Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C 376/2018
Verfügung vom 18. Oktober 2018
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Eusebio, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Baumgardt,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt
des Kantons St. Gallen,
Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen,
Verwaltungsrekurskommission des
Kantons St. Gallen,
Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
vorsorglicher Führerausweisentzug,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung III, Abteilungspräsident, vom 29. Juni 2018 (B 2017/167).
Sachverhalt:
A.
A.________ lenkte am 27. Januar 2017 seinen Personenwagen mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,56 Gewichtspromille. Mit Verfügung vom 10. April 2017 stellte das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen eine verkehrsmedizinische/verkehrspsychologische Untersuchung in Aussicht und entzog A.________ vorsorglich den Führerausweis.
Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen wies den dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 27. Juli 2017 ab. Mit Eingabe vom 2. August 2017 erhob A.________ gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 29. Juni 2018 ab.
B.
Mit Eingabe vom 2. August 2018 führte A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragte, die Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts vom 29. Juni 2018.
Die Verwaltungsrekurskommission sowie das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt verzichteten auf eine Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht sowie das Bundesamt für Strassen beantragten, die Beschwerde abzuweisen.
C.
Nach Erhalt einer Kopie der Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt vom 19. September 2018, gemäss welcher der vorsorgliche Führerausweisentzug des Beschwerdeführers vom 10. April 2017 aufgehoben und auf eine zusätzliche verkehrsmedizinische Untersuchung verzichtet wurde, gab das Bundesgericht den Parteien mit Schreiben vom 28. September 2018 Gelegenheit, zur Gegenstandslosigkeit und zur Kosten- und Entschädigungsregelung Stellung zu nehmen.
Die Verwaltungsrekurskommission beantragt, die Beschwerde zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt zu erklären, die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und keine Entschädigung zuzusprechen. Der Beschwerdeführer weist im Schreiben vom 11. Oktober 2018 darauf hin, dass die Beschwerde gegenstandslos geworden sei und beantragt, der Kanton habe ihm die Kosten für das Verfahren vor der Verwaltungsrekurskommission in der Höhe von Fr. 800.-- sowie die Kosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in der Höhe von Fr. 1'000.-- zu erstatten. Da die Beschwerde mutmasslich gutzuheissen gewesen wäre, sei ihm eine angemessene Entschädigung für die kantonalen Verfahren und das vorliegende Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht zuzusprechen.
Erwägungen:
1.
1.1. Der angefochtene kantonal letztinstanzliche Entscheid über einen vorsorglichen Führerausweisentzug unterliegt der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff . BGG).
1.2. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich zur Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. a
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 24 - 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
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1 | Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
2 | Zur Beschwerde sind auch berechtigt: |
a | die erstinstanzlich verfügende Behörde gegen den Entscheid einer verwaltungsunabhängigen kantonalen Beschwerdeinstanz; |
b | die zuständige Behörde eines Kantons, der einem anderen Kanton eine Verfügung beantragt hat. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 24 - 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
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1 | Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
2 | Zur Beschwerde sind auch berechtigt: |
a | die erstinstanzlich verfügende Behörde gegen den Entscheid einer verwaltungsunabhängigen kantonalen Beschwerdeinstanz; |
b | die zuständige Behörde eines Kantons, der einem anderen Kanton eine Verfügung beantragt hat. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 24 - 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
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1 | Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
2 | Zur Beschwerde sind auch berechtigt: |
a | die erstinstanzlich verfügende Behörde gegen den Entscheid einer verwaltungsunabhängigen kantonalen Beschwerdeinstanz; |
b | die zuständige Behörde eines Kantons, der einem anderen Kanton eine Verfügung beantragt hat. |
1.3. Die Beschwerde ist deshalb mit einzelrichterlichem Entscheid (Art. 32 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 24 - 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
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1 | Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
2 | Zur Beschwerde sind auch berechtigt: |
a | die erstinstanzlich verfügende Behörde gegen den Entscheid einer verwaltungsunabhängigen kantonalen Beschwerdeinstanz; |
b | die zuständige Behörde eines Kantons, der einem anderen Kanton eine Verfügung beantragt hat. |
2.
2.1. Erklärt das Bundesgericht einen Rechtsstreit als gegenstandslos, entscheidet es mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 24 - 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
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1 | Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
2 | Zur Beschwerde sind auch berechtigt: |
a | die erstinstanzlich verfügende Behörde gegen den Entscheid einer verwaltungsunabhängigen kantonalen Beschwerdeinstanz; |
b | die zuständige Behörde eines Kantons, der einem anderen Kanton eine Verfügung beantragt hat. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 24 - 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
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1 | Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
2 | Zur Beschwerde sind auch berechtigt: |
a | die erstinstanzlich verfügende Behörde gegen den Entscheid einer verwaltungsunabhängigen kantonalen Beschwerdeinstanz; |
b | die zuständige Behörde eines Kantons, der einem anderen Kanton eine Verfügung beantragt hat. |
2.2. Die Verwaltungsrekurskommission ist der Auffassung, da die Voraussetzungen für die Aufhebung des vorsorglichen Führerausweisentzugs erst während des laufenden Verfahrens durch das positiv lautende, die Fahreignung bejahende verkehrspsychologische Gutachten geschaffen worden seien, seien die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und keine Entschädigung zuzusprechen.
2.3. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, der Kanton St. Gallen habe ihn für das bundesgerichtliche und die vorinstanzlichen Verfahren angemessen zu entschädigen. Die Voraussetzungen zur Anordnung einer Fahreignungsabklärung hätten zu keiner Zeit bestanden, weshalb die Beschwerde mutmasslich gutzuheissen gewesen wäre.
2.4. Eine summarische Prüfung der vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen ergibt, dass in den vorinstanzlichen Verfahren - insbesondere aufgrund der einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers - durchaus Anhaltspunkte bestanden, wonach er nicht in der Lage sei, seinen Alkoholkonsum und die Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr ausreichend zu trennen und die naheliegende Gefahr bestand, er werde wiederholt in fahrunfähigem Zustand am motorisierten Strassenverkehr teilnehmen. Aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerde an das Bundesgericht keinen Erfolg gehabt hätte und abzuweisen gewesen wäre. Aus diesem Grund besteht kein Anlass, auf die vorinstanzliche Kostenverlegung zurückzukommen. Von einer Erhebung der Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren ist hingegen abzusehen (Art. 66 Abs. 4
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 24 - 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
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1 | Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
2 | Zur Beschwerde sind auch berechtigt: |
a | die erstinstanzlich verfügende Behörde gegen den Entscheid einer verwaltungsunabhängigen kantonalen Beschwerdeinstanz; |
b | die zuständige Behörde eines Kantons, der einem anderen Kanton eine Verfügung beantragt hat. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 24 - 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
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1 | Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
2 | Zur Beschwerde sind auch berechtigt: |
a | die erstinstanzlich verfügende Behörde gegen den Entscheid einer verwaltungsunabhängigen kantonalen Beschwerdeinstanz; |
b | die zuständige Behörde eines Kantons, der einem anderen Kanton eine Verfügung beantragt hat. |
Demnach verfügt der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton St. Gallen hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, Abteilungspräsident, und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Oktober 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Eusebio
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier