Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6F 28/2020

Urteil vom 18. November 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Muschietti,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt,
An der Aa 4, 6300 Zug,
Gesuchsgegnerin,

Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, Kirchenstrasse 6, 6300 Zug.
Gegenstand

Revisionsgesuch bzw. Fristwiederherstellungsgesuch (sinngemäss) gegen die Verfügung des Schweizerischen Bundesgerichts vom 1. Mai 2020 (Verfahren 6B 352/2020).

Erwägungen:

1.
Der damalige Beschwerdeführer und heutige Gesuchsteller (nachfolgend Gesuchsteller) liess mit Eingabe vom 18. März 2020 durch seinen Anwalt Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 12. Februar 2020 erheben.
Das Bundesgericht stellte mit Schreiben vom 20. März 2020 in Aussicht, auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht einzutreten. Es wurde Frist zur Stellungnahme bis zum 20. April 2020 eingeräumt. Der Anwalt zog die Beschwerde nach einer beantragten und bewilligten Fristerstreckung am 30. April 2020 vorbehaltlos zurück.
Der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts schrieb das Verfahren infolge Rückzug der Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 12. Februar 2020 mit Verfügung vom 1. Mai 2020 von der Geschäftschäftskontrolle ab (Verfahren 6B 352/2020).

2.
Der Gesuchsteller ersucht am 31. August und 21. September 2020 sinngemäss um Revision der Verfügung vom 1. Mai 2020 bzw. um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Er habe sein Beschwerderecht im bundesgerichtlichen Verfahren wegen vorsätzlicher und grob fahrlässiger Pflichtverletzungen und krimineller Handlungen seines (damaligen) Anwalts verloren. Dieser habe die Strafrechtsbeschwerde nicht nur entgegen seiner Weisungen und ohne seine Zustimmung zurückgezogen, sondern auch die Beschwerdefrist verpasst. Das Bundesgericht sei verpflichtet, Abhilfe zu schaffen und sein Recht zu schützen, umso mehr, als ihm persönlich in Bezug auf den erlittenen Rechtsverlust keinerlei Vorwurf gemacht werden könne.

3.
Ob die Gesuche vom 31. August und 21. September 2020 fristgerecht sind, erscheint fraglich, zumal der Gesuchsteller über die Rückzugserklärung vom 30. April 2020 offenbar zeitnah informiert wurde (vgl. Verfahren 6B 352/2020, act. 8: Rückzugserklärung unter Hinweis auf deren Weiterleitung an den Mandanten in Kopie). Die Frage kann indessen offen bleiben, weil den Anliegen des Gesuchstellers so oder anders nicht nachgekommen werden kann.

4.
Vorliegend geht es nicht um einen abweisenden oder gutheissenden materiell-rechtlichen Beschwerdeentscheid des Bundesgerichts, der in den Anwendungsbereich der Revision nach Art. 121 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
. BGG fiele. Es geht vielmehr um eine prozessleitende Verfügung, mit welcher das Verfahren 6B 352/2020 infolge Rückzug der Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug abgeschrieben wurde. Die fragliche Verfahrensabschreibung vom 1. Mai 2020, welche gestützt auf Art. 32 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar.
BGG erging und nicht mittels Beschwerde anfechtbar ist (vgl. Art. 32 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar.
BGG), stellt eine Prozesserledigung ohne Urteil dar. Sie ist der Revision gemäss Art. 121 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
. BGG nicht zugänglich (NIKLAUS OBERHOLZER, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 5 zu Art. 121; DOMINIK VOCK, in: Spühler und andere [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Vorbemerkungen, N. 5 zu Art. 121
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG; s.a. BGE 141 IV 269 E. 2 in Bezug auf Abschreibungsbeschlüsse im kantonalen Verfahren).

5.
Im Verfahren 6B 352/2020 war der Anwalt durch die auf ihn lautende Vollmacht ausdrücklich zur Vornahme von Verfahrenshandlungen für den damaligen Beschwerdeführer und heutigen Gesuchsteller legitimiert. Dazu gehört das Ergreifen von Rechtsmitteln und deren Rückzug. Der Anwalt hat die mit 18. März 2020 datierte Beschwerde am 30. April 2020 vorbehaltlos zurückgezogen, was sich der Gesuchsteller zurechnen lassen muss. Auf die einmal erfolgte Rückzugserklärung und die Verfahrensabschreibung durch das Bundesgericht vom 1. Mai 2020 kann daher grundsätzlich nicht zurückgekommen werden.

6.
Ob die Revisionsvorschriften nach Art. 121 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
. BBG allenfalls analog (im Sinne eines Rechtsbehelfs sui generis) Anwendung finden könnten und ob auf diesem Wege - wegen des angeblich gegen den Willen des Gesuchstellers und ohne dessen Zustimmung erklärten Beschwerderückzugs durch den Anwalt - auf die Verfahrensabschreibung vom 1. Mai 2020 zurückgekommen werden könnte, ist zweifelhaft, braucht hier aber nicht entschieden zu werden. Denn selbst wenn hievon auszugehen wäre, hätte auf die Beschwerde - wegen Verspätung - nicht eingetreten werden können.

7.
Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 12. Februar 2020 wurde am 17. Februar 2020 in Empfang genommen. Die 30-tägige Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG lief mithin am 18. März 2020 ab. Die vom 18. März 2020 datierende Beschwerde an das Bundesgericht wurde von der Post indessen erst am 19. März 2020 und somit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist abgestempelt. Eine Fristwiederherstellung nach Art. 50
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 50 Wiederherstellung - 1 Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
1    Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
2    Wiederherstellung kann auch nach Eröffnung des Urteils bewilligt werden; wird sie bewilligt, so wird das Urteil aufgehoben.
BGG fällt vorliegend ausser Betracht. Die Praxis verlangt hierfür "klare Schuldlosigkeit". Dass der Gesuchsteller nach seinen eigenen Angaben persönlich kein Verschulden am Verpassen der Frist trägt bzw. tragen soll, ist unerheblich, zumal er sich auch die Fehlleistungen des Anwalts bzw. dessen Hilfsperson zurechnen lassen muss (BGE 143 I 284 E. 1.3 mit zahlreichen Hinweisen; Urteil 6B 67/2018 vom 9. April 2018 E. 4). Die von der Rechtsprechung hievon einzig anerkannte Ausnahme bezieht sich auf Fälle der notwendigen Verteidigung in Strafverfahren gemäss Art. 130
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 130 Notwendige Verteidigung - Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn:
a  die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat;
b  ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht;
c  sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;
d  die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt;
e  ein abgekürztes Verfahren (Art. 358-362) durchgeführt wird.
StPO (vgl. BGE 143 I 284 E. 2.2.3; s.a. Urteil 6B 1111/2017 vom 7. August 2018 E. 2). Diese findet auf das bundesgerichtliche Verfahren, das die notwendige Verteidigung nicht kennt und in welchem die beschuldigte Person selber darüber entscheidet, ob sie sich
vertreten lassen will oder nicht, keine Anwendung.

8.
Auf das sinngemässe Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. Das sinngemässe Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen. Ausnahmsweise sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das (sinngemässe) Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Das (sinngemässe) Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. November 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6F_28/2020
Date : 18. November 2020
Published : 06. Dezember 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Revisionsgesuch bzw. Wiederherstellunggesuch (sinngemäss) gegen die Verfügung des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_352/2020 vom 1.5.2020


Legislation register
BBG: 121
BGG: 32  50  66  100  121
StPO: 130
BGE-register
141-IV-269 • 143-I-284
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