Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_388/2014
Urteil vom 18. November 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Buss.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Konkursamt Basel-Stadt.
Gegenstand
Konkursverwaltung; Herausgabeverfügung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als obere kantonale Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 10. April 2014.
Sachverhalt:
A.
Am 19. August 2013 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt über B.________ den Konkurs. Auf den Gemeinschuldner war zu diesem Zeitpunkt ein Lieferwagen Mercedes Benz und ein Transportanhänger eingelöst. Die beiden Fahrzeuge wurden am 29. August 2013 von der Gantbeamtung Basel-Stadt inventiert und geschätzt.
B.
A.________ schloss mit B.________ (Schuldner und Verkäufer) am 22. August 2013 einen Kaufvertrag über die besagten Fahrzeuge ab. Tags darauf wurde der am 19. August 2013 eröffnete Konkurs über den Schuldner publiziert. Am 29. Oktober 2013 erliess das Konkursamt Basel-Stadt als Konkursverwaltung gegenüber A.________, der mittlerweile in den Besitz der Fahrzeuge gelangt ist, die "Verfügung", dass er innert 5 Tagen den Lieferwagen Mercedes-Benz 315 CDI sowie den Sachtransportanhänger DALTEC CARGO 35 der Gantbeamtung Basel-Stadt abzuliefern habe. Dieser Verfügung sei bei Androhung von Strafe im Ungehorsamsfalle gemäss Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
C.
Gegen diese "Verfügung" erhob A.________ am 11. November 2013 der Rechtsmittelbelehrung entsprechend Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt, welche die Beschwerde am 7. März 2014 abwies. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt wies die anschliessend erhobene Beschwerde am 10. April 2014 ab.
D.
A.________ (Beschwerdeführer) gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 7. Mai 2014 (Postaufgabe) an das Bundesgericht. Er beantragt, es seien der Entscheid des Appellationsgerichts vom 10. April 2014 und die Verfügung des Konkursamtes vom 29. Oktober 2013 aufzuheben und die Fahrzeuge ihm demzufolge als rechtmässigem Besitzer zu überlassen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks Berücksichtigung ausser Acht gelassener Sachverhaltspunkte. Das Konkursamt und die obere Aufsichtsbehörde schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde, welche das Vorgehen des Konkursamtes zum Gegenstand hat. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
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1.2. Mit vorliegender Beschwerde kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
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2.
Die obere Aufsichtsbehörde hat das Vorbringen des Beschwerdeführers verworfen, er habe den Kaufvertrag mit dem Schuldner am 22. August 2013 abgeschlossen und gleichzeitig - somit noch vor der am 23. August 2013 erfolgten Publikation der Konkurseröffnung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) - das Eigentum an den verkauften Fahrzeugen erworben. Zusammenfassend hat sie festgehalten, dass der gutgläubige Erwerb im Rahmen von Art. 204 Abs. 1
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Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe dem Verkäufer die Sache vorderhand gestützt auf ein besonderes Rechtsverhältnis (Gebrauchsleihvertrag) belassen, womit die Übergabe vertraglich bis zum 16. September 2013 hinausgeschoben worden sei. Als gutgläubiger Erwerber sei er in seinem Besitz zu schützen, was die Vorinstanz verkannt habe.
3.
Das Bundesgericht kann im Rahmen einer bei ihm hängigen und zulässigen Beschwerde nach Art. 72 Abs. 2 lit. a
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4.
Die zivilrechtlichen Betrachtungen des Beschwerdeführers, in denen er - entgegen der Erörterungen der Vorinstanz - auf einem gutgläubigen Erwerb der Fahrzeuge beharrt, sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht relevant, lag es doch nicht in der sachlichen Kompetenz der Aufsichtsbehörden, die Frage zu klären, was diesbezüglich materiell rechtens ist (vgl. COMETTA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. 1, 2. Aufl. 2010, N. 9 ff. zu Art. 17
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4.1. Gemäss Art. 204 Abs. 1
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Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 204
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4.2. Nach unbestritten gebliebener vorinstanzlicher Feststellung befanden sich die Fahrzeuge zwar bis zur Konkurseröffnung vom 19. August 2013 ausschliesslich im Gewahrsam des Gemeinschuldners und danach in demjenigen der Masse. In der Folge ist er jedoch auf den Beschwerdeführer übergegangen, der geltend macht, er sei durch Art. 714 Abs. 2
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Fahrzeuge abzuliefern, keine Wirkung einer behördlichen Verfügung nach Art. 17
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5.
Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 66 Abs. 4
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist und der Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als obere kantonale Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 10. April 2014 wird aufgehoben.
2.
Es wird festgestellt, dass die Erklärung des Konkursamts vom 29. Oktober 2013, der Beschwerdeführer habe den Lieferwagen Mercedes-Benz 315 CDI (Stamm-Nr. xxx) sowie den Sachtransportanhänger Daltec Cargo 35 (Stamm-Nr. yyy) der Gantbeamtung Basel-Stadt abzuliefern, keine Wirkung einer behördlichen Verfügung nach Art. 17
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3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Konkursamt Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. November 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Buss