Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-63/2006
{T 0/2}
Urteil vom 19. Februar 2007
Mitwirkung:
Richter Trommer (Vorsitz);
Richterin Avenati-Carpani; Richter Vuille;
Gerichtsschreiber Longauer.
X._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Ursula Kohlbacher,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Einreisesperre.
Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Serbien (Kosovo), heiratete am 23. Juni 1995 eine um 18 Jahre ältere Schweizerbürgerin, worauf ihm der Kanton Zürich im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilte. Am 6. Juni 2000 erhielt der Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung. Die Ehe des Beschwerdeführers wurde am 13. November 2001 geschieden. Am 12. August 2002 heiratete der Beschwerdeführer eine Landsfrau, die Mutter seiner beiden 1990 und 1996 geborenen Söhne, deren Existenz er gegenüber den Behörden verschwiegen hatte, und am 6. Februar 2003 stellte er ein Gesuch um Regelung seiner Familie im Familiennachzug.
B. Gestützt auf den vorerwähnten Sachverhalt widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich am 8. Dezember 2003 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies das Gesuch um Nachzug seiner Ehefrau und seiner beiden Söhne ab. Zugleich forderte es den Beschwerdeführer auf, das Kantonsgebiet bis zum 29. Februar 2004 zu verlassen. Der Regierungsrat des Kantons Zürich und das kantonale Verwaltungsgericht bestätigten die vorgenannte Anordnung auf Beschwerde hin (Entscheid des Regierungsrates vom 14. April 2004 und Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2004). Eine dagegen eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Bundesgericht am 19. November 2004 ab.
C. Am 8. Dezember 2004 setzte das Migrationsamt des Kantons Zürich die Ausreisefrist neu auf den 31. Januar 2005 an. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2004 dehnte die Vorinstanz die kantonale Wegweisung auf das Gebiet der gesamten Schweiz aus und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 31. Januar 2005 das Land zu verlassen. Am 19. Januar 2005 trat der Regierungsrat des Kantons Zürich auf ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und bestätigte gleichzeitig, dass er die Schweiz auf den angesetzten Termin zu verlassen habe. Nachdem ein Gesuch um Erstreckung der Ausreisefrist verweigert worden und der dagegen gerichteten Aufsichtsbeschwerde kein Erfolg beschieden war, ordnete das Migrationsamt am 10. März 2005 gegen den Beschwerdeführer die Ausschaffungshaft an. Am 12. März 2005 erfolgte die zwangsweise Ausschaffung des Beschwerdeführers nach Pristina.
D. Mit Verfügung vom 10. März 2005 verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer eine Einreisesperre für die Dauer von zwei Jahren. Zur Begründung führte sie an, der Beschwerdeführer habe eine behördlich angesetzte Frist nicht befolgt und damit eine grobe Zuwiderhandlung gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen begangen.
E. Mit Beschwerde vom 7. April 2005 gelangte der Beschwerdeführer an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) und beantragte die Aufhebung der Einreisesperre, subsidiär deren "Sistierung" für zwei Wochen zwecks Eheschliessung. Zur Begründung wird primär geltend gemacht, die Ansetzung der Ausreisefrist sei unverhältnismässig und schikanös gewesen. Er habe unter anderem wegen arbeits- und mietvertraglichen Verpflichtungen rechtzeitig um Verlängerung der Ausreisefrist ersucht und darauf vertrauen dürfen, dass seinem begründeten Anliegen entsprochen werde. Zudem sei er nicht untergetaucht und habe sich immer zur Verfügung der Behörden gehalten. Subsidiär bringt der Beschwerdeführer vor, er sei mittlerweile von der Mutter seiner beiden Kinder wieder geschieden und beabsichtige, sich mit seiner schweizerischen Ex-Gattin erneut zu verehelichen. Zum Zwecke des Eheschlusses sei die Einreisesperre ausser Kraft zu setzen.
F. Am 21. April 2005 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der Einreise zur Vorbereitung der Heirat mit seiner schweizerischen Ex-Gattin und zum anschliessenden Verbleib bei derselben ab. Zur Begründung führte das Migrationsamt im Wesentlichen an, die Berufung auf Art. 7 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) sei rechtmissbräuchlich, weshalb vorliegend kein Aufenthaltsanspruch bestehe.
G. Im gleichen Sinn verweigerte das EJPD mit Verfügung vom 31. Mai 2005 eine Suspension der Einreisesperre zwecks Vornahme des Eheschlusses in der Schweiz.
H. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 15. Juni 2005 auf Abweisung der Beschwerde.
I. Der Beschwerdeführer machte von dem ihm eingeräumten Recht auf Replik keinen Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Verfügungen des BFM betr. Einreisesperre unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 ANAG i.V.m. Art. 31 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht; Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32). Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes bereits beim EJPD hängige Rechtsmittelverfahren werden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. |
|
1 | Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. |
2 | Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht. |
2. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Einreisesperre zur Beschwerdeführung legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren; VwVG, SR 172.021).
3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
4. Die eidgenössische Behörde kann, für höchstens drei Jahre, die Einreisesperre verhängen über Ausländer oder Ausländerinnen, die sich grobe oder mehrfache Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche oder andere gesetzliche Bestimmungen und gestützt darauf erlassene behördliche Verfügungen haben zuschulden kommen lassen. Während der Einreisesperre ist dem Ausländer jeder Grenzübertritt ohne ausdrückliche Ermächtigung der verfügenden Behörde untersagt (Art. 13 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
5. Gestützt auf diesen Tatbestand kann eine Fernhaltemassnahme verhängt werden, wenn der Ausländer objektiv gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften verstossen hat und ihm sein Gesetzesverstoss zum Vorwurf gereicht. Als grob im Sinne von Art. 13 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
6. Mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 19. November 2004 erwuchs der Entscheid der Zürcher Behörden betr. Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung vom Kantonsgebiet in Rechtskraft. In der Folge wurde der Beschwerdeführer vom Migrationsamt des Kantons Zürich aufgefordert, den Kanton bis zum 31. Januar 2005 zu verlassen. Das BFM dehnte mit Verfügung vom 10. Dezember 2004 die kantonale Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz aus und setzte dem Beschwerdeführer dieselbe Frist zum Verlassen der Schweiz. Der Beschwerdeführer ist diesen Aufforderungen unbestrittenermassen nicht nachgekommen, sodass er am 10. März 2005 in Ausschaffungshaft genommen und am 12. März 2005 ausgeschafft werden musste. Mit diesem Verhalten hat der Beschwerdeführer nicht nur eine behördliche Anordnung im Sinne von Art. 13 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
7. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die Einreisesperre dem Grundsatz nach sowie von ihrer Dauer her in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Massgebliche Gesichtspunkte für die Ermessensausübung sind die Besonderheiten des rechtswidrigen Verhaltens, die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten sowie eine wertende Gewichtung öffentlicher und privater Interessen (vgl. René A. Rhinow / Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband zur 5. und 6. Auflage von Max Imboden / René A. Rhinow, Basel und Frankfurt a.M. 1990, Nr. 67, S. 211 f., mit Hinweisen).
8. Das generalpräventiv motivierte öffentliche Interesse daran, die fremdenpolizeiliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis gegenüber fehlbaren Ausländern zu schützen, ist gewichtig. Im vorliegenden Fall treten spezialpräventive Gründe hinzu. Denn das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers erweckt den bestimmten Eindruck, dass er keine Mittel scheut, um zu einem Aufenthaltsrecht zu gelangen. In diesem Zusammenhang kann auf die diversen Entscheide und Urteile verwiesen werden, die im Zusammenhang mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung ergangen sind und die sich bei der Wertung seines Verhaltens einer klaren Sprache bedienen. Der Beschwerdeführer versucht zwar, sein Verhalten zu relativieren, indem er aus seiner Sicht erneut die Gründe zur Sprache bringt, die zu der recht eigenwilligen Gestaltung seiner familiären Verhältnisse geführt haben, und geltend macht, die ihm gesetzte Ausreisefrist sei schikanös kurz gewesen und habe von ihm nicht respektiert werden können. Ferner beruft sich der Beschwerdeführer auf einen Polizeibeamten, der ihn am 18. Februar 2005 in seiner Wohnung aufgesucht, Verständnis für seine Situation zum Ausdruck gebracht und ihn aufgefordert habe, sich zur Verfügung der Behörden zu halten, sollte er die Schweiz doch verlassen müssen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers überzeugen nicht. Zum einen kann der Verlust der Niederlassungsbewilligung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht mehr thematisiert werden. Zum anderen geht aus den Akten hervor, dass es dem Beschwerdeführer im Anschluss an das Widerrufsverfahren mitnichten nur darum ging, eine längere Ausreisefrist zu erwirken. Vielmehr versuchte er mit allen Mitteln, eine fremdenpolizeiliche Regelung dennoch zu erzwingen, unter anderem indem er sich am 28. Februar 2005 Hals über Kopf von seiner zweiten Ehefrau und Mutter seiner beiden Kinder scheiden liess und Anstalten traf, seine geschiedene schweizerischen Ex-Ehefrau wieder zu heiraten. Nachdem ihm jedoch die Einreise zu diesem Zweck verweigert worden war, liess er nichts mehr von seinen Eheabsichten vernehmen. Unter den gegebenen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass die angestrebte Ehe - weil sie erkennbar ihren fremdenpolizeilichen Zweck verfehlt hätte - nie geschlossen wurde. Schliesslich ist die Darstellung der Vorgänge anlässlich der polizeilichen Kontrolle vom 18. Februar 2005 schlicht aktenwidrig. Tatsächlich wurde dem Beschwerdeführer aufgefordert, die Schweiz spätestens bis zum 23. Februar 2005 freiwillig zu verlassen, ansonsten die polizeiliche Ausschaffung erfolgen werde.
9. Auf der anderen Seite soll nicht in Abrede gestellt werden, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner erzwungenen Rückkehr in den Kosovo nahezu zehn Jahre in der Schweiz gelebt hat und schon aus diesem Grund ein nicht geringes Interesse an ungehinderten Einreisen in die Schweiz haben dürfte. Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht jedoch zum Ergebnis, dass diesen legitimen Interessen durch Bemessung der Einreisesperre auf zwei Jahre hinreichend Rechnung getragen wurde. Die angefochtene Einreisesperre erweist sich deshalb als verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.
10. Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
11. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
12. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, SR 173.110).
Dispositiv S. 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- (Gerichtsgebühr und Auslagen) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 17. Mai 2005 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (Einschreiben)
- der Vorinstanz mit den Akten
- dem Migrationsamt des Kantons Zürich mit den Akten
Bern, 19. Februar 2007
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
A. Trommer J. Longauer
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