Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-4236/2013
Urteil vom 19. Februar 2015
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Besetzung Richter Bendicht Tellenbach, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
A._______,geboren am (...),
und deren Kinder
B._______, geboren am (...),
C._______, geboren am (...),
D._______, geboren am (...),
Parteien
E._______, geboren am (...),
F._______, geboren am (...),
alle Eritrea,
alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 25. Juni 2013 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 2. Juli 2011 und reisten über den Sudan am 11. Oktober 2011 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-zentrum (EVZ) (...) um Asyl nachsuchten. Die Beschwerdeführerin und ihr ältester Sohn wurden jeweils am 26. Oktober 2011 summarisch befragt sowie am 8. März 2013 einlässlich zu ihren Ausreise- und Asylgründen angehört.
Dabei trug die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie stamme aus Asmara, wo sie zeitlebens gewohnt habe. Zuerst habe sie im Viertel G._______ gelebt, wo sie auch zur Schule gegangen sei. Im Jahr (...) habe sie geheiratet und sei dann in das Quartier H._______ gezogen, wo sie Hausfrau gewesen sei. Ihr Ehemann sei (...) der (...)-Versammlung gewesen und habe sich dafür eingesetzt, dass die (...) als ethnische Gruppe anerkannt würden. Wegen seiner Aktivitäten sei er im Jahr (...) seitens der eritreischen Regierung verhaftet und ins Gefängnis I._______ gesteckt worden, wo die Beschwerdeführerin ihm drei Monate lang Essen habe liefern können, ohne ihn jedoch sehen zu dürfen. In der Folge habe sie nicht mehr dorthin gehen dürfen und als sie nach dem Grund gefragt habe, habe man ihr lediglich gesagt, sie solle keine Fragen stellen, ansonsten man sie ebenfalls verhaften würde. Seither wisse sie nichts mehr über den Verbleib ihres Ehemannes. Sie habe die Kinder aus der Schule genommen und sei etwa [einige] Monate vor der Ausreise in ein anderes Haus im gleichen Quartier gezogen, wo der Mietzins tiefer gewesen sei. Aus Angst vor einer Verhaftung ihrer Kinder sei sie am 2. Juli 2011 gemeinsam mit ihnen sowie mit ihrer betagten Mutter und einem Bruder in den Sudan gereist. Die Grenze hätten sie illegal mit Hilfe eines Schleppers überquert. Von Khartum aus sei sie mit sieben ihrer neun Kinder (vgl. Beschwerdeverfahren E-4235/2013 betreffend J._______ sowie die beiden K._______ betreffenden abgeschlossenen Verfahren E 4314/2013 und E 4818/2013) mit Hilfe eines Schleppers per Flugzeug in die Schweiz gereist. Ihre Mutter und ihr Bruder würden mit den übrigen beiden Kindern im Sudan bei einem Onkel wohnen. Im Übrigen habe sie ihre Originaldokumente und die der Kinder im Sudan am Flughafen verloren.
Der Beschwerdeführer B._______ trug insbesondere vor, er sei in Asmara geboren und aufgewachsen. Er habe mit seiner Familie im Quartier H._______ gewohnt und während [einigen] Jahren die Schule L._______ besucht. Nachdem sein Vater im Jahr (...) verhaftet worden sei, weil er sich für die (...) eingesetzt habe, habe der Beschwerdeführer die Schule abbrechen müssen und das Haus kaum mehr verlassen. Die Familie habe gehungert und Angst gehabt, dass er und seine Brüder von den Behörden verhaftet würden. Deswegen sei er zusammen mit seiner Mutter, den Geschwistern, der Grossmutter und einem Onkel in den Sudan gereist.
Zum Beleg der geltend gemachten Vorbringen wurden folgende Dokumente eingereicht: die Identitätskarte der Mutter der Beschwerdeführerin im Original (inkl. Übersetzung) sowie Fax-Schreiben, auf welchen drei eritreische Identitätskarten abgebildet seien betreffend die Mutter, den Vater sowie die Schwester der Beschwerdeführerin (schlechte Qualität der Kopien).
B.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2013 - am darauffolgenden Tag eröffnet - wies das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und schob den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt lebensfremd wirken würden und nicht logisch seien. Auf unsubstantiierte Art und Weise mache sie Gründe geltend, ohne den Eindruck zu erwecken, die Geschichte selber erlebt zu haben. So könne sie sich weder an den Tag noch an den Monat der Verhaftung ihres Ehemannes erinnern (A4/13 S. 3; A14/19 S. 7 f.). Weiter habe sie anlässlich der Kurzbefragung ausgeführt, weshalb sie über die Hintergründe seiner Verhaftung nichts wisse (A4/13 S. 10). In der Anhörung habe sie jedoch angegeben, dass der angebliche Grund für seine Verhaftung sein Engagement für die (...) gewesen sei (A14/19 S. 7 f.). Weshalb die Beschwerdeführerin den angeblichen Grund, der zur Verhaftung ihres Ehemannes geführt habe, nicht bereits in der Kurzbefragung habe angeben können, sondern ihn gemäss eignen Angaben erst von ihrem Vater erfahren habe, als sie sich bereits in der Schweiz befunden habe (A14/19 S. 8), bleibe unbegründet. Ferner könne sie zu den angeblichen Tätigkeiten ihres Ehemannes auch auf Nachfragen hin keine genauen Angaben machen. Namentlich wisse sie nicht über die Versammlungen Bescheid, könne nicht ausführlich erklären, was die Tätigkeiten und Ziele des Ehemannes gewesen seien, und bleibe bei den Antworten vage (A14/19 S. 8). Auch über das Geschäft ihres Ehemannes, in welchem er angeblich verhaftet worden sei, könne sie nichts aussagen. Sie könne insbesondere weder über die genaue Lokalisierung noch den Namen oder den Verdienst des Ehemannes Auskunft geben (A14/19 S. 6). Sodann sei es nicht nachvollziehbar, wieso die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Verhaftung ihres Ehemannes nicht weitere Abklärungen getroffen habe. So könne sie nicht erklären, weshalb sie die Besitzer der [Geschäfte] in unmittelbarer Nähe zum Geschäft ihres Ehemannes nicht nach den Ereignissen gefragt habe (A14/19 S. 9). Ausserdem könne sie nicht ausführlich begründen, warum sie ihren Ehemann gerade im Gefängnis I._______ aufgesucht und nicht auf einer Polizeistation oder in einem anderen Gefängnis nach ihm gefragt habe (A14/19 S. 10). Überdies habe sie im Rahmen der Anhörung angegeben, die Behörden hätten ihr angedroht, sie und ihre Kinder zu verhaften (A14/19 S. 13). Diese angebliche Drohung habe sie aber anlässlich der Kurzbefragung nicht erwähnt, sondern dort lediglich zu Protokoll gegeben, Angst gehabt zu haben, dass man ihr die Kinder wegnehmen und sie verhaften könnte (A4/13 S. 10). Sodann habe sie in der Kurzbefragung behauptet, ihrem Mann während einem Monat einmal pro Woche Essen ins Gefängnis gebracht zu haben (A4/13 S. 9), indes sie in der Anhörung erklärt habe, ihrem Ehemann während drei Monaten Essen
ins Gefängnis gebracht zu haben; danach habe man ihr verboten, weiterhin zu kommen (A14/19 S. 7). Bezüglich der grossen zeitlichen Differenz zwischen der Verhaftung des Ehemannes im Jahr (...) und der Ausreise der Familie im Juli 2011 habe sie lediglich angegeben, sie hätten kein Geld gehabt (A14/19 S. 13). Auch auf Nachfragen hin gebe sie lediglich die Reiseorganisation und kein anderes Ereignis als Grund für die Ausreise an (A14/19 S. 14). Somit habe kein sachlicher Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Ereignissen und der Ausreise nachvollziehbar geltend gemacht werden können. Schliesslich könne sie auch die Ausreise aus Eritrea in keiner Weise substantiiert darlegen. Insbesondere habe sie - selbst auf Nachfragen hin - weder die Zeitdauer der einzelnen Reiseabschnitte, noch Ortschaften oder persönliche Beobachtungen an der Grenze beschreiben können (A14/19 S. 15), weshalb die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea nicht geglaubt werden könne.
Des Weiteren könnten die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Alltag in Eritrea aufgrund der teilweisen Unvereinbarkeiten mit den Länderkenntnissen der Vorinstanz nicht geglaubt werden. Insbesondere habe er angegeben, dass "Fiat" die Bezeichnung für den Brunnen "May Jah Jah" sei und sich dieser in der Nähe seines Hauses, welches im Quartier H._______ gewesen sei, befunden habe (A15/14 S. 3). Der "May Jah Jah" befinde sich jedoch einerseits in einem anderen als dem angegebenen Quartier in Asmara und andererseits handle es sich beim Ort, welcher Fiat genannt werde, um ein Gebäude. Auch auf Nachfragen hin habe der Beschwerdeführer den Springbrunnen als "Fiat" bezeichnet (A15/14 S. 3). Er habe erklärt, "Fiat" (...) passiert zu haben (A15/14 S. 6), weshalb er wissen müsse, um was es sich dabei handle. Weiter würden seine Kenntnisse über Eritrea sowie die Stadt Asmara auswendig gelernt und stereotyp wirken. Sodann habe er in Bezug auf Wegbeschreibungen ungenaue Angaben gemacht. So kenne er nur die Bezeichnung der Busstation vor der Schule, nicht aber den Namen der Busstation, bei welcher er jeweils den Bus bestiegen habe (A15/14 S. 6). Seine Kenntnisse würden im Übrigen nicht über die Gebäudebezeichnungen hinausgehen. Namentlich könne er keine weiteren Schulen in Asmara nennen (A15/14 S. 6) und lediglich drei weitere Quartiere angeben (A15/14 S. 7). Dies sei erstaunlich, habe er doch (...) verschiedene Quartiere passieren müssen. Ferner gebe er an, in der Schule jeweils nur das Fest (...) gefeiert zu haben (A15/14 S. 7). Es sei aber nicht nachvollziehbar, dass er während [mehreren] Schuljahren nie an anderen Feiern zugegen gewesen sei. Zwar könne er sich auf Nachfrage hin an ein Fest erinnern, anlässlich dessen der Anfang von Eritrea gefeiert werde, jedoch kenne er das Datum nicht (A15/14 S. 7). Gemäss den Länderkenntnissen der Vorinstanz würden an eritreischen Schulen jährlich die Feiern zur eritreischen Unabhängigkeit abgehalten; das Datum sei wichtiger Bestandteil des Geschichtsunterrichts und könne als kollektives Wissen vorausgesetzt werden.
Im Übrigen würden die Asylvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt lebensfremd und nicht logisch wirken, zumal er auf unsubstantiierte Art und Weise seine Gründe geltend mache, ohne den Eindruck zu erwecken, die Geschichte selber erlebt zu haben. Die Fragen nach der Verhaftung seines Vaters und dessen Verbleib habe er nur mit wenigen Worten beantwortet, ohne dabei konkrete Erinnerungen zu beschreiben (A15/14 S. 8 ff.). Stattdessen habe er eine vage Geschichte, die weder Realkennzeichen noch eine individuelle Färbung enthalte, erzählt. Namentlich könne er seine eigene Reaktion und die der Familie auf die Verhaftung des Vaters nicht erlebnisgeprägt schildern. Zudem könne er weder über [Geschäft] des Vaters berichten, noch das Gefängnis angeben, in welchem dieser sich angeblich aufhalte (A15/14 S. 9 f.). Die Fragen zu seinen persönlichen Ängsten habe er sodann ohne weitere Ausführungen oder einen Realitätsbezug beantwortet (A15/14 S. 10). Überdies könne er die genauen Gründe, die zu einer Ausreise (...) Jahre nach den angeblich fluchtrelevanten Ereignissen geführt haben sollten, nur sehr allgemein und oberflächlich beschreiben. Diese würden insbesondere deswegen auswendig gelernt wirken, weil der Beschwerdeführer gesagt habe, selber nie Probleme mit den eritreischen Behörden gehabt zu haben (A15/14 S. 10). Der angeblich lebenslange Aufenthalt in Eritrea könne ihm aufgrund der dürftigen Länderkenntnisse nicht geglaubt werden. Im Übrigen würden zwischen den Schilderungen seiner Familienangehörigen und seiner eigenen Darstellung Widersprüche bestehen. Da deren Vorbringen betreffend den angeblichen Aufenthalt in Eritrea ebenso unglaubhaft seien, erübrige es sich, auf diese Widersprüche einzugehen. Ebenso seien die Ausführungen zu seiner Ausreise aus Eritrea in den Sudan unsubstantiiert ausgefallen und würden jeglicher erlebnisgeprägter Schilderungen entbehren. Obschon die Fahrt tagsüber stattgefunden habe, habe er behauptet, weder die angeblich passierte Ortschaft M._______ noch die Grenze gesehen zu haben (A15/14 S. 11). Zwar habe er diesbezüglich erklärt, Angst gehabt zu haben, erwischt zu werden. Jedoch habe er nicht angeben können, was mit ihm geschehen wäre, wenn er tatsächlich erwischt worden wäre, weshalb die geltend gemachte Angst unglaubhaft erscheine und der Eindruck bestärkt werde, dass er diese Reise nicht erlebt habe.
Ferner könne angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen auf eine eingehende Würdigung der ins Recht gelegten Dokumente verzichtet werden. Festzuhalten sei aber, dass die eingereichte eritreische Identitätskarte, welche angeblich der Mutter der Beschwerdeführerin gehöre, im Gesamtkontext des Gesuchs beurteilt werden müsse und aufgrund obiger Ausführungen von reduziertem Beweiswert sei. Weiter sei die Beziehung zwischen der Person auf der Identitätskarte und der Beschwerdeführerin unklar beziehungsweise nicht nachgewiesen. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin dieses Dokument die Mutter betreffend eingereicht habe, eigene Dokumente oder Identitätsausweise jedoch nicht vorhanden sein sollten beziehungsweise auf derselben Reise, an der auch die besagte Mutter der Beschwerdeführerin anwesend gewesen sein soll, abhandengekommen seien. Schliesslich komme dem eingereichten Fax-Schreiben mit Kopien von drei verschiedenen Identitätskarten keinerlei Beweiswert zu.
C.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2013 erhob der Rechtsvertreter namens und im Auftrag der Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht.
Zur Begründung wurde der Argumentation in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen entgegengehalten, wenn die Vorinstanz ausführe, die Beschwerdeführerin könne sich weder an den Tag noch an den Monat der Verhaftung ihres Ehemannes erinnern, berücksichtige sie ihre Kultur sowie Lebensumstände nicht. Es sei verständlich, dass eine Hausfrau ohne viel Bildung nicht immer wisse, welcher Monat gerade sei. Sie könne immerhin angeben, dass ihr Ehemann nach dem Ramadan (...) verhaftet worden sei. Ferner habe sie in der Anhörung erklärt, weshalb sie sich nicht bereits in der Erstbefragung zu seinen politischen Aktivitäten geäussert und den Grund seiner Verhaftung angegeben habe: Sie habe dies schlicht nicht gewusst und davon erst später durch ihren Vater erfahren. Es sei in Eritrea üblich, dass die Männer die Politik machen und die Frauen nicht viel davon verstehen würden. Daher erscheine es nur logisch, dass ihr Vater besser über die politischen Aktivitäten des Ehemannes informiert gewesen sei als sie. Sie wisse zumindest, dass sich die (...) - ihr Ehemann sei (...) einer Versammlung für die Rechte der (...) gewesen - (...) versammelt hätten und auch ihr Ehemann zu den Treffen gegangen sei. Sodann sei bezüglich ihrer Angaben hinsichtlich des Geschäfts ihres Ehemannes anzumerken, dass es nicht so sei, dass sie den Namen des Geschäfts nicht kenne. Vielmehr habe [Geschäft] gar keinen Namen gehabt, da (...) Teil (...) gewesen sei, womit im Übrigen auch die Lokalisation des [Geschäfts] geklärt sei. Ausserdem sei es üblich, dass [Geschäfte dort] keinen Namen tragen würden. Auch sei es nicht ungewöhnlich, dass eine Hausfrau nicht wisse, wie viel ihr Mann verdiene. Sie könne jedoch angeben, dass sie pro Woche etwa 200 Nakfa für Einkäufe zur Verfügung gehabt habe. Zudem habe sie die anderen [Besitzer] nicht nach dem Verbleib ihres Ehemannes fragen können; als sie nämlich - nachdem dieser nach der Arbeit nicht wie sonst nach Hause gekommen sei - [dorthin] gegangen sei, um ihn zu suchen, seien die [Geschäfte], (...), alle geschlossen gewesen. Sie habe auch keine [Besitzer] mehr angetroffen. Eine Bekannte ihres Ehemannes sei allerdings zufällig in der Nähe gewesen und habe ihr mitgeteilt, dass die Polizei ihn [im Geschäft] verhaftet habe. Daraufhin sei sie zur Polizeistation I._______ gegangen, wo man ihr bestätigt habe, dass er sich dort befinde. Sie habe ihm in der Folge drei Monate lang wöchentlich Essen gebracht, wobei sie ihn aber nie habe kontaktieren dürfen. Weiter seien ihre Aussagen - sie habe Angst davor gehabt, dass ihre Kinder verhaftet würden (Erstbefragung) und die Behörden hätten sie konkret damit bedroht (Anhörung) - nicht widersprüchlich ausgefallen. Es handle sich lediglich um eine nachträgliche
Konkretisierung anlässlich der Anhörung hinsichtlich der Gründe ihrer Angst vor einer Verhaftung; ohnehin betreffe diese Frage keinen wesentlichen Punkt des Sachverhalts. Überdies verkenne die Vorinstanz die tatsächlichen Lebensumstände der Familie, wenn sie behaupte, zwischen der Verhaftung des Ehemannes und der Ausreise bestehe wegen der langen Zeitdauer kein sachlicher Zusammenhang mehr. Die Beschwerdeführenden hätten sich bereits seit der Verhaftung auf die Flucht vorbereitet - wobei lange die Hoffnung bestanden habe, dass der Ehemann beziehungsweise Vater doch noch frei komme - und seien bereits früh untergetaucht. Sie seien innerhalb des Quartiers H._______ umgezogen, um sich so eine Weile zu verstecken und Geld zu sparen, zumal eine elfköpfige Familie sehr viel Geld für die Ausreise brauche. Dieses Geld habe zuerst vom in [EU-Raum] lebenden [Verwandter] verdient werden müssen. Im Übrigen seien die Ortskenntnisse der Beschwerdeführerin einwandfrei (A14/19 S. 4). Was die Ausreise aus Eritrea betreffe, sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin hierzu zahlreiche Angaben (Wiedergabe von verschiedenen, auch kleineren Ortschaften und Zeitdauer der Reise) gemacht habe (A14/19 S. 15). Ausserdem sei dem Umstand, dass sie mit neun Kindern und ihrer betagten Mutter gereist sei, Rechnung zu tragen.
In Bezug auf die Ortskenntnisse des Beschwerdeführers gehe aus den Befragungsprotokollen hervor, dass er lediglich gesagt habe, es gebe dort (beim "Fiat") einen Springbrunnen. Erst auf die suggestive Nachfrage der Vorinstanz, ob er den Springbrunnen selbst als "Fiat" bezeichne, habe er zugestimmt. Die Vorinstanz werfe ihm zudem vor, er habe den Springbrunnen "May Jah Jah" genannt, was jedoch nicht zutreffe, weil dies der Namen eines anderen Springbrunnens (...) sei. Allerdings sei dem Protokoll gar nicht zu entnehmen, ob der Beschwerdeführer dies tatsächlich gesagt habe, weil "May Jah Jah" lediglich in Klammern stehe (vgl. A15/14 S. 3) und alle anderen Bemerkungen im Protokoll, die nach einer Antwort in Klammern stehen würden, jeweils Anmerkungen der Vorinstanz und nicht des Beschwerdeführers seien. Es liege somit die Vermutung nahe, dass auch hier eine falsche Ergänzung durch die Vorinstanz vorgenommen worden sei, was keinesfalls dem Beschwerdeführer entgegengehalten werden könne. Ferner möge es zutreffen, dass er nicht alle Quartiere in Asmara kenne, er könne jedoch jene aufzählen, in denen er sich täglich bewegt habe. Überdies habe er zahlreiche Strassen und Distanzen korrekt benennen können (vgl. A15/14 S. 6 f.) und wisse, wie man von einem Ort zum anderen komme. So könne er auch den Weg zum "Fiat" beschreiben und kenne die Adresse, an welcher die Familie während Jahren gewohnt habe. Ausserdem wisse er, dass sein Vater im Gefängnis sei und dort vermutlich schlimme Sachen geschehen würden. Auch müsse beachtet werden, dass er unter psychischen Problemen seit der Verhaftung seines Vaters leide und es ihm sehr schwer falle, über das Erlebte zu reden. Im Übrigen habe er auch den Reiseweg - anders als vom BFM behauptet - substantiiert geschildert (A15/14 S. 11). Er habe ständig Angst gehabt, überführt zu werden. Dass er nicht genau darlegen könne, was mit ihm passiert wäre, wenn die Behörden ihn erwischt hätten, sei unter den gegebenen Umständen verständlich.
Des Weiteren habe sich die Vorinstanz mit der Asylrelevanz der Vorbringen gar nicht erst auseinandergesetzt, obwohl jene zweifelsfrei gegeben sei. Die drohende Reflexverfolgung sei politisch sowie ethnisch motiviert und gefährde die Beschwerdeführenden konkret an Leib und Leben. Angesichts der notorischen Menschenrechtsverletzungen durch eritreische Geheimdienste - insbesondere gegenüber Oppositionellen - sei dies nicht zu bezweifeln. Überdies sei zu betonen, wie schmerzlich die (psychischen) Folgen für die Familien von Verschwundenen seien.
Im Übrigen würden die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea erfüllen.
Schliesslich sei auf die Frage Nr. 144 anlässlich der Anhörung hinzuweisen (A15/14 S. 11); hier habe die Vorinstanz wissen wollen, ob er alles habe sagen können, was für sein Asylgesuch wichtig sei. Der Beschwerdeführer habe diese Frage verneint und angefügt, dass er zu Beginn die Geburtsorte seiner Eltern verwechselt habe. Diese offenbar nicht passende Antwort auf die Frage sowie das Versäumnis der Vorinstanz, nochmals nachzufragen, zeige auf, dass es bei der Befragung offensichtlich Schwierigkeiten mit der Übersetzung gegeben und die Vorinstanz nicht genügend nachgefragt habe, um diese Übersetzungsprobleme zu beheben.
Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurde auf diverse Internet-Links beziehungsweise Berichte verwiesen.
D.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2013 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet und das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung werde abgewiesen.
E.
In seiner ....................................................................................................................................................................................................................................................................................Vernehmlassung vom 9. August 2013 hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. Aufgrund der Unglaubhaftigkeitselemente habe sie darauf verzichtet, die asylrechtliche Relevanz der Vorbringen zu prüfen. Der zeitliche Zusammenhang zwischen den vorgebrachten Ereignissen, die zur Flucht geführt hätten (Inhaftierung des Ehemannes beziehungsweise Vaters im Jahr (...)), und dem Zeitpunkt der Flucht im Juli 2011 sei in keiner Weise gegeben. So hätten sich die Beschwerdeführenden nach den entscheidenden Ereignissen [einige] Jahre lang im Land aufgehalten, ohne Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt zu haben. Sie hätten ferner angegeben, immer mit den beiden erwachsenen Söhnen beziehungsweise Brüdern (vgl. Beschwerdeverfahren E 4235/2013 betreffend J._______ sowie die abgeschlossenen Verfahren E 4314/2013 und E 4818/2013 betreffend K._______) gelebt zu haben. Aus diesem Grunde sei das vorliegende Asylverfahren gleichzeitig mit den beiden Verfahren der Söhne beziehungsweise Brüder bearbeitet worden. Die Lektüre dieser Dossiers und der entsprechenden Verfügungen verdeutliche das Abklärungsergebnis der Vorinstanz, dass der langjährige Aufenthalt der Familie in Eritrea und somit die Vorbringen insgesamt als unglaubhaft einzuschätzen seien. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführenden sei davon auszugehen, dass sie weder in jüngster Zeit noch über einen längeren Zeitraum bis ins Jahr 2011 in Asmara wohnhaft gewesen seien. Hierfür seien ihre Kenntnisse über ihr Heimatland, ihren Wohnort sowie die eritreische Gesellschaft weder genügend substantiiert noch aktuell. Zudem liessen ihre Erzählungen jegliche erlebnisgeprägten Merkmale vermissen, so dass ihre Aussagen leicht zugänglichen und allgemein bekannten Angaben entsprechen würden. Zwar sei sehr wohl davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Asmara aus erster Hand kenne und vermutlich vor längerer Zeit dort wohnhaft gewesen sei. Da aber ihren beiden ältesten Söhnen sowie dem Beschwerdeführer die Angaben zum angeblichen Aufenthalt in Asmara nicht geglaubt werden könnten, sei anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin das Land vermutlich kurz vor oder nach der Unabhängigkeit verlassen habe. Im Übrigen sei aufgrund der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf weitere Abklärungen
zur Feststellung der tatsächlichen Herkunft der Beschwerdeführenden (beispielsweise mittels Lingua-Gutachtens) verzichtet worden. Des Weiteren seien die Angaben der Beschwerdeführerin zur angeblichen Ausreise aus Eritrea unsubstantiiert und nicht erlebnisgeprägt. Ausserdem würden die Schilderungen zur zeitlichen Dauer der Reise jeglicher Logik entbehren und den Länderkenntnissen des BFM widersprechen. Auf ein spezifisches Consulting sei infolge der zahlreich vorhandenen Unglaubhaftigkeitselemente auch in diesem Punkt bewusst verzichtet worden. Überdies seien die mangelnden Länderkenntnisse des Beschwerdeführers mit seiner schlechten psychischen Verfassung erklärt worden. Darüber habe er sich allerdings gegenüber der Vorinstanz an keiner Stelle geäussert. Somit sei diese Erklärung als nachgeschobene Argumentation, welche jeglicher Grundlage entbehre, zu betrachten. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe betreffend die mangelnden Kenntnisse zu Asmara und die wichtigsten Gebäude (namentlich "Fiat") seien jedenfalls nicht nachvollziehbar. So sei die Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage, was "Fiat" sei, grundsätzlich falsch, zumal sich beim besagten Gebäude weder ein Springbrunnen (in Tigrinya phonetisch "May Jah Jah") noch ein gewöhnlicher Brunnen oder ein anderes Gewässer befinden würden (...). Sodann entbehre die Erklärung, er habe die Geburtsorte seiner Eltern verwechselt, ebenfalls jeglicher Logik. So habe er bei dieser Gelegenheit einen Widerspruch selbständig auflösen können und zudem die Gelegenheit erhalten, weitere Ergänzungen anzubringen. In Bezug auf die in der Beschwerde geltend gemachten Mängel anlässlich der Anhörung sei festzuhalten, dass die Anmerkungen in Klammern dem phonetischen Niederschreiben der vom Beschwerdeführer verwendeten Worte in Tigrinya entsprechen würden. Auch habe die Hilfswerksvertretung weder beim Beschwerdeführer noch bei der Beschwerdeführerin diesbezüglich etwas beanstandet, weshalb die Anhörung als korrekt abgelaufen zu betrachten sei. Darüber hinaus hätten die Beschwerdeführenden die Übereinstimmung der Angaben der Protokolle durch ihre Unterschrift bestätigt, so dass sie sich darauf behaften lassen müssten.
F.
Mit Verfügung vom 12. August 2013 räumte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden die Möglichkeit zur Einreichung einer Replik ein.
G.
In der Replik vom 27. August 2013 wurde vorgetragen, die Gründe für die zeitliche Diskrepanz zwischen der Verhaftung und der Ausreise seien bereits in der Beschwerdeschrift klar festgehalten worden (Geldprobleme, Hoffnung auf Freilassung des Ehemannes bzw. Vaters). Die Familie habe grosse Angst gehabt vor den eritreischen Behörden, sei deshalb untergetaucht und habe niemandem ihre neue Adresse angegeben. Vor allem die Kinder hätten unter diesem Zustand schwer gelitten und in totaler Isolation gelebt. Es könne daher keinesfalls die Rede davon sein, dass die Familie "ohne Probleme" in Eritrea habe leben können. Somit sei ein klarer zeitlicher und kausaler Zusammenhang zwischen der Inhaftierung des Ehemannes beziehungsweise Vaters und der Flucht ersichtlich. Weiter sei es zwar logisch und gut, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der gesamten Familie gleichzeitig bearbeite, trotzdem habe es jeden Fall einzeln anzuschauen und zu prüfen. Es könne nicht von der Lektüre zweier anderer Dossiers auf den vorliegenden Fall geschlossen werden. Dies umso weniger, als dass nicht einmal gesagt werde, was denn bei dieser Lektüre für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen spreche. Ausserdem sei mit dieser Argumentation auch der Grundsatz der Waffengleichheit verletzt, da sich die Vorinstanz auf Unterlagen berufe, in welche die Beschwerdeführenden keine Einsicht hätten. Im Übrigen bestehe kein Grund anzunehmen, dass aufgrund der angeblich ungenügenden Ortskenntnisse der Kinder - sie würden Eritrea sehr wohl kennen und über die wichtigsten Lebensumstände dort Bescheid wissen, allerdings hätten sie in Asmara während [einigen] Jahren in Isolation gelebt und das Haus nie verlassen können - die Beschwerdeführerin das Land schon vor langer Zeit verlassen habe. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass die Kinder ohne die Mutter in einem fremden Land gelebt hätten. Aufgrund der hervorragenden Kenntnisse der Beschwerdeführerin sei vielmehr darauf zu schliessen, dass auch die Kinder aus Eritrea stammen würden. Seit ihrer Einreise seien zudem wiederum einige Jahre vergangen, weshalb es verständlich sei, wenn sie nicht mehr jedes Detail wissen würden. Die Ausführungen betreffend die Kenntnisse der Gebäude und Springbrunnen würden aber durchaus den realen Begebenheiten entsprechen. "Fiat" sei ein grosses und markantes Gebäude in der Nähe der ehemaligen Adresse der Beschwerdeführenden; unmittelbar vor diesem Gebäude befinde sich ein Springbrunnen (vgl. beigelegte Fotographie). Der Springbrunnen "May Jah Jah" sei nie vom Beschwerdeführer genannt worden, sondern von der Vorinstanz als Ergänzung in Klammern hinzugefügt worden, was dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden könne. Überdies könne es bei einer Befragung passieren, dass man die
Geburtsorte der Eltern verwechsle. Sodann würden die Vorbringen zur Ausreise mit den geographischen Gegebenheiten in Eritrea übereinstimmen.
Ferner werde an der Kritik bezüglich Sorgfalt der Befragung festgehalten. Die Vorinstanz habe auch in ihrer Vernehmlassung nicht erklären können, weshalb sie auf die offensichtlich unpassende Antwort "Nein, ich habe nur am Anfang die Geburtsorte meiner Eltern verwechselt" zur Frage Nr. 144 nicht weitere Fragen gestellt habe. Offenbar hätten bei der Anhörung Schwierigkeiten bei der Übersetzung bestanden, was durch die nun von der Vorinstanz vorgebrachte Erklärung (das in Klammern stehende Wort sei Tigrinya phonetisch) unterstrichen werde. So seien in derselben Befragung alle anderen in Klammern geschriebenen Sachen Bemerkungen der Vorinstanz (vgl. Fragen Nr. 23, 27, 56, 76 und 77).
Sodann seien die psychischen Probleme nicht etwas, was man bei der ersten Befragung sofort vorbringe; insbesondere dann nicht, wenn man nicht danach gefragt werde. Die Argumentation sei jedenfalls keinesfalls nachgeschoben, sondern könne erst zum jetzigen Zeitpunkt mit medizinischen Gutachten - wobei sich die psychischen Probleme gar verschlimmert hätten - belegt werden. Die Beschwerdeführenden legten indessen keine entsprechenden ärztlichen Zeugnisse o.ä. vor.
Dass schliesslich keine weiteren Abklärungen zur Feststellung der tatsächlichen Identität getroffen worden seien, sei insofern klar, als dass die Herkunft der Beschwerdeführenden unbestritten sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.4 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AS 2013 4375) verabschiedet, welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Art. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Asylverfahren das neue Recht.
2.
Mit Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
3.
3.1 In der Beschwerdeschrift wurde in formeller Hinsicht Kritik bezüglich der Sorgfalt der Befragung ausgeübt. Die Vorinstanz habe auf die offensichtlich unpassende Antwort "Nein, ich habe nur am Anfang die Geburts-orte meiner Eltern verwechselt" zur Frage Nr. 144 (A15/14 S. 12) keine weiteren Fragen gestellt. Offenbar hätten bei der Anhörung Schwierigkeiten bei der Übersetzung bestanden, was durch die von der Vorinstanz vorgebrachte Erklärung (das in Klammern stehende Wort sei Tigrinya phonetisch) unterstrichen werde. So seien in derselben Befragung alle anderen in Klammern geschriebenen Wörter Bemerkungen der Vorinstanz (vgl. Fragen Nr. 23, 27, 56, 76 und 77).
Ferner wurde beanstandet, dass der Grundsatz der Waffengleichheit verletzt sei, da sich die Vorinstanz auf Unterlagen berufe, in welche die Beschwerdeführenden keine Einsicht hätten.
3.2 In Bezug auf diese verfahrensrechtlichen Rügen ist festzuhalten, dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in den beiden Befragungen Übersetzungsschwierigkeiten beanstandet hat; vielmehr erklärte er, den/die Dolmetscher/in gut verstanden zu haben (A5/9 S. 2; A15/14 S. 4), weshalb von keinen Verständigungsproblemen auszugehen ist. Ausserdem war die Anhörung umfassend. Die Bemerkung des Beschwerdeführers am Schluss der Anhörung lässt nicht darauf schliessen, dass er nicht alles zu Protokoll geben konnte, was in Bezug auf sein Asylgesuch wesentlich ist. Somit geben sowohl die Befragung als auch die Anhörung zu keinen Beanstandungen Anlass, weshalb sie durchaus verwertbar sind.
Zudem ist hinsichtlich des Grundsatzes der Waffengleichheit festzuhalten, dass der Rechtsvertreter die betreffenden Familienmitglieder vertritt und somit Akteneinsicht in alle Verfahren gehabt hat. Im Übrigen wird zur Begründung des vorliegenden Urteils auf keine Querverweise zu den Aussagen der volljährigen Söhne beziehungsweise Brüder abgestellt.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
|
1 | Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
2 | Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
|
1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
5.
5.1 Die Durchsicht der Akten ergibt, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist aufzuzeigen, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus ihrem Heimatland aufgrund der geltend gemachten Verhaftung des Ehemannes beziehungsweise Vaters im Fokus der eritreischen Sicherheitskräfte standen und bei einer allfälligen Rückkehr mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
Das vorgebrachte Ereignis im Jahr (...) - die angebliche Gefangennahme des Ehemannes beziehungsweise Vaters - ist mangels zeitlicher und sachlicher Kausalität ohnehin als asylrechtlich irrelevant zu bezeichnen. Im Übrigen bestehen Ungereimtheiten hinsichtlich des Zeitpunktes, wann die Beschwerdeführerin ihren Ehemann zuletzt gesehen habe: Während sie erklärte, dies sei seit seiner Verhaftung nicht mehr der Fall gewesen (A14/19 S. 11), gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, seine Mutter habe seinen Vater nach dessen Verhaftung wieder gesehen (A15/14 S. 10). Dass die Beschwerdeführerin bereits kurz nach der Verhaftung ihres Ehemannes - insbesondere nachdem man ihr angeblich gedroht habe, sie und ihre Kinder ebenfalls festzunehmen - darüber nachgedacht habe, ihr Heimatland zu verlassen, jedoch lange Zeit kein Geld gehabt habe, um die Ausreise zu finanzieren (A14/19 S. 14), vermag obige Erwägung nicht umzustossen, zumal jedenfalls feststeht, dass die Beschwerdeführenden nie zu Hause aufgesucht worden sind. Damit bestand zum Zeitpunkt ihrer Ausreise auch keine Gefahr einer Reflexverfolgung wegen des Ehemannes beziehungsweise Vaters.
Weiter ist - wie die Vorinstanz zutreffend festhielt - grundsätzlich anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin Asmara aus erster Hand kennt, da sie hinsichtlich ihrer Herkunft detaillierte Angaben zu Protokoll gab (A14/19 S. 3 f., 6, 16). In Bezug auf den von der Vorinstanz bestrittenen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Asmara ist festzustellen, dass er zwar teilweise durchaus korrekte Angaben machte; insbesondere konnte er bezüglich des geltend gemachten Wohnorts grundsätzlich Auskunft geben (A15/14 S. 4) und den Namen seiner Schule nennen (A15/14 S. 5). Zutreffend gab er ferner auch an, dass die Universität in Asmara geschlossen gewesen sei (A15/14 S. 6). Dennoch weist er auffällige und nicht nachvollziehbare Wissenslücken auf, und seine Angaben fallen überwiegend unsubstantiiert aus. Namentlich ist anzuführen, dass er zwar den Namen der Busstation nennen kann, bei welcher er jeweils ausgestiegen sei, um in die Schule zu gehen, jedoch kennt er nicht den Namen derjenigen Busstation, bei der er von zu Hause aus eingestiegen sei (A15/14 S. 6). Ausserdem kennt er nur den Namen seiner eigenen Schule und kann keine weiteren Schulen in Asmara aufzählen (A15/14 S. 6). Sodann gibt er an, in der Schule jeweils das Fest (...) und den Schulanfang gefeiert zu haben (A15/14 S. 7). Auf mehrfaches Nachfragen hin gab er zu Protokoll, er könne sich an ein Fest erinnern, anlässlich dessen der Anfang von Eritrea gefeiert werde, allerdings kenne er das Datum nicht (A15/14 S. 8). Dies erstaunt insofern, als das Wissen bezüglich des Datums, wann Eritrea seine Unabhängigkeit erlangt hat, - wie die Vorinstanz richtig ausführte - für jemanden, der in Eritrea die Schule besucht habe, vorausgesetzt werden kann. Die grösstenteils mangelnden Länderkenntnisse des Beschwerdeführers lediglich mit seiner schlechten psychischen Verfassung zu erklären, erscheint indes nicht plausibel. Ungereimtheiten zwischen den Angaben bestehen überdies hinsichtlich der familiären Wohnsituation: Während die Beschwerdeführerin angab, mit ihrem Ehemann, allen neun Kindern sowie ihrer Mutter im Quartier H._______ gelebt zu habe (A14/19 S. 4), erklärte der Beschwerdeführer, lediglich mit seinen Geschwistern und seiner Mutter dort gelebt zu haben. Auf die Frage hin, ob nicht weitere Verwandten an dieser Adresse gelebt hätten, gab er zu Protokoll, er glaube nicht. Zudem gab er zunächst an, nicht zu wissen, wo die Grossmutter mütterlicherseits lebe; erst auf Nachfrage hin, wo sie denn vor der Ausreise gewohnt habe, antwortete er schliesslich, sie habe kurze Zeit mit ihnen gelebt (A15/14 S. 4).
Gestützt werden die Zweifel an den geltend gemachten Vorbringen dadurch, dass die Beschwerdeführenden im Verlauf des Asylverfahrens keine rechtsgenüglichen eigenen Identitätsdokumente eingereicht haben. Dabei vermag die Erklärung der Beschwerdeführerin zum Verbleib ihrer Identitätskarte sowie der Geburtsurkunden ihrer Kinder - sie habe im Sudan am Flughafen ihre braune Tasche mit allen Dokumenten verloren (A14/19 S. 2) - nicht zu überzeugen.
Nach dem Gesagten ist zwar anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in ihrem Leben in Asmara gewohnt hat. Aufgrund obiger Erwägungen kann gleichwohl nicht davon ausgegangen werden, dass ihre Kinder dort sozialisiert worden sind und die Beschwerdeführenden das Land illegal verlassen haben. Diese Einschätzung vermögen auch die übrigen Beweismittel sowie Ausführungen auf Beschwerdestufe nicht umzustossen.
5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft zu machen. Ferner ist nicht davon auszugehen, dass sie ihr Heimatland illegal verlassen haben. Die Vorinstanz hat somit zu Recht zwar ihre eritreische Staatsangehörigkeit bejaht, ihre Flüchtlingseigenschaft jedoch zu Recht verneint und die Asylgesuche zu Recht abgewiesen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-ländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
|
1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
7.2 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfügung vom 25. Juni 2013 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen. Praxisgemäss stellen sich in diesem Zusammenhang keine weiteren Fragen mehr, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind und bei Vorliegen eines dieser Hindernisse der Vollzug als nicht durchführbar gilt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
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1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
Nachdem mit Verfügung vom 30. Juli 2013das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einem späteren Zeitpunkt verschoben wurde, ist im Urteilszeitpunkt darüber zu befinden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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