Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-1261/2006
{T 0/2}

Urteil vom 19. Januar 2009

Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.

Parteien
I._______, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Justiz (BJ), Sektion Sozialhilfe für Auslandschweizer, Bundesrain 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Fürsorgeleistungen an Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer.

Sachverhalt:

A.
Der seit April 2000 geschiedene Beschwerdeführer, geboren 1951, ist Schweizer Bürger und lebt zusammen mit seinen beiden Kindern (geboren 1988 und 1989) in der Dominikanischen Republik. Am 15. Januar 1998 wandte er sich erstmals an das Schweizerische Generalkonsulat in Santo Domingo und ersuchte für sich und seine beiden Kinder um Ausrichtung einer Unterstützung gemäss Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFG, SR 852.1). In der Folge bezog der Beschwerdeführer gestützt auf dieses Gesetz bis Ende 2003 insgesamt für Fr. 96'531.45 materielle Hilfe (monatliche Unterstützungsbeiträge für sich und die Kinder sowie insbesondere für Medikamente).

B.
Wegen einer Fuss-/Beininfektion war der Beschwerdeführer seit November 2001 lange Zeit krank und arbeitsunfähig sowie mehrmals hospitalisiert, wobei vor allem Kosten für nicht versicherte Medikamente anfielen. Nach Einreichung eines entsprechenden Gesuches wurde dem Beschwerdeführer von der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Genf (IV) Ende Juli 2003 mitgeteilt, dass er Anspruch auf eine volle IV-Rente habe und die Berechnung sobald als möglich gemacht würde. Wegen der Zusicherung der IV-Rente ist er im Dezember 2003 von der Vorinstanz darauf hingeweisen worden, dass er von jetzt an keine Unterstützungsgelder mehr bekommen werde. Mit Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 29. Juni 2004 wurde die Rente (für den Beschwerdeführer und die Kinder zusammen) mit Wirkung ab 1. November 2002 auf Fr. 2'196.- im Monat festgelegt (ausgenommen die Monate November und Dezember 2002, für die jeweils eine monatliche Rente von Fr. 2'143.- zugesprochen wurde). Hierauf bat die Vorinstanz die Ausgleichskasse gestützt auf die vom Beschwerdeführer im Jahre 1998 anerkannten Bedingungen betreffend Rückerstattungspflicht von Unterstützungsleistungen und die Ermächtigung an die Ausgleichskasse, monatliche Abzüge von der IV-Rente zur Tilgung der Schulden dem BJ auszuzahlen, die rückwirkend ausbezahlten IV-Renten (November 2002 bis Juni 2004) im Betrage von Fr. 41'618.- dem BJ zu überweisen, zuzüglich Fr. 1'000.- von der monatlichen Rente ab Juli 2004. Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer u.a. mit Schreiben vom 23. August und 4. September 2004 an das BJ und an die Schweizerische Ausgleichskasse, wobei er insbesondere auf seine gesundheitliche und finanzielle Situation sowie auf den von ihm bereits am 23. Juni 2004 erfolgten Widerruf der besagten Ermächtigung verwies. Gleichzeitig ersuchte er um Erlass einer formellen Verfügung.

C.
Mit Verfügung vom 9. September 2004 wies die Vorinstanz das Gesuch um Erlass der Schuld ab und hielt an der Überweisung der rückwirkend ausbezahlten IV-Rentenbeträge (insgesamt Fr. 41'618.-) und einem monatlichen Abzug von der IV-Rente (Fr. 1'000.-) fest. Zur Begründung führte sie aus, nach Art. 19 ASFG müssten Fürsorgeleistungen zurückbezahlt werden, sobald der Bezüger diese nicht mehr benötige und sein Unterhalt sowie derjenige der Familie gesichert seien. Davon habe der Beschwerdeführer Kenntnis genommen und die diesbezüglichen Bedingungen mit der Unterzeichung des Formulars "Rechte und Pflichten" anlässlich der Einreichung des Gesuches um Ausrichtung von Unterstützungsleistungen im Jahre 1998 akzeptiert. Die Rückzahlungspflicht und die der Ausgleichskasse erteilte Ermächtigung, monatliche Abzüge von der IV-Rente zur Tilgung der Schulden an das BJ zu überweisen, könnten nicht durch einseitige Erklärung des Verpflichteten aufgehoben werden. Aus dem vom Beschwerdeführer am 1. Juli 2004 erstellten und anschliessend vom BJ angepassten Budget gehe hervor, dass der Beschwerdeführer mit monatlich Fr. 1'000.- und dem Ertrag aus seiner Bar mehr als das Doppelte des Existenzminimums seiner Familie abdecken könne.

D.
Gegen diese Verfügung wurde mit Eingabe vom 16. Oktober 2004 beim Schweizerischen Generalkonsulat in Santo Domingo zu Handen des damals zuständigen Eidgenössischen Justiz und Polizeidepartements (EJPD) Beschwerde eingereicht. Der Beschwerdeführer beantragt den vollständigen Verzicht von der Pflicht zur Rückerstattung der ihm und seinen Kindern ausgerichteten Fürsorgegelder von Fr. 96'531.45. Dementsprechend sei ihm der dem BJ vergütete Betrag von Fr. 41'618.- zurückzuzahlen und in Zukunft die gesamte monatliche Rente von Fr. 2'196.- zu überweisen. Eventualiter sei zumindest teilweise auf die Rückerstattung der Fürsorgegelder zu verzichten (Rückzahlung eines angemessenen Teils des dem BJ bereits vergüteten Betrags und Reduktion des monatlichen Abzugs).
Zur Begründung bringt er unter Hinweis auf ein für den Oktober 2004 erstelltes Budget (inkl. Belege) und ein Arztzeugnis vom 11. Oktober 2004 vor, dass es ihm unmöglich sei, mit der um Fr. 1'000.- reduzierten IV-Rente und dem Gewinn aus dem von ihm betriebenen Restaurationsbetrieb seine Lebenskosten und diejenigen seiner Kinder abzudecken. Zudem sei mittelfristig mit weiteren Preiserhöhungen für Güter und Dienstleistungen in diesem Land zu rechnen. Der monatliche Gewinn aus seinem Restaurationsbetrieb betrage durchschnittlich 15'000 Dominikanische Pesos (DOP). Die ihm zustehende IV-Rente ergebe bei einem Wechselkurs von 1 USD = 1.25 CHF und von 1 USD = 33 DOP einen Betrag von ca. 58'000 DOP. Den Gesamteinnahmen von ca. 73'000 DOP würden gemäss beigelegtem Budget Ausgaben von ca. 93'000 DOP gegenüberstehen. Gemäss Art. 19 Abs. 5 ASFG könne ganz oder teilweise auf die Rückerstattung verzichtet werden, sofern es die Umstände rechtfertigten, was bei ihm der Fall sei. Nach Art. 19 Abs. 2 ASFG dürften zudem Leistungen, die jemand vor seiner Mündigkeit erhalten habe, nicht zurückgefordert werden. Aufgrund der prekären finanziellen Situation sehe er sich ausserstande, die Rückzahlung der Fürsorgeleistungen in der vollen, durch die Verfügung der Vorinstanz festgelegten Höhe zu leisten. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass bedingt durch die hohe Inflation bei praktisch gleichbleibenden Löhnen seit dem Jahr 2003 die Bevölkerungsmehrheit der Dominikanischen Republik ihre Ausgaben massiv eingeschränkt hätte, was sich in stark sinkenden Umsätzen seines Restaurationsbetriebes niedergeschlagen habe. Auch habe sich der Gegenwert der ihm ausbezahlten IV-Rente in lokaler Währung durch das in den letzten Wochen erfolgte, starke Sinken des Wechselkurses des USD zum DOP beträchtlich vermindert. Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, dass ein Widerruf der Ermächtigung an die IV, die Rente oder ein Teil davon an das BJ zu überweisen, sehr wohl zulässig sei. Schliesslich seien ihm nach der Einstellung der Sozialhilfeleistungen Ende 2003 bis und mit Juni 2004 keinerlei Leistungen der ihm zustehenden IV-Rente ausgerichtet worden. Es sei unverständlich, warum ihm während dieser sechs Monate nicht wenigstens der nach Abzug von Fr. 1'000.- zu Handen des BJ verbleibende Teil rechtzeitig ausbezahlt worden sei. Aufgrund des während dieses Zeitraums entstandenen finanziellen Engpasses sei er gezwungen gewesen, Darlehen in der Höhe von 7300 USD aufzunehmen.

E.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 29. November 2004, an der Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers festzuhalten und auf einen Teilerlass der Schulden sowie auf eine Rückzahlung des dem BJ von der Schweizerischen Ausgleichskasse zur Tilgung seiner Schuld überwiesenen Betrages von Fr. 41'618.- zu verzichten. In teilweiser Gutheissung des Eventualantrages sei der von der IV-Rente monatlich abzuziehende Betrag für die Rückzahlung der Restschuld angemessen herabzusetzen. In Bezug auf das vom Beschwerdeführer erstellte Budget für den Oktober 2004 hält das BJ fest, die darin aufgeführten Positionen könnten nur zum Teil angerechnet werden. Im Sommer 2004 sei zur Prüfung der Rückzahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ein Budget aufgestellt worden. Ausgangspunkt sei das Budget des Beschwerdeführers vom 1. Juli 2004 gewesen, welches von der Schweizer Vertretung vor Ort und nach den internen Richtlinien des BJ für die Bemessung der materiellen Hilfe gemäss ASFG korrigiert worden sei. Nach Ziffer 8 dieser Richtlinien hätten sich im Juli 2004 anrechenbare Ausgaben von 39'500 DOP ergeben. Wie üblich sei ein in den internen Richtlinien vorgesehener Zuschlag dazu addiert worden (im vorliegenden Fall 50%), was ein Ausgabentotal von rund 60'000 DOP ergebe. Diesen Ausgaben würden Einnahmen von 70'328 DOP gegenüberstehen. Demnach verfüge der Beschwerdeführer nach wie vor über ein Einkommen, das die Ausgaben deutlich übersteige. Das Argument des im Verhältnis zum DOP gefallenen Wechselkurses des USD sei unbeachtlich. Einerseits habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit, die aus der Schweiz erhaltenen Mittel direkt in die lokale Währung zu wechseln, andererseits sei die hohe Volatilität des DOP nicht neu. Nicht zuletzt deswegen werde bei der Festsetzung des angemessenen Unterhaltsbedarfs jeweils ein grosszügiger Zuschlag gemacht. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Rückerstattungspflicht seien erfüllt. Die Leistungen der Ausgleichskasse und das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers deckten den Lebensbedarf angemessen. Unterstützungszahlungen seien in diesem Jahr nicht mehr notwendig und auch nicht verlangt worden. Die in der Verordnung vom 26. November 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFV, SR 852.11) erwähnten Kriterien für einen Verzicht auf die Rückerstattung seien nicht erfüllt. Eine auch nur teilweise Auszahlung geleisteter Abschlagszahlungen (insgesamt Fr. 41'618.-) entbehre ferner sachlicher und rechtlicher Grundlagen. Weil sich hingegen das wirtschaftliche Umfeld in letzter Zeit eher zu Ungunsten des Beschwerdeführers entwickelt habe, erklärt sich die Vorinstanz mit einer Reduktion der monatlichen Rückzahlungsrate von Fr. 1'000.- auf Fr. 500.-
einverstanden.

F.
In der Replik vom 12. Januar 2005 beantragt der Beschwerdeführer den von der IV-Rente jeden Monat im Rahmen der Rückerstattung abzuziehenden Betrag unter Würdigung aller Umstände angemessen zu kürzen und auf die Rückerstattung der noch geschuldeten Summe wenigstens teilweise zu verzichten. Die in der Vergangenheit vom BJ ausbezahlten Beträge hätten zum grössten Teil nur dazu gedient, seinen Kindern eine angemessene Ausbildung zu ermöglichen und seinen eigenen Gesundheitszustand zu stabilisieren. Ferner betont er, dass die von der Vorinstanz berechneten monatlichen Ausgaben von 60'000 DOP für sich und seine Familie zu keinem Zeitpunkt einen angemessenen Lebensunterhalt hätten gewährleisten können. Seit letztem Juli bis heute seien die Lebenskosten erneut stark angestiegen (Teuerung, erneutes Sinken des Wechselkurses des USD bzw. CHF zum DOP). Der Wechselkurs des CHF zum DOP sei während dieser Zeit von 1:36 auf 1:25 gefallen, was einer Einbusse von 45% entspreche. Aufgrund des gegenwärtigen Standes der Wirtschaftsindikatoren (Wechselkurs, Preise) seien im Sinne eines angemessenen Lebensunterhaltes für sich und seine Familie die monatlichen Ausgaben auf mindestens 74'000 DOP zu veranschlagen. Über 40% dieser Ausgaben seien für Medikamente und die periodische Durchführung einer Therapie sowie für eine angemessene Ausbildung seiner schulpflichtigen Kinder bestimmt.

G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Entscheide des BJ nach dem ASFG.

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- und Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG). Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

1.3 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), soweit es um die Pflicht zur Rückerstattung von Unterstützungsleistungen sowie die Höhe dieser Rückerstattung geht. Denn nur die Rückerstattungspflicht und gegebenenfalls die Höhe der Unterstützungsleistungen, die zurückerstattet werden müssen, betreffen das durch Verfügung zu regelnde Rechtsverhältnis zwischen dem BJ und dem Beschwerdeführer. Vereinbarungen über die Zahlungsmodalität zwischen dem BJ und einer Zahlstelle bzw. zwischen dem Beschwerdeführer und einer Zahlstelle haben mit dem Rechtsverhältnis zwischen dem BJ und dem Beschwerdeführer direkt nichts zu tun, weshalb vorliegend die vertraglichen Abmachungen oder Vereinbarungen mit der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf, wonach rückerstattungspflichtige Beträge von der IV-Rente des Beschwerdeführers abgezogen und direkt dem BJ überwiesen werden, auch nicht Inhalt einer entsprechenden Verfügung der Vorinstanz sein können. Dass das BJ sich in der angefochtenen Verfügung zu dieser Vereinbarung mit der Ausgleichskasse äussert, vermag daran nichts zu ändern, weil Gegenstand des Beschwerdeverfahrens u.a. nur sein kann, was nach richtiger Gesetzesauslegung Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens hätte sein sollen (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 404), was - wie bereits gesagt - für allfällige Abmachungen mit einem Dritten nicht der Fall ist. Demnach ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu beurteilen, ob die vom Beschwerdeführer der Ausgleichskasse erteilte Ermächtigung, monatliche Abzüge von der IV-Rente zur Tilgung der Schulden an das BJ zu überweisen, gültig zustande gekommen ist bzw. nachträglich widerrufen werden konnte. Immerhin ist auch die Schweizerische Ausgleichskasse selbst der Ansicht, dass der Versicherte den Zahlungsauftrag widerrufen kann, wenn keine Unterstützungen gemäss ASFG mehr beansprucht werden (vgl. Schreiben der Ausgleichskasse an das BJ vom 16. November 2004).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist vor dem Sozialversicherungsgericht für die richterliche Beurteilung grundsätzlich der rechtserhebliche Sachverhalt zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung massgebend (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen, vgl. auch THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 489 Rz. 20). Zwar ist in casu nicht direkt eine sozialversicherungsrechtliche Angelegenheit wie z.B. der Anspruch oder die Festlegung der Höhe einer Rente betroffen. Da es u.a. aber um die Festlegung einer periodisch auszurichtenden Geldsumme zur Tilgung früher bezogener Sozialhilfegelder geht, wobei bei der Berechnung jeweils der momentane Aufwand für den Lebensunterhalt herangezogen wird, ist es in Analogie zur vorgenannten Praxis angebracht, vorliegend ebenfalls auf die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit der angefochtenen Verfügung (September 2004) abzustellen.

3.
3.1 Der Bund gewährt Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Fürsorgeleistungen (Art. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
ASFG). Gemäss Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
ASFG werden solche Unterstützungen nur an Personen ausgerichtet, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können.

3.2 Nach Art. 19 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
ASFG sind Unterstützungen zurückzuerstatten, wenn der Unterstützte keiner Hilfe mehr bedarf und ein angemessener Lebensunterhalt für ihn und seine Familie gesichert ist. Auf die Rückforderung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, insbesondere wenn der Rückzahlungspflichtige in bescheidenen Verhältnissen lebt, wenn andere Billigkeitsgründe vorliegen oder wenn die Rückforderung nur einen geringen Betrag ausmacht (Art. 34
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
ASFV).

4.
4.1
Der Beschwerdeführer verlangt in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst den vollständigen Verzicht von der Pflicht zur Rückerstattung der ihm und seinen Kindern ausgerichteten Fürsorgegelder und somit auch die Rückzahlung des dem BJ vergüteten Betrags von Fr. 41'618.-(rückwirkend ausbezahlte IV-Renten).
Mit der monatlichen Rente der IV und dem Ertrag aus dem Restaurationsbetrieb bedurfte der Beschwerdeführer zweifellos keiner finanziellen Hilfe mehr und konnte sich offenbar einen angemessenen Lebensunterhalt für sich und seine Kinder sichern (vgl. Art. 19 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
ASFG). Seit ihm die (volle) IV-Rente monatlich ausbezahlt wird, hat er denn auch keine Unterstützungsleistungen mehr verlangt. Somit sind die Voraussetzungen für eine Rückerstattung der bezogenen Fürsorgegelder grundsätzlich erfüllt. Gründe für einen vollständigen Verzicht gemäss Art. 34
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
ASFV sind nicht ersichtlich. Einerseits handelt es sich bei der Rückerstattungsforderung (insgesamt Fr. 96'531.45) nicht um einen geringen Betrag. Andererseits lebt der Beschwerdeführer in Santo Domingo - insbesondere im Vergleich zur dort lebenden Durschnittsbevölkerung - nicht in bescheidenen Verhältnissen. Auch andere Billigkeitsgründe, die einen Rückforderungsverzicht rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Die vom Beschwerdeführer erwähnte Ausnahmebestimmung (vgl. Art. 19 Abs. 2 ASFG), wonach - unter Hinweis auf die seinen Kindern ausgerichteten Beiträge - Unterstützungsleistungen, die jemand vor seiner Mündigkeit bezogen hat, nicht zurückgefordert werden, findet hier keine Anwendung. Die Leistungen der Kinder waren Teil der gesamten Sozialhilfe, die dem Beschwerdeführer, der als Vater ja die Pflicht hat, für seine Kinder aufzukommen, ausbezahlt wurden. Er - und nicht die Kinder - ist somit der alleinige Schuldner bei der Rückerstattung. Anders wäre es nur, wenn Beiträge direkt an Minderjährige aufgrund eigenen Rechts gesprochen und ausgezahlt worden wären. Diese Auslegung der Ausnahmebestimmung entspricht im Übrigen der Regelung, wie sie zum Teil auch die Kantone bei der Rückerstattungspflicht von Sozialhilfesleistungen kennen (vgl. z.B. § 13 Abs. 2 des basellandschaftlichen Sozialhilfegesetzes vom 21. Juni 2001 [SGS 850] oder Art. 18 Abs. 2 des Sozialhilfesgesetzes des Kantons St. Gallen vom 27. September 1998 [sGS 381.1]).
Geradezu unbillig wäre es hingegen, auf die Rückforderung jenes Betrages zu verzichten, den die Ausgleichskasse für den Zeitraum gesprochen hat, als der Beschwerdeführer noch von der Vorinstanz unterstützt worden ist (November 2002 bis Dezember 2003). Durch eine Auszahlung der für diese Zeit zugesprochenen Rente würde der Beschwerdeführer in ungerechtfertigter Weise bereichert, was dem Sinn und Zweck sowohl des ASFG (vgl. Art. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
und 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
ASFG) als auch der Invalidenversicherung widersprechen würde (vgl. Art. 1a Bst. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 1a - Die Leistungen dieses Gesetzes sollen:
a  die Invalidität mit geeigneten, einfachen und zweckmässigen Eingliederungsmassnahmen verhindern, vermindern oder beheben;
b  die verbleibenden ökonomischen Folgen der Invalidität im Rahmen einer angemessenen Deckung des Existenzbedarfs ausgleichen;
c  zu einer eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Lebensführung der betroffenen Versicherten beitragen.
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Mit seiner Unterschrift vom 19. August 1998 unter das Formular "Rechte und Pflichten" hat er sich zudem ausdrücklich bereit erklärt, nachträglich eingehende Sozialversicherungsleistungen, welche für den Unterstützungszeitraum gewährt werden, mit der Unterstützung gemäss ASFG verrechnen zu lassen. Eine solche Verrechnung ist denn auch nicht durch Art. 22 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 22 Sicherung der Leistung - 1 Der Anspruch auf Leistungen ist weder abtretbar noch verpfändbar. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig.
1    Der Anspruch auf Leistungen ist weder abtretbar noch verpfändbar. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig.
2    Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers können jedoch abgetreten werden:
a  dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten;
b  einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt.
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ausgeschlossen, wonach der Anspruch auf eine Sozialversicherungsleistung grundsätzlich weder abtretbar noch verpfändbar ist. Das BJ hat gegenüber dem Beschwerdeführer mit den geleisteten Unterstützungsbeiträgen Vorleistungen bzw. Vorschusszahlungen erbracht. Bei den vom 1. November 2002 (Beginn des Rentenanspruchs) bis Ende Dezember 2003 von der IV zugesprochenen Beiträge handelt es sich demnach um Nachzahlungen, die mit den gennannten Vorleistungen verrechnet werden können (vgl. Art. 20 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 20 Gewährleistung zweckgemässer Verwendung - 1 Geldleistungen können ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern:
1    Geldleistungen können ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern:
ATSG i.V.m. Art. 22 Abs. 2 Bst. a
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 22 Sicherung der Leistung - 1 Der Anspruch auf Leistungen ist weder abtretbar noch verpfändbar. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig.
1    Der Anspruch auf Leistungen ist weder abtretbar noch verpfändbar. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig.
2    Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers können jedoch abgetreten werden:
a  dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten;
b  einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt.
ATSG).

4.2 Der Beschwerdeführer ersucht eventualiter um Rückbezahlung eines angemessenen Teils des von der Schweizerischen Ausgleichskasse dem BJ vergüteten Betrages von Fr. 41'618.- und begründet dies insbesondere damit, dass ihm von Ende 2003 bis und mit Juni 2004 keine Sozialhilfeleistungen mehr ausgerichtet worden seien.
Tatsächlich liess sich die Vorinstanz von der Schweizerischen Ausgleichskasse auch den Betrag für den Zeitraum vom Januar bis Juni 2004 auszahlen, in dem der Beschwerdeführer nachweislich gar keine Unterstützungsleistungen mehr bezogen und im Hinblick auf die in Aussicht gestellte IV-Rente auch keine mehr verlangt hat. Entgegen den Vorbringen des BJ in seiner Vernehmlassung vom 29. November 2004 ist eine Verrechnung von früher gewährten Unterstützungsleistungen mit IV-Renten für die besagten sechs Monate aber nicht gerechtfertigt. Einerseits liegt kein Einverständnis des Beschwerdeführers für diesen Zeitraum vor. Andererseits hat er sich - wie den von ihm eingereichten Belegen zu entnehmen ist - in dieser Zeit durch Aufnahme von Darlehen von insgesamt 7'300 USD verschulden müssen. Inwiefern in casu eine Vorenthaltung der rückwirkend für Januar bis Juni 2004 zugesprochenen Beiträge der IV nach Meinung der Vorinstanz etwas mit dem Konzept des ASFG zu tun hat, wonach nur Zahlungen zur Deckung des laufenden Unterhalts vorgesehen sind, ist nicht ersichtlich. Wie bereits erwähnt, hat der Beschwerdeführer gar keine Unterstützungsleistungen gestützt auf das ASFG mehr beantragt. Infolgedessen kann sich die Vorinstanz auch nicht auf das ASFG berufen, um dem Beschwerdeführer Rentenbeiträge der IV vorzuenthalten, die ihm für einen Zeitraum zugesprochen worden sind, als er von ihr nicht mehr unterstützt worden ist. Dasselbe ergibt sich aus den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), welche grundsätzlich auch vorliegend zur Anwendung gelangen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1265/2006 vom 31. Januar 2008, E. 4.1). Danach dürfen nachträglich eingehende Sozialversicherungsleistungen nur dann mit im Voraus ausgerichteten Sozialhilfegeldern verrechnet werden, wenn die Leistungen und die Sozialhilfegelder denselben Zeitraum betreffen (vgl. Kapitel F.2 der SKOS-Richtlinien; BGE 121 V 17 E. 3.b S. 19 f.).

4.3 Als Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, dass die Vorinstanz nur eine Verrechnung mit den Beiträgen der Schweizerischen Ausgleichskasse hätte vornehmen dürfen, welche dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. November 2002 bis Ende 2003 zugesprochen worden sind.

5.
Der Beschwerdeführer beantragt ferner den Verzicht auf einen monatlichen Abzug von seiner Rente beziehungsweise auf eine angemessene Kürzung dieses Abzuges. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die Einnahmen und die anrechenbaren Ausgaben des Beschwerdeführers es zulassen, von ihm monatliche Rückzahlungen zur Tilgung seiner Restschulden zu verlangen. Gegebenenfalls ist die Höhe dieser monatlichen Rückzahlung festzulegen.

5.1 Die Einnahmenseite ist - mit Ausnahme des der Berechnung jeweils zugrunde gelegten Wechselkurses - kaum umstritten. Neben der Rente von Fr. 2'196.-, was bei dem im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (September 2004) gültigen Wechselkurs (1 CHF = ca. 27,5 DOP im Durchschnitt dieses Monats [http://www.waehrungskurs.de]) rund 60'000 DOP ergibt, kommen die Erträge aus dem Restaurationsbetrieb des Beschwerdeführers hinzu, die gemäss seinen eigenen Angaben durchschnittlich 15'000 DOP ausmachen, also insgesamt 75'000 DOP im Monat.
5.2
5.2.1 Die jeweiligen Budgets in Bezug auf die Ausgaben differierten zunächst stark, wobei das BJ die grössten Korrekturen im Budget vom Juli 2004 bei den Positionen "Frei verfügbarer Betrag" (- 10'000 DOP), "Gebühren für Radio, TV, Telefon, Internet" (- 3'400 DOP), "Bildung und Ausbildung" (- 13'800 DOP), "Nicht versicherte Therapiekosten (- 28'000 DOP) und "Weitere Hilfesleistungen (Haushalthilfe)" (- 5'000 DOP) vorgenommen hat. Während das Budget des Beschwerdeführers damals monatliche Ausgaben von insgesamt 128'000 DOP aufwies, kam das BJ auf 39'500 DOP, wobei gestützt auf interne Richtlinien ein Zuschlag von 50% addiert wurde, total also rund 60'000 DOP. Bei diesem Budget fällt insbesondere auf, dass für nicht versicherte Medikamente und Therapien sowie Ausbildungskosten (Schulgelder für die Kinder), obwohl vom Beschwerdeführer teilweise belegt, massive Abstriche vorgenommen worden sind. Dies lässt sich auch mit den Richtlinien des BJ für die Bemessung der materiellen Hilfe gemäss ASFG allein nicht erklären, weil die Vorsinstanz vorher - insbesondere was die Kosten für die Ausbildung der Kinder betrifft - gestützt auf das ASFG entsprechende Beiträge bewilligt hat. Andererseits hat der Beschwerdeführer bei einigen Ausgabepositionen im Budget vom Juli 2004 viel zu hohe Beträge aufgeführt. In seiner Replik vom 12. Januar 2005 hat er denn auch ein Budget vorgelegt, welches nur noch monatliche Ausgaben von rund 74'000 DOP aufweist. Mehr als 40% davon machen die Ausgaben für Bildung (15'000 DOP) und Gesundheit (15'000 DOP für Medikamente und 1'500 DOP für Sauerstofftherapie) aus. Bei voller Anrechnung dieser Ausgaben, würde der Beschwerdeführer einen kleinen Überschuss (ca. 1'000 DOP bzw. 35 CHF) erzielen. Wenn man dazu noch eine nicht zu unterschätzende Reserve bei der Erstellung eines solchen Budgets (u.a. schwankende Wechselkurse und Teuerung) berücksichtigt, bleibt für eine Rückzahlung der Restschulden nichts übrig.
5.2.2 Aufgrund der vom Beschwerdeführer dargelegten gesundheitlichen Situation (vgl. Arztzeugnis vom 11. Oktober 2004) ist davon auszugehen, dass seine Ausgaben für nichtversicherte Medikamente (vgl. u.a. Rechnung der Farmacia Carmen vom 17. April 2004) und Therapien für die Stabilisierung seiner Gesundheit auch notwendig sind. Die von der Vorinstanz diesbezüglich vorgenommenen Abstriche beim Budget sind daher nicht gerechtfertigt. Denn ohne diese Medikamente und Therapien kann von einer Sicherung eines angemessenen Lebensunterhaltes gemäss Art. 19 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
ASFG keine Rede sein. Dasselbe gilt für die im Budget der Vorinstanz lediglich mit einem Betrag von 1'200 DOP berücksichtigten Ausbildungskosten (Kosten für die Privatschule der Kinder), zumal diese - wie bereits erwähnt - vorher übernommen worden sind. Bei den übrigen Positionen der beiden Budgets gibt es - soweit sie vergleichbar sind - nur geringfügige Abweichungen. Unter diesen Umständen erscheinen die vom Beschwerdeführer aufgelisteten Ausgaben von rund 74'000 DOP als angemessen und gerechtfertigt, weshalb ein monatlicher Abzug zur Tilgung seiner Restschuld nicht angebracht ist.
5.2.3 Erst recht nichts übrig für einen monatlichen Rückerstattungsbeitrag bleibt vorliegend, wenn man bei der Berechnung der sozialhilferechtlichen Rückerstattungspflicht nicht - wie offenbar die Vorinstanz - vom Existenzminimum bzw. einfachen Grundbedarf ausgeht, sondern gemäss den SKOS-Richtlinien von einem erweiterten Budget, welches u.a. den doppelten Ansatz des Grundbedarfs umfasst (vgl. Kapitel H.9 der SKOS-Richtlinien). Tatsächlich geht aus dem Gesetz selbst nicht klar hervor, dass der angemessene Lebensunterhalt als Voraussetzung für eine Rückerstattung nach Art. 19 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
ASFG mit den Voraussetzungen, die zur Ausrichtung von Unterstützungsgeldern gemäss ASFG führen, identisch ist.

5.3 Sollten sich die Verhältnisse inzwischen wesentlich verändert haben (z.B. bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers oder weggefallener Ausbildungskosten für die Kinder), so kann die allfällige Festlegung einer rückerstattungspflichtigen Summe zur Tilgung der Restschuld in einem neuen Verfahren erfolgen (vgl. THOMAS LOCHER, a.a.O., S. 490, Rz. 21). In diesem Sinne ist die Vorinstanz anzuweisen, über die Restschuld neu zu befinden. Nach den Empfehlungen der SKOS gilt es dabei jedoch zu berücksichtigen, dass als monatliche Rückerstattung höchstens die Hälfte der ermittelten Differenz zwischen dem aktuellen Einkommen und dem anrechenbaren Bedarf einzufordern ist. Auch sollte nach den SKOS-Richtlinien die gesamte Rückzahlungsdauer vier Jahre nicht überschreiten und auf die Rückzahlung der nach diesem Zeitraum ungedeckten Auslagen vollständig verzichtet werden.

6.
Die Beschwerde ist daher im Sinne der vorstehenden Erwägungen teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Beschwerdeführer ist die ihm für die Monate Januar bis Juni 2004 zu Unrecht vom BJ abgezogene IV-Rente im Betrage von Fr. 13'176.- (6 x 2'196.-) - abzüglich allfälliger Sozialversicherungsbeiträge (vgl. Abrechnung in der Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 29. Juni 2004) - zurückzuzahlen, unter Prüfung der Frage eines allfälligen Verzugszinses. Soweit er die Rückzahlung der gesamten rückwirkend ausbezahlten IV-Rente (Fr. 41'618.-) verlangt, ist die Beschwerde demgegenüber abzuweisen.

7.
Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da dem Beschwerdeführer keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind, ist - soweit er obsiegt - keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Dispositiv Seite 15

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Im Übrigen wird sie abgewiesen.

2.
Die Vorsinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 13'176.- (für die Monate Januar bis Juni 2004 abgezogene IV-Rente) zurückzuzahlen. Von diesem Betrag sind allfällige Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (durch Publikation im Bundesblatt)
die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Akten Ref-Nr. [...] zurück)
das Schweizerische Generalkonsulat in Santo Domingo mit der Bitte, dem Beschwerdeführer eine Urteilskopie zukommen zu lassen)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Antonio Imoberdorf Rudolf Grun

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-1261/2006
Date : 19. Januar 2009
Published : 28. Januar 2009
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Fürsorge
Subject : Fürsorgeleistungen an Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer


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ASFG: 1  5  19
ASFV: 34
ATSG: 20  22
BGG: 42  82
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VGG: 31  32  33  37  53
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VwVG: 5  48  49  50  52  62  63  64
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