Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 603/2013
Urteil vom 18. Oktober 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Borner.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Departement des Innern des Kantons Solothurn Amt für Justizvollzug, Ambassadorenhof, 4500 Solothurn,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Stationäre therapeutische Massnahme,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 21. Mai 2013.
Sachverhalt:
A.
Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte X.________ am 14. April 2010 wegen Vergewaltigung, sexueller Handlungen mit einem Kind und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
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1 | Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
a | der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und |
b | zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. |
2 | Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. |
3 | Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57 |
4 | Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. |
Seit Januar 2007 befand sich X.________ in verschiedenen Haft- und Vollzugsanstalten und ist am 16. Mai 2013 in den Anstalten Thorberg in die Integrationsabteilung verlegt worden. Die Massnahme endet am 14. Dezember 2014.
B.
Das Departement des Innern des Kantons Solothurn verfügte am 18. August 2011, die stationäre therapeutische Massnahme weiterzuführen, und deren Weiterführung, bedingte Entlassung oder Aufhebung innert Jahresfrist zu prüfen.
X.________ beantragte am 19. November 2012, er sei aus der Massnahme zu entlassen und zu verpflichten, während der Probezeit sich einer ambulanten Massnahme zu unterziehen; eventuell seien im Rahmen der stationären Massnahme Vollzugslockerungen zu prüfen. Das Departement des Innern wies die Anträge am 21. Dezember 2012 ab.
Die Beschwerde des Betroffenen wies das Obergericht des Kantons Solothurn am 21. Mai 2013 ab.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, er sei aus der Massnahme zu entlassen; eventuell sei er in den halboffenen Vollzug zu versetzen.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer legt ein Schreiben vom 9. März 2012 ins Recht (act. 2, Beilage 3).
Das Schreiben hatte er bereits der Vorinstanz unterbreitet. Inwiefern diese seine Sachdarstellung willkürlich beurteilt haben sollte, zeigt er nicht auf. Dasselbe gilt, soweit er sich darin wiederholt auf seine Therapeutin beruft. Diese äusserte sich zuhanden der Vorinstanz im letzten Verlaufsbericht des Forensisch-psychiatrischen Dienstes (FPD) vom 16. August 2012. Sein Antrag, sie solle zur neuesten Entwicklung in der Therapie befragt werden, beschlägt einen Zeitraum, den die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht mehr berücksichtigen konnte. Deshalb ist darauf nicht einzutreten (Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Gutachten vom 17. August 2011 sei nicht mehr aktuell, und verweist dabei auf neue Erkenntnisse seiner Therapeutin.
Diese hatte im Bericht des FPD zusammenfassend festgehalten, dass der Beschwerdeführer Fortschritte gemacht habe, "diese jedoch im Verhältnis zur notwendigen intensiven Veränderungsarbeit klein ausfallen". Inwiefern sich bei dieser Ausgangslage Wesentliches an der Diagnose der Gutachterin verändert haben sollte, ist nicht ersichtlich.
3.
Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer sei nach wie vor nicht bereit, sich wirklich auf eine Therapie zur Behandlung seiner Persönlichkeitsstörung und der Pädophilie einzulassen. Sämtliche gruppentherapeutischen Angebote habe er abgelehnt, die Teilnahme am Sexualstraftäterprogramm sogar strikte. Auch habe er sich geweigert, in die spezielle therapeutische Abteilung der Anstalten Thorberg verlegt zu werden (angefochtener Entscheid S. 10 Ziff. 3.4).
Demgegenüber behauptet der Beschwerdeführer, es gebe "keine Verweigerung in keiner Art und Weise von mir" (Beschwerdeschrift S. 1d). Doch bleibt er den Nachweis schuldig, welche der erwähnten Therapieformen er in Angriff genommen habe.
4.
Der Beschwerdeführer moniert, das Obergericht des Kantons Solothurn habe ihn am 14. April 2010 wegen bloss versuchter Vergewaltigung schuldig gesprochen. Das trifft nicht zu. Aus der Urteilsbegründung und dem Dispositiv geht klar hervor, dass er die Vergewaltigung vollendet hat (6B 710/2010, act. 2, S. 23 f. Ziff. 2 und S. 38 Ziff. 2a).
5.
Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. September 2013 erfolgte nicht innert der 30-tägigen Frist (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
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1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Oktober 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Borner