Tribunal federal
{T 0/2}
5P.402/2002 /min
Urteil vom 18. Dezember 2002
II. Zivilabteilung
Bundesrichter Bianchi, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Gysel.
D.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lucien W. Valloni, Bellerivestrasse 201, 8034 Zürich,
gegen
E.________ S.à.r.l.,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Hofmann, Münstergasse 2, Postfach 2990, 8022 Zürich,
Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich.
LugÜ (Rechtsöffnung; Vollstreckbarerklärung),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich vom 23. September 2002.
Sachverhalt:
A.
Die E.________ S.à.r.l. gelangte am 7. Mai 2002 an den Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirks Zürich und verlangte, es sei das Urteil des Gerechtshofs te Amsterdam vom 9. November 2000 anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären und ihr in der gegen D.________ eingeleiteten Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes S.________ definitive Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 1'670'900.-- nebst Zins zu 5 % seit 21. Dezember 1998 und Fr. 17'862.-- nebst Zins zu 5 % seit 9. November 2000 sowie Fr. 410.-- Zahlungsbefehlskosten. Mit Verfügung vom 20. Juni 2002 erklärte die Einzelrichterin das vorgelegte Urteil für vollstreckbar und erteilte der E.________ S.à.r.l. definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'670'900.-- nebst Zins zu 5 % seit 20. Februar 2001 sowie Fr. 410.-- Betreibungskosten.
Den von D.________ hiergegen erhobenen Rekurs wies das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich am 23. September 2002 ab.
B.
D.________ hat rechtzeitig staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit den Anträgen, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben, das Urteil des Gerechtshofs te Amsterdam vom 9. November 2000 sei nicht für vollstreckbar zu erklären und es sei der E.________ S.à.r.l. die definitive Rechtsöffnung nicht zu erteilen; allenfalls sei die Sache zu neuer Entscheidung an die kantonale Instanz zurückzuweisen. Er rügt eine Verletzung des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, abgeschlossen in Lugano am 16. September 1988 und für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Januar 1992 (Lugano-Übereinkommen; LugÜ; SR 0.275.11).
Zur Sache sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Durch Präsidialverfügung vom 18. November 2002 ist das Betreibungsamt S.________ angewiesen worden, in der Betreibung zwischen den Parteien bis zum Entscheid über die Beschwerde keine Verwertungshandlungen vorzunehmen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Beschluss stellt einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid dar, der mit keinem andern Rechtsmittel als der staatsrechtlichen Beschwerde angefochten werden kann (Art. 37 Abs. 2
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen LugÜ Art. 37 - 1. Das Gericht eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, vor dem die Anerkennung einer in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat ergangenen Entscheidung geltend gemacht wird, kann das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt worden ist. |
|
1 | Das Gericht eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, vor dem die Anerkennung einer in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat ergangenen Entscheidung geltend gemacht wird, kann das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt worden ist. |
2 | Das Gericht eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, vor dem die Anerkennung einer in Irland oder im Vereinigten Königreich ergangenen Entscheidung geltend gemacht wird, kann das Verfahren aussetzen, wenn die Vollstreckung der Entscheidung im Ursprungsstaat wegen der Einlegung eines Rechtsbehelfs einstweilen eingestellt ist. |
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen LugÜ Art. 37 - 1. Das Gericht eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, vor dem die Anerkennung einer in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat ergangenen Entscheidung geltend gemacht wird, kann das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt worden ist. |
|
1 | Das Gericht eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, vor dem die Anerkennung einer in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat ergangenen Entscheidung geltend gemacht wird, kann das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt worden ist. |
2 | Das Gericht eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, vor dem die Anerkennung einer in Irland oder im Vereinigten Königreich ergangenen Entscheidung geltend gemacht wird, kann das Verfahren aussetzen, wenn die Vollstreckung der Entscheidung im Ursprungsstaat wegen der Einlegung eines Rechtsbehelfs einstweilen eingestellt ist. |
Mit der staatsrechtlichen Beschwerde kann grundsätzlich nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt werden (BGE 127 II 1 E. 2c S. 5 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann indessen das Bundesgericht den Entscheid über die definitive Rechtsöffnung in Vollstreckung des Urteils eines ausländischen Gerichts selbst fällen, wenn die Verhältnisse klar sind (BGE 126 III 534 E. 1c S. 536 mit Hinweisen). Da der die Beschwerde führende Schuldner hier selbst erklärt, die Voraussetzungen für eine definitive Rechtsöffnung seien, abgesehen von der Verletzung des Lugano-Übereinkommens, erfüllt, steht den von ihm gestellten materiellen Anträgen nichts entgegen.
Ob Bestimmungen des Lugano-Übereinkommens verletzt worden sind, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 125 III 451 E. 3b S. 455).
2.
Strittig ist, ob das von der Beschwerdegegnerin vorgelegte Urteil des Gerechtshofs te Amsterdam vom 9. November 2000 in der Schweiz vollstreckbar ist.
2.1 Dieses Urteil ist in einem sog. "kort geding"-Verfahren ergangen, einem summarischen Massnahmeverfahren, das beim Präsidenten der "Arrondissementsrechtbank" eingeleitet werden kann, ohne dass ein Verfahren in der Hauptsache vor dem zuständigen Gericht hängig zu sein braucht. Im Rahmen des "kort geding"-Verfahrens kann der Richter den Antragsgegner zur vorläufigen Erbringung einer Geldleistung verpflichten. Obwohl es sich um ein Verfahren zum Erlass einstweiliger Massnahmen handelt, wird die Streitsache in der überwiegenden Zahl der Fälle nicht zum Gegenstand eines ordentlichen Verfahrens gemacht, sondern findet der Rechtsstreit mit dem Massnahmeentscheid sein Ende (Pra 88 [1999] Nr. 143, Anmerkungen zum Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften [EuGH] vom 27. April 1999 i.S. Mietz/Intership Yachting Sneek BV).
Im vorliegenden Fall wurde der Massnahmeentscheid des Präsidenten der "Arrondissementsrechtbank" von Haarlem am 9. November 2000 durch den Gerechtshof te Amsterdam aufgehoben und der Beschwerdeführer verpflichtet, der Beschwerdegegnerin vorläufig eine Million US Dollar zu zahlen. Gleichzeitig wurde das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt.
2.2 Voraussetzung für die Vollstreckbarerklärung dieses Urteils in der Schweiz ist, dass der Gerechtshof te Amsterdam im Sinne des Lugano-Übereinkommens zuständig war.
2.2.1 Die erforderliche Zuständigkeit ist vorab dann gegeben, wenn sich der Richter beim Erlass der einstweiligen Massnahme auf eine ordentliche Zuständigkeit für die Hauptsache im Sinne des Lugano-Übereinkommens berufen kann: Das Gericht, das für die Entscheidung eines Rechtsstreits in der Hauptsache zuständig ist, ist auch für die Anordnung einstweiliger Massnahmen zuständig, ohne dass weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssten. Die Zuständigkeit (für die Hauptsache) ist in den Art. 2 bis
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen LugÜ Art. 37 - 1. Das Gericht eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, vor dem die Anerkennung einer in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat ergangenen Entscheidung geltend gemacht wird, kann das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt worden ist. |
|
1 | Das Gericht eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, vor dem die Anerkennung einer in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat ergangenen Entscheidung geltend gemacht wird, kann das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt worden ist. |
2 | Das Gericht eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, vor dem die Anerkennung einer in Irland oder im Vereinigten Königreich ergangenen Entscheidung geltend gemacht wird, kann das Verfahren aussetzen, wenn die Vollstreckung der Entscheidung im Ursprungsstaat wegen der Einlegung eines Rechtsbehelfs einstweilen eingestellt ist. |
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen LugÜ Art. 17 - Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden: |
|
1 | wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird; |
2 | wenn sie dem Verbraucher die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen; oder |
3 | wenn sie zwischen einem Verbraucher und seinem Vertragspartner, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat haben, getroffen ist und die Zuständigkeit der Gerichte dieses Staates begründet, es sei denn, dass eine solche Vereinbarung nach dem Recht dieses Staates nicht zulässig ist. |
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen LugÜ Art. 28 - 1. Sind bei Gerichten verschiedener durch dieses Übereinkommen gebundener Staaten Klagen, die im Zusammenhang stehen, anhängig, so kann jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen. |
|
1 | Sind bei Gerichten verschiedener durch dieses Übereinkommen gebundener Staaten Klagen, die im Zusammenhang stehen, anhängig, so kann jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen. |
2 | Sind diese Klagen in erster Instanz anhängig, so kann sich jedes später angerufene Gericht auf Antrag einer Partei auch für unzuständig erklären, wenn das zuerst angerufene Gericht für die betreffenden Klagen zuständig ist und die Verbindung der Klagen nach seinem Recht zulässig ist. |
3 | Klagen stehen im Sinne dieses Artikels im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. |
2.2.2 Wo keine Hauptsachezuständigkeit gegeben ist, genügt auch die blosse Einlassung des Antragsgegners vor dem Gericht des einstweiligen Rechtsschutzes nicht aus, um die Vollstreckbarkeit zu begründen. Indessen bestimmt Art. 24
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen LugÜ Art. 24 - Sofern das Gericht eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates nicht bereits nach anderen Vorschriften dieses Übereinkommens zuständig ist, wird es zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt. Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich einlässt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen oder wenn ein anderes Gericht aufgrund des Artikels 22 ausschliesslich zuständig ist. |
andere Gericht allein in der Lage sei, eine sofort vollstreckbare Massnahme rechtzeitig anzuordnen (BGE 125 III 451 E. 3a S. 454 mit Hinweisen).
2.3 Das Obergericht ist zum Schluss gelangt, der Gerechtshof te Amsterdam habe sich auf die ordentliche Hauptsachezuständigkeit gemäss Art. 17
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen LugÜ Art. 17 - Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden: |
|
1 | wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird; |
2 | wenn sie dem Verbraucher die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen; oder |
3 | wenn sie zwischen einem Verbraucher und seinem Vertragspartner, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat haben, getroffen ist und die Zuständigkeit der Gerichte dieses Staates begründet, es sei denn, dass eine solche Vereinbarung nach dem Recht dieses Staates nicht zulässig ist. |
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen LugÜ Art. 24 - Sofern das Gericht eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates nicht bereits nach anderen Vorschriften dieses Übereinkommens zuständig ist, wird es zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt. Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich einlässt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen oder wenn ein anderes Gericht aufgrund des Artikels 22 ausschliesslich zuständig ist. |
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen LugÜ Art. 24 - Sofern das Gericht eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates nicht bereits nach anderen Vorschriften dieses Übereinkommens zuständig ist, wird es zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt. Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich einlässt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen oder wenn ein anderes Gericht aufgrund des Artikels 22 ausschliesslich zuständig ist. |
2.3.1 Gemäss dem im 6. Abschnitt (Vereinbarung über die Zuständigkeit) stehenden Art. 17
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen LugÜ Art. 17 - Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden: |
|
1 | wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird; |
2 | wenn sie dem Verbraucher die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen; oder |
3 | wenn sie zwischen einem Verbraucher und seinem Vertragspartner, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat haben, getroffen ist und die Zuständigkeit der Gerichte dieses Staates begründet, es sei denn, dass eine solche Vereinbarung nach dem Recht dieses Staates nicht zulässig ist. |
"F. Law and jurisdiction
1. This agreement is governed by the laws of the Netherlands. In event of any dispute concerning any aspect of this agreement, the parties shall attempt to settle the dispute amicably within a time period of not longer than four weeks; should no amicable agreement be reached, the parties agree to refer the subject thereof to arbitration first. If dispute cannot be settled between parties the competent court in Haarlem, the Netherlands shall have exclusive jurisdiction."
2.3.2 Der Gerechtshof te Amsterdam berief sich zur Begründung seiner Zuständigkeit nicht ausdrücklich auf Art. 17
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen LugÜ Art. 17 - Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden: |
|
1 | wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird; |
2 | wenn sie dem Verbraucher die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen; oder |
3 | wenn sie zwischen einem Verbraucher und seinem Vertragspartner, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat haben, getroffen ist und die Zuständigkeit der Gerichte dieses Staates begründet, es sei denn, dass eine solche Vereinbarung nach dem Recht dieses Staates nicht zulässig ist. |
2.3.3 Aus diesem letzten Satz will der Beschwerdeführer ableiten, die Zuständigkeit des niederländischen Richters stütze sich auf seine Einlassung, was jedoch nicht geeignet sei, eine Hauptsachezuständigkeit gemäss Art. 18
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen LugÜ Art. 18 - 1. Bilden ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5 nach diesem Abschnitt. |
|
1 | Bilden ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5 nach diesem Abschnitt. |
2 | Hat der Arbeitgeber, mit dem der Arbeitnehmer einen individuellen Arbeitsvertrag geschlossen hat, im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem der durch dieses Übereinkommen gebundenen Staaten eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Staates hätte. |
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen LugÜ Art. 17 - Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden: |
|
1 | wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird; |
2 | wenn sie dem Verbraucher die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen; oder |
3 | wenn sie zwischen einem Verbraucher und seinem Vertragspartner, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat haben, getroffen ist und die Zuständigkeit der Gerichte dieses Staates begründet, es sei denn, dass eine solche Vereinbarung nach dem Recht dieses Staates nicht zulässig ist. |
Ist nach dem Gesagten die Hauptsachezuständigkeit gestützt auf Art. 17
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen LugÜ Art. 17 - Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden: |
|
1 | wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird; |
2 | wenn sie dem Verbraucher die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen; oder |
3 | wenn sie zwischen einem Verbraucher und seinem Vertragspartner, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat haben, getroffen ist und die Zuständigkeit der Gerichte dieses Staates begründet, es sei denn, dass eine solche Vereinbarung nach dem Recht dieses Staates nicht zulässig ist. |
3.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Gerichtsgebühr dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen LugÜ Art. 17 - Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden: |
|
1 | wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird; |
2 | wenn sie dem Verbraucher die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen; oder |
3 | wenn sie zwischen einem Verbraucher und seinem Vertragspartner, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat haben, getroffen ist und die Zuständigkeit der Gerichte dieses Staates begründet, es sei denn, dass eine solche Vereinbarung nach dem Recht dieses Staates nicht zulässig ist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 9'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt S.________ und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Dezember 2002
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: