Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C 140/2020
Urteil vom 18. November 2020
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Haag, Th. Müller,
Gerichtsschreiber Uebersax.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Maja Saputelli,
gegen
Gemeinderat Niederhasli, Dorfstrasse 17, 8155 Niederhasli,
vertreten durch Herren Rechtsanwälte Dr. Roland Gfeller und Andrin Gantenbein.
Gegenstand
Ersatzvornahme (Rückbau),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 16. Januar 2020 (VB.2019.00301).
Sachverhalt:
A.
A.a. Am 14. Mai 2013 erteilte der Gemeinderat Niederhasli A.________ und B.________ (nachfolgend: Bauherrschaft) die nachträgliche baurechtliche Bewilligung für ein eigenmächtig erstelltes Gartenhaus mit Carport und Terrasse auf dem Grundstück Kat.-Nr. xxx an der C.________-Strasse in Niederhasli unter Bedingungen und Auflagen. Insbesondere ordnete der Gemeinderat einen teilweisen Rückbau an, namentlich soweit das Vordach der Baute über die Grundstückgrenze auf die der Gemeinde gehörende Nachbarsparzelle Nr. yyy hinausragt. Beschwerden der Bauherrschaft beim Baurekursgericht sowie beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich blieben erfolglos. Mit Urteil 1C 184/2016 vom 14. November 2016 wies das Bundesgericht eine dagegen erhobene Beschwerde ebenfalls ab, und mit Urteil 1F 9/2017 vom 27. März 2017 trat es auf ein Gesuch um Revision und Wiedererwägung seines Urteils vom 14. November 2016 nicht ein.
A.b. Mit Verfügung vom 13. Juni 2017 ordnete der Gemeinderat unter Androhung der Ersatzvornahme bei Nichtbefolgung die Vollstreckung des Rückbauentscheids an und erwog ergänzend, dass sich das Aussencheminée teilweise und ohne Berechtigung auf dem Gemeindegrundstück befinde. Zusammen mit der Vollstreckungsanordnung des Rückbaus gemäss seinem Entscheid vom 14. Mai 2013 setzte der Gemeinderat Frist um Verschiebung des Aussencheminées, wozu er darauf hinwies, dass dagegen Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich erhoben werden könne. Diese Verfügung wurde nicht angefochten und damit rechtskräftig.
A.c. Sämtliche der Bauherrschaft von der Gemeinde angesetzten Fristen zur Herstellung der Rechtskonformität des Gartenhauses verstrichen ungenutzt. Eine erste von der Gemeinde organisierte Ersatzvornahme scheiterte am 28. November 2018 am Widerstand der Bauherrschaft. Am 12. Februar 2019 stellte der Gemeinderat formell fest, dass der rechtskräftigen Vollstreckungsverfügung nicht Folge geleistet worden sei. Er verfügte den ersatzweisen Rückbau des Vordachs gemäss den Plänen vom 14. Mai 2013 sowie die Verschiebung des Aussencheminées, so dass dieses das Gemeindegrundstück nicht mehr tangiere, an einem bestimmten Termin, verwies insofern auf die Strafandrohung gemäss Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
B.
Mit Urteil vom 16. Januar 2020 wies das Verwaltungsgericht eine dagegen von A.________ eingereichte Beschwerde ab. Im Wesentlichen hielt es dazu fest, die Rückbau- und Verschiebungsanordnungen seien rechtskräftig, die Vollstreckungsverfügung weiche davon nicht ab und erweise sich als verhältnismässig.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. März 2020 an das Bundesgericht beantragt A.________, den Beschluss des Gemeinderates vom 12. Februar 2019 aufzuheben. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, mit der ursprünglichen Baubewilligung vom 14. Mai 2013 sei das Aussencheminée rechtskräftig bewilligt worden, weshalb die nachträgliche Anordnung der Verschiebung einem Widerruf gleichkomme, für den es keine Rechtfertigung gebe. A.________ habe zwar den Verschiebungsentscheid nicht formell angefochten, sich aber wiederholt bei der Gemeinde dagegen verwahrt.
Der Gemeinderat Niederhasli und das Verwaltungsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
A.________ äusserte sich mit Eingabe vom 28. Mai 2020 nochmals zur Sache und macht insbesondere neu geltend, der Vollstreckungsbefehl sei hinsichtlich des Aussencheminées nichtig.
Erwägungen:
1.
1.1. Gemäss Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
1.2. Mit seinem Rechtsbegehren beantragt der Beschwerdeführer einzig die Aufhebung des Beschlusses des Gemeinderats vom 12. Februar 2019. Anfechtungsgegenstand bildet vor dem Bundesgericht jedoch nur das Urteil des Verwaltungsgerichts (sog. Devolutiveffekt); dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des unterinstanzlichen Entscheids kann daher nicht stattgegeben werden. Immerhin gelten Entscheide unterer Instanzen als inhaltlich mitangefochten (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144; 129 II 438 E. 1 S. 441), und das Rechtsbegehren ist so zu verstehen, dass der Beschwerdeführer das Urteil des Verwaltungsgerichts unter Einschluss der vom Gemeinderat beschlossenen und vom Verwaltungsgericht geschützten Anordnungen anficht.
1.3. Der Beschwerdeführer war am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als von der strittigen Ersatzmassnahme Betroffener sowie als direkter Adressat des angefochtenen Entscheids gemäss Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
1.4. Nach Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
1.5. Mit der Beschwerde an das Bundesgericht kann, von hier nicht interessierenden weiteren Möglichkeiten abgesehen, nur die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.2. Zwar wendet sich der Beschwerdeführer auch gegen die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Er legt aber nicht ausreichend dar und es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, inwiefern das Verwaltungsgericht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben sollte. Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz sind daher für das Bundesgericht verbindlich (vgl. vorne E. 1.4).
2.3. In rechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nur noch, die angeordnete Verschiebung des Aussencheminées sei bundesrechtswidrig. Soweit sein Rechtsbegehren weiter formuliert und uneingeschränkt auf eine Aufhebung der ganzen Anordnung von Ersatzmassnahmen ausgerichtet ist, fehlt es von vornherein an einer ausreichenden Beschwerdebegründung. Der gestellte Antrag ist daher nur in diesem eingeschränkten Umfang zulässig; im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei willkürlich im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |
|
1 | Das Eigentum ist gewährleistet. |
2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |
2.5. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerdeschrift vom 9. März 2020 vor, die dem hier strittigen Vollstreckungsentscheid vom 12. Februar 2019 zugrunde liegende gemeinderätliche Anordnung vom 13. Juni 2017, das Aussencheminée zu verschieben, laufe auf einen unzulässigen Widerruf der ursprünglichen Baubewilligung vom 14. Mai 2013 hinaus, da es damals noch keine entsprechende Auflage gegeben habe. In der Replik vom 28. Mai 2020 beruft er sich neu insofern sogar auf Nichtigkeit der Verfügung vom 13. Juni 2017. Grundsätzlich dürfen in der Replik keine neuen Rügen erhoben werden, wenn bei deren Einreichung wie hier die Beschwerdefrist gemäss Art. 100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...94 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
3.
3.1. Gemäss der ständigen Praxis des Bundesgerichts ist ein Entscheid willkürlich, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 144 I 170 E. 7.3 S. 174 f. mit Hinweisen; 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 167 E. 2.1 S. 168; 137 I 1 E. 2.4 S. 5; 134 II 124 E. 4.1 S. 133; je mit Hinweisen).
3.2. Nach Art. 26 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |
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1 | Das Eigentum ist gewährleistet. |
2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
|
1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
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1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
4.
4.1. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass dem gemeinderätlichen Entscheid vom 13. Juni 2017 ein Doppelcharakter zukam. Hinsichtlich des schon am 14. Mai 2013 angeordneten Rückbaus handelte es sich um eine Vollstreckungsverfügung. Was die Anordnung der hier strittigen Verschiebung des Aussencheminées betrifft, verfügte der Gemeinderat hingegen erstmalig, weshalb es sich insoweit um einen Sachentscheid handelte. Das hat der Gemeinderat durchaus erkannt, versah er doch seine Verfügung ausdrücklich mit der Rechtsmittelbelehrung, sie könne insofern in der Sache mit Rekurs bei der Baurekurskommission angefochten werden. Der hier den Streitgegenstand bildende Entscheid des Gemeinderats vom 12. Februar 2019 über die Anordnung von Ersatzvornahmen stellt demgegenüber integral und insbesondere auch mit Blick auf die noch umstrittene Verschiebung des Aussencheminées einzig einen Vollstreckungsentscheid dar.
4.2. Das Verwaltungsgericht hielt im angefochtenen Entscheid fest, die zuständigen Behörden könnten gestützt auf § 30 Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) mit Vollstreckungsverfügung eine Ersatzvornahme durch einen Dritten anordnen, wenn ein Privater eine ihm obliegende Handlung pflichtwidrig unterlasse. Bei der Anfechtung der Vollstreckungsverfügung könne gegenüber der Sachverfügung nur noch geltend gemacht werden, diese sei von Anfang an nichtig gewesen oder sei durch nachträglich eingetretene Umstände rechtswidrig oder gegenstandslos geworden. Zulässig seien ferner Rügen, die sich auf die Vollstreckungsverfügung selbst bezögen. So könne etwa vorgebracht werden, die Vollstreckung gehe über die zu vollziehende Anordnung hinaus bzw. stimme damit nicht überein oder das Vollstreckungsmittel entspreche nicht dem Gesetz oder sei unverhältnismässig. Davon abgesehen seien Rügen, die sich auf die Rechtmässigkeit der Sachverfügung bezögen, nicht mehr zu hören. Dass diese Auslegung des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes willkürlich sei, legt der Beschwerdeführer nicht ausreichend dar (vgl. vorne E. 2.1 und 2.4) und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Die
Zulässigkeit der Vollstreckungsanordnung vom 12. Februar 2019 ist daher einzig an der Übereinstimmung mit der Sachverfügung sowie an der Rechtmässigkeit der angeordneten Vollzugsmassnahme selbst zu messen. Dabei deckt sich die Verhältnismässigkeitsfrage mit derjenigen der Zulässigkeit des Eingriffs in die Eigentumsgarantie des Beschwerdeführers.
4.3. Wie dieser zutreffend darlegt, hätte sich durchaus die Frage stellen können, ob die Anordnung vom 13. Juni 2017 auf einen Widerruf der Baubewilligung vom 14. Mai 2013 hinauslief und nur gemäss den entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen zulässig gewesen wäre. Das hätte der Beschwerdeführer jedoch durch Anfechtung des Entscheides vom 13. Juni 2017 geltend machen müssen. Dass er bei den Gemeindebehörden seinen Unwillen über den Entscheid ausdrückte, genügt dafür nicht. Vielmehr hätte er formell Rekurs beim Baurekursgericht erheben müssen. Er macht nicht geltend, dass ihm das nicht möglich gewesen wäre. Im Gegenteil räumt er selbst ein, davon willentlich abgesehen zu haben und dass der Entscheid vom 13. Juni 2017 rechtskräftig geworden sei. Im Vollstreckungsverfahren kann er darauf nicht mehr zurückkommen. Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn der materielle Entscheid geradezu als nichtig zu beurteilen wäre.
4.4. Nach der Rechtsprechung können besonders schwere und offensichtliche oder zumindest leicht erkennbare, namentlich prozessuale, Mängel die Nichtigkeit eines Entscheides begründen, sofern dadurch die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet würde. Das gilt insbesondere bei funktioneller oder sachlicher Unzuständigkeit einer Behörde (vgl. BGE 136 II 489 E. 3.3 S. 495 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall war der Gemeinderat unbestrittenermassen für die Anordnung der Verschiebung des Aussencheminées zuständig. Zwar mag sich, wie dargelegt, die Frage stellen, ob es zulässig war, noch nachträglich in der Sache über das Aussencheminée zu verfügen bzw. ob dafür nicht allenfalls die Voraussetzungen eines Widerrufs zu prüfen gewesen wären. Selbst wenn dies zuträfe, läge darin aber kein besonders schwerer Mangel. Der Beschwerdeführer hatte überdies die Möglichkeit, den im Zusammenhang mit dem Aussencheminée ergangenen Sachentscheid vom 13. Juni 2017 anzufechten, und hat davon aus eigenem Antrieb und namentlich, ohne von den Gemeindebehörden über die Verfahrenslage getäuscht worden zu sein, abgesehen. Mit der Anfechtung des Sachentscheids hätte der Beschwerdeführer auch, wie er das nunmehr vorbringt, geltend machen können, die
Verschiebungsanordnung sei zu unpräzis, da sie sich nicht konkret dazu äussere, wohin das Aussencheminée im Minimum zu verlegen sei, also keine genauen Angaben zur zulässigen Position desselben enthalte. Abgesehen davon enthält die Begründung der Verfügung vom 13. Juni 2017 ausdrücklich die Feststellung, "dass sich das Aussencheminée teilweise und ohne Berechtigung auf dem Gemeindegrundstück befindet", verbunden mit der Anordnung: "Dieses ist vom Gemeindegrundstück zu entfernen" bzw. so zu verschieben, "dass das Gemeindegrundstück nicht mehr tangiert ist". Damit erscheint der Sachentscheid auch ohne metrische oder planerische Angaben zur zulässigen Position des Aussencheminées bestimmt genug, um vollzogen zu werden. Schliesslich lässt sich aus der feuerpolizeilichen Kontrolle bzw. Abnahme des Gartenhauses nichts zur allgemeinen baurechtlichen Zulässigkeit der Baute und damit auch nicht die Nichtigkeit des Sachentscheids ableiten. Der materielle Entscheid über die Verschiebung des Aussencheminées ist demnach nicht nichtig, womit auch die daran anknüpfende Vollstreckungsverfügung nicht an einem entsprechenden Mangel leidet. Der Vollstreckungsentscheid vom 12. Februar 2019 geht überdies nicht über den Sachentscheid vom 13. Juni 2017
hinaus.
4.5. Dass der Vollstreckungsentscheid vom 12. Februar 2019 selbst an einem Verfahrensfehler leide, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Im Übrigen hat ihm die Gemeinde wiederholt Frist zur selbständigen Herstellung der Rechtmässigkeit des Gartenhauses unter Einschluss des Cheminées gewährt und ihm eine Ersatzvornahme bei Missachtung angedroht (vgl. § 31 VRG).
4.6. Die Vollstreckungsanordnung beruht auf ausreichenden öffentlichen Interessen. Nicht nur geht es um die Einhaltung der Bauordnung, sondern auch um die Beachtung des Eigentums der Gemeinde, der die betroffene Nachbarsparzelle gehört. Selbst wenn die Gemeinde insoweit wie eine Privatperson berührt sein sollte, zählt es zum massgeblichen öffentlichen Interesse, dass durch Bauten nicht das Eigentum anderer in unzulässiger Weise beeinträchtigt wird. Dazu gehört insbesondere, dass unrechtmässig erstellte Bauten wieder entfernt bzw. so angepasst werden, dass sie die Bauvorschriften einhalten. Dazu gibt es eine umfangreiche einschlägige Praxis, was vom Beschwerdeführer nicht grundsätzlich in Frage gestellt wird.
4.7. Mit Blick auf die Frage der Verhältnismässigkeit der Vollzugsverfügung fällt ins Gewicht, dass nicht die Beseitigung des Aussencheminées, sondern lediglich dessen Verschiebung angeordnet wurde. Beim Cheminée handelt es sich nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers nicht um eine fest mit dem Erd- oder Terrassenboden verankerte, sondern lediglich darauf gestellte Baute. Das erleichtert dessen Verschiebung, selbst wenn insofern auch der in das Dach integrierte Kaminabzug angepasst werden muss, wie der Beschwerdeführer geltend macht. Die feuerpolizeiliche Abnahme ändert daran nichts. Der Beschwerdeführer hatte zudem die Gelegenheit zur selbständigen Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und damit zur Vermeidung einer Ersatzvornahme. Dass insofern ein Verfahrensmangel vorliege, wird nicht behauptet. Die verlangte Verschiebung erweist sich mithin als geeignet, erforderlich und zumutbar zur Herstellung der Rechtskonformität des Aussencheminées. Da der Beschwerdeführer die ihm gesetzten Fristen zur selbständigen Vornahme der Anpassungsarbeiten ungenutzt verstreichen liess, ist es schliesslich nicht unverhältnismässig, die nötigen Arbeiten ersatzweise und auf seine Kosten durch eine Drittperson vornehmen zu lassen.
4.8. Weder ist der angefochtene Entscheid willkürlich noch verstösst er gegen die Eigentumsgarantie des Beschwerdeführers.
5.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
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1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200224. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Niederhasli und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. November 2020
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Uebersax