Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C 693/2019
Urteil vom 18. Dezember 2019
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Nünlist.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecherin
lic. iur. Esther Ebinger-Michel,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 10. September 2019 (VBE.2019.1).
Sachverhalt:
A.
Nach mehreren Verfahren meldete sich der am 7. Februar 1958 geborene A.________ am 2. Juni 2017 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Dabei machte er gesundheitliche Beeinträchtigungen an Händen, Knien und am Rücken geltend. Nach Abklärungen sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Verfügung vom 28. November 2018 ab 1. Mai 2018 eine halbe Invalidenrente zu.
B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 10. September 2019 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie der Verfügung vom 28. November 2018 sei ihm ab 1. Mai 2018 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
2.
2.1. Die Vorinstanz hat eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in leidensangepasster Tätigkeit festgestellt und deren Verwertbarkeit mit Blick auf Alter sowie Zumutbarkeitsprofil bejaht. In Anwendung des Einkommensvergleichs hat sie dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2018 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (Invaliditätsgrad von 53 %).
2.2. Streitig und zu prüfen ist die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit und damit der Anspruch auf eine ganze Rente - der Beschwerdeführer verweist insbesondere auf sein fortgeschrittenes Alter.
3.
Die Rechtsprechung anerkennt, dass das (vorgerückte) Alter zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird. Massgebend sind die Umstände des konkreten Falles, etwa die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 145 V 2 E. 5.3.1 S. 16; 138 V 457 E. 3 S. 459 ff.; SVR 2019 IV Nr. 7 S. 21, 8C 892/2017 E. 3.2; vgl. auch Marco Weiss, Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund vorgerückten Alters - Rechtsprechungstendenzen, SZS 2018 S. 630).
4.
4.1.
4.1.1. Die medizinische Zumutbarkeit der Teilerwerbstätigkeit stand vorliegend unbestrittenermassen mit der Beurteilung von Dr. med. B.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 12. Juli 2018 fest. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer 60 Jahre und 5 Monate alt. Damit verblieben ihm noch vier Jahre und sieben Monate bis zum Eintritt in das AHV-Rentenalter. Diese Aktivitätsdauer reicht grundsätzlich - auch bei einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % - aus, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben. So ist bei den vom kantonalen Gericht aufgeführten (einfachen) Kontroll-, Überwachungs-, Sortier-, Prüf-, Verpackungstätigkeiten sowie (leichten) Montagearbeiten meist nicht von einer langen Einarbeitungszeit auszugehen.
4.1.2. Der Versicherte ist im Besitz eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses als Verkäufer. Insgesamt arbeitete er über ein Jahrzehnt in diesem Bereich und war auch jahrelang selbständig erwerbend. Er verfügt somit sowohl über eine abgeschlossene Ausbildung als auch über Erfahrung in leichte (re) n Arbeiten, die er in einer ihm zumutbaren leidensangepassten Tätigkeit nutzen kann. Seine Stellenwechsel (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto vom 31. Juli 2012) zeugen sodann von der Fähigkeit, sich an neue Aufgaben und Strukturen anzupassen.
4.1.3. Weshalb dem Beschwerdeführer aufgrund des ärztlichen Zumutbarkeitsprofils (vgl. Stellungnahme von Dr. med. B.________ vom 12. Juli 2018mit Verweis auf die Beurteilung von Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 19. März 2018) keine (leichten) Montage-,Verpackungs- und Sortierarbeiten zumutbar sein sollen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substanziiert dargelegt. Solche Tätigkeiten können problemlos in Wechselbelastung respektive vorwiegend sitzend ausgeübt werden. Allfälligen Einschränkungen wird sodann mit dem um 50 % reduzierten Pensum angemessen Rechnung getragen. Ausgehend vom ausgeglichenen Arbeitsmarkt, der auch Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote umfasst, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. Urteil 8C 732/2018, 8C 742/2018 vom 26. März 2019 E. 7.3.2 mit Hinweisen), ist vorliegend nicht auf die Notwendigkeit eines überdurchschnittlichen Entgegenkommens des Arbeitgebers zu schliessen.
4.1.4. Schliesslich bleibt insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zuletzt bis Ende März 2017 in einem Pensum von 35 Wochenstunden erwerbstätig war (Fragebogen für Arbeitgebende vom 8. September 2017). Eine berufliche Desintegration liegt somit nicht vor.
4.2. Der Beschwerdeführer verweist im Weiteren auf die Rechtsprechung:
Im Gegensatz zur vorliegenden Konstellation verfügte der Versicherte im Urteil 9C 954/2012 vom 10. Mai 2013 über keine Berufsausbildung und hatte während über 20 Jahren als Hotelportier meist mittelschwere bis schwere Arbeiten ausgeführt (Urteil 9C 954/2012 E. 3.2.1). Auf die im zitierten Urteil anerkannten Risiken der beruflichen Unerfahrenheit und der altersbedingt geringen Anpassungsfähigkeit (Urteil 9C 954/2012 E. 3.2.2) kann beim Beschwerdeführer nicht geschlossen werden (vgl. E. 4.1). Für krankheitsbedingte Ausfälle - insbesondere im Zusammenhang mit der Knieproblematik - bestehen sodann keine konkreten Hinweise. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass spätestens seit September 2017 keine fachärztlichen Untersuchungen des Knies mehr stattgefunden haben und sich die weitere Behandlung auf Analgesie und Physiotherapie beschränkte.
Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer schliesslich aus dem Umstand, dass das Bundesgericht in mehreren Fällen bei einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % in einer leichten Tätigkeit und einem Alter von mindestens 60 Jahren die Verwertbarkeit verneint hat. Wie bereits dargelegt (E. 3), ist stets eine Würdigung im konkreten Einzelfall vorzunehmen, was die Vorinstanz getan hat. Insbesondere nicht ersichtlich ist, inwiefern das mit Beschwerde zitierte Urteil 9C 149/2011 vom 25. Oktober 2012 die vorliegende Konstellation präjudiziert.
5.
Die Rechtsprechung hat für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen relativ hohe Hürden aufgestellt (SVR 2016 IV Nr. 58 S. 190, 8C 910/2015 E. 4.3.4; Urteil 8C 803/2018 vom 6. Juni 2019 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, N. 13 f. zu Art. 28; Marco Weiss, a.a.O., S. 635 ff. und 639 f.; Hans-Jakob Mosimann, Problemzone Invalideneinkommen - Alter, Leidensabzug, Selbsteingliederung, Parallelisierung, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2018, Ueli Kieser [Hrsg.], 2019, S. 161 ff., 164 ff.). Im Hinblick darauf ist bei einer Gesamtbetrachtung der dargelegten Umstände keine Verletzung von Bundesrecht (insbesondere kein willkürliches Vorgehen) durch das kantonale Gericht erkennbar, wenn es den Zugang des 60 Jahre und fünf Monate alten Beschwerdeführers zum ausgeglichenen Arbeitsmarkt (E. 3) als intakt betrachtet und damit die Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit unter dem Gesichtspunkt des Lebensalters bejaht hat. Die Invaliditätsbemessung bleibt zu Recht unbestritten. Die Beschwerde ist unbegründet.
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, dem Bundesamt für Sozialversicherungen, der BVG-Sammelstiftung Swiss Life, Zürich, der Vorsorgestiftung der Basler Versicherung AG, Basel, und der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zürich, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Dezember 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist