Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-4822/2022

Urteil vom 19. Januar 2023

Einzelrichter Lorenz Noli,

Besetzung mit Zustimmung von Richter Walter Lang;

Gerichtsschreiber Kevin Schori.

A._______, geboren am (...),

Afghanistan,

Parteien vertreten durch MLaw Claudia Peter,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 28. September 2022 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer suchte am 19. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen.

B.
Am 12. Juli 2022 fand die Befragung zu seiner Person (BzP) und am 19. September 2022 die Anhörung zu seinen Asylgründen statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:

Er sei ethnischer C._______ und stamme aus dem Dorf D._______ im Distrikt E._______ der Provinz F._______. Die letzten zwei Jahre habe er in G._______ gelebt, weil es für ihn und seine Familie in D._______ nicht mehr sicher gewesen sei. Er habe neun Jahre lang die Schule besucht. Wegen der Gefahr durch die Taliban sei er jeweils von seinem Vater mit dem Auto zur Schule gebracht worden und ein Soldat habe ihn nachhause gefahren. Wegen Corona sowie später auch wegen der Sicherheitslage in der Umgebung seien die Schulen geschlossen worden. In der Folge sei er zuhause geblieben. Sein Vater habe ihm nicht erlaubt nach draussen zu gehen. Sein Vater habe als Kommandant 15 respektive 17 bis 18 Jahre lang für die Regierung bei der Regionalpolizei auf Polizeiposten in der Nähe ihres Zuhauses gearbeitet, gegen die Taliban gekämpft und diese festgenommen. Sein älterer Bruder sei «Soldat» gewesen und habe seinem Vater geholfen. Die letzten zwei Jahre vor der Machtübernahme der Taliban habe sich die Situation stetig verschlechtert und seine Familie habe unter Drohungen gelebt. Sein Vater sei ständig in Gefahr gewesen und er habe Angst um ihn gehabt. Es habe viele Angriffe auf die Polizeiposten gegeben. Die Taliban seien einmal zu ihnen nachhause gekommen und hätten seinen Vater töten wollen. Er sei aber nicht Zuhause gewesen, da er die Nächte oft auf dem Polizeiposten verbracht habe. Auch hätten die Taliban versucht, seinen Vater auf dem Weg zur Arbeit mit einer magnetischen Mine am Auto zu töten. Dabei sei sein Vater verletzt und ins Spital eingeliefert worden. Ein anderes Mal habe es eine Bombenexplosion gegeben, wobei Mitarbeitende seines Vaters umgekommen seien. Die Taliban hätten seinem Vater auch Drohbriefe vor das Haus gelegt und ihm mitgeteilt, er solle sich ergeben, ansonsten würden sie seine Familie entführen und töten. Deshalb sei er mit seiner Familie nach G._______ gezogen. Die Drohungen hätten aber nicht aufgehört. Wenn die Situation sehr schlecht gewesen und es in der Umgebung zu Kämpfen gekommen sei, sei er mit seiner Familie zu seinem Onkel mütterlicherseits nach H._______ gegangen und habe dort ein paar Nächte verbracht. Er habe aber nie persönliche Schwierigkeiten oder Kontakt mit den Taliban gehabt. Als die Taliban die Macht in ihrer Region übernommen hätten, sei er bei seinem Onkel gewesen. Sein Vater sei wieder nach Hause zurückgekehrt, da er die Situation etwas ruhiger eingeschätzt habe und die Taliban hätten mitgeteilt, sie würden allen Regierungsmitarbeitenden verzeihen. Am nächsten Tag habe seine Mutter ihn kontaktiert und ihm mitgeteilt, dass die Taliban seinen Vater und seinen älteren Bruder in der Nacht mitgenommen hätten. Er wisse bis heute nicht, wo sie seien und was mit ihnen
passiert sei. Daraufhin habe seine Mutter mit einem Freund seines Vaters in Kabul gesprochen, welcher für ihn die Ausreise organisiert habe. Drei Tage nach der Machtübernahme der Taliban sei er über Nimruz nach Pakistan gelangt. Nach seiner Ausreise seien die Taliban noch einmal zu ihm nachhause gegangen, hätten das Haus durchsucht und dabei die Militäruniform und die Waffen des Vaters mitgenommen.

C.
Am 17. August 2022 führte das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern im Auftrag der Vorinstanz eine medizinische Altersabklärung durch.

D.
In der Folge änderte die Vorinstanz das im zentralen Migrationsinformationsystem (ZEMIS) erfasste Geburtsdatum des Beschwerdeführers vom (...) auf den (...) (mit Bestreitungsvermerk).

E.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 28. September 2022 verfügte die Vorinstanz die Anpassung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) mit Bestreitungsvermerk (Dispositivziffer 1), entzog einer allfälligen Beschwerde gegen die Anpassung des Alters die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer 2), verneinte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 3) und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 4). Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz, deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde (Dispositivziffern 5-9).

Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

F.
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 ans Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 5 der Verfügung vom 28. September 2022, die Berichtigung und Anpassung des im ZEMIS geführten Geburtsdatums vom (...) auf den (...) sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Anpassung des Alters, wobei er sofort wieder in eine Struktur für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) zu verlegen und eine Beistandschaft zu errichten sei. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht.

Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde lag ein Arztbericht vom (...) Juli 2022 bei.

G.
Mit Urteil E-4873/2022 vom 7. November 2022 trennte das Gericht praxisgemäss das Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS vom vorliegenden Asyl-Beschwerdeverfahren und führte dieses fortan unter der Verfahrensnummer E-4822/2022 (vgl. BVGE 2018 VI/3). Gleichzeitig wurde die Beschwerde im ZEMIS-Verfahren E-4873/2022 abgewiesen, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in diesem Verfahren gutgeheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.

Das Urteil erwuchs in der Folge in Rechtskraft.

H.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 25. Oktober 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 109 Behandlungsfristen - 1 Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen.
AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4873/2022 vom 7. November 2022 bereits über die Beschwerde betreffend Datenänderung im ZEMIS entschieden hat, beschränkt sich das vorliegende Verfahren auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und eine daraus fliessende Asylgewährung. Damit bilden vorliegend die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung den Gegenstand des Verfahrens.

1.2 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19-VO Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392
AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392
AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG).

5.

5.1 Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers hielten nach Ansicht der Vorinstanz den Anforderungen von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Es treffe zwar zu, dass Familienangehörige von missliebigen Personen von Übergriffen betroffen sein könnten, dies insbesondere in Form von Drohungen, aber auch Gewaltanwendung - insbesondere bei Hausdurchsuchungen. Ein systematisches Vorgehen der Taliban gegen Familienangehörige von missliebigen Personen sei jedoch nicht erkennbar. Es sei nicht auszuschliessen, dass sein Vater und sein älterer Bruder in seiner Umgebung als Regionalpolizist und als Soldat gearbeitet hätten. Sein Vater habe sich aber bewusst und gegen alle Einwände der Familie und seines Onkels entschieden, trotz der Gefahr durch die Taliban seine Arbeit weiterzuführen. Auch sein Bruder habe weiterhin als Soldat gearbeitet. Dem Beschwerdeführer sei es aber trotzdem möglich gewesen, während (...) Jahren die Schule zu besuchen, ohne dass ihm persönlich etwas zugestossen sei. Alleine die Tatsache, dass er Leute auf Motorrädern gesehen habe, die wie die Taliban ausgesehen und ihn beobachtet hätten, reiche nicht, um im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG eine gezielte, gegen ihn gerichtete Verfolgung geltend zu machen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Taliban nicht an ihm und seiner Familie, sondern vielmehr an seinem Vater interessiert gewesen seien. Deswegen hätten die Taliban auch nur seinen Vater und den älteren Bruder mitgenommen, die selber für die Regierung gearbeitet hätten. In seiner Situation bestünden keine Anknüpfungspunkte für eine konkrete Bedrohung. Weder habe er persönlich Kontakt mit den Taliban gehabt noch gebe es Hinweise, dass die Taliban nach ihm gesucht hätten. Es sei auch nicht zum Ausdruck gekommen, dass er auf irgendeine Art und Weise als Gegner ihrer Ideologie wahrgenommen worden sei. Er habe zudem angegeben, er wisse nicht genau, weshalb seine Mutter ihn weggeschickt habe. Nach seiner Ausreise hätten die Taliban noch einmal das Haus durchsucht und die Militäruniform sowie die Waffe seines Vaters mitgenommen. Auch lebe seine Familie noch immer im selben Haus. Dies scheine ein weiteres Indiz zu sein, dass die Taliban lediglich an seinem Vater und dem älteren Bruder interessiert gewesen seien und nicht an ihm persönlich. Das SEM anerkenne seine schwierige Situation und der Verlust des Vaters und des Bruders. Jedoch lasse sich daraus keine gezielte, flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung seinerseits durch die Taliban ableiten. Demnach sei nicht von einem konkreten Verfolgungsinteresse der Taliban an seiner Person auszugehen. Es sei zwar nachvollziehbar, dass er wegen seinem familiären Umfeld befürchte, Opfer von Reflexverfolgungsmassnahmen zu werden. Die zur
Begründung der Flüchtlingseigenschaft notwendige objektive Furcht hinsichtlich einer in der Zukunft liegenden flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung sei jedoch nicht begründet. Seine Befürchtung, aufgrund seines Vaters verfolgt zu werden, sei somit nicht objektiv begründbar. Es könne daher auf eine vertiefte Überprüfung der Glaubhaftigkeit nach Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG verzichtet werden, wobei eine spätere Geltendmachung ausdrücklich vorbehalten werde. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.

5.2 Im Asylpunkt machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Folgendes geltend:

Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz bestünden durchaus hinreichende Indizien, dass er eine gezielte flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätte. Sein Vater sei nicht erst durch die Machtübernahme der Taliban wegen seiner Tätigkeit in deren Visier gelangt, sondern sei über mehrere Jahre von ihnen bedroht und verfolgt worden. Die Bedrohungslage habe nicht nur den Vater, sondern auch ihn (den Beschwerdeführer) selbst betroffen, weshalb die ganze Familie habe umziehen müssen und er das Haus kurz vor der Ausreise nicht mehr habe verlassen dürfen. Sein Vater weise neben seiner Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe aufgrund seiner direkten Beteiligung an der Bekämpfung der Taliban ein verschärftes Risikoprofil auf. Er habe 17 Jahre für die Regierung gearbeitet und gegen die Taliban gekämpft. Es gebe auch durchaus Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer als Gegner der Taliban-Ideologie wahrgenommen werde. So hätten sich die Bedrohungen auch gegen ihn als Familienangehörigen gerichtet. Ihm sei zwar (noch) nichts zugestossen. Der Vater habe aber einschneidende Vorsichtsmassnahmen ergriffen, um ihn (den Sohn) vor der drohenden Gefahr zu schützen. Dies müsse als weiteres Indiz für die gezielte Verfolgung seiner Person gewürdigt werden. Diesbezüglich habe er auch gleich ausführen können, wie sich die Gefährdungslage zugespitzt habe, sobald die Sicherheitsmassnahmen wie das begleiten zur Schule einmal ausgefallen seien. Vor dem Hintergrund der risikoschärfenden Faktoren beim Vater, der bereits erfolgten Bedrohungen durch die Taliban sowie des Umstands, dass er bereits auf dem Radar der Taliban gewesen sei, müsse seine subjektive Furcht als objektiv begründbar qualifiziert werden.

6.

6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung im Asylpunkt zu stützen ist. Die Vorinstanz ist darin mit überzeugender und ausführlich auf die Akten und die Rechtsprechungspraxis abgestützter Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Der Beschwerdeführer vermag den vorinstanzlichen Ausführungen nichts zu entgegnen, was zu einer anderen Würdigung führen könnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ausführungen daher auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. IV).

6.2 Der Ansicht des Beschwerdeführers, es bestünden hinreichend Indizien für eine gezielte und flüchtlingsrechtlich relevante (Reflex-) Verfolgung seiner Person durch die Taliban, ist nicht zu folgen. In der Beschwerde wird vorgebracht, die Taliban hätten explizit die ganze Familie und damit auch ihn bedroht. Seinen Aussagen zufolge lebten aber die Mutter zusammen mit den jüngeren Geschwistern ([...]) nach wie vor in G._______ (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-11/10 [nachfolgend act. 11] Ziff. 3.01; act. 40 F13 f., F53). Danach gefragt, ob seinen Familienangehörigen seit seiner Ausreise noch irgendetwas passiert sei, wusste er lediglich zu berichten, dass sie wohl finanzielle Probleme hätten (vgl. act. 40 F26-29) und die Taliban noch einmal gekommen seien und die Sachen des Vaters mitgenommen hätten (vgl. a.a.O. F52). Auch sein Onkel, bei dem er und seine Familie regelmässig zu Gast gewesen seien, habe keine Nachteile erfahren (vgl. a.a.O. F64). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer gezielt verfolgt werden sollte, während dem andere männliche (ältere) Familienmitglieder unbehelligt geblieben seien. Darüber hinaus habe er nie persönlich Kontakt zu den Taliban gehabt (vgl. a.a.O. F55). Die Frage, ob es irgendwelche Hinweise gebe, dass die Taliban ihn persönlich suchten, verneinte er (vgl. a.a.O. F69). An der BzP erwähnte er zwar noch, die Taliban hätten mehrmals versucht, ihn zu entführen (vgl. act. 11 Ziff. 7.01), wovon indes an der Anhörung selbst auf explizite Nachfrage - aus nicht nachvollziehbaren Gründen - keine Rede mehr war (vgl. act. 40 F72). Ein Entführungsversuch würde sich im Übrigen auch mit seiner Aussage, er habe niemals persönlichen Kontakt zu den Taliban gehabt, nicht in Einklang bringen lassen. Es sei lediglich zu vagen Drohungen gekommen, welche sich aber auf die ganze Familie bezogen hätten (vgl. a.a.O. F38, F74). Auf die Frage, was er befürchte, wenn er nach Afghanistan zurückkehren müsste, konnte er keine konkrete Antwort geben (vgl. a.a.O. F63). Auch wisse er eigentlich gar nicht, weshalb die Mutter ihm gesagt habe, er müsse das Land verlassen (vgl. a.a.O. F66, F68). Auch wenn das Gericht die schwierige Situation seiner Familie und die Lage in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban nicht verkennt, sprechen die erwähnten Aspekte gegen das Vorliegen einer (flüchtlingsrechtlich relevanten) Verfolgung des Beschwerdeführers. Damit ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde im Falle einer (im Lichte seiner vorläufigen Aufnahme hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ins Visier der Taliban geraten.

6.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft darzutun. Das SEM hat demzufolge seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Angesichts der aus den vorstehenden Erwägungen hervorgehenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet der Fürsorgebedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden verfahrensabschliessenden Urteil in der Sache hinfällig.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Kevin Schori

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-4822/2022
Date : 19. Januar 2023
Published : 26. Januar 2023
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. September 2022.


Legislation register
AsylG: 2  3  7  105  106  108  109  111  111a
BGG: 83
VGG: 31  32  33
VGKE: 1  3
VwVG: 5  48  52  63
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