Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 467/2014

Urteil vom 18. Dezember 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Max Auer,
Beschwerdeführer,

gegen

Bank B.B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roberto Fornito,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung; Anerkennung eines ausländischen Urteils,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, vom 30. April 2014.

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil vom 27. Dezember 1993 verpflichtete das Handelsgericht Wien die D.________ AG und A.________ dazu, der Bank B.C.________ zur ungeteilten Hand ATS 3'600'000.-- samt Zinsen zu 10,75 % seit 28. März 1991 und ATS 269'789.84 Prozesskosten zu bezahlen. Mit Urteil vom 9. Juni 1994 gab das Oberlandesgericht Wien der hiergegen erhobenen Berufung keine Folge und auferlegte A.________, der Bank B.C.________ die Kosten des Berufungsverfahrens von ATS 84'315.28 zu ersetzen.

B.
Gestützt auf dieses Urteil leitete die Bank B.B.________ gegen A.________ mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes U.________ vom 29. April 2014 die Betreibung Nr. xxx ein.

Mit Entscheid vom 9. Oktober 2013 erteilte das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland der Bank B.B.________ in teilweiser Gutheissung ihres Gesuches definitive Rechtsöffnung für Fr. 327'001.60 nebst Zins zu 10,75 % seit 28. März 1991, für Fr. 24'506.05 nebst Zins zu 4 % seit 16. Mai 2010, für Fr. 4'388.65 nebst Zins zu 4 % seit 14. Mai 2010 sowie für die Betreibungskosten von Fr. 203.--.

Mit Entscheid vom 30. April 2014 erteilte das Kantonsgericht St. Gallen der Gläubigerin in teilweiser Gutheissung der Beschwerde von A.________ definitive Rechtsöffnung für Fr. 327'001.60 nebst Zins zu 10,75 % vom 28. März 1991 bis 9. Juni 2004, für Fr. 24'506.05 nebst Zins zu 4 % seit 16. Mai 2010, für Fr. 4'388.65 nebst Zins zu 4 % seit 14. Mai 2010 sowie für die Betreibungskosten von Fr. 203.--.

C.
Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 4. Juni 2014 eine Beschwerde erhoben mit den Begehren um dessen Aufhebung und Abweisung des Rechtsöffnungsgesuches. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert, gegen den die Beschwerde in Zivilsachen offen steht (Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
, Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG).

Der Streitpunkt, ob als Vollstreckungstitel eine Originalurkunde erforderlich ist, kann mit voller Kognition beurteilt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und b BGG), weil es um die Auslegung nationaler und staatsvertraglicher Normen geht. Hingegen beurteilt sich die Frage der Verjährung von Judikatschulden nach österreichischem Recht, welches in vermögensrechtlichen Sachen inhaltlich grundsätzlich nicht überprüft werden kann (Art. 96 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG e contrario); möglich sind in diesem Zusammenhang einzig Verfassungsrügen, insbesondere die Rüge der willkürlichen Anwendung des ausländischen Rechts (BGE 133 III 446 E. 3.1 S. 447 f.; 138 III 489 E. 4.3 S. 495; zur Publikation bestimmtes Urteil 5A 723/2013 vom 3. September 2014 E. 1.2). Soweit es im Zusammenhang mit der bestrittenen Gläubigereigenschaft zufolge Gesamtrechtsnachfolge der Bank B.B.________ für das Kommerzkundengeschäft der Bank B.C.________ um die Anwendung österreichischen Rechts geht, gilt Analoges. Gleiches gilt im Zusammenhang mit dieser Frage auch für die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid, welche für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) und die ebenfalls einzig mit Verfassungsrügen, namentlich mit der Rüge der willkürlichen
Sachverhaltsfeststellung angefochten werden könnten (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 129 f.; 137 III 226 E. 4.2 S. 234).

2.
Umstritten ist zunächst die Notwendigkeit der Vorlage einer Originalurkunde aufgrund des schweizerisch-österreichischen Vollstreckungsvertrages.

2.1. In erster Instanz hat die Bank lediglich Fotokopien der österreichischen Urteile vorgelegt. Erst im Beschwerdeverfahren hat sie das Original einer beglaubigten Kopie des Urteils des Oberlandesgerichtes Wien beigebracht; für das zweitinstanzliche Verfahren galt indes das Novenverbot gemäss Art. 326
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 326 Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel - 1 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
1    Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
2    Besondere Bestimmungen des Gesetzes bleiben vorbehalten.
ZPO. Das Kantonsgericht hat erwogen, dies schade insofern nicht, als eine Urkunde gemäss Art. 180 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 180 Einreichung - 1 Die Urkunde kann in Kopie eingereicht werden. Das Gericht oder eine Partei kann die Einreichung des Originals oder einer amtlich beglaubigten Kopie verlangen, wenn begründete Zweifel an der Echtheit bestehen.
1    Die Urkunde kann in Kopie eingereicht werden. Das Gericht oder eine Partei kann die Einreichung des Originals oder einer amtlich beglaubigten Kopie verlangen, wenn begründete Zweifel an der Echtheit bestehen.
2    Bei umfangreichen Urkunden ist die für die Beweisführung erhebliche Stelle zu bezeichnen.
ZPO auch in Kopie eingereicht werden könne, wobei das Gericht oder die Gegenpartei die Einreichung des Originals oder einer amtlich beglaubigten Kopie verlangen könne, wenn begründete Zweifel an der Echtheit bestünden. Zwar habe der Schuldner in der erstinstanzlichen Gesuchsantwort festgehalten, er und sein Anwalt gingen davon aus, dass dem Gericht die Urteile im Original vorlägen; irgendwelche Anhaltspunkte für Zweifel an der Echtheit hätten sie aber weder vor erster Instanz noch im Beschwerdeverfahren genannt. Es seien denn auch keine solchen Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb die Kopien in beweismässiger Hinsicht als ausreichend zu betrachten seien. Daran ändere auch nichts, dass es sich um ausländische Urteile handle. Gemäss Art. 1 des Beglaubigungsvertrages zwischen der Schweiz und Österreich vom 21. August 1916 (SR
0.172.031.63), worauf Art. 6 Abs. 2 des Vertrages zwischen der Schweiz und Österreich über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen vom 16. Dezember 1960 (SR 0.276.191.632) verweise, bedürften österreichische Urkunden zum Gebrauch in der Schweiz keiner weiteren Beglaubigung, wenn sie von einem Gericht aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Siegel oder Stempel des Gerichts versehen seien. Die Annahme, die mit Stempel des Handelsgerichtes bzw. Oberlandesgerichtes Wien versehenen Urteile würden keine Urkunden im Sinn von Art. 1 des Beglaubigungsvertrages darstellen, nur weil sie erstinstanzlich in Kopie eingereicht worden seien, würde eine Ungleichbehandlung von in- und ausländischen Urteilen bedeuten und der in Art. 180 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 180 Einreichung - 1 Die Urkunde kann in Kopie eingereicht werden. Das Gericht oder eine Partei kann die Einreichung des Originals oder einer amtlich beglaubigten Kopie verlangen, wenn begründete Zweifel an der Echtheit bestehen.
1    Die Urkunde kann in Kopie eingereicht werden. Das Gericht oder eine Partei kann die Einreichung des Originals oder einer amtlich beglaubigten Kopie verlangen, wenn begründete Zweifel an der Echtheit bestehen.
2    Bei umfangreichen Urkunden ist die für die Beweisführung erhebliche Stelle zu bezeichnen.
ZPO aufgestellten Vermutung der beweismässigen Gleichwertigkeit der Kopie mit dem Original entgegenstehen.

2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, gemäss Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 des Vertrages zwischen der Schweiz und Österreich über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen vom 15. März 1927 (SR 0.276.191.631) habe die Partei, welche die Entscheidung geltend mache oder die Vollstreckung beantrage, eine Ausfertigung oder Abschrift der Entscheidung beizubringen. Aus dieser Bestimmung fliesse, dass entweder das Original des Urteils oder das Original einer beglaubigten Abschrift beigebracht werden müsse. Der vom Kantonsgericht angerufene Art. 1 des Beglaubigungsvertrages ändere daran nichts, in Gegenteil; diese Bestimmung halte vielmehr gerade auch fest, dass ein Original oder eine Original-Beglaubigung eines Gerichtsurteils nicht noch zusätzlich durch eine andere Stelle beglaubigt werden müsse. Dieses Staatsvertragsrecht gehe der nationalen ZPO vor und insofern habe das Kantonsgericht zu Unrecht Art. 180
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 180 Einreichung - 1 Die Urkunde kann in Kopie eingereicht werden. Das Gericht oder eine Partei kann die Einreichung des Originals oder einer amtlich beglaubigten Kopie verlangen, wenn begründete Zweifel an der Echtheit bestehen.
1    Die Urkunde kann in Kopie eingereicht werden. Das Gericht oder eine Partei kann die Einreichung des Originals oder einer amtlich beglaubigten Kopie verlangen, wenn begründete Zweifel an der Echtheit bestehen.
2    Bei umfangreichen Urkunden ist die für die Beweisführung erhebliche Stelle zu bezeichnen.
ZPO angewandt.

2.3. Vorliegend geht es um eine definitive Rechtsöffnung gestützt auf österreichische Urteile, für welche inzident das Exequatur beantragt worden ist. In Bezug auf das Exequatur ist zu beachten, dass die Schweiz und Österreich für die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Urteilen Staatsverträge abgeschlossen haben, welche gemäss Art. 1 Abs. 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis:
1    Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis:
a  die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden;
b  das anzuwendende Recht;
c  die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen;
d  den Konkurs und den Nachlassvertrag;
e  die Schiedsgerichtsbarkeit.
2    Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten.
IPRG vorbehalten sind und insofern den Regelungen des IPRG vorgehen. Zu bemerken ist ferner, dass die seinerzeitige Klage in Österreich vor Inkrafttreten des revLugÜ und auch des aLugÜ eingeleitet wurde, weshalb die betreffenden Übereinkommen nicht anwendbar sind (vgl. Art. 54 aLugÜ bzw. Art. 63 revLugÜ). Massgeblich ist somit nach wie vor der Vollstreckungsvertrag zwischen der Schweiz und Österreich von 1960 (vgl. Art. 65 revLugÜ i.V.m. Anhang VII), welcher seinerseits den Vorgängervertrag aus dem Jahr 1927 ersetzt hat (vgl. BBl 1961 I 1564 ff.). Dies ist aber insofern belanglos, als Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 des früheren und Art. 6 Abs. 1 Ziff. 1 des späteren Vollstreckungsvertrages identisch lauten und im Übrigen je in Abs. 2 auf den Beglaubigungsvertrag von 1916 verwiesen wird.

Was zunächst diesen Verweis anbelangt, so lässt sich aus Art. 1 des Beglaubigungsvertrages nichts für die vorliegend interessierende Frage der Gleichwertigkeit einer Kopie mit der Originalurkunde ableiten; die betreffende Norm befreit lediglich von der Pflicht einer weiteren Beglaubigung, handle es sich um diejenige des Originals oder um diejenige einer Abschrift.

Was sodann die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Ziff. 1 des Vollstreckungsvertrages von 1960 anbelangt, wonach eine Ausfertigung oder Abschrift der Entscheidung beizubringen ist, geht aus dem Wortlaut klar hervor, dass nicht zwingend eine Originalurkunde erforderlich ist, sondern auch eine Abschrift genügt. Was genau unter dem Begriff "Abschrift" verstanden werden muss, ist auslegungsbedürftig. Vor dem Hintergrund der damaligen (fehlenden) technischen Reproduktionsmöglichkeiten dürften die vertragschliessenden Parteien beim identisch lautenden Art. 4 des Vorgängervertrages von 1927 an die vom Gerichtsschreiber oder Kanzleibeamten besorgte Abschrift im Sinn einer wortgetreuen Vervielfältigung des Originals gedacht haben (vgl. STAUFFER, Die Verträge der Schweiz mit Österreich und mit der Tschechoslovakei, Aarau 1930, S. 60). An was die Vertragsparteien beim neuen Vertrag aus dem Jahr 1960 genau gedacht haben, lässt sich nicht eruieren, auch nicht anhand der Botschaft zum Vertrag. Der Vertrag ist mithin nach Art. 31 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (SR 0.111) nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im
Lichte seines Ziels und Zwecks auszulegen.

Gemäss Präambel des Vollstreckungsvertrages von 1927 wollten die Vertragsparteien den wechselseitigen Verkehr fördern und nach der Präambel des Vertrages von 1960 ging es um eine Anpassung an die gegenwärtigen Verhältnisse. Den Vertragsparteien war mithin daran gelegen, die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen zu fördern und zu erleichtern, aber auch den ändernden Verhältnissen anzupassen. Sie waren deshalb der Ansicht, dass die Entscheidungen nicht unbedingt als Original, sondern auch als Vervielfältigung sollten eingereicht werden können, soweit die übrigen in Art. 6 Ziff. 2-5 genannten Voraussetzungen erfüllt wären. Die klassische Abschrift erfolgt durch eine wortgetreue Vervielfältigung, bei welcher die Namenszeichnung durch "gez. (Name) " kenntlich gemacht wird. Dies ist heute äusserst selten; im Vordergrund steht die Fotokopie als Mittel der Vervielfältigung (fototechnische Vervielfältigung). So stellt § 39 des deutschen Beurkundungsgesetzes (BUrkG) alle Vervielfältigungsformen einander gleich und verwendet das Wort "Abschrift" gleichzeitig als Oberbegriff für alle Vervielfältigungsformen ("... bei der Beglaubigung von Abschriften, Abdrucken, Ablichtungen und dergleichen (Abschriften) und
bei sonstigen einfachen Zeugnissen ..."). Was den vorliegend interessierenden Art. 6 Abs. 1 Ziff. 1 des Vollstreckungsvertrages anbelangt, spricht auch die Literatur teilweise einfach von "Kopie" (z.B. ARNET, Die Vollstreckbarerklärung schweizerischer Kindesunterhaltsverträge auf staatsvertraglicher Basis, Diss. Bern 2013, S. 155 Rz. 392). Jedenfalls bei einer objektiv-zeitgemässen Auslegung kann eine Fotokopie durchaus als Abschrift im Sinn von Art. 6 Abs. 1 lit. a des Vollstreckungsvertrages betrachtet werden. Sie kann letztlich sogar eine höhere Authentizität insofern beanspruchen, als die Unterschriften (und vorliegend auch die Gerichtsstempel) mitkopiert sind und nicht durch Umschreibung in Worten wie "gez. (Name) " oder "Stempel des Gerichts" kenntlich gemacht werden müssen.

Schliesslich kann eine Parallele zu Art. IV Ziff. 1 lit. a des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (SR 0.277.12, NYÜ) gezogen werden, wonach die gehörig beglaubigte (legalisierte) Urschrift ("original award") des Schiedsspruches oder eine Abschrift ("copy") vorzulegen ist, deren Übereinstimmung mit einer solchen Urschrift ordnungsgemäss beglaubigt ist. Das Bundesgericht hält in konstanter Rechtsprechung fest, dass die Formerfordernisse gemäss Art. IV NYÜ nicht streng zu handhaben sind bzw. eine formalistische Anwendung dieser Bestimmung zu vermeiden ist, weil das Abkommen die Vollstreckung erleichtern will (BGE 138 III 520 E. 5.4.4 S. 526; Urteil 4A 124/2010 vom 4. Oktober 2010 E. 4.2), und dass das Einreichen von Kopien nicht schadet, wenn die Authentizität nicht in Zweifel gezogen wird (Urteile 5A 427/2011 vom 10. Oktober 2011 E. 5; 4P.173/2003 vom 8. Dezember 2003 E. 2; 5P.201/1994 vom 9. Januar 1995 E. 3). Eine analoge Rechtsprechung verfolgt übrigens auch der deutsche Bundesgerichtshof (vgl. NJW 2000, 3651).

Eine Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Ziff. 1 des Vollstreckungsvertrages ergibt mithin, dass auch eine Fotokopie unter den Begriff der Abschrift fallen kann. Das erstinstanzliche Rechtsöffnungsgericht konnte mithin, zumal der Beschwerdeführer einzig geltend gemacht hatte, es müssten Originale vorgelegt werden, er aber nie die Authentizität der vorgelegten Beweismittel angezweifelt hatte, davon absehen, die Originale einzufordern.

2.4. Eine weitere - sich nach Bundesrecht beurteilende - Frage ist diejenige nach der Qualität des Rechtsöffnungstitels. Diesbezüglich ergibt sich aus Art. 80 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
SchKG i.V.m. Art. 1 lit. c
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für:
a  streitige Zivilsachen;
b  gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
c  gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
d  die Schiedsgerichtsbarkeit.
sowie Art. 178
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 178 Echtheit - Die Partei, die sich auf eine Urkunde beruft, hat deren Echtheit zu beweisen, sofern die Echtheit von der andern Partei bestritten wird; die Bestreitung muss ausreichend begründet werden.
und Art. 180 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 180 Einreichung - 1 Die Urkunde kann in Kopie eingereicht werden. Das Gericht oder eine Partei kann die Einreichung des Originals oder einer amtlich beglaubigten Kopie verlangen, wenn begründete Zweifel an der Echtheit bestehen.
1    Die Urkunde kann in Kopie eingereicht werden. Das Gericht oder eine Partei kann die Einreichung des Originals oder einer amtlich beglaubigten Kopie verlangen, wenn begründete Zweifel an der Echtheit bestehen.
2    Bei umfangreichen Urkunden ist die für die Beweisführung erhebliche Stelle zu bezeichnen.
ZPO, dass dieser auch in Kopie eingereicht werden kann, soweit die Gegenpartei die Echtheit nicht bestreitet ( RÜETSCHI, Berner Kommentar, N. 16 zu Art. 180
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 180 Einreichung - 1 Die Urkunde kann in Kopie eingereicht werden. Das Gericht oder eine Partei kann die Einreichung des Originals oder einer amtlich beglaubigten Kopie verlangen, wenn begründete Zweifel an der Echtheit bestehen.
1    Die Urkunde kann in Kopie eingereicht werden. Das Gericht oder eine Partei kann die Einreichung des Originals oder einer amtlich beglaubigten Kopie verlangen, wenn begründete Zweifel an der Echtheit bestehen.
2    Bei umfangreichen Urkunden ist die für die Beweisführung erhebliche Stelle zu bezeichnen.
ZPO). Die Möglichkeit, bloss eine Kopie einzureichen, wird zwar für ausländische Urteile angezweifelt (vgl. STAEHELIN, Basler Kommentar, N. 53 zu Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
SchKG; VOCK, Kurzkommentar, N. 37 zu Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
SchKG). Allerdings enthält Art. 180 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 180 Einreichung - 1 Die Urkunde kann in Kopie eingereicht werden. Das Gericht oder eine Partei kann die Einreichung des Originals oder einer amtlich beglaubigten Kopie verlangen, wenn begründete Zweifel an der Echtheit bestehen.
1    Die Urkunde kann in Kopie eingereicht werden. Das Gericht oder eine Partei kann die Einreichung des Originals oder einer amtlich beglaubigten Kopie verlangen, wenn begründete Zweifel an der Echtheit bestehen.
2    Bei umfangreichen Urkunden ist die für die Beweisführung erhebliche Stelle zu bezeichnen.
ZPO keine dahingehende Einschränkung. Sie wäre auch nicht gerechtfertigt vor dem Hintergrund, dass der Gesuchsgegner jederzeit die Echtheit bestreiten kann und insofern keine Rechtsschutzlücken ersichtlich sind, zumal auch das Gericht von sich aus die Einreichung des Originals oder einer beglaubigten Kopie verlangen kann, wenn begründete Zweifel an der Echtheit bestehen. Damit ist der bei Fotokopien relativ leichten Manipulationsmöglichkeit genügend Rechnung getragen.

Vorliegend war der Beschwerdeführer der in den österreichischen Urteilen unmittelbar Verurteilte. Er hätte ohne Weiteres erkannt und angesichts des Reichtums an erhobenen Rügen auch sofort geltend gemacht, es seien nie oder andere als die vorgelegten Urteile ergangen, wenn dem so gewesen wäre. Er hat jedoch von der ersten Instanz bis zum Bundesgericht ausschliesslich in abstrakter Weise vorgebracht, es bedürfe der Vorlage von Originalen. Dies trifft aufgrund des Gesagten mit Bezug auf Österreich nicht zu.

3.
Umstritten ist weiter die rechtswirksame Übertragung der Forderungen von der (in den Urteilen genannten) Bank B.C.________ auf die Bank B.B.________, welche die Betreibung eingeleitet hat und vorliegend Rechtsöffnung verlangt.

3.1. Nach den Feststellungen des Kantonsgerichts übernahm die E.________ AG gemäss Spaltungs- und Übernahmevertrag vom 7. Juli 2010 den Vermögensteil "Kommerzkundengeschäft" von der Bank B.C.________ und verschmolz ihrerseits gemäss Hauptversammlungsbeschluss vom 8. Juli 2010 mit der übernehmenden Bank B.B.________.

Nicht umstritten war im kantonalen Verfahren die Gesamtrechtsnachfolge im Zusammenhang mit der Verschmelzung der E.________ AG mit der Bank B.B.________, umstritten hingegen diejenige im Zusammenhang mit der vorangegangenen Abspaltung und Übertragung des Kommerzkundengeschäfts auf die E.________ AG. Das Kantonsgericht hat diesbezüglich erwogen, dass es sich um eine Abspaltung zur Aufnahme gemäss § 1 Abs. 2 Ziff. 2 SpaltG gehandelt habe, bei welcher unter Fortbestand der übertragenden Gesellschaft ein Vermögensteil im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Kapitalgesellschaft übertragen werde. Dabei gehe der Vermögensteil gemäss § 14 Abs. 2 Ziff. 1 SpaltG entsprechend der im Spaltungsplan vorgesehenen Zuordnung jeweils im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über, wobei nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bei der Zuordnung die Bestimmbarkeit genüge (OGH 2Ob237/99p vom 4. November 1999; OGH 4Ob241/04a vom 21. Dezember 2004).

Das Kantonsgericht hat weiter befunden, dass das Kreisgericht zu Recht nicht darauf abgestellt habe, ob die Forderung (noch) in den Büchern der Bank B.C.________ verzeichnet gewesen sei. Gemäss dem Spaltungs- und Übernahmevertrag seien sämtliche dem bestehenden Bankbetrieb zugehörenden Forderungen und Verbindlichkeiten übertragen worden und die Übertragung im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge setzte nicht voraus, dass die Forderung in der Übertragungsbilanz figuriere, denn die buchhalterische Abschreibung einer Forderung führe nicht zu ihrem zivilrechtlichen Untergang.

3.2. Soweit der Beschwerdeführer in Frage stellt, dass die Forderungen zum Kommerzkundengeschäft der Bank B.C.________ gehört haben, macht er insofern eine neue Tatsache im Sinn von Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG geltend, als das Kantonsgericht festgehalten hat, dass der Beschwerdeführer vor dem Kreisgericht in der Duplik (anders als noch in der Gesuchsantwort) die Zugehörigkeit der Forderungen zum Kommerzkundengeschäft nicht mehr bestritt und er gegen die Zuordnung auch zweitinstanzlich keine bzw. jedenfalls keine substanziierten Einwendungen mehr erhob. Als Folge befasste sich das Kantonsgericht mit der Zuordnung nicht mehr näher, indem es implizit von einer zugestandenen Tatsache ausging.

3.3. In Bezug auf die Übertragung des Kommerzkundengeschäfts auf die E.________ AG behauptet der Beschwerdeführer, es habe keine unbesehene Gesamtrechtsnachfolge vorgelegen und deshalb hätte der konkrete Beweis erbracht werden müssen, dass die Forderungen im Rahmen des Spaltungsplanes auch tatsächlich zum Kommerzkundengeschäft gehört hätten. Diesbezüglich habe das Kantonsgericht gegen Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV und Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB verstossen.

Was der Beschwerdeführer mit seiner Behauptung, es habe "keine unbesehene Gesamtrechtsnachfolge" stattgefunden, genau meint, bleibt unklar und steht im Gegensatz zu der vom Kantonsgericht geschilderten Rechtslage nach dem österreichischen Bundesgesetz über die Spaltung von Kapitalgesellschaften, wonach bei der sog. Abspaltung zur Aufnahme Vermögensteile im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Kapitalgesellschaft übertragen werden. Der Beschwerdeführer zeigt diesbezüglich nicht auf, inwiefern das Kantonsgericht in willkürlicher Weise von falschen gesetzlichen Grundlagen ausgegangen wäre. Entsprechend durfte das Kantonsgericht willkürfrei davon ausgehen, dass es sich bei der Übertragung des Kommerzkundengeschäfts auf die E.________ AG um eine Gesamtrechtsnachfolge handelte.

3.4. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es müsse davon ausgegangen werden, dass die Bank B.C.________ die 15-jährigen Forderungen im Zeitpunkt der Spaltung längst abgeschrieben und aus den Büchern gestrichen habe. Das zeige sich im Umstand, dass die "Forderungen an Kunden" in der Eröffnungsbilanz mit EUR 25'328'968'407.15 auf den Cent genau ausgewiesen worden seien und deshalb die einzelnen Forderungen im entsprechenden Kontoblatt aufgeführt sein müssten. Weil die fraglichen Forderungen für den Zeitpunkt der Übertragung nicht kontenmässig nachgewiesen worden seien, müsse davon ausgegangen werden, dass sie nicht auf die E.________ AG übertragen worden seien. Dies habe das Kantonsgericht verkannt und es sei dabei in Willkür verfallen.

Die Kernüberlegung des Kantonsgerichts war, dass die buchhalterische Behandlung der Forderungen ihren zivilrechtlichen Bestand nicht berühre. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer nicht; mangels einer diesbezüglichen Willkürrüge ist mithin auch im bundesgerichtlichen Verfahren davon auszugehen, dass die Forderungen zivilrechtlich nicht erloschen waren. War aber die Bank B.C.________ noch Inhaberin der willkürfrei zum Kommerzkundengeschäft gehörenden Forderungen und durfte das Kantonsgericht ohne Willkür von einer Gesamtrechtsnachfolge in Bezug auf das gesamte Kommerzkundengeschäft ausgehen, so ist auch der Schluss willkürfrei, dass die zivilrechtlich nicht erloschenen Forderungen übergegangen sind und mithin die Betreibungsgläubigerin auch Forderungsträgerin ist.

3.5. Soweit die Vorinstanz zu einem Beweisergebnis gelangt ist, wird die Frage der Beweislastverteilung gegenstandslos, denn Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB regelt die Konsequenz der Beweislosigkeit (BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 602; 131 III 646 E. 2.1 S. 649; 132 III 626 E. 3.4 S. 634). Mithin bedarf die Behauptung, das Kantonsgericht habe gegen Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB verstossen, keiner näheren Prüfung. Ohnehin hat aber das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer nie irgendwelche Beweislasten im Zusammenhang mit dem Forderungsnachweis überbürdet.

4.
Streitgegenstand bildet schliesslich die Frage der Verjährung der übertragenen Forderungen.

4.1. Das Kantonsgericht ist unter Hinweis auf die überwiegende österreichische Lehre davon ausgegangen, dass die allgemeine 30-jährige Verjährungsfrist gemäss § 1478 ABGB auch für sog. Judikatschulden (gerichtlich beurteilte Forderungen) gelte, und zwar ungeachtet der Verjährungsfrist, welche für die betreffenden Forderungen vor ihrer gerichtlichen Beurteilung gegolten habe.

4.2. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, es gehe um Beratungsdienstleistungen, welche gemäss § 1486 Ziff. 1 AGBG nach drei Jahren verjähren würden. Es gebe keine Rechtsprechung, dass für Judikatschulden etwas anderes gälte; vielmehr habe der OGH im Entscheid 3Ob172/00s vom 21. März 2001 festgehalten, dass mit der Umwandlung einer Vertragsschuld in eine Judikatschuld keine Novation eintrete und auch die Verjährung von Judikatschulden nach dem Schuldstatut zu prüfen sei, woraus sich ergebe, dass die ursprüngliche Verjährungsfrist für die betreffende Forderung anwendbar sei. Mithin habe das Kantonsgericht § 1486 Ziff. 1 und § 1478 ABGB willkürlich angewandt.

Wie sich aus dem in der Beschwerde wiedergegebenen Zitat der Entscheidung 3Ob172/00s des OGH ergibt, hat dieser dem bereits Gesagten (keine Novation durch gerichtliche Überprüfung der Forderung; Prüfung der Verjährung von Judikatschulden nach dem Schuldstatut) angefügt: "Die nicht einhellig beantwortete Frage, welche Frist der Judikatsverjährung zur Anwendung kommt, braucht hier nicht erörtert zu werden." Somit äussert sich der Entscheid 3Ob172/00s zur Frage der Verjährungsfrist für Judikatschulden gerade nicht und offensichtlich steht nach der Meinung des OGH weder der Ausschluss der Novation noch die Anwendung des österreichischen Schuldstatuts (es ging in jenem Fall um die Verrechnung von Forderungen aus einem amerikanischen Schiedsspruch, wobei für beide Forderungen das österreichische Schuldstatut galt und nach den Folgerungen des OGH sich unbekümmert um den blossen Umstand, dass ein rechtskräftiger amerikanischer Entscheid zur Debatte stand, sich auch die Frage der Verrechnung nach österreichischem Recht zu richten habe) in einem Zusammenhang mit der Frage, mit welcher Frist Judikatschulden nach österreichischem Recht verjähren.

Zur Beantwortung dieser Frage hat das Kantonsgericht auf die überwiegende österreichische Lehre abgestellt, wonach Judikatschulden der allgemeinen 30-jährigen Verjährungsfrist gemäss § 1478 ABGB unterliegen würden. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Entsprechend bleibt die Willkürrüge, es komme § 1486 Ziff. 1 und nicht § 1478 ABGB zur Anwendung, unsubstanziiert.

5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Dezember 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_467/2014
Datum : 18. Dezember 2014
Publiziert : 05. Januar 2015
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Definitive Rechtsöffnung; Anerkennung eines ausländischen Urteils


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
96 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
99 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BV: 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
IPRG: 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis:
1    Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis:
a  die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden;
b  das anzuwendende Recht;
c  die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen;
d  den Konkurs und den Nachlassvertrag;
e  die Schiedsgerichtsbarkeit.
2    Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten.
SchKG: 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
ZGB: 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZPO: 1 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für:
a  streitige Zivilsachen;
b  gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
c  gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
d  die Schiedsgerichtsbarkeit.
178 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 178 Echtheit - Die Partei, die sich auf eine Urkunde beruft, hat deren Echtheit zu beweisen, sofern die Echtheit von der andern Partei bestritten wird; die Bestreitung muss ausreichend begründet werden.
180 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 180 Einreichung - 1 Die Urkunde kann in Kopie eingereicht werden. Das Gericht oder eine Partei kann die Einreichung des Originals oder einer amtlich beglaubigten Kopie verlangen, wenn begründete Zweifel an der Echtheit bestehen.
1    Die Urkunde kann in Kopie eingereicht werden. Das Gericht oder eine Partei kann die Einreichung des Originals oder einer amtlich beglaubigten Kopie verlangen, wenn begründete Zweifel an der Echtheit bestehen.
2    Bei umfangreichen Urkunden ist die für die Beweisführung erhebliche Stelle zu bezeichnen.
326
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 326 Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel - 1 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
1    Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
2    Besondere Bestimmungen des Gesetzes bleiben vorbehalten.
BGE Register
130-III-591 • 131-III-646 • 132-III-626 • 133-III-446 • 135-III-127 • 137-III-226 • 138-III-489 • 138-III-520
Weitere Urteile ab 2000
4A_124/2010 • 4P.173/2003 • 5A_427/2011 • 5A_467/2014 • 5A_723/2013 • 5P.201/1994
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
kantonsgericht • original • kopie • frage • bundesgericht • zins • echtheit • spaltung • zweifel • definitive rechtsöffnung • beglaubigung • weiler • vertragspartei • staatsvertrag • gerichtsschreiber • kapitalgesellschaft • erste instanz • stempel • gerichtskosten • rechtsanwalt
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BBl
1961/I/1564