Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B 578/2012

Urteil vom 18. Oktober 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Kiener,

gegen

Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 11, 3400 Burgdorf.

Gegenstand
Haftverlängerung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 7. September 2012 des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Sachverhalt:

A.
Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau führt seit März 2010 ein Strafverfahren gegen X.________. Sie wirft ihm verschiedene Delikte gegenüber seiner Ehefrau, Y.________, und gegenüber deren Bekanntem, Z.________, vor: Vergewaltigung seiner Ehefrau; einfache Körperverletzung, Tätlichkeit und Nötigung gegenüber Z.________; wiederholte Tätlichkeiten gegenüber seiner Ehefrau; mehrfache Beschimpfung, mehrfache Drohung und mehrfacher Hausfriedensbruch gegenüber seiner Ehefrau und Z.________.
X.________ wurde am 15. März 2010 nach einer tätlichen Auseinandersetzung mit Z.________ in Untersuchungshaft versetzt. Am 26. März 2010 wurde er unter Anordnung von Ersatzmassnahmen wieder entlassen. Nach mehrmaligen Verwarnungen beantragte die Staatsanwaltschaft am 23. April 2012 weitere Ersatzmassnahmen, welche gleichentags vom Regionalen Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau genehmigt wurden. Es wurde ihm ein Rayonverbot auferlegt und verboten, seine inzwischen von ihm getrennt lebende Ehefrau anzurufen, ihr oder Z.________ nachzufahren und die beiden in der Öffentlichkeit anzusprechen bzw. zu überwachen. Am 15. Mai 2012 beantragte die Staatsanwaltschaft erneut die Anordnung von Untersuchungshaft und führte zur Begründung unter anderem aus, X.________ habe am 11. Mai 2012 eine Beschimpfung und Nachtruhestörung begangen und gegen die ihm auferlegten Weisungen verstossen. Mit Entscheid vom 16. Mai 2012 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft an. Es verlängerte sie später mit Entscheid vom 15. August 2012 bis zum 13. November 2012. Eine dagegen von X.________ erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 7. September 2012 ab.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 3. Oktober 2012 beantragt X.________, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und er selbst sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid betrifft die Verlängerung der Untersuchungshaft. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG gegeben. Der Beschwerdeführer nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil und befindet sich nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197456 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.57
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG zur Beschwerde berechtigt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Nach Art. 221
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Abs. 1 lit. a); Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Abs. 1 lit. b); oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Abs. 1 lit. c). Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahr machen (Abs. 2). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
StPO an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
Das Obergericht bejahte sowohl den dringenden Tatverdacht als auch die besonderen Haftgründe der Wiederholungsgefahr und der Ausführungsgefahr. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Haftgründen und macht zudem geltend, es stünden taugliche Ersatzmassnahmen zur Verfügung.

3.
3.1 Zum dringenden Tatverdacht führt das Obergericht aus, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe diesem in einer Einvernahme vom 27. August 2010 vorgeworfen, sie im April 2010 vergewaltigt zu haben. Die Aussagen der Ehefrau seien sehr differenziert und es sei ersichtlich, dass sie ihren Ehemann eigentlich nicht belasten möchte. Dass sie sich nicht lautstark widersetzt hat, obwohl im fraglichen Zeitpunkt noch weitere Personen in der Wohnung gewesen seien, erklärt das Obergericht mit dem kulturellen Hintergrund der Ehefrau, die wie der Beschwerdeführer selbst aus Sri Lanka stammt. Weiter hält das Obergericht fest, der Beschwerdeführer bestreite den Vorwurf der Drohungen nicht. Auch insofern sei der dringende Tatverdacht zu bejahen.

3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, eine Vergewaltigung habe nicht stattgefunden. Bei den übrigen Vorwürfen, die er zur Mehrheit bestreite, handle es sich nicht um schwere Vergehen. Zwar habe er am 14. März 2010 gegenüber Z.________ ein Messer ergriffen, dieses aber nicht gegen ihn eingesetzt. Auch bei späteren Vorfällen habe er sich auf das Werfen von Steinen oder einer Flasche beschränkt, nachdem er von Z.________ mit einem Pfefferspray angegriffen worden sei.

3.3 Das Bundesgericht hat bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (zum Ganzen: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f. mit Hinweisen).

3.4 "Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen", in welchen sich belastende Aussagen des mutmasslichen Opfers und bestreitende Aussagen der beschuldigten Person gegenüberstehen, führen nicht zwingend zu einem Freispruch. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sagte aus, dass ihr Ehemann mit ihr den Beischlaf vollzogen habe, obwohl sie ihm gesagt habe, er solle sie nicht berühren und sie wolle keinen Sex. Dass die Vorinstanz gestützt auf eine summarische Beweiswürdigung die detaillierten Aussagen des mutmasslichen Opfers als glaubhafter eingestuft hat als die pauschale Bestreitung des Beschwerdeführers, ist nicht zu beanstanden. Dass sich die Ehefrau nicht körperlich zur Wehr setzte, schliesst den Tatbestand der Vergewaltigung (Art. 190
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 190 - 1 Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
1    Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
2    Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer beischlafsähnlichen Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
3    Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
StGB) nicht aus. Die einlässliche Würdigung der Aussagen der Beteiligten wird Sache des urteilenden Gerichts sein.
Der Beschwerdeführer bestreitet zudem nicht, Drohungen ausgesprochen zu haben. Somit kann auch in dieser Hinsicht von einem dringenden Tatverdacht ausgegangen werden. Gemäss dem angefochtenen Entscheid handelt es sich dabei auch um Drohungen mit dem Tod, die verbal ("i mach di tot") und nonverbal (mit Gesten und Handlungen, beispielsweise dem Werfen von Steinen) erfolgten.

4.
4.1 Zum besonderen Haftgrund der Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO) wird im angefochtenen Entscheid auf eine vom 22. Juni 2012 datierende Vorabstellungnahme zu einem noch nicht fertiggestellten psychiatrischen Gutachten verwiesen. Die Argumentation der zwei Gutachterinnen in der Vorabstellungnahme, wonach die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer bei einer weiteren Destabilisierung der Situation in Kombination mit dem Alkoholkonsum und der depressiven Störung mit latenter Suizidalität zu einer schweren Gewalttat schreiten könnte, sei nachvollziehbar. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers könne aufgrund des Abschlusses einer Ehescheidungskonvention nicht einfach von einer entspannten Situation ausgegangen werden. Dabei falle auch ins Gewicht, dass der Verlust der Arbeitsstelle zu einer weiteren Destabilisierung führe. Dies sehe auch der Beschwerdeführer ein; er habe selbst darauf hingewiesen, dass er damit seinen letzten Halt verliere. Seine Wut auf seinen "Nebenbuhler" scheine auch unter dem Einfluss des Gefängnisaufenthalts nicht nachgelassen zu haben. Er wünsche sich den Tod von Z.________ und habe dies auch deutlich kommuniziert. Seine Einwände gegen die Vorabstellungnahme überzeugten nicht. So habe die eine
der beiden Gutachterinnen wohl in einem Telefongespräch mit der Staatsanwaltschaft gesagt, dass ihr eine Haftentlassung mit Blick auf die Rettung des Arbeitsplatzes sehr sympathisch gewesen wäre. Im Ergebnis habe sie sich aber von der Vorabstellungnahme, wonach aus psychiatrischer Sicht eine Haftentlassung nicht angezeigt sei, nicht distanziert. Auch treffe nicht zu, dass die beiden nicht auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen seien, er fühle sich von Z.________ provoziert.

4.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorabstellungnahme berücksichtige nicht, dass sein Verhalten Ausdruck einer kurzzeitigen Konflikts- und Belastungssituation im Zusammenhang mit dem "Auftauchen des Rivalen Z.________" gewesen sei. Ansonsten weise seine Lebensgeschichte nämlich keine derartigen Vorfälle auf. In der Vorabstellungnahme werde zudem davon ausgegangen, dass die in der Anklageschrift und den Akten vorgeworfenen Straftaten zutreffend seien. Damit würden schwere, einzig von Z.________ vorgebrachte Anschuldigungen ohne Prüfung übernommen. Der Vorwurf, seine Ehefrau habe wegen seinen Fusstritten ein Kind verloren und habe wegen seinen Schlägen eine schwere Ohrenoperation machen müssen, sei haltlos. Auch treffe nicht zu, dass er sie mit Stöcken geschlagen habe. Er habe nie massive Gewalt angewendet, die Rückschlüsse auf eine mögliche Gefährlichkeit erlauben würde. Weiter bleibe unberücksichtigt, dass Auslöser der Konfliktsituation das Verhalten von Z.________ gewesen sei. Schliesslich würden in der Vorabstellungnahme die Risikofaktoren völlig einseitig gewürdigt. Mit guten Gründen könne man auch zu einem anderen Schluss kommen. Aus diesen Gründen sei es willkürlich und stelle eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung dar, ihn als gemeingefährlich einzustufen.

4.3 Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO besteht, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahr machen.
Die Notwendigkeit, Personen an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, wird in Art. 5 Ziff. 1 lit. c
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK ausdrücklich als Haftgrund anerkannt. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen allerdings nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Bei der Annahme, dass die beschuldigte Person eine schwere Straftat begehen könnte, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Rückfallprognose. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um die befürchtete Tat zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (zum Ganzen: BGE 137 IV 122 E. 5.2 S. 129 f. mit Hinweisen).

4.4 Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass es den Beweiswert eines Gutachtens in Frage stellt, wenn darin sämtliche aus den Akten hervorgehenden Vorwürfe unbesehen übernommen werden. Insofern erscheint es problematisch, wenn die Gutachterinnen festhalten, bei der Bewertung der sogenannten historischen Items H1, H2 und H10 sei davon ausgegangen worden, dass die in der Anklageschrift und den Akten vorgeworfenen Straftaten zutreffend seien. Wie aus den obigen Erwägungen hervorgeht, hat das Obergericht den dringenden Tatverdacht nur hinsichtlich des Vorwurfs der Vergewaltigung und der mehrfachen Drohung bejaht. Indessen ist aus der konkreten Risikoeinschätzung in der Vorabstellungnahme ersichtlich, dass die Gutachterinnen die erhobenen Vorwürfe keineswegs unbesehen als wahr unterstellten. Im Rahmen des Item H1 zu früherer Gewaltanwendung wird der Vorwurf von Fusstritten gegenüber der schwangeren Ehefrau, eine schwere Ohrenoperation oder das Schlagen mit Stöcken denn auch nicht aufgeführt. Es gibt auch keine anderen Hinweise, dass diese schwerwiegenden Vorwürfe Eingang in die Risikoeinschätzung gefunden hätten. Die Kritik des Beschwerdeführers ist insofern unbegründet. Ebenfalls unbegründet ist der Einwand, dass in seiner
bisherigen Lebensgeschichte keine ähnlichen Vorfälle zu verzeichnen seien und dies unberücksichtigt geblieben sei. Die Gutachterinnen halten fest, dass der Beschwerdeführer im Strafregister nicht verzeichnet sei. Im Übrigen kann die Konflikts- und Belastungssituation, welche mindestens seit März 2010 andauert, kaum als "kurzzeitig" bezeichnet werden. Schliesslich würdigten die Gutachterinnen auch den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer durch Z.________ provoziert fühlte. Im Gegensatz zu ihm selbst, der seine eigene Reaktion als verständlich bezeichnet, beurteilen sie die Einschätzung der Situation durch den Beschwerdeführer indessen als Ausdruck fehlender Einsicht in das Unrecht und die schädlichen Konsequenzen seines aggressiven Verhaltens. Dass die Gutachterinnen die Risikofaktoren einseitig gewichtet hätten, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Aus der Vorabstellungnahme geht hervor, dass sie die prognostisch günstigen Elemente den prognostisch ungünstigen gegenüberstellten und zum Ergebnis gelangten, die Gefahr für die Verübung einer schweren Gewalttat sei gegeben. Bei dieser abschliessenden Bewertung handelt es sich um eine spezifisch psychiatrische Fachfrage. Mangels triftiger Gründe, die diese Bewertung in Zweifel ziehen,
ist darauf abzustellen (BGE 136 II 539 E. 3.2 S. 547 f. mit Hinweisen). Die aus Laiensicht bestehende Möglichkeit, eine andere Gewichtung der Risikofaktoren vorzunehmen und damit zu einem anderen Schluss zu gelangen, ist kein derartiger triftiger Grund.

4.5 Die Gutachterinnen halten fest, es sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bei einer weiteren Destabilisierung seiner Situation zu einer schweren Gewalttat schreite, deren Verwirklichung er - zumindest im Fall von Z.________ - wünsche. Im angefochtenen Entscheid wird dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer versucht habe, Z.________ totzubeten, was aus seiner Sicht ein effizientes Mittel sei. Im Tod von Z.________ sehe er, abgesehen vom eigenen Tod, die einzige Lösung. Diese Ausführungen werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Vor diesem Hintergrund ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es sei zu befürchten, der Beschwerdeführer werde seine Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen, nicht zu beanstanden.

4.6 In Bezug auf die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft hält das Obergericht fest, der Beschwerdeführer habe sich bisher nicht an ihm erteilte Weisungen gehalten und eine ambulante Behandlung sei nicht aussichtsreich. Letztere Einschätzung stützt sich auf die psychiatrische Vorabstellungnahme, worin von einem ambulanten Risikomanagement abgeraten wird. Zwar kritisiert der Beschwerdeführer auch dies als unhaltbar und weist darauf hin, dass die bisherigen Therapieversuche an der fehlenden sprachlichen Verständigung gescheitert seien. Dabei übersieht er jedoch, dass ohnehin nicht in jedem Fall vorerst ein Versuch einer ambulanten Behandlung durchgeführt werden muss. Wenn die Gutachterinnen festhalten, insbesondere aufgrund der Vielzahl der Risikofaktoren und der mangelhaften Befolgung von Weisungen durch den Beschwerdeführer sei ein ausreichend sicheres ambulantes Risikomanagement derzeit nicht herstellbar, ist dies nachvollziehbar. Die Vorinstanz hat den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht verletzt, wenn sie von Ersatzmassnahmen absah (Art. 197 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
i.V.m. Art. 237
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
StPO).

4.7 Das Obergericht geht weiter davon aus, es liege auch Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO vor, da Todesdrohungen zum einen als schwere Vergehen im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren seien und zum andern befürchtet werden müsse, im Fall einer Haftentlassung werde es zu weiteren gleichartigen Delikten kommen. Wie es sich damit und mit den entsprechenden Einwänden des Beschwerdeführers verhält, kann offen bleiben, zumal sich nach dem Gesagten die Aufrechterhaltung der Haft bereits mit dem Haftgrund von Art. 221 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO begründen lässt.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

2.1 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2 Rechtsanwalt Ulrich Kiener wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Oktober 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Dold
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_578/2012
Date : 18. Oktober 2012
Published : 04. November 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Haftverlängerung


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BGG: 64  78  81
EMRK: 5
StGB: 190
StPO: 197  221  237
BGE-register
136-II-539 • 137-IV-122
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