Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-1186/2006
{T 0/2}
Urteil vom 19. März 2009
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Hubert Cesna, Rechtsanwalt,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
Sachverhalt:
A.
Der aus Pakistan stammende Beschwerdeführer (geb. 1964) gelangte erstmals im Jahre 1990 in die Schweiz und ersuchte um Asyl. Dabei gab er sich als Afghane aus und verwendete falsche Personalien (Name, Geburtsdatum). Nach der letztinstanzlichen Abweisung seines Asylgesuchs durch die Schweizerische Asylrekurskommission (Urteil vom 26. Oktober 1994) versuchte er seiner Ausreiseverpflichtung zu entgehen, indem er einen grösseren Geldbetrag für das Zustandekommen einer Ehe mit einer 9 Jahre älteren, drogenabhängigen Schweizer Bürgerin ausgab. Der angestrebte Eheschluss scheiterte indessen, und der Beschwerdeführer wurde am 22. Juni 1995 nach Pakistan ausgeschafft.
B.
Am 8. November 1995 erwirkte der Beschwerdeführer von Pakistan aus die Erteilung eines Einreisevisums zwecks Vorbereitung der Heirat mit der Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1967). Nach erfolgter Einreise kam es am 19. Januar 1996 zum Eheschluss, worauf der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton St. Gallen erhielt.
C.
Am 25. November 1999 ersuchte der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Ehemann einer Schweizer Bürgerin um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
|
1 | Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
2 | Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat. |
Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehegatten am 14. Mai 2001 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Die Ehegatten nahmen ferner unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
|
1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
Am 5. Juni 2001 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons St. Gallen und der Gemeinde Wartau/SG.
D.
Das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen gelangte am 13. Mai 2004 an die Vorinstanz, orientierte darüber, dass sich der Beschwerdeführer am 22. Mai 2002 durch ein schweizerisches Gericht habe scheiden lassen und am 22. September 2003 in Pakistan eine neue Ehe mit einer Landsfrau eingegangen sei, und ersuchte um Prüfung der Voraussetzungen für eine allfällige Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
E.
Ebenfalls im Mai 2004 reiste die neue Ehefrau des Beschwerdeführers im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten.
F.
Mit Schreiben vom 22. Juni 2004 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unter Gewährung des rechtlichen Gehörs mit, dass gegen ihn ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nach Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
|
1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
G.
Am 10. März 2006 erteilte der Kanton St. Gallen als Heimatkanton des Beschwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
H.
Mit Verfügung vom 21. März 2006 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig.
I.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. Mai 2006 gelangte der Beschwerdeführer an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), als die damals zuständige verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz, und ersuchte um ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
J.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2006 die Abweisung der Beschwerde.
K.
Der Beschwerdeführer hielt mir Replik vom 10. Juli 2006 an seinem Rechtsmittel fest.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist. |
|
1 | Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist. |
2 | Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist. |
3 | Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt. |
4 | Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht. |
5 | Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
1.2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes beim EJPD bereits hängige Rechtsmittelverfahren vorliegenden Inhalts wurden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. |
|
1 | Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. |
2 | Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung. |
|
1 | Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung. |
2 | Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung. |
3 | Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13 |
4 | Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15 |
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
3.
Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Replik die Durchführung eines "öffentlichen Verfahrens gemäss den EMRK-Richtlinien". Er nimmt damit Bezug auf das Recht auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
|
1 | Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
2 | Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. |
3 | Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 40 Parteiverhandlung - 1 Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195058 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn: |
|
1 | Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195058 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn: |
a | eine Partei es verlangt; oder |
b | gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen.59 |
2 | Auf Anordnung des Abteilungspräsidenten beziehungsweise der Abteilungspräsidentin oder des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin kann eine öffentliche Parteiverhandlung auch in anderen Fällen durchgeführt werden. |
3 | Ist eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten oder rechtfertigt es das Interesse einer beteiligten Person, so kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
|
1 | Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
2 | Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. |
3 | Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 40 Parteiverhandlung - 1 Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195058 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn: |
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1 | Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195058 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn: |
a | eine Partei es verlangt; oder |
b | gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen.59 |
2 | Auf Anordnung des Abteilungspräsidenten beziehungsweise der Abteilungspräsidentin oder des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin kann eine öffentliche Parteiverhandlung auch in anderen Fällen durchgeführt werden. |
3 | Ist eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten oder rechtfertigt es das Interesse einer beteiligten Person, so kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. |
4.
4.1 Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass die angefochtene Verfügung genau an dem Tag ausgefertigt worden sei, an dem er die Schweiz auf dem Luftweg verlassen habe. Es müsse daher von Amtes wegen abgeklärt werden, ob diese Datumsübereinstimmung zustande gekommen sei, weil die Vorinstanz mit dem Flughafen in Kontakt gestanden habe, um seine Auslandsabwesenheit auszunützen. Angesichts der "Blocher-Praxisverschärfung" im Ausländerrecht ergebe sich eine "natürliche Vermutung" für ein solches Ausforschungsvorgehen, sodass die Vorinstanz zu beweisen habe, dass keine Verbindungen zum Flughafen bestanden hätten.
4.2 Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist das angenommene Szenario in jeder Hinsicht abwegig, was dem Rechtsvertreter durchaus bewusst sein dürfte. Es ist in der Tat nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz ohne exorbitanten Aufwand von der Abreise des Beschwerdeführers hätte erfahren sollen und wozu ein solches Vorgehen hätte dienen können. Denn der anwaltschaftlich vertretene Beschwerdeführer war über seinen Rechtsvertreter, an den die angefochtene Verfügung gemäss Art. 11 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30 |
|
1 | Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30 |
2 | Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. |
3 | Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter. |
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens schriftliche Stellungnahmen von sechs Personen aus dem gemeinsamen Umfeld zu den Akten eingereicht, die zeigten, dass zum Zeitpunkt der Einbürgerung keine Anhaltspunkte für ein späteres Scheitern der Ehe bestanden hätten. Dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung diese, seiner Ansicht nach wichtigen Auskünfte mit keinem Wort gewürdigt habe, stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
5.2 Der in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
|
1 | Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
a | Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden; |
b | alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke; |
c | Niederschriften eröffneter Verfügungen. |
1bis | Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66 |
2 | Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
|
1 | Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
2 | Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. |
3 | Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. |
5.3 Aus der angefochtenen Verfügung geht hinreichend hervor, weshalb die Vorinstanz die Auffassung vertritt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner geschiedenen schweizerischen Ehefrau - wahrscheinlich von Anfang an - nur eine zeitlich befristete, auf Erlangung ausländerrechtlicher Vorteile gerichtete Haus- und Zweckgemeinschaft bestand. Dass die geschiedenen Ehegatten während der Dauer ihrer Gemeinschaft einen gemeinsamen Bekanntenkreis gepflegt und gemeinsame Aktivitäten entfaltet haben, worunter auch der nach aussen gegenüber Dritten vermittelte Eindruck gehört, erachtet die Vorinstanz angesichts des Gewichts der belastenden Elemente nicht als entscheidend. Damit äussert sie sich implizit auch zu den Gründen, weshalb sie den eingereichten Auskunftsschreiben keine Bedeutung beimisst. Der Beschwerdeführer war jedenfalls durch die Begründung in die Lage versetzt, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Seine Rüge erweist sich als unbegründet.
6.
6.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
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1 | Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
2 | Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat. |
6.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.).
6.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
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1 | Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
a | in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; |
b | in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; |
c | soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. |
1bis | Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35 |
2 | Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. |
7.
7.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel. |
7.2 Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen (auch als natürliche Vermutungen oder 'praesumptio hominis' bezeichnet) können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (ULRICH HÄFELIN, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl. auch PETER SUTTER, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff., und FRITZ GYGI, a.a.O., S. 282 ff; zu Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
7.3 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache, dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen können. Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der dazu nicht nur aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
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1 | Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
a | in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; |
b | in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; |
c | soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. |
1bis | Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35 |
2 | Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. |
8.
Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde innert der gesetzlichen Frist von fünf Jahren und mit Zustimmung des Heimatkantons St. Gallen für nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
9.
9.1 Den Akten lässt sich das folgende Bild entnehmen: Der Beschwerdeführer gelangte erstmals im Jahre 1990 in die Schweiz und versuchte in der Folge während Jahren, durch Täuschung der Behörden zu einem Aufenthaltsrecht zu gelangen. Zunächst ersuchte er unter einer Falschidentität und mit konstruierten Fluchtgründen um Asyl. Nach dem Scheitern dieses Versuchs traf er Anstalten, gegen Bezahlung eines Geldbetrags eine Scheinehe mit einer neun Jahre älteren, drogensüchtigen Schweizer Bürgerin einzugehen. Auch dieser Plan, an dem seine spätere schweizerische Ehefrau durch Tragung eines Teils der Kosten mitwirkte, scheiterte, weil der Beschwerdeführer seine Identität gegenüber den zuständigen Zivistandsämtern mit gefälschten Dokumenten zu belegen versuchte. Schliesslich musste der Beschwerdeführer wegen fehlender Kooperation in Ausschaffungshaft genommen und am 22. Juni 1995 nach Pakistan ausgeschafft werden. Seine wahre Identität gab er erst unmittelbar vor dem Wegweisungsvollzug bekannt. Am 8. November 1995 gelang es dem Beschwerdeführer, ein Visum für die Schweiz zu erwirken zwecks Vorbereitung der Ehe mit seiner späteren schweizerischen Ehefrau. Daraufhin kehrte er in die Schweiz zurück und am 19. Januar 1996 erfolgte der Eheschluss. Am 25. November 1999 reichte der Beschwerdeführer als Ehemann einer Schweizer Bürgerin ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung ein. Nachdem die Ehegatten am 14. Mai 2001 zu Handen des Einbürgerungsverfahrens die gemeinsame Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft abgegeben hatten, wurde am 5. Juni 2001 die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers verfügt. Aus den beigezogenen Scheidungsakten ergibt sich, dass die Ehegatten bereits sechs Monate später, am 19. Dezember 2001, ein gemeinsames Scheidungsbegehren unterzeichneten. Zu diesem Zeitpunkt lebten sie bereits an verschiedenen Adressen. Das gemeinsame Scheidungsbegehren wurde am 12. Januar 2002 dem zuständigen Scheidungsgericht übermittelt, und am 22. Mai 2002 erfolgte die Scheidung der kinderlos gebliebenen Ehe. Am 22. September 2003 verheiratete sich der Beschwerdeführer in Pakistan mit einer pakistanischen Staatsangehörigen.
9.2 Die kurze zeitliche Distanz von sechs Monaten zwischen dem Abschluss des Verfahrens auf erleichterte Einbürgerung und der Unterzeichnung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens und von einem weiteren Monat bis zu dessen Einreichung ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers geeignet, die tatsächliche Vermutung zu begründen, dass er zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung und der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte (vgl. etwa die Chronologie der Ereignisse, die dem Urteil des Bundesgerichts 1C_325/2008 vom 30. September 2008 zu Grunde liegt). Weitere Anhaltspunkte können die Vermutung bis hin zum vollen Indizienbeweis verdichten, notwendig sind sie jedoch nicht. Sie können ferner über das Nichtbestehen einer stabilen Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung hinaus die Annahme rechtfertigen, eine eheliche Gemeinschaft habe nie bestanden. Allein die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung setzt nicht voraus, dass die Ehe zum Schein, um der ausländerrechtlichen Vorteile willen eingegangen wurde. Der Beschwerdeführer irrt daher, wenn er die Unterschiede zum Sachverhalt hervorhebt, den das Bundesgericht in BGE 130 II 484 zu beurteilen hatte und der gewichtige Anhaltspunkte für ein von allem Anfang an geplantes Vorgehen enthielt (sehr grosser Altersunterschied, Verschweigen von vorehelichen Kindern und der wahren Beziehung zur Kindesmutter, kurzfristiger Eheschluss mit der Kindesmutter nach der Scheidung von der schweizerischen Ehefrau usw.), und meint, daraus etwas für sich ableiten zu können.
Aus demselben Grund kann letztlich offen gelassen werden, ob die Ehegatten - wie sie übereinstimmend vorbringen - tatsächlich aus Liebe heirateten, nachdem die spätere Ehefrau die innere Kraft gefunden hatte, sich gegen Widerstände aus ihrem familiären Umfeld durchzusetzen, oder ob zumindest die Ehefrau und ihr soziales und familiäres Umfeld gutgläubig aber zu Unrecht von dieser Annahme ausging. Auf weitere Erhebungen zu diesem Thema kann daher ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs verzichtet werden. Immerhin muss darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer im Bestreben, sich ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu sichern, während Jahren nicht nur die Behörden, sondern auch sein berufliches und soziales Umfeld über seine wahre Identität zu täuschen wusste (vgl. etwa das Unterstützungsschreiben der Mitarbeiter des Pflegeheims vom Linthgebiet Uznach an die Migrationsbehörde des Kantons St. Gallen vom 6. April 1995 im Asyldossier). Selbst seine geschiedene Ehefrau blieb von diesen Machenschaften nicht verschont. Obwohl bereits eine mehrjährige Liebesbeziehung mit Heiratsplänen bestanden haben soll, kannte sie bis im Juni 1995 die wahre Identität des Beschwerdeführers nicht (vgl. Schreiben Hans Wüst, Kantonsrat und Präsident des Plfegeheimes vom Linthgebiet Uznach, an den seinerzeitigen Vorsteher des EJPD vom 2. Juni 1995, Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Einvernahme durch die Migrationsbehörde des Kantons St. Gallen vom 16. Juni 1995).
9.3
Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, diese tatsächliche Vermutung zu widerlegen. Dazu braucht er nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe mit der Schweizer Bürgerin zum massgeblichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn der Beschwerdeführer eine plausible Alternative zu der dargestellten Vermutungsfolge präsentieren kann. Er kann den Gegenbeweis erbringen, sei es indem er glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses dartut, das geeignet ist, den raschen Verfall der ehelichen Bande zu erklären, sei es indem er glaubhaft darlegt, dass er sich der ehelichen Probleme nicht bewusst gewesen und er demzufolge zum massgeblichen Zeitpunkt von einer stabilen ehelichen Beziehung ausgegangen sei, die er auch weiterhin habe aufrecht erhalten wollen (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 1C_190/2008 vom 29. Januar 2009 E. 3 mit Hinweisen).
9.3.1 Gegenüber der Vorinstanz und im Rechtsmittelverfahren macht der Beschwerdeführer geltend, es sei wohlbekannt, dass Veränderungen in der beruflichen Situation zu Ehekrisen führen können. Nicht anders habe es sich in seinem Fall verhalten. Seine Ehefrau habe im Jahr 2001 eine ausserordentlich intensive Ausbildung absolviert, die ihnen beiden sehr wenig gemeinsame Zeit vergönnt habe. Als die Ehefrau ihre Ausbildung am 2. November 2001 erfolgreich abgeschlossen habe, sei der Druck weggefallen. Sie hätten wieder mehr zusammen unternommen und bei dieser Gelegenheit auch über ihre Zukunft gesprochen. Per Anfang Dezember 2001 habe er, der Beschwerdeführer, eine neue Stelle im Pflegedienst des Kantonsspitals Winterthur antreten können. Dabei sei es jedoch absehbar gewesen, dass er auch den Wohnsitz nach Winterthur werde verlegen müssen. Zusammen mit der beruflichen Neuorientierung der Ehefrau habe dies zu einer Rückschau und auch zum Hinterfragen bisheriger Zukunftspläne geführt. Dabei hätten beide feststellen müssen, dass sie sich im Verlauf der vorangegangenen Ausbildungsphase unbemerkt in verschiedene Richtung weiterentwickelt hätten. Insbesondere habe die Ehefrau angesichts ihrer schwer erarbeiteten Ausbildung nun keine Kinder habe wollen. Er dagegen habe sich Kinder gewünscht. Dass er diesen Wunsch mit seiner pakistanischen Ehefrau verwirklicht habe (ein Kind sei bereits auf der Welt und die Ehefrau sei wieder schwanger; Stand Mai 2006), belege die Schlüssigkeit der unterschiedlichen Vorstellungen über die Familienplanung als Trennungsgrund. Trotz dieser neu entstehenden Kluft habe zwischen ihnen eine sehr gute Beziehung bestanden, sodass Personen aus ihrem Bekanntenkreis sehr erstaunt gewesen seien, als sie von der Trennung erfahren hätten. Zusammenfassend hält der Beschwerdeführer fest, dass der Ehewille zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung vorhanden gewesen sei und keine Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass es in absehbarer Zeit zur Scheidung kommen könnte. Erst die Phase der beruflichen Neuorientierung im Spätherbst 2001 habe auch zu einer anderen persönlichen Ausrichtung geführt, wobei die Ehegatten hätten feststellen müssen, dass sie sich in der vorangegangenen Stressphase verschieden entwickelt hätten.
9.3.2 In ihrer Einvernahme vom 11. Januar 2005 gab die geschiedene schweizerische Ehefrau zu Protokoll, der Eheschluss mit dem Beschwerdeführer sei nach einer Bekanntschaft von 5 bis 6 Jahren erfolgt (Antwort 2). Der Anstoss dazu sei von beiden Partnern gekommen. Er habe die Schweiz verlassen müssen und damit er wieder habe zurückkehren können, hätten sie innerhalb von drei Monaten heiraten müssen (Antwort 3). Ein Bleiberecht in der Schweiz habe indessen keine Rolle gespielt (Antwort 5). Auf Nachfrage bestätigte die geschiedene schweizerische Ehefrau, dass sie und der Beschwerdeführer Interessen geteilt und gemeinsame Ferien verbracht hätten. Sie sei zwei Mal in Pakistan gewesen, habe alle seine Familienangehörigen kennen lernen dürfen und sei sehr gut aufgenommen worden (Antworten 10 bis 13). Weiter führte die geschiedene Ehefrau aus, die Ehe sei bis September oder Oktober 2001 gut verlaufen (Antwort 7). Im November 2001 habe sie ihre Ausbildung beendet und anschliessend ihre Wohngemeinde verlassen wollen (Antwort 7). Die ersten ehelichen Probleme seien im Dezember 2001 aufgetaucht. Sie hätten zu diesem Zeitpunkt verschiedene Zielsetzungen gehabt. Der Beschwerdeführer habe Kinder gewollt und beabsichtigt, im Alter in seine Heimat zurückzukehren. Sie selbst habe weder Kinder haben wollen noch sich vorstellen können, den Lebensabend im Heimatland des Beschwerdeführers zu verbringen (Antworten 8, 9, Nachtrag 2). Ebenfalls im Dezember 2001 habe der Beschwerdeführer eine neue Anstellung am Kantonsspital Winterthur angetreten. Da er nicht habe pendeln wollen, habe er sich in Winterthur ein Zimmer genommen und sei aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Sie habe ihn dabei unterstützt, da sie von ihm etwas Abstand habe gewinnen wollen (Antwort 14). Von der Scheidung, die gemeinsam angestrebt worden sei, sei erstmal im Januar oder Februar 2002 die Rede gewesen (Antwort 17). Die geschiedene schweizerische Ehefrau bestätigte, dass sie die gemeinsame Erklärung zum Zustand der Ehe vom 14. Mai 2001 aus freiem Willen unterzeichnet und diese damals den Tatsachen entsprochen habe (Antwort 20, 21). Abschliessend hielt sie fest, dass sich zwischen der Einbürgerung des Beschwerdeführers und dem Scheidungsbegehren nichts Unvorhersehbares ereignet habe, das den gemeinsamen Ehewillen abrupt und unwiederbringlich zerstört hatte. Die Scheidung sei vielmehr das Ergebnis eines schleichenden Prozesses gewesen. Man habe sich eben anders entwickelt (Antwort 23).
9.3.3 Die Darstellung des Beschwerdeführers und seiner geschiedenen schweizerischen Ehefrau überzeugt nicht. Zwar soll nicht in Abrede gestellt werden, dass berufliche Veränderungen auch im persönlichen Bereich zu einer Neuausrichtung bestehender Zukunftspläne führen und sich daraus innerhalb einer Ehe ernste Konflikte ergeben können. Der Vorinstanz ist jedoch zuzustimmen, wenn sie den zeitlichen Ablauf der Ereignisse als nicht glaubwürdig bewertet. Hält man sich einerseits vor Augen, dass die Ehegatten bereits am 19. Dezember 2001 ein gemeinsames Scheidungsbegehren unterzeichnet und am 12. Januar 2002 eingereicht haben, und berücksichtigt man andererseits, dass die ehelichen Probleme nach Darstellung der Beteiligten erst im Verlauf von November / Dezember 2001 offenkundig wurden, so muss sich der gesamte Prozess der Bewusstwerdung unterschiedlicher Zukunftsvorstellungen, der Auseinandersetzung mit dem Ehepartner und der Erkenntnis, dass die eheliche Gemeinschaft nicht mehr über eine ausreichende Basis verfügt, bis hin zur Umsetzung des Scheidungswillens innerhalb eines Zeitfensters von einigen wenigen Wochen abgespielt haben. Der Geschehensablauf ist noch weniger nachvollziehbar, wenn bedacht wird, dass die Ehe gemäss Darstellung der Beteiligten nach mehrjähriger Liebesbeziehung gegen Widerstände hart erkämpft werden musste und anschliessend rund fünfeinhalb Jahre im Wesentlichen gut verlief. Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass der gemeinsame Ehewille vor einem solchen Hintergrund derart schnell und allem Anschein nach ohne jede ernsthafte Suche nach Auswegen und Kompromissen fallen gelassen wird.
9.3.4 Zum Beweis für seine Vorbringen reicht der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene als Beweismittel schriftliche Stellungnahmen verschiedener Personen ein und beantragt deren Einvernahme als Zeugen. Im Einzelnen handelt es sich um Schreiben gemeinsamer Freunde des Ehepaares, sowie je ein Schreiben der geschiedenen schweizerischen Ehefrau und deren Vaters.
9.3.4.1 Soweit die Stellungnahmen überhaupt das Scheitern der Ehe zum Gegenstand haben und daher für das vorliegende Verfahren relevant sind, fallen sie vor allem dadurch auf, dass keine der Auskunftspersonen die sich anbahnende Trennung erkennen konnte, beispielsweise aufgrund von direkten "Krisengesprächen" mit dem Beschwerdeführer oder seiner Ehefrau, wie sie unter Freunden und im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern üblich sind. Stattdessen geben sie - zum Teil in ihrer zeitlichen Einordnung widersprüchlich - eine reine Aussensicht wieder, beschreiben die eheliche Beziehung aus dieser Warte als bis zuletzt, ja bis zum Trennungszeitpunkt harmonisch und intakt und schildern ihre Überraschung, als sie von der Trennung der Ehegatten erfuhren. Bei einer der Auskunftsperson lag dieser Zeitpunkt erst im Frühjahr 2002. Nicht einmal der Vater der Beschwerdeführerin weiss in seinem Schreiben von einer Krise zu berichten. Er führt nur aus, sie (d.h. wohl die Eltern) seien sehr enttäuscht gewesen, als sie von der Tochter über die Trennung vom Beschwerdeführer orientiert worden seien. Nur gerade zwei Personen machten Beobachtungen, die sie retrospektiv als Zeichen einer möglichen Krise interpretieren, nämlich die Tatsache, dass die Ehegatten im Sommer 2001 keine Zeit für gemeinsame Unternehmungen gehabt hätten und dass der Beschwerdeführer ebenfalls im Sommer 2001 über Veränderungen in den gemeinsamen Interessen berichtet habe. Zeichnen sich die Stellungnahmen jedoch vor allem durch "Nichtwahrnehmung" von Ereignissen aus, die sich nach Darstellung des Beschwerdeführers im Spätherbst 2001 zugetragen haben, so gestatten sie zum vornherein keine Schlüsse auf den tatsächlichen Zustand der Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung rund sechs Monate zuvor.
9.3.4.2 Als Teilaspekt des rechtlichen Gehörs und der sich daraus ergebenden Mitwirkungsrechte im Beweisverfahren hat die Partei ein Recht auf Abnahme anerbotener Beweismittel. Das Recht besteht indessen nicht voraussetzungslos. Zur Abnahme anerbotener Beweismittel ist die Behörde gemäss Art. 33 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen. |
|
1 | Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen. |
2 | Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit. |
9.4 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die gegen ihn sprechende Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, dass spätestens zum Zeitpunkt seiner erleichterten Einbürgerung zwischen ihm und seiner schweizerischen Ehefrau keine stabile und auf Zukunft ausgerichtete eheliche Gemeinschaft bestanden hat. Indem der Beschwerdeführer in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte, bzw. eine Änderung des Sachverhalts nicht anzeigte, hat er die Behörden über eine wesentliche Tatsache getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Artikel 41 Absatz 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
10.
Gemäss Art. 41 Abs. 3
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
11.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
12.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
Dispositiv S. 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (...)
die Vorinstanz (...)
das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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