wurde. Die Beschwerdeführerin wurde dabei erst mittels nachträglicher Überweisung des von E._______ als Verkäufer eingenommenen Kaufpreises kaufmännisch so gestellt, als hätte sie das Bild selbst verkauft. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin anlässlich dieses Verkaufes gegenüber dem Käufer überhaupt nicht in Erscheinung getreten ist (vgl. E. 10.1.2.3).
11.1.2.2 Auch im Rahmen der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verkaufsbemühungen unter Inanspruchnahme der Leistungen von Auktionshäusern wurden ihre Gemälde soweit ersichtlich jedenfalls nicht ausdrücklich als ihre eigenen Bilder behandelt:
Eine Übergabe der Bilder von N._______, Q._______ und L._______ an die Z._______, welche anscheinend insbesondere zwecks Verkaufs der ersteren beiden Bilder erfolgte (vgl. Beschwerde, Rz. 37.1 und 37.3), wurde zwar von dieser Galerie mit einem an die Beschwerdeführerin adressierten Schreiben vom 21. Oktober 2013 bestätigt (vgl. Beschwerdebeilage 23). Doch wird darin ausgeführt, dass die Galerie die Bilder von E._______ (und nicht von der Beschwerdeführerin) zum Verkauf erhalten habe. Auch der aktenkundige Katalog des Auktionshauses X._______, welches das Bild von N._______ ausweislich eines von E._______ (ohne ausdrückliche Erwähnung der Beschwerdeführerin) signierten Einlieferungsbeleges verkaufen sollte (Beschwerdebeilage 24), nennt die Beschwerdeführerin zumindest nicht explizit. Ob der in diesem Katalog unter dem Stichwort «Provenance» zum Werk N._______s zu findende Vermerk «Private collection, Y._______» bzw. der zu diesem Werk aufgenommene Hinweis «THE PROPERTY OF A PRIVATE SWISS COLLECTOR» nur auf E._______, nicht aber auf die Beschwerdeführerin als Eigentümerin hindeuten kann, muss deshalb hier nicht geklärt werden (vgl. dazu Vernehmlassung, S. 2; Replik, Rz. 9 f.).
Ein mit dem Auktionshaus W._______ abgeschlossener Vertrag vom 9. April 2014, der die Versteigerung der erwähnten Bilder von O._______ und L._______ zum Gegenstand hat, wurde sodann bezeichnenderweise im Namen von E._______ und nicht namens der im Vertrag gar nicht erwähnten Beschwerdeführerin abgeschlossen (vgl. Beschwerdebeilage 26). Auch wenn die Beschwerdeführerin diesbezüglich an sich zutreffend ausführt, E._______ habe nur als Vertreter der Beschwerdeführerin über diese Werke verfügen können, kann ihr insoweit nicht gefolgt werden, als sie ohne Substantiierung behauptet, es liege «in der Natur der Sache», dass nur der Namen von E._______ im genannten Vertrag aufgeführt sei (vgl. Replik, Rz. 11).
Auch der unter Vermittlung von W._______ zustande gekommene Verkauf der Bilder von O._______ und N._______ (vgl. E. 10.1.2.4) ist soweit ersichtlich nicht namens der Beschwerdeführerin, sondern im Namen von E._______ erfolgt. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Verkaufsbestätigungen dieses Auktionshauses richten sich nämlich nur an E._______, wobei in der Bestätigung für den Verkauf des Bildes von N._______ gar von «Results for your property from this sale», also von einem E._______ zustehenden Verkaufserlös die Rede ist (vgl. Replikbeilagen 3 und 5). Mehrwertsteuerlich gesehen ist deshalb der Verkauf der beiden Bilder unabhängig von den Eigentumsverhältnissen aufgrund des Aussenauftritts statt der nicht in Erscheinung getretenen Beschwerdeführerin E._______ zuzurechnen, und ist auch bei diesem Verkauf davon auszugehen, dass die Bilder nicht als solche der Beschwerdeführerin ausgegeben wurden.
11.1.2.3 Unbestritten ist sodann, dass die Kunstwerke der Beschwerdeführerin zweitweise für Ausstellungen an Museen ausgeliehen wurden und die entsprechenden Leihverträge im Namen von E._______ abgeschlossen worden sind. In tatsächlicher Hinsicht steht weiter fest, dass dabei vereinbart wurde, dass bei der Bezeichnung der Werke in Katalog und Ausstellung jeweils der Hinweis «Privatbesitz Schweiz» figurieren soll (vgl. E. 2.3.2 des Einspracheentscheids; Beschwerde, Rz. 44). Zwar mag dieser Hinweis und der Verzicht auf die Nennung der Beschwerdeführerin in den Katalogen sowie den Ausstellungen aus Sicht der Museen sowie aus administrativen Gründen gerechtfertigt gewesen sein (vgl. dazu Beschwerde, Rz. 44). Es ist aber nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin nicht zumindest gegenüber den Museen als Eigentümerin der Bilder hätte auftreten können. Allein der Umstand, dass die Leihgesuche der Museen an E._______ und nicht an die Beschwerdeführerin gerichtet gewesen sein sollen (vgl. Beschwerde, Rz. 44), vermag nicht zu erklären, warum die Leihverträge nicht entsprechend den Eigentumsverhältnissen mit der Beschwerdeführerin abgeschlossen wurden. Auch ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, eine (im Verhältnis zu den Museen erfolgte) Abwicklung der Leihen in ihrem Namen hätte mit Blick auf die Versicherung der Leihgaben einen unverhältnismässigen administrativen Aufwand verursacht, nicht substantiiert.
Aufgrund dieser Gegebenheiten ist davon auszugehen, dass auch bei Leihgaben anstelle der Beschwerdeführerin E._______ gegen aussen als Eigentümer der Kunstgegenstände aufgetreten ist und dies zumindest im Verhältnis zu den Museen ohne nachvollziehbaren unternehmerischen Grund geschah.
11.1.2.4 Es springt weiter ins Auge, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen keine eigene Versicherung für ihre Kunstgegenstände abgeschlossen hat und diese Objekte allein im Rahmen eines von ihrem Alleinaktionär als Policeninhaber abgeschlossenen Vertrages versichert waren (vgl. E. 2.3.5 des Einspracheentscheids; Vernehmlassungsbeilage 7, S. 3). Zwar war im Kaufvertrag mit E._______ vom 18. Mai 2009 vorgesehen, dass die Beschwerdeführerin mit allen Rechten und Pflichten in die von ihrem Aktionär geschlossenen Versicherungsverträge eintritt (vgl. Vernehmlassungsbeilage 7/2 Ziff. 3.2). Die Beschwerdeführerin erklärte aber noch am 18. November 2011, es bestehe allein eine durch E._______ abgeschlossene Pauschalversicherung, welche ihre Bilder mitumfasse (vgl. Vernehmlassungsbeilage 7/1 S. 3). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Übernahme von Versicherungsverträgen nicht erfolgt ist und vor allem die Versicherungsgesellschaften nicht in allfällige Übernahmeverträge involviert gewesen waren. Den Akten ist ferner nicht zu entnehmen und es wird auch nicht geltend gemacht, dass E._______ von der Beschwerdeführerin für die von ihm geschuldeten Versicherungsprämien entschädigt worden wäre.
Die erwähnte Art und Weise der Versicherung der Kunstgegenstände der Beschwerdeführerin legt ebenfalls bzw. zusätzlich den Schluss nahe, dass die in ihrem Eigentum stehenden Kunstwerke teilweise als Eigentum ihres Alleinaktionärs ausgegeben wurden.
11.1.3 Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin - wie aufgezeigt - in verschiedener Hinsicht die in ihrem Eigentum stehenden Kunstwerke nicht als ihr Eigentum oder eben gerade als Eigentum ihres Alleinaktionärs ausgegeben hat, zeigt, dass eine enge Verflechtung zwischen ihr und ihrem Alleinaktionär bestand, die Grenzen zwischen ihren unterschiedlichen Rechtssphären zumindest teilweise erheblich verwischt wurden und E._______ in verschiedener Hinsicht wirtschaftlich so gestellt wurde, wie wenn er stets Eigentümer der Kunstgegenstände der Beschwerdeführerin gewesen und die Beschwerdeführerin inexistent gewesen wäre.
Die Tatsache, dass anstelle der Beschwerdeführerin gegen aussen regelmässig ihr Alleinaktionär in eigenem Namen sowie als vorgeblicher Eigentümer der Kunstwerke aufgetreten ist und die Beschwerdeführerin gegen aussen weitgehend als inexistent erschien (wie namentlich die Übertragung des in ihrem Eigentum stehenden Bildes von U._______ als «Gemälde im Eigentum E._______s» an V._______ zeigt), lässt sich nicht anders deuten, als dass E._______ seine Gesellschaft praktisch ausschliesslich für die Durchführung des Kunsthandels mit seinen eigenen Kunstwerken, also für seine persönlichen - aus Sicht der Beschwerdeführerin unternehmensfremden - Zwecke, einsetzte und zwischenschaltete. Da die Beschwerdeführerin überdies in keinem nennenswerten Umfang eine eigenständige kommerzielle Tätigkeit in eigenem Namen entfaltete (und sie namentlich auch bei den Leihverträgen gegenüber den Museen nicht als Leistungserbringerin in Erscheinung trat), ist abgesehen von steuerlichen Aspekten kein objektiv nachvollziehbarer Grund für ihre Existenz und Zwischenschaltung ersichtlich. Den wirtschaftlichen Gegebenheiten hätte es namentlich bei den erwähnten beiden Verkäufen von Bildern durch die Beschwerdeführerin als mehrwertsteuerliche Leistungserbringerin an Dritte (vgl. E. 10.1.2.2) entsprochen, die Kunsthandelsgeschäfte ohne die Beschwerdeführerin, also allein unter Beteiligung E._______s sowie ohne vorgängige Übertragung der Kunstgegenstände an seine Gesellschaft, abzuwickeln. Das stattdessen gewählte, hiervor dargestellte Vorgehen der Beschwerdeführerin und ihres Alleinaktionärs erscheint als im Sinne der Steuerumgehungspraxis den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessene Rechtsgestaltung.
Vor diesem Hintergrund ist von einer absonderlichen Rechtsgestaltung im Sinne der Steuerumgehungspraxis auszugehen.
11.2 Für die Annahme einer Steuerumgehung ist weiter zu prüfen, ob die erwähnte Rechtsgestaltung, also die Zwischenschaltung einer juristischen Person zwecks Durchführung des Kunsthandels bei weitgehendem Verzicht auf einen unter eigenem Namen erfolgten Aussenauftritt dieser Person, lediglich deshalb gewählt wurde, um Steuern zu sparen (vgl. E. 9.1).
Die Beschwerdeführerin hat zwar unter Verweisung auf branchenspezifische Eigenheiten und die Fachkenntnisse von E._______ dargelegt, weshalb es aus ihrer Sicht angezeigt war, dass ihr Kunsthandel gegen aussen durch ihren Alleinaktionär abgewickelt wird. Indessen lässt sich gestützt auf ihre Ausführungen und die Akten nicht plausibel erklären, warum E._______ - wie vorne aufgezeigt (E. 11.1.2) - regelmässig im eigenen Namen und als angeblicher Eigentümer der Kunstwerke der Beschwerdeführerin gehandelt hat. Seine Fachkenntnisse und seine Beziehungen zu potentiellen Käufern hätte er nämlich soweit ersichtlich ebenso gut zugunsten der Beschwerdeführerin einsetzen können, wenn er sich darauf beschränkt hätte, als ihr Vertreter aufzutreten.
Hätte E._______ die Kunstgegenstände der Beschwerdeführerin ohne vorgängige Übertragung an diese direkt an Drittpersonen verkauft, hätte er, selbst wenn er steuerpflichtig gewesen wäre, bei diesen Verkäufen (wegen unbestrittenermassen mehrheitlich unentgeltlichen Erwerbs der Kunstgegenstände qua Schenkung und Erbvorbezugs) in der überwiegenden Zahl der Fälle keinen Vorsteuerabzug geltend machen können (vgl. E. 2.3.7 des Einspracheentscheids). Hingegen eröffnete sich für die Beschwerdeführerin aufgrund des Kaufs der Kunstgegenstände von E._______ - wie die Verfahrensbeteiligten zu Recht übereinstimmend annehmen - die Möglichkeit, fiktive Vorsteuerabzüge geltend zu machen (vgl. E. 8 Abs. 2).
Vor diesem Hintergrund muss angenommen werden, dass die Beteiligten mit ihrer Rechtsgestaltung einzig bezweckten, in den Genuss fiktiver Vorsteuerabzüge zu gelangen. Die zweite Voraussetzung für das Vorliegen einer Steuerumgehung ist somit erfüllt.
11.3 Für die Annahme einer Steuerumgehung bleibt zu prüfen, ob die vorliegende Umwegstruktur effektiv zu einer erheblichen Steuerersparnis führte, würde sie von der Steuerbehörde hingenommen.
Würden die rechtliche Existenz der Beschwerdeführerin und ihre Zwischenschaltung beim Kunsthandel ihres Alleinaktionärs mehrwertsteuerlich anerkannt und dementsprechend ihre subjektive Steuerpflicht bejaht, würde dies - wie aufgezeigt (vgl. E. 11.2) - dazu führen, dass dieser Gesellschaft fiktive Vorsteuerabzüge zustehen würden, welche ohne diese behördliche Duldung nicht beansprucht werden könnten. Wie schon der entsprechende Beschwerdeantrag zeigt, würden sich diese fiktiven Vorsteuerabzüge auf einen beträchtlichen Betrag belaufen. Dementsprechend ist auch das Erfordernis, dass das gewählte Vorgehen bei Hinnahme durch die Steuerbehörde zu einer erheblichen Steuerersparnis führte, erfüllt.
11.4 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die von der Beschwerdeführerin und ihrem Alleinaktionär gewählte Rechtsgestaltung als Steuerumgehung zu qualifizieren ist. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht für die Zwecke der Mehrwertsteuer von der gewählten Gestaltung Abstand genommen. Bei der Beurteilung der subjektiven Steuerpflicht der Beschwerdeführerin hat sie im Einspracheentscheid im Ergebnis zutreffend aufgrund der Annahme einer Steuerumgehung diejenige Rechtsgestaltung zugrunde gelegt, welche mit Blick auf den als wirtschaftlichen Zweck im Vordergrund stehenden Kunsthandel durch E._______ sachgemäss gewesen wäre, nämlich einen Kunsthandel ohne jeden Auftritt der Beschwerdeführerin gegen aussen im eigenen Namen bzw. einen Kunsthandel ohne eigenständiges Handeln der Beschwerdeführerin (vgl. E. 2.4 des Einspracheentscheids). Die Vorinstanz hat daraus überdies richtigerweise den Schluss gezogen, dass die subjektive Steuerpflicht der Beschwerdeführerin per 1. Januar 2010 wegen Steuerumgehung zu verneinen ist und die entsprechenden Vorsteuerabzüge zu verweigern sind.
Die Beschwerde ist demnach unbegründet und, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.3.3), abzuweisen.
12.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 20'000.- festgesetzt werden, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
Eine Parteientschädigung an die unterliegende Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 20'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
- die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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