Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 665/2008

Urteil vom 18. Dezember 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Parteien
F.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6000 Luzern 5,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 13. Juni 2008.

Sachverhalt:

A.
F.________ (Jg. 1956) zog sich am 24. März 1990 bei einem Skiunfall am linken Knie eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes sowie eine Zerrung des medialen Kapselbandapparates zu. Nach einem operativen Eingriff im Spital X.________ bestand ab Mitte August 1990 wieder volle Arbeitsfähigkeit, sodass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), welche für die Heilbehandlung aufgekommen war und Taggelder ausgerichtet hatte, ihre Leistungen einstellen konnte. Am 14. November 2000 erstattete die Firma Y.________, bei welcher F.________ schon im Zeitpunkt seines Skiunfalles im Jahre 1990 beschäftigt gewesen war, eine Rückfallmeldung. Die SUVA kam darauf für die Kosten einer am 8. November 2001 in der Orthopädischen Klinik des Spitals Z.________ durchgeführten Knieoperation auf und richtete wiederum Taggelder aus. Der Heilungsverlauf gestaltete sich in der Folge insofern problematisch, als es wiederholt zu Komplikationen kam, welche weitere Knieoperationen erforderlich machten.

Anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 21. Februar 2005 stellte Dr. med. M.________ im Bereich des linken Kniegelenks eine "massive Instabilität als Folge einer Kreuzbandverletzung mit beginnender Gonarthrose nach diversen Eingriffen" fest. Dafür und für einen nach einem weiteren versicherten Unfallereignis aufgetretenen Dauertinnitus sprach die SUVA F.________ mit Verfügung vom 30. November 2005 eine Entschädigung für eine 20%ige Integritätseinbusse zu. Mit derselben Verfügung gewährte sie ihm ab 1. Dezember 2005 eine Invalidenrente auf Grund einer 60%igen Erwerbsunfähigkeit. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 26. März 2007 fest.

B.
Die bezüglich des Rentenanspruchs erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Uri mit Entscheid vom 13. Juni 2008 ab.

C.
Wie schon im kantonalen Verfahren lässt F.________ beschwerdeweise erneut eine auf einer 80%igen Invalidität basierende Rente beantragen.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nach Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.

2.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Grundlagen für einen Rentenanspruch gegenüber der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
UVG) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Bestimmung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG).

3.
Auf Grund der Vorbringen in der Beschwerdeschrift ist die Höhe der beiden im Rahmen der Invaliditätsbemessung nach Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG massgebenden Vergleichsgrössen (Validen- und Invalideneinkommen) zu prüfen.

3.1 Bezüglich des Einkommens, das er ohne seinen Gesundheitsschaden mutmasslich realisiert hätte (Valideneinkommen), macht der Beschwerdeführer geltend, es dürfe nicht an den bei seinem früheren Arbeitgeber, der Firma Y.________, im Jahr 2001 erhaltenen Lohn angeknüpft werden, da er seine berufliche Position und damit auch seine Verdienstverhältnisse ohne Behinderung erheblich hätte verbessern können. Aktuell besetze er eine Stelle in der Firma Q.________ wo er bei einem Pensum von 10 % ein Jahresgehalt von Fr. 12'450.- beziehe. Bei guter Gesundheit hätte er diese Stelle auf ein Vollzeitpensum ausbauen und damit sein Jahreseinkommen auf Fr. 120'000.- bis Fr. 125'000.- steigern können, welcher Betrag als Valideneinkommen zu gelten habe.
3.1.1 Wie dem kantonalen Entscheid, dessen überzeugender Begründung insoweit vollumfänglich beizupflichten ist, entnommen werden kann, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den behaupteten beruflich/erwerblichen Aufstieg mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Dieser Beurteilung ist umso mehr zu folgen, als nach der Rechtsprechung theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten nur dann beachtlich sind, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wären. Für die Annahme einer mutmasslichen beruflichen Weiterentwicklung ist insbesondere erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, eine versicherte Person hätte einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen auch tatsächlich realisiert, wäre sie nicht invalid geworden. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht (Urteil [des Eidgenössischen Versicherungsgerichts] U 222/97 vom 23. Juni 1999 E. 5c mit Hinweisen, vgl.: HAVE 2003 S. 66).
3.1.2 Weil dieser Aspekt schon Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildete, kann nicht gesagt werden, erst der vorinstanzliche Entscheid hätte Anlass für die vor Bundesgericht erfolgte Einreichung weiterer diesbezüglicher Beweismittel geboten. Deren Zulässigkeit dürfte deshalb schon auf Grund von Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG kaum gegeben sein (E. 1 hievor). Wie es sich diesbezüglich verhält und insbesondere, ob diese Bestimmung ihre Wirkung auch im unfallversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren, wo das Bundesgericht an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht gebunden ist (E. 1 hievor), entfalten kann (vgl. Urteil 8C 354/2007 vom 4. August 2008, E. 3 mit Hinweis), mag dahingestellt bleiben, vermögen die neu eingereichten Unterlagen die Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids - wie die SUVA in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. September 2008 mit Recht einwendet - doch nicht ernsthaft in Frage zu stellen.

Weder belegt die Bestätigung der Firma Z.________ vom 22. August 2008 mit hinreichender Zuverlässigkeit, dass das Gehalt des Beschwerdeführers - offenbar als Baustellenchef (Polier/Bauführung) - in der Firma Y.________/Firma Z.________ in den Jahren 2000/2001 einzig aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr den marktüblichen Verhältnissen angepasst worden sein soll, noch lassen sich aus der - auf die Jahre 1990/1991 bezogenen - Referenz der Firma T.________ vom 22. Juli 2008 irgendwelche Schlüsse auf die hier zu klärende Frage nach der Höhe des mutmasslichen Valideneinkommens ziehen. Ebenso wenig erlauben die Erlangung des Sprengausweises C des Schweizerischen Baumeisterverbandes am 14. Juni 1989 oder des European Shotfirers Certificate des Europäischen Sprengverbandes am 3. Juni 2000 gesicherte Annahmen über allenfalls realisierte berufliche Entwicklungen, welche vorliegend von Bedeutung sein könnten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer ohne seine Behinderung in erwerblich erheblichem Ausmass beruflich weiterentwickelt oder gar in der Firma Q.________ oder andernorts tatsächlich "die vollumfängliche Geschäftsleitung" übernommen hätte, bestehen jedenfalls nicht.
3.1.3 Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer daraus, dass nach der Rechtsprechung bei der Bestimmung des Validenlohnes davon auszugehen ist, dass ein gesunder Arbeitnehmer die langjährige Verweigerung einer angemessenen Lohnanpassung nicht akzeptiert, sondern eine andere Stelle gesucht hätte (RKUV 2005 Nr. U 538 S. 112 E. 4.1.1). Wie die SUVA in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. September 2008 einwendet, sind unfallkausale invalidisierende Dauerfolgen für die Zeit bis zum Rentenbeginn im Dezember 2005 nicht erstellt, weshalb nicht gesagt werden kann, der Beschwerdeführer hätte einzig wegen seiner Behinderung darauf verzichtet, eine neue, besser bezahlte Stelle zu suchen. Es besteht daher kein Anlass zu einer - wie in der Beschwerde geltend gemacht - Anpassung des in der Firma Y.________ ab 1992 bis 2001 durchschnittlich erzielten Einkommens an die Nominallohnentwicklung für Männer. Vielmehr ist an die effektiv erfolgten Lohnzahlungen anzuküpfen.
3.1.4 Dass sich der Beschwerdeführer anlässlich einer Besprechung mit einem Vertreter der SUVA am 24. November 2004 einzig im Hinblick auf die für eine Taggeldanpassung vorausgesetzte mutmassliche 10%ige Lohnerhöhung während des Heilverlaufs (Art. 23 Abs. 7
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 23 Massgebender Lohn für das Taggeld in Sonderfällen - 1 Bezieht der Versicherte wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft oder Kurzarbeit keinen oder einen verminderten Lohn, so wird der Verdienst berücksichtigt, den er ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft oder Kurzarbeit erzielt hätte.44
1    Bezieht der Versicherte wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft oder Kurzarbeit keinen oder einen verminderten Lohn, so wird der Verdienst berücksichtigt, den er ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft oder Kurzarbeit erzielt hätte.44
2    ...45
3    Übt der Versicherte keine regelmässige Erwerbstätigkeit aus oder unterliegt sein Lohn starken Schwankungen, so wird auf einen angemessenen Durchschnittslohn pro Tag abgestellt.
3bis    Erleiden temporär Angestellte, die eine regelmässige Erwerbstätigkeit auf der Basis eines Rahmen- und eines Einsatzvertrages ausüben, einen Unfall, so ist der im aktuellen Einsatzvertrag vereinbarte Lohn massgebend.46
5    War der Versicherte vor dem Unfall bei mehr als einem Arbeitgeber tätig, so ist der Gesamtlohn aus allen Arbeitsverhältnissen massgebend, unabhängig davon, ob diese Arbeitsverhältnisse eine Deckung nur bei Berufsunfällen oder auch bei Nichtberufsunfällen begründet haben. Diese Bestimmung gilt auch für die freiwillige Versicherung.47
6    Bei Praktikanten, Volontären und zur Abklärung der Berufswahl tätigen Personen sowie bei Versicherten, die zur Ausbildung in beruflichen Eingliederungsstätten für Behinderte tätig sind, wird ab vollendetem 20. Altersjahr von einem Tagesverdienst von mindestens 20 Prozent, vor vollendetem 20. Altersjahr von mindestens 10 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes ausgegangen.48
7    Hat die Heilbehandlung wenigstens drei Monate gedauert und wäre der Lohn des Versicherten in dieser Zeit um mindestens 10 Prozent erhöht worden, so wird der massgebende Lohn für die Zukunft neu bestimmt.49
8    Bei Rückfällen ist der unmittelbar zuvor bezogene Lohn, mindestens aber ein Tagesverdienst von 10 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes massgebend, ausgenommen bei Rentnern der Sozialversicherung.
9    Sofern die Folgen eines versicherten Ereignisses eine Berufsausbildung um mindestens sechs Monate verlängern, wird für die Dauer der Verlängerung, längstens aber für ein Jahr, ein Teiltaggeld in der Höhe der Differenz zwischen dem Ausbildungslohn und dem Minimallohn einer ausgelernten Person der entsprechenden Berufsgattung vergütet.50
UVV) mit der Annahme eines Jahreseinkommens von Fr. 90'000.- einverstanden erklärt haben soll, heisst noch nicht, dass ein Betrag in dieser Gössenordnung nicht auch als Validenlohn im Rahmen eines Einkommensvergleichs nach Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG gelten könnte. Die Vorinstanz ist wie schon die SUVA in ihrem Einspracheentscheid vom 26. März 2007 vom letzten Lohn in der in der Firma Y.________ ausgeübten Tätigkeit als Polier im Jahre 2001 von Fr. 6'605.- monatlich ausgegangen und hat diesen Betrag entsprechend den seither eingetretenen Lohnerhöhungen gemäss Angaben des Schweizerischen Baumeisterverbandes auf Fr. 6'850.- angehoben, womit ein Jahresgehalt von Fr. 89'050.- resultierte. Angesichts dieses Ergebnisses erachtete sie die Annahme eines Validenlohnes von Fr. 90'000.- als gerechtfertigt. Damit ist bezogen auf die damalige berufliche Stellung auf konkrete Fakten abgestützt worden, was sich entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers nicht beanstanden lässt. Insbesondere besteht
kein Anlass, die zu erwartenden Lohnerhöhungen auf Grund statistischer Werte zu ermitteln, wenn wie hier genauere Angaben branchenspezifischer Institutionen verfügbar sind.

3.2 Auch mit der vorinstanzlichen Festsetzung des trotz gesundheitlicher Schädigung zumutbarerweise erzielbaren Verdienstes (Invalideneinkommen) ist der Beschwerdeführer nicht einverstanden.
3.2.1 Zunächst beanstandet er, dass Vorinstanz und SUVA bei dessen Bestimmung nicht auf die von Letzterer zusammengestellte Arbeitsplatzdokumentation (DAP) abgestellt haben. Mit dieser Argumentation hat sich bereits die Vorinstanz einlässlich und in durchaus zutreffender Weise auseinandergesetzt. Es erübrigt sich, darauf erneut einzugehen, zumal der Beschwerdeführer lediglich seine Vorbringen im kantonalen Verfahren wiederholt, ohne darzulegen, inwiefern die diesbezüglichen Ausführungen des kantonalen Gerichts und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu beanstanden sein sollten.
3.2.2 Des Weiteren stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, das von der Vorinstanz angenommene Invalideneinkommen sei selbst unter Bezugnahme auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch durchgeführte Lohnstrukturerhebung (LSE) zu hoch ausgefallen; es dürfe nicht auf einen Mittelwert der Beschäftigungen mit Anforderungsniveau 3 und 4 abgestellt werden, sondern es seien ausschliesslich die für Tätigkeiten mit Anforderungsniveau 4 ermittelten Lohndaten massgebend. Zudem will der Beschwerdeführer wegen seines Alters einen höheren als den von SUVA und Vorinstanz zugebilligten 15%igen leidensbedingten Abzug von dem auf Grund der LSE eruierten Verdienst berücksichtigt wissen. Auch bezüglich dieser Vorbringen kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, welchen seitens des Bundesgerichts nichts beizufügen ist.

4.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Dezember 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Krähenbühl
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_665/2008
Date : 18. Dezember 2008
Published : 05. Januar 2009
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung


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BGG: 66  82  95  97  99  105
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2003 S.66