Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 573/2017

Urteil vom 18. Oktober 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Wirthlin,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri,
Beschwerdeführer,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Insolvenzentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Juni 2017 (AL.2016.00013).

Sachverhalt:
A.________ war seit 1. Juni 1985 als Schreiner bei der B.________ AG angestellt. Am... August 2015 wurde über diese der Konkurs eröffnet. Am... August 2015 teilte das Konkursamt Niederglatt allen Arbeitnehmern der B.________ AG mit, die Konkursverwaltung trete nicht in die Arbeitsverträge ein, was sich wie eine Kündigung auf den nächsten zulässigen Termin auswirke. Am... August 2015 meldete der Versicherte beim Konkursamt Forderungen im Betrag von total Fr. 63'031.49 für offene Löhne ab 1. Februar bis 30. November 2015, den Anteil des 13. Monatslohns ab 1. Januar bis 30. November 2015 und eine Entschädigung für 17 ausstehende Feiertage an. Gleichentags stellte er Antrag auf Insolvenzentschädigung in gleicher Höhe. Mit Verfügung vom 29. September 2015 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich diesen Anspruch, da der Versicherte seine Schadenminderungspflicht nicht erfüllt habe. Seine Einsprache wies sie mit Entscheid vom 9. Dezember 2015 ab.

Die hiergegen geführte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 13. Juni 2017 ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei festzustellen, dass er Anspruch auf Insolvenzentschädigung habe; zu deren Festlegung sei die Sache an die Kasse zurückzuweisen.

Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Das kantonale Gericht - auf dessen Entscheid verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG) - hat die für die Beurteilung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben hat es insbesondere die Rechtsprechung, wonach es für die Erfüllung der Schadenminderungspflicht in der Regel nicht genügt, wenn Lohnausstände lediglich mündlich gemahnt werden. Dies gilt beispielsweise, wenn es um eine lang andauernde, das heisst über zwei bis drei Monate hinaus anhaltende Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Arbeitgebers geht, wenn überhaupt keine, also auch keine Akonto- oder Teilzahlung erfolgt, wenn aus der Sicht des Versicherten nicht mit guten Gründen damit gerechnet werden kann, dass sich bald eine Besserung der Situation ergibt und wenn nicht andere, im Einzelfall verständliche Gründe vorliegen, die ein Zuwarten mit zielgerichteten Schritten aus objektiver Sicht verständlich erscheinen lassen (ARV 2010 S. 46, 8C 682/2009 E. 4; Urteil 8C 66/2011 vom 29. August 2011 E. 4.2).

3.
Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, bei Konkurseröffnung über die B.________ AG am... August 2015 seien (mindestens) die Löhne des Beschwerdeführers für Februar bis Juli 2015 ausstehend gewesen. Die letzte Lohnzahlung für Dezember 2014 habe er aufgrund eines Mahnschreibens vom 6. April 2015 im April 2015 erhalten. Von März bis Juli 2015 seien monatliche mündliche Aufforderungen zur Lohnzahlung dokumentiert. Im Zuge dieser mündlichen Mahnungen sei dem Beschwerdeführer an einem unbestimmten Datum der Lohn für Januar 2015 überwiesen worden. Erst am 10. und 18. August 2015 habe er der Arbeitgeberin erneut schriftlich Frist zur Begleichung des Lohnausstands für Februar bis Juli 2015 angesetzt. Damit habe er seine Schadenminderungspflicht nicht hinreichend erfüllt. Bereits sein Schreiben vom 6. April 2015 sei spät erfolgt, habe er doch ausstehende Löhne für die Monate Januar bis März 2015 sowie offene Restzahlungen für das Jahr 2014 gemahnt. Unverständlich sei aber, dass er bis zur nächsten schriftlichen Intervention vier Monate habe verstreichen lassen, obwohl innert der am 6. April 2015 angesetzten Frist nur die Restzahlung für Dezember 2014 beglichen worden sei und die weiteren laufend fällig gewordenen Löhne nicht mehr
bezahlt worden seien. Von einigermassen substanziellen Teilzahlungen aufgrund der mündlichen Interventionen könne keine Rede sein, selbst wenn diese zur Begleichung des längst fälligen Lohnes für Januar 2015 geführt hätten. Angesichts der hohen Ausstände habe der Beschwerdeführer nicht mit guten Gründen mit einer baldigen Besserung der Situation rechnen können, zumal auch andere Mitarbeiter offene Lohnforderungen gehabt hätten. Selbst wenn es bereits in der Vergangenheit zu monatelang verspäteten Lohnzahlungen gekommen sei, sei lange vor August 2015 ein Ausmass an Lohnausständen erreicht gewesen, bei dem unter Anwendung der zu erwartenden Aufmerksamkeit nicht mehr in guten Treuen habe davon ausgegangen werden können, es drohe kein Forderungsverlust. In dieser Situation habe der Versicherte nicht bis August 2015 mit der nächsten schriftlichen Mahnung zuwarten dürfen. Zudem wäre es angezeigt gewesen, diese mit der Androhung weiterer Schritte, etwa einer fristlosen Kündigung, zu verbinden. Auch wenn es verständlich sei, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner langjährigen Arbeitgeberin loyal verbunden gefühlt habe und zwei Jahre vor der Pensionierung nicht einen Stellenverlust habe riskieren wollen, habe er seine
Schadenminderungspflicht durch sein zögerliches Handeln grobfahrlässig verletzt.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er spreche sehr schlecht und schreibe auch nicht Deutsch. Bei administrativen Belangen unterstütze ihn sein Sohn. Deshalb sei es nachvollziehbar, dass er den Verwaltungsratspräsidenten mehrheitlich mündlich gemahnt habe. Dieser Einwand ist unbehelflich. Denn der Beschwerdeführer begründet nicht, weshalb ihm sein Sohn nicht schon vor der schriftlichem Mahnung vom 6. April 2015 und in der Zeit bis zu derjenigen vom 10. August 2015 hätte helfen können, weitere schriftliche Mahnungen zu verfassen.

4.2. Die rechtlichen Wirkungen der mündlichen Mahnungen des Beschwerdeführers werden von keiner Seite bestritten. Ausschlaggebend ist jedoch, dass es ihm im Zusammenhang mit dem vorliegend allein zur Debatte stehenden Insolvenzentschädigungsanspruch mit zunehmendem Zeitablauf rasch klar werden musste, dass die nach dem 6. April 2015 erfolgten mündlichen Mahnungen nicht zielführend waren (siehe Urteil 8C 364/2012 vom 24. August 2012 E. 4.2).

4.3. Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, es sei für ihn absolut nicht vorhersehbar gewesen, dass der Arbeitgeberin der Konkurs drohen könnte. Denn ähnliche Verspätungen der Lohnzahlungen habe es schon in früheren Jahren gegeben und die Auslastung der Mitarbeiter sei gut gewesen. In der Vergangenheit seien die Ausstände aber schlussendlich immer bezahlt worden. Auch dieser Einwand ist nicht stichhaltig, wie bereits das kantonale Gericht richtig erkannt hat (vgl. E. 3 hiervor).

4.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nachvollziehbar, dass er mit seinen schriftlichen Mahnungen keine fristlose Kündigung angedroht habe. Im Juni 2015 sei er nämlich 63 Jahre alt geworden und somit kurz vor der Pensionierung gewesen. Er hätte keine Chance mehr auf eine Anstellung bei einem anderen Arbeitgeber gehabt. Auch dieser Einwand verfängt nicht. Denn der Vorinstanz ist beizupflichten, dass sein Verhalten selbst dann als grobfahrlässig zu taxieren ist, wenn berücksichtigt wird, dass er einen Stellenverlust nicht habe riskieren wollen (siehe E. 3 hiervor).

4.5. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer schliesslich aus seinem pauschalen Hinweis auf das Urteil 8C 641/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.1, wonach dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit mit dem Ausmass der von der versicherten Person zu erwartenden Vorkehrungen Rechnung zu tragen sei. Er bringt keine triftigen Gründe vor, die es rechtfertigten, von der vorinstanzlichen Verschuldensbeurteilung abzuweichen. Soweit er einwendet, die Leistungsverweigerung nach Art. 55 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 55 Pflichten des Versicherten - 1 Der Arbeitnehmer muss im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.
1    Der Arbeitnehmer muss im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.
2    Der Arbeitnehmer muss die Insolvenzentschädigung in Abweichung von Artikel 25 Absatz 1 ATSG187 zurückerstatten, soweit die Lohnforderung im Konkurs oder in der Pfändung abgewiesen oder aus Gründen nicht gedeckt wird, die der Arbeitnehmer absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat, ebenso soweit sie vom Arbeitgeber nachträglich erfüllt wird.188
AVIG setze schweres Verschulden voraus, ist festzuhalten, dass Grobfahrlässigkeit als schweres Verschulden gilt (Urteil 8C 748/2015 vom 9. Februar 2016 E. 3.2).

4.6. Insgesamt erhebt der Beschwerdeführer keine Rügen, aus denen sich ergäbe, dass das kantonale Gericht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt oder sonstwie bundesrechtswidrig entscheiden hätte (vgl. E. 1 hiervor).

5.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird das Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG angewendet. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Oktober 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Jancar
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_573/2017
Date : 18. Oktober 2017
Published : 04. November 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Arbeitslosenversicherung
Subject : Arbeitslosenversicherung (Insolvenzentschädigung)


Legislation register
AVIG: 55
BGG: 42  66  95  97  105  106  109
BGE-register
135-II-384
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