Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 605/2010

Urteil vom 18. Oktober 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Verfahrensbeteiligte
F.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Luzern,
Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 16. Juni 2010.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 8. September 2009 gab die Ausgleichskasse Luzern dem Gesuch des 1988 geborenen F.________ um Erlass der Rückerstattung zu viel bezogener Erwerbsersatzleistungen in der Höhe von Fr. 666.55 (Verfügung vom 7. November 2008) mangels gutgläubigen Leistungsbezugs nicht statt.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde des F.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 16. Juni 2010 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt F.________, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 16. Juni 2010 sei sein Erlassgesuch zu bewilligen. Des Weitern ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten).

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Im vorinstanzlichen Entscheid werden die Bestimmungen über den Erlass der Rückforderung unrechtmässig bezogener Erwerbsersatzleistungen (Art. 1
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 1 - Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Erwerbsersatzordnung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
EOG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
Satz 2 ATSG) sowie die einschlägige Rechtsprechung insbesondere zur hier umstrittenen Erlassvoraussetzung des guten Glaubens (SVR 2008 AHV Nr. 13 S. 41, 9C 14/2007 E. 4.1; SVR 2007 IV Nr. 13 S. 49, I 622/05 E. 3.1 und E. 4.4; BGE 110 V 176 E. 3c S. 180 f.) zutreffend dargelegt. Zu ergänzen ist, dass die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen konnte oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können. Der erstgenannte Aspekt der Gutgläubigkeit wird als Tatfrage letztinstanzlich nur unter dem engen Blickwinkel von Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG (E. 1 hievor) überprüft, wogegen die zweite Voraussetzung als Rechtsfrage der freien Überprüfung durch das Bundesgericht unterliegt (BGE 122 V 221 E. 3 S. 223; SVR 2008 AHV Nr. 13 S. 41, 9C 14/2007 E. 4.2; Urteil 8C 269/2009 vom 13. November 2009, E. 2.1 und E. 4.2).

3.
3.1 Unstrittig betrifft der Rückforderungsbetrag von Fr. 666.55 Erwerbsersatzleistungen (vgl. Art. 1a Abs. 1
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 1a - 1 Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst Dienst leisten, haben für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung. Ausgenommen sind Angestellte der Militärverwaltungen des Bundes und der Kantone:
1    Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst Dienst leisten, haben für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung. Ausgenommen sind Angestellte der Militärverwaltungen des Bundes und der Kantone:
a  deren Militärdienstpflicht verlängert wurde;
b  die freiwillig Militärdienst leisten; oder
c  die Dienst in der Militärverwaltung leisten.11
1bis    In Abweichung von Absatz 1 haben Armeeangehörige zwischen zwei Ausbildungsdiensten nur Anspruch auf eine Entschädigung, wenn sie erwerbslos sind. Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige haben keinen Anspruch. Der Bundesrat regelt das Verfahren.12
2    Personen, die Zivildienst leisten, haben für jeden anrechenbaren Diensttag gemäss dem Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 199513 Anspruch auf eine Entschädigung.
2bis    Personen, welche nach der schweizerischen Militärgesetzgebung rekrutiert werden, haben für jeden besoldeten Rekrutierungstag Anspruch auf eine Entschädigung.14
3    Personen, die Schutzdienst leisten, haben jeden ganzen Tag, für den sie Sold nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dezember 201915 (BZG) beziehen, Anspruch auf eine Entschädigung. Ausgenommen ist das Personal der für den Zivilschutz zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen, das im Rahmen von Einsätzen des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft nach Artikel 53 Absatz 3 BZG eingesetzt wird.16
4    Teilnehmer an eidgenössischen und kantonalen Kaderkursen von «Jugend und Sport» im Sinne von Artikel 9 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 201117 sowie an Jungschützenleiterkursen nach Artikel 64 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518 sind den in Absatz 1 genannten Personen gleichgestellt.19
4bis    Der Anspruch auf eine Entschädigung erlischt mit dem Bezug einer ganzen Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung, spätestens jedoch mit dem Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194620 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).21
5    Die in den Absätzen 1-4 genannten Personen werden in diesem Gesetz als Dienstleistende bezeichnet.
EOG), die dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 29. Oktober bis 10. November 2009 zu viel bezahlt worden sind. Nach den unter dem Blickwinkel von Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG nicht zu beanstandenden, vom Beschwerdeführer auch nicht bestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen ist die Fehlauszahlung dem Umstand zuzuschreiben, dass die genannte Dienstperiode je auf zwei separaten Dienstmeldeformularen ("EO-Anmeldung bei Militärdienst"; Art. 17 Abs. 1
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 17 Geltendmachung des Anspruches - 1 Leistungsberechtigte machen ihren Anspruch bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend. Unterlassen sie dies, so sind dazu befugt:
1    Leistungsberechtigte machen ihren Anspruch bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend. Unterlassen sie dies, so sind dazu befugt:
a  ihre Angehörigen, falls die Leistungsberechtigten ihren Unterhalts- oder Unterstützungspflichten ihnen gegenüber nicht nachkommen;
b  der Arbeitgeber, soweit er der leistungsberechtigten Person während der Dauer des Anspruchs einen Lohn ausrichtet.101
2    Der Bundesrat bestimmt, welche Ausgleichskasse zuständig ist, und regelt das Verfahren. Er kann Vorschriften über die Erledigung von Streitigkeiten bezüglich der örtlichen Zuständigkeit erlassen und dabei von Artikel 35 ATSG102 abweichen.103
EOG) genannt wurde, wobei der Versicherte die erste Dienstmeldekarte am 18. November 2007 und die zweite am 3. März 2008 unterzeichnet hatte. Die Tatfrage (E. 2 hievor), ob dem Beschwerdeführer seine doppelte Meldung und die fälschlicherweise zweimalige Auszahlung der Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum vom 29. Oktober bis 10. November 2009 bewusst war (Unrechtsbewusstsein), hat die Vorinstanz implizit verneint. Diese der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers entsprechende Feststellung ist - da nicht offensichtlich unrichtig oder Ergebnis rechtsfehlerhafter Beweiswürdigung - für das Bundesgericht verbindlich (E. 1 hievor). Im Lichte der Akten und der Parteivorbringen einzig
zu prüfen bleibt die nach einem objektiven Massstab - jedoch unter Berücksichtigung des dem Betroffenen nach den tatsächlichen Verhältnissen (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) subjektiv Möglichen und Zumutbaren - zu beurteilende Frage, ob die reaktionslos entgegengenommene (Zusatz-)Zahlung von Fr. 666.55 auf eine mehr als bloss leicht wiegende Nachlässigkeit resp. Pflichtwidrigkeit des Versicherten (vgl. SVR 2008 AHV Nr. 13 S. 41, 9C 14/2007 E. 4.2 und E. 5.2; (SVR 2008 AHV Nr. 13 S. 41, E. 5.2; SVR 2007 IV Nr. 13 S. 49, I 622/05 E. 3.1 und E. 4.4 in fine) zurückzuführen ist.

3.2 Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen hätte der Beschwerdeführer bereits beim Ausfüllen der Meldeformulare (am 18. November 2007 und 3. März 2008), spätestens aber aufgrund der ihm zugestellten - die fragliche Dienstperiode abermals explizit aufführenden - Abrechnungen der Ausgleichskasse vom 11. Dezember 2007 und vom 6. März 2008 ohne weiteres erkennen können, dass die Dienstzeit vom 29. Oktober bis 10. November 2007 doppelt abgegolten wurde. Sein Einwand, angesichts seiner schwierigen finanziellen Situation sei ihm der zu viel bezahlte Betrag schon rein rechnerisch nicht aufgefallen, überzeuge nicht; der Beschwerdeführer hätte, um im Hinblick auf den Härtefall glaubwürdig zu sein, vielmehr darlegen müssen, weshalb ihm gerade angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse der zusätzliche Zahlungseingang in der doch beachtlichen Höhe von Fr. 666.55 nicht aufgefallen sei. Er habe ausser Acht gelassen, was jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen; sein Verhalten sei nicht bloss als leichte Nachlässigkeit zu werten, weshalb der gute Glaube zu verneinen sei.

3.3 Der Beschwerdeführer macht - nach Lage der Akten zu Recht - keine subjektiven Umstände geltend, die ihn konkret daran gehindert hätten, die Fehler in den EO-Meldekarten und in der EO-Auszahlung zu erkennen. Er räumt gegenteils ausdrücklich ein, er hätte beim Unterzeichnen des (zweiten) EO-Anmeldeformulars bemerken können, dass für die umstrittene Zeitperiode bereits eine Abrechnung der Ausgleichskasse (vom 11. Dezember 2007) vorliegt. Er bestreitet jedoch, dass die Überprüfung der in der Meldekarte und in den Abrechnungen angegebenen Dienstzeiten zur gebotenen Sorgfalt eines Diensttuenden gehöre; von diesem könne nicht mehr als von professionellen Amtsstellen verlangt werden. Die an ihn gestellten Anforderungen bezüglich Aufmerksamkeit und Kontrolle entsprächen namentlich nicht dem Handeln eines durchschnittlichen, verständigen Rekruten, würde doch kaum ein solcher in seinen Unterlagen nachschauen, ob es eventuell Überschneidungen mit älteren, bereits abgerechneten Dienstmeldekarten gebe. Nachdem er die unterzeichneten Dienstkarten weitergeleitet habe, habe er die entsprechenden Zahlungen für die angegebenen Zeiten so erwarten dürfen und bei ihrem tatsächlichen Eintreffen nicht anzweifeln müssen.

3.4 Hinsichtlich der Unterzeichnung der Dienstmeldekarten fällt zu Gunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht, dass die entschädigungsrelevante Dienstperiode in den EO-Anmeldungen jeweils mit Maschinenschrift unter dem Abschnitt "A. Durch den Rechnungsführer auszufüllen" eingetragen war und der Beschwerdeführer lediglich im Abschnitt "B. Durch die Dienst leistende Person auszufüllen" ergänzende Angaben (zu Familienstand, vordienstlicher Tätigkeit und Bankkonto) zu machen hatte. Am Ende dieser Rubrik musste der Versicherte mit Orts- und Datumsvermerk sowie Unterschrift bestätigen, dass "alle Angaben im Abschnitt B wahrheitsgetreu und vollständig sind". Diese Formulargestaltung legt es nahe, dass die Dienstpflichtigen generell ihre Aufmerksamkeit nur auf jenen Abschnitt richten, den persönlich auszufüllen und zu unterzeichnen sie aufgefordert sind. Der Umstand allein, dass der Beschwerdeführer beim Ausfüllen des Formulars die Überschneidung in den entschädigungsrelevanten Diensttagen nicht bemerkte, ist daher lediglich als leicht fahrlässig zu werten. Hingegen ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Beschwerdeführer jedenfalls im Zeitpunkt der tatsächlichen EO-Auszahlungen zur kritischen Kontrolle des Berechnungsblattes,
insbesondere der dort jeweils ausdrücklich aufgeführten Dienstperiode gehalten war; dies entspricht - besondere individuelle Umstände vorbehalten - dem erwartbaren Verhalten eines jeden verständigen Empfängers staatlicher Versicherungsleistungen, einschliesslich jenem junger Rekruten. Ein prüfender Blick war vom Beschwerdeführer im Übrigen umso mehr zu erwarten und ihm zuzumuten, als er über einen guten Bildungsstand verfügt und er aufgrund der geltend gemachten knappen finanziellen Verhältnisse an der Richtigkeit der ausbezahlten Erwerbsersatzleistungen besonders interessiert sein musste. Dass zwischen der ersten und der zweiten Zahlung vier Monate liegen, mindert seine Sorgfaltspflicht nicht. Vielmehr hätte ihm (spätestens) bei der Prüfung der im März 2008 abgegoltenen Zeitperiode als eher ungewohnt auffallen müssen, dass für eine bereits vier Monate zurückliegende Dienstperiode noch Leistungen fliessen, obwohl er sich - in angeblich angespannter Finanzlage - diesbezüglich nicht über ausstehende Zahlungen beklagt hatte. Nicht stichhaltig ist das Argument des Beschwerdeführers, es könne von ihm nicht mehr als von der Ausgleichskasse erwartet werden; dass dieser im Rahmen der Massenverwaltung vereinzelt Fehler unterlaufen, ist
kaum vermeidbar und untermauert die Sorgfaltspflicht der einzelnen Leistungsempfänger namentlich mit Bezug auf klar ersichtliche und leicht verständliche Berechnungselemente. Folgte man in diesem Punkt der Auffassung des Beschwerdeführers, müsste in praktisch allen Fällen auf höchstens leichte Nachlässigkeit der Zahlungsbegünstigten geschlossen werden und drohte die Beachtung der Sorgfaltspflicht als Gutglaubensvoraussetzung ihres Gehaltes entleert zu werden.

3.5 Nach dem Gesagten ist das Verhalten des Beschwerdeführers als nicht leicht wiegende Pflichtwidrigkeit (SVR 2008 AHV Nr. 13 S. 41, 9C 14/2007 E. 5.2; SVR 2007 IV Nr. 13 S. 49, I 622/05 E. 4.4) zu werten, weshalb die Vorinstanz einen gutgläubigen Leistungsbezug zu Recht verneint hat.

4.
Gestützt auf Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 2 BGG wird umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Oktober 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Borella Amstutz
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_605/2010
Date : 18. Oktober 2010
Published : 04. November 2010
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Erwerbersatzordnung
Subject : Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft


Legislation register
ATSG: 25
BGG: 66  82  95  97  105
EOG: 1  1a  17
BGE-register
110-V-176 • 122-V-221
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