Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 995/2019

Urteil vom 18. Dezember 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________, Regionalgericht Bern-Mittelland,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ausstand (Ehescheidung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 12. November 2019 (ZK 19 387).

Sachverhalt:
Zwischen der rubrizierten Beschwerdeführerin, welche im Zusammenhang mit dem Eheschutz- und Strafverfahren bereits vielfach bis vor Bundesgericht gelangte, und C.________ ist vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland zwischenzeitlich das Scheidungsverfahren hängig, welches durch den Gerichtspräsidenten B.________ geführt wird.
Mit Eingabe vom 11. März 2019 verlangte die Beschwerdeführerin dessen Ausstand, zog aber ihr Gesuch nach Korrespondenz wieder zurück, worauf das Regionalgericht das betreffende Ausstandsverfahren mit Verfügung vom 2. April 2019 abschrieb. Auf Beschwerde hin hob das Obergericht diese Verfügung mit Entscheid vom 22. Mai 2019 auf und wies die Sache zur Behandlung des Ausstandsgesuches an das Regionalgericht zurück. Dieses wies das Ausstandsgesuch mit Entscheid vom 27. Juni 2019 ab (Gerichtspräsidentin D.________).
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 12. November 2019 ab, soweit es darauf eintrat.
Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2019 beim Bundesgericht ein "Gesuch um superprovisorische und vorsorgliche Massnahmen" überbracht, für welches das vorliegende Beschwerdeverfahren eröffnet wurde. Sodann hat sie die identische Eingabe auch für das Verfahren 5A 306/2019 gemacht, welches am 11. April 2019 im Zusammenhang mit dem Eheschutzverfahren eröffnet wurde. Dort wird die Eingabe allerdings nicht parallel einregistriert, weil sie explizit den obergerichtlichen Entscheid ZK 19 387 vom 12. November 2019 betrifft, welcher von vornherein nicht zum Gegenstand jenes Verfahrens gemacht werden kann.

Erwägungen:

1.
Anfechtungsobjekt bildet wie gesagt der obergerichtliche Entscheid vom 12. November 2019, welcher die Ausstandsfrage im Scheidungsverfahren zum Gegenstand hat. Dagegen kann grundsätzlich Beschwerde geführt werden (Art. 92 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG), weshalb das "Gesuch um superprovisorische und vorsorgliche Massnahmen" als solche entgegenzunehmen ist.

2.
Soweit jedoch mehr oder anderes verlangt wird, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden (BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 462 f.; 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365; 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156).
Dies betrifft die Begehren um Prüfung der Prozessvoraussetzungen für die Scheidungsklage und der Zuständigkeit des Regionalgerichtes für die vorsorglichen Massnahmen (Ziff. 1) sowie um Sistierung sämtlicher Rechtsakte im Zusammenhang mit der Scheidungsklage (Ziff. 3).
Das Begehren um "Prüfung der Rechtmässigkeit des durchgeführten Ausstandsverfahrens beim Regionalgericht Bern-Mittelland und im Beschwerde-Ausstandsverfahren beim Obergericht des Kantons Bern gegen den Gerichtspräsidenten B.________ bei fehlendem Hauptverfahren" kann bei grosszügiger Auslegung als sachgerichtet angesehen und dahingehend interpretiert werden, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und der Ausstand des Gerichtspräsidenten B.________ bejaht werden soll.

3.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
Eine solche Auseinandersetzung erfolgt nicht - es wird vielmehr geltend gemacht, die Scheidungsklage sei rechtsungültig und damit beim Regionalgericht gar kein Scheidungsverfahren hängig; die rechtswidrige Scheidungsklage werde missbraucht, um ungültige vorsorgliche Massnahmen zu verlangen - und es ist auch nicht erkennbar, inwiefern Befangenheitsgründe im Sinn von Art. 47 Abs. 1 lit. f
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 47 Ausstandsgründe - 1 Eine Gerichtsperson tritt in den Ausstand, wenn sie:
1    Eine Gerichtsperson tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist oder war, in eingetragener Partnerschaft lebt oder lebte oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit der Vertreterin oder dem Vertreter einer Partei oder mit einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte.
2    Kein Ausstandsgrund für sich allein ist insbesondere die Mitwirkung:
a  beim Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege;
b  beim Schlichtungsverfahren;
c  bei der Rechtsöffnung nach den Artikeln 80-84 SchKG31;
d  bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen;
e  beim Eheschutzverfahren.
ZPO vorliegen sollen und das Obergericht in diesem Zusammenhang Recht verletzt haben könnte.

4.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
und b BGG nicht einzutreten.

5.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, B.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Dezember 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_995/2019
Date : 18. Dezember 2019
Published : 05. Januar 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Ausstand (Ehescheidung)


Legislation register
BGG: 42  66  92  108
ZPO: 47
BGE-register
136-II-457 • 136-V-362 • 140-III-115 • 142-I-155 • 142-III-364
Weitere Urteile ab 2000
5A_306/2019 • 5A_995/2019
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