Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-722/2014

Urteil vom 19. März 2014

Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),

Besetzung Richter Bruno Huber, Richterin Sylvie Cossy,

Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.

A._______,geboren am (...),

Irak,
Parteien
(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl);
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 20. Januar 2014 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben den Irak im Dezember 2006, gelangte am 10. Januar 2007 in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. Mit Verfügung vom 26. Februar 2007 wies das BFM den Beschwerdeführer vorsorglich nach Italien weg. Die dagegen eingereichte Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1502/2007 vom 27. März 2007 gut, hob die vorinstanzliche Verfügung auf und wies das BFM an, das Asylverfahren des Beschwerdeführers in materieller Hinsicht weiterzuführen. Mit Verfügung vom 11. März 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete deren Vollzug an. Der Vollzug der Wegweisung scheiterte in der Folge, da die irakischen Behörden den Beschwerdeführer nicht einreisen liessen. Der Beschwerdeführer kehrte in die Schweiz zurück.

B.
Am 22. August 2008 suchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl nach. Mit Verfügung vom 26. Juni 2012 stellte das BFM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

C.
Mit Schreiben vom 18. November 2013 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, aufgrund der verbesserten Sicherheitslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymania, den offenbar regelmässigen telefonischen Kontakten zu Verwandten und der offensichtlichen Mühe, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten, beabsichtige es, die vorläufige Aufnahme aufzuheben. Zur Einreichung einer Stellungnahme setzte es ihm Frist.

D.
Mit Eingabe vom 26. November 2013 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ein und führte aus, er habe eine Tochter, die Schweizerin sei. Die Tochter lebe bei einer Pflegefamilie. Er wolle seine Tochter nicht verlassen. Sodann treffe es zu, dass er freiwillig in den Nordirak habe zurückkehren wollen. Indes habe er zu diesem Zeitpunkt an einer Depression gelitten. Weiter treffe zu, dass er Kontakt zu seiner Familie habe. Er habe auch eine Arbeitsstelle gehabt, diese jedoch aufgrund seiner Krankheit (Depression) verloren. Aktuell suche er nach einer neuen Anstellung.

E.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2014 hob das BFM die mit Verfügung vom 26. Juni 2012 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und setzte dem Beschwerdeführer Frist zum Verlassen der Schweiz.

F.
Mit Eingabe vom 11. Februar 2014 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM sei aufzuheben. Es sei ihm weiterhin die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 112 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 112 - 1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit, wenn sie in einem ausländerrechtlichen Verfahren ergangen ist (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.

3.1 Gemäss Art. 84
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 84 Beendigung der vorläufigen Aufnahme - 1 Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
AuG prüft das BFM periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Abs. 1); es hebt sie auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Abs. 2). Die Voraussetzungen der vorläufigen Aufnahme fallen weg, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig ist und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunfts- oder in einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AuG).

3.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AuG). Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105); Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
und 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101).

4.
Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Gemäss konstanter Rechtsprechung (BVGE 2008/5) herrsche in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymaniay und Erbil keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Beschwerdeführer stamme aus B._______ und habe dort seine gesamte Kindheit und Jugend verbracht. Demgegenüber halte er sich lediglich sechs Jahre in der Schweiz auf. Hier habe er sich weder beruflich noch sozial besonders integriert. Er sei überwiegend arbeitslos gewesen und lebe auch aktuell von Fürsorgeleistungen. Gemäss seinen aktuellen eigenen Angaben habe er enge Kontakte zu seiner Familie im Nordirak. Entgegen der bisherigen Annahme sei daher von einem tragfähigen Beziehungsnetz auszugehen. Ferner sei er mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Sodann stehe die im Rahmen eines eingeschränkten Besuchsrechts gelebte und intakte Beziehung zu seiner Schweizer Tochter einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht entgegen. Ein aus Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK abgeleiteter Anspruch auf Aufenthaltsregelung wäre schliesslich durch die zuständige kantonale Behörde zu prüfen.

5.
Zur Begründung der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ist festzustellen, dass sich der zu beurteilende Sachverhalt seit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Juni 2012 nur insoweit geändert hat, als der Beschwerdeführer im Sommer 2013 mehrmals seinen Rückkehrwillen ausgesprochen hat und offenbar über ein Beziehungsnetz verfügt. Gemäss einer Aktennotiz im Hinblick auf die Anordnung der vorläufigen Aufnahme hat er bereits im Sommer 2012 regelmässig das Besuchsrecht wahrgenommen und zum Ausdruck gebracht, dass er für seine Tochter sorgen wolle. Weiter wurde festgehalten, dass er mit Unterbrüchen gearbeitet habe und geringfügig deliktisch tätig war, Tendenz abnehmend. Vor diesem Hintergrund erscheint die vorinstanzliche Begründung der Verfügung insgesamt fraglich. Indes ist aufgrund der nachfolgenden Erwägungen darauf nicht weiter einzugehen. Sodann trifft die von der Vorinstanz vertretene Ansicht, Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK sei im Verfahren um Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht zu prüfen, nicht zu. Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK ist im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung als völkerrechtliche Norm zu berücksichtigen.

6.
In der Rechtsmitteleingabe beruft sich der Beschwerdeführer auf das Vaterschaftsverhältnis zu seiner Tochter, welche Schweizer Bürgerin ist. Weiter führt er aus, die Tochter C._______ lebe bei einer Pflegefamilie, indes sehe er sie regelmässig. Für seine Tochter sei wichtig, dass er in ihrer Nähe sei und für sie sorgen könne. Sinngemäss beruft sich der Beschwerdeführer damit auf Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK.

7.
Vorliegend ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger aus dem Nordirak. Er suchte am 10. Januar 2007 in der Schweiz um Asyl nach. Am 7. Mai 2009 wurden er und die damals minderjährige D._______ Eltern der Tochter C._______. Im August 2009 wurde die Mutter von C._______ volljährig. Da die zuständige Vormundschaftsbehörde eine ernsthafte Gefährdung der körperlichen, emotionalen und sozialen Entwicklung von C._______ befürchtete, wurde für sie mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde der Stadt E._______ vom 17. August 2009 eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.425
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
und 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.425
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) errichtet und der Kindesmutter die elterliche Obhut über C._______ entzogen. C._______ wurde bei einer Pflegefamilie untergebracht. Am 9. Juni 2010 anerkannte der Beschwerdeführer C._______ als seine Tochter an. Obwohl in der Folge keine Regelung des Besuchsrecht erfolgt ist, nahm der Beschwerdeführer dieses regelmässig in Begleitung einer Drittperson wahr, da er den Umgang mit einem Kleinkind nicht gewohnt war. Auch aktuell besucht der Beschwerdeführer seine Tochter einmal im Monat im Beisein einer Drittperson.

8.1 Gemäss Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz (Ziff. 1). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Ziff. 2).

8.2 Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK garantiert zwar das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, enthält aber kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Es kann aber das in Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143 E.1.3.1).

8.3 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat im Rahmen der Rechtsprechung zu Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK im Urteil Boultif gegen die Schweiz vom 2. August 2001 (Nr. 54273/00) Kriterien bei aufenthaltsbeendenden Massnahmen beim Erwachsenen entwickelt, die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind: Dabei handelt es sich um:

· die Art und Schwere der begangenen Straftaten;

· die seit der Tatzeit verstrichene Zeitspanne und das Verhalten in dieser Zeit;

· die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen;

· die Tiefe der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Aufenthalts- und Herkunftsland;

· die konkrete familiäre Situation, insbesondere die Dauer und andere Faktoren, welche die Effektivität des Familienlebens belegen;

· das Mass der Schwierigkeiten bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat beziehungsweise bei einem Neubeginn in diesem Land;

· das Wohl der Kinder.

Im Urteil Emre gegen die Schweiz vom 11. Oktober 2011 (Nr. 5056/2010) hat der EGMR die im Boultif-Urteil erarbeiteten Kriterien präzisiert, um die Verhältnismässigkeit des Eingriffs in das durch Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK geschützte Privat- und/oder Familienleben namentlich bei jungen Erwachsenen fassbar zu machen. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere zu berücksichtigen:

· die Art und Schwere der begangenen Straftaten, wobei ins Gewicht fällt, ob diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen wurden;

· ob es sich um Gewaltdelikte handelt;

· der Gesundheitszustand der Betroffenen.

Schliesslich hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung im Rahmen von Art. 8
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EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK mit Blick auf die Vorgaben des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) unter dem Sichtwort "umgekehrten Familiennachzug" weiterentwickelt. Danach darf dem sorge- und obhutsberechtigten ausländischen Elternteil der Verbleib bei seinem Schweizer Kind nicht mehr allein zur Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik verweigert werden, sondern nur noch, wenn hierfür Beeinträchtigungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit von einer gewissen Schwere ins Gewicht fallen (BGE 135 I 153; BGE 137 I 253 E. 5).

9.

9.1 Der Beschwerdeführer hält sich seit sieben Jahren in der Schweiz auf. Er verfügt über keinen Aufenthaltstitel. Er ist Vater eines zwischenzeitlich viereinhalb jährigen Mädchens, welches Schweizer Bürgerin ist. Demnach beruft er sich, indem er Art. 8
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EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK anruft, sinngemäss auf die Rechtsprechung zum "umgekehrten Familiennachzug".

9.2 Der Beschwerdeführer hat weder die elterliche Sorge noch die Obhut über seine Tochter C._______. Er kann die familiäre Beziehung zu seinem Kind daher von vornherein nur im beschränkten Rahmen seines Besuchsrechts ausüben. Dazu ist gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht erforderlich, dass er sich in der Schweiz aufhält. Den Anforderungen von Art. 8
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EMRK ist Genüge getan, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei die Modalitäten allenfalls sachgerecht anzupassen sind. Einen weitergehenden Anspruch anerkennt das Bundesgericht nur, wenn mit der Verweigerung des Aufenthalts in eine wirtschaftlich und affektiv besonders enge Beziehung eingegriffen wird, die wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden kann und das bisherige Verhalten des Besuchsberechtigten in der Schweiz zu keinen Klagen Anlass gegeben hat. Nur unter diesen Voraussetzungen kann das private Interesse am Verbleib in der Schweiz gestützt auf ein Besuchsrecht ausnahmsweise das öffentliche Interesse an einer einschränkenden beziehungsweise kontrollierten nationalen Einwanderungspolitik im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2
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EMRK überwiegen (BGE 135 I 153 ff.; Urteil des Bundesgerichts 2C-298/2012 vom 5. April 2012).

9.3 Der Beschwerdeführer besucht seine Tochter im Rahmen seines eingeschränkten Besuchsrechts ein Mal im Monat. Es stellt sich somit zunächst die Frage, ob zwischen ihm und seiner Tochter im Sinne der Rechtsprechung eine wirtschaftlich und affektiv besonders enge Beziehung besteht. Der Beschwerdeführer war von allem Anfang an um eine Beziehung zu seiner Tochter bemüht. Obwohl es nach der Geburt von C._______ aufgrund der damals noch ausstehenden Kindesanerkennung keine Regelung des Besuchsrechts gab, hat der Beschwerdeführer stets den Kontakt zu seiner Tochter gesucht. Aktuell besucht er sie einmal im Monat in Begleitung einer Drittperson. Der Entscheid über ein unbegleitetes Besuchsrecht ist noch offen. Gemäss den Angaben der Beiständin haben Vater und Tochter eine Beziehung aufgebaut. Die der Beschwerde beigelegten Fotos zeigen die beiden bei unterschiedlichsten gemeinsamen Aktivitäten. Dass dies heute in Anbetracht der insgesamt sehr schwierigen familiären Situation so ist, kann nicht als ohne weiteres selbstverständlich erachtet werden. Es ist daher von einer engen affektiven Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und C._______ auszugehen.

Zur wirtschaftlichen Beziehung ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bisher weitgehend von der Sozialfürsorge abhängig war. Zunächst durfte er aufgrund seines Status als Asylsuchender von Gesetzes wegen während einer gewissen Zeit nicht arbeiten. Weiter ist zu berücksichtigen, dass er in jungen Jahren ohne Bildung und ohne die Sprache zu kennen in die Schweiz kam. Unter diesen Voraussetzungen war es für ihn nicht einfach, eine Arbeitsstelle zu finden. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass er von Mai bis August 2013 als F._______ tätig war. Nach seinen Angaben hat er diese Stelle indes verloren, weil er nach einem Unfall in eine Depression verfallen sei. Diesbezüglich ergibt sich aufgrund der Akten, dass der Beschwerdeführer am 21. Juli 2013 als Unbeteiligter Opfer einer Schlägerei wurde. Gemäss dem Bericht der Klinik für Unfallchirurgie des G._______ vom 24. Juli 2013 wurde beim Beschwerdeführer nach einer notfallmässigen Einlieferung eine Contusion cerebri (Gehirnprellung), eine komplexe Gesichtsschädelfraktur sowie eine Brustkorb- und Beckenquetschung diagnostiziert. Dass er in der Folge in eine Depression verfiel, ist bei einem solchen Traumaerlebnis nicht auszuschliessen. Vor diesem Hintergrund ist ebenfalls nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer heute die Stelle als F._______ noch hätte. In der Rechtsmitteleingabe bringt er in diesem Zusammenhang vor, es gehe ihm heute wieder gut und er sei 100 % arbeitsfähig. Er habe auf Anfang März 2014 eine Stelle in Aussicht. Er bemüht sich demnach aktiv um eine Arbeit. Solches kann von ihm weiterhin erwartet werden.

9.4 Gemäss der vorgenannten Rechtsprechung muss sich der Beschwerdeführer nicht in der Schweiz aufhalten, um das Besuchsrecht wahrnehmen zu können. Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass er in regelmässigen Abständen in die Schweiz beziehungsweise seine Tochter zu ihm in den Nordirak reist. Solche Reisen von C._______ erscheinen dem Gericht indes von vornherein ausgeschlossen. Dass es dem Beschwerdeführer möglich sein soll, regelmässig in die Schweiz zu reisen, erscheint sodann einerseits aufgrund der grossen Distanz, andererseits der Reisekosten weitgehend ausgeschlossen. Bei einer Rückkehr in den Nordirak könnte der Beschwerdeführer den Kontakt zu seiner Tochter somit einzig mittels Telefonaten und später allenfalls in Schriftform aufrecht erhalten.

9.5 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass eine enge affektive Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter besteht. Bezüglich der wirtschaftlichen Beziehung liegen besondere Umstände vor. Der Beschwerdeführer zeigt sich aktuell bestrebt, eine Anstellung zu finden. Bei einer allfälligen Ausreise des Beschwerdeführers würde sich die Beziehungen zwischen Vater und Tochter auf Telefonate und später allenfalls auf einen Schriftwechsel reduzieren. Demnach ist eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2
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EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK geboten, welche den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen hat (BGE 135 I 153 E. 2.1).

10.

10.1 Nach Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK ist ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, zur Vermeidung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Pflichten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt eine Abwägung zwischen den sich gegenüberstehenden privaten Interessen seitens des Beschwerdeführers und öffentlichen Interessen, wobei letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist. Als zulässige öffentliche Interessen gilt eine restriktive Einwanderungspolitik, indes nur insoweit, als hierfür Beeinträchtigungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit von einer gewissen Schwere vorliegen (Erw. 8.3).

10.2 Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz rund (...) Jahre alt und hält sich nunmehr sieben Jahre hier auf. In dieser Zeit war sein Verhalten nicht tadellos. Mit Strafverfügung vom 12. April 2007 wurde er wegen rechtswidriger Einreise, Diebstahls und geringfügigen Vermögensdelikts zu drei Monate Freiheitsstrafe, mit Strafbefehl vom 31. Januar 2008 wegen Vergehen gegen AuG zu 14 Tage Freiheitsstrafe, mit Strafverfügung vom 15. Juli 2008 wegen Widerhandlungen gegen das Transportgesetz zu einer Busse von Fr. 60.-, mit Strafverfügung vom 12. November 2008 wegen geringfügigen Vermögensdelikts zu einer Busse von Fr. 60.-, mit Strafverfügung vom 30. Juni 2009 wegen Fahrens ohne Licht bei beleuchteten Strassen zu einer Busse von Fr. 100.-, mit Strafverfügung vom 7. August 2009 wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gehilfenschaft) zu vier Monaten Freiheitsstrafe, mit Strafverfügung vom 8. Oktober 2009 wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu drei Wochen Freiheitsstrafe, mit Strafverfügung vom 18. Februar 2012 wegen Widerhandlungen gegen das AuG (Missachtung Ausgrenzung) zu 90 Tage Freiheitsstrafe und mit Strafbefehl vom 1. Juni 2012 wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer Busse von Fr. 200.- verurteilt.

Der heute (...)-jährige Beschwerdeführer ist wiederholt straffällig geworden. Insgesamt wurde er neun Mal verurteilt. Vier Mal wurde er zu einer Busse und fünf Mal zu einer Freiheitsstrafen von 14 Tagen bis maximal vier Monate verurteilt. Sieben der neun Taten hat er in den Jahren 2007 bis 2009 begannen, zwei im Jahre 2012. Demnach ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in den letzten rund fünf Jahren, abgesehen von den beiden letztgenannten Verstössen, im Wesentlichen deliktsfrei war. Zudem handelt es sich bei den beiden letzten Verurteilungen um eine Übertretung und um ein in Anbetracht des Strafrahmens von bis zu drei Jahren eher geringfügiges Vergehen. Gemäss Rechtsprechung sollen lediglich Beeinträchtigungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit von einer gewissen Schwere ins Gewicht fallen (BGE 137 I 247 E. 5.1.1, Urteil des Bundesgericht 2C-972/2011 vom 8. Mai 2012). Die vom Beschwerdeführer begangenen Verstösse weisen nach Auffassung des Gerichts einzeln, aber auch gesamthaft betrachtet, die erforderliche Schwere nicht auf. Vor diesem Hintergrund ist das Verhalten des Beschwerdeführers zwar nicht als tadellos zu bewerten, indes stellt das Gericht dem Beschwerdeführer insgesamt eine günstige Prognose und geht davon aus, dass es zu keinen weiteren Straftaten kommt.

10.3 Nach Art. 3 Abs. 1 der des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) ist bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, unabhängig davon, ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen, der sozialen Fürsorge, Gerichte, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, das Wohl des Kindes "vorrangig" zu berücksichtigen; nach Art. 10 Abs. 1
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 10 - (1) Entsprechend der Verpflichtung der Vertragsstaaten nach Artikel 9 Absatz 1 werden von einem Kind oder seinen Eltern zwecks Familienzusammenführung gestellte Anträge auf Einreise in einen Vertragsstaat oder Ausreise aus einem Vertragsstaat von den Vertragsstaaten wohlwollend, human und beschleunigt bearbeitet. Die Vertragsstaaten stellen ferner sicher, dass die Stellung eines solchen Antrags keine nachteiligen Folgen für die Antragsteller und deren Familienangehörige hat.
KRK sind die von einem Kind oder seinen Eltern zwecks Familienzusammenführung gestellten Anträge auf Einreise in einen Vertragsstaat oder Ausreise aus einem solchen "wohlwollend, human und beschleunigt" zu bearbeiten. Schliesslich darf nach Art. 16 Abs. 1
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 16 - (1) Kein Kind darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung oder seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.
KRK kein Kind rechtswidrigen oder gar willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben oder seine Familie ausgesetzt werde (BGE 135 I 153 E. 2.2.2).

10.4 Falls der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen muss, bedeutet dies, dass C._______ ihren Vater kaum mehr sehen wird und sich der Kontakt auf Telefonate und später allenfalls auf einen Schriftwechsel beschränken würde, was dem Kindeswohl abträglich wäre. C._______ wurde in sehr schwierige familiäre Verhältnisse geboren. Die Kindesmutter war nicht in der Lage, sich um ihre Tochter zu kümmern, so dass diese zur Gewährung des Kindeswohl bei einer Pflegefamilie platziert werden musste. Dort lebt C._______ heute noch, und gemäss Akten ist auch keine Änderung vorgesehen. Daraus ist zu schliessen, dass die Kindesmutter nach wie vor nicht in der Lage ist, sich in Eigenverantwortung um ihr Kind zu kümmern. Wie die Beziehung von C._______ zu ihrer Mutter ist, ist den Akten nicht zu entnehmen. Indes ist in diesem Zusammenhang anzuführen, dass die Kindesmutter seinerzeit aufgrund der Schwangerschaft aus ihrer Ursprungsfamilie ausgestossen wurde. Bei dieser Konstellation wird C._______ ihre Grosseltern mütterlicherseits kaum kennenlernen, geschweige denn eine Beziehung zu ihnen aufbauen können. Aufgrund der Distanz zur Mutter des Beschwerdeführers besteht auch diesbezüglich kaum die Möglichkeit, die Familie väterlicherseits kennen zu lernen. Vor diesem Hintergrund kommt der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter eine besondere Bedeutung zu. In Anbetracht dieser besonderen familiären Verhältnisse erachtet es das Gericht im Hinblick auf die Entwicklung von C._______ daher mit Blick auf das Kindeswohl als in jeder Hinsicht wichtig, dass sie die Beziehung zum eigenen Vater leben kann.

10.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Verurteilungen des Beschwerdeführers in Berücksichtigung der ihm gestellten guten Prognose nicht derart schwer wiegen, dass sie aus sicherheitspolizeilichen Gründen die privaten Rechte des Beschwerdeführers und seiner Schweizer Tochter überwiegen.

10.6 Der Vollzug der Wegweisung verletzt somit Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK und ist daher nicht zulässig. Eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Verfügung vom 20. Januar 2014 aufzuheben.

11.

11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos geworden.

11.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem nicht vertretenen Beschwerdeführer sind aus dem vorliegenden Verfahren keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen, weshalb ihm keine Parteientschädigung auszurichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 20. Januar 2014 aufgehoben.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Barbara Balmelli

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-722/2014
Date : 19. März 2014
Published : 28. März 2014
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl); Verfügung des BFM vom 20. Januar 2014


Legislation register
AuG: 83  84  112
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3  8
SR 0.107: 10  16
VGG: 31
VGKE: 7
VwVG: 5  48  49  50  52  63  64
ZGB: 308
BGE-register
135-I-143 • 135-I-153 • 137-I-247
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E-1502/2007 • E-722/2014