Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C 121/2010
Urteil vom 18. Oktober 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Holzer.
Verfahrensbeteiligte
Allianz Suisse Versicherungen,
Hohlstrasse 552, 8048 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
O.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christof Brack,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Taggeld),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Januar 2010.
Sachverhalt:
A.
Die 1957 geborene O.________ war als Heimleiterin des Alters- und Pflegeheims X.________ bei den Elvia Versicherungen (heute: Allianz Suisse Versicherungen, nachstehend: die Allianz) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 5. Januar 2001 als Fussgängerin beim Überqueren eines Fussgängerstreifens von einem Auto angefahren und auf dessen Kühlerhaube geschleudert wurde. Das Spital Y.________, in welches die Versicherte noch am Unfalltag gebracht wurde, diagnostizierte eine Commotio cerebri, ein HWS-Distorsionstrauma und multiple Kontusionen. Die Unfallversicherung anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Die Versicherte konnte am 11. Juni 2001 ihre bisherige Arbeit wieder aufnehmen, wobei sie sich aber nach eigenen Angaben bei gewissen Tätigkeiten schonte. Ab dem 13. März 2002 musste sie indessen ihre Arbeit im Alters- und Pflegeheim wieder niederlegen. Nach medizinischen Abklärungen sprach die Allianz der Versicherten mit Verfügung vom 3. April 2007 und Einspracheentscheid vom 13. Mai 2008 für die Zeit zwischen 13. März 2002 und 30. September 2006 Taggeldleistungen bei einem versicherten Tagesverdienst von Fr. 23.- zu; gleichzeitig verneinte sie einen
Leistungsanspruch über den 30. Juni 2006 hinaus, da die anhaltend geklagten Beschwerden nicht mehr adäquat kausal durch das Unfallereignis vom 5. Januar 2001 verursacht worden seien.
B.
Die von O.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 6. Januar 2010 in dem Sinne teilweise gut, als es die Sache betreffend der Höhe des für die Taggelder in der Zeit zwischen dem 13. März 2002 und dem 30. September 2006 massgebenden versicherten Verdienstes zu weiteren Abklärungen und anschliessendem erneuten Entscheid an die Allianz zurückwies. Im Übrigen, insbesondere die Leistungseinstellung auf den 30. September 2006 betreffend, wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit das kantonale Gericht auf sie eintrat.
C.
Mit Beschwerde beantragt die Allianz, es sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides ihr Einspracheentscheid vom 13. Mai 2008 zu bestätigen.
Während O.________ auf Nichteintreten, eventuell Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1 Das BGG unterscheidet in Art. 90 bis 93 zwischen End-, Teil- sowie Vor- und Zwischenentscheiden und schafft damit eine für alle Verfahren einheitliche Terminologie. Ein Endentscheid ist ein Entscheid, der das Verfahren prozessual abschliesst (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
1.2 Bezüglich des Taggeldanspruches fällte die Vorinstanz einen Zwischenentscheid: Sie stellte fest, der von der Beschwerdeführerin angenommene versicherte Verdienst sei klar zu tief, hob den Einspracheentscheid diesbezüglich auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die Allianz zurück. Hätte der vorinstanzliche Entscheid Bestand, so wäre die Versicherung gezwungen, eine ihres Erachtens rechtswidrige, leistungszusprechende Verfügung zu erlassen. Diese könnte sie in der Folge nicht selber anfechten; da die Gegenpartei in der Regel kein Interesse haben wird, den allenfalls zu ihren Gunsten rechtswidrigen Endentscheid anzufechten, könnte der kantonale Vorentscheid nicht mehr korrigiert werden und würde zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil für die Verwaltung führen (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2 S. 483 ff.). Auf ihre Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
2.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
3.
Streitig ist der Taggeldanspruch in der Zeit zwischen 13. März 2002 und dem 30. September 2006. Während die Vorinstanz erwogen hat, die Beschwerdeführerin sei von einem zu tiefen versicherten Verdienst ausgegangen und die Sache zu weiteren Abklärungen betreffend dessen Höhe an die Versicherung zurückwies, bringt diese vor, bei richtiger Betrachtungsweise wäre in dieser Zeit gar kein Taggeld geschuldet gewesen, weshalb sich die korrekte Ermittlung des massgebenden Verdienstes erübrige.
4.
4.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin am 5. Januar 2001 als Fussgängerin von einem Personenwagen angefahren werden. Die geklagten Beschwerden waren spätestens ab dem 5. Juni 2001 nicht mehr auf im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Urteil 8C 806/2007 vom 7. August 2008 E. 8.2 mit zahlreichen Hinweisen) organisch hinreichend nachweisbare Verletzungen zurückzuführen. Rechtsprechungsgemäss hat die Unfallversicherung auch für die Folgen solcher Beschwerden so lange Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen zu erbringen, als diese natürlich kausal durch das Unfallereignis verursacht worden sind und von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person erwartet werden kann (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 113 f. mit weiteren Hinweisen; Urteil 8C 817/2007 vom 11. Dezember 2008 E. 5.3). An diesem Grundsatz hat auch das kürzlich ergangene Urteil 9C 510/2009 vom 30. August 2010 nichts geändert.
4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführerin anerkennt die natürliche Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 5. Januar 2001 und den zwischen dem 13. März 2002 und dem 30. September 2006 geklagten Beschwerden. Sie bringt allerdings vor, seit spätestens Juni 2001 sei von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr zu erwarten gewesen, weshalb bei richtiger Betrachtungsweise bereits auf diesen Zeitpunkt hin eine Adäquanzprüfung hätte vorgenommen werden müssen und, da diese negativ ausfalle, die vorübergehenden Leistungen bereits auf dieses Datum hin hätten eingestellt werden müssen.
4.2.2 Der behandelnde Arzt der Versicherten, Dr. med. S._______, FMH Innere Medizin, teilte der Beschwerdeführerin am 5. Juni 2001 mit, die Behandlung abgeschlossen zu haben. Eine vollständige Wiederaufnahme der Arbeit sei auf den 11. Juni 2001 vorgesehen. Zusätzlich merkte er an: "äusserst erfreulicher Verlauf nach initial schwerem Bild!". Am 31. August 2001 bestätigte die Versicherte gegenüber dem Schadeninspektor der Beschwerdeführerin, die Arbeit am 11. Juni 2001 wieder voll aufgenommen zu haben, wobei sie sich bei gewissen Arbeiten weiterhin schone. Es seien noch Restbeschwerden vorhanden; aufgrund der laufenden Therapie sei die Prognose jedoch als gut zu bezeichnen. Man einigte sich darauf, den Fall bis Ende Jahr (2001) pendent zu halten. In seinem Bericht vom 4. Juni 2002 bescheinigte Dr. med. S._______ der Versicherten ab 13. März 2002 eine volle, ab 8. April 2002 eine 50 %-ige Arbeitsunfähigkeit. Gegenüber dem Schadeninspektor hielt die Versicherte am 19. Juni 2002 fest, auch nach Juni 2001 nie völlig beschwerdefrei gewesen zu sein. In seinem Gutachten vom 2. November 2004 attestiert Dr. med. W._______, der Beschwerdegegnerin eine durchgehende 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfall; der Einsatz zwischen Juni 2001
und März 2002 sei als gescheiterter Arbeitsversuch zu betrachten.
4.2.3 Auch wenn, wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat, das Gutachten von Dr. med. W._______ in Bezug auf die Höhe der Arbeitsunfähigkeit nicht vollständig nachvollziehbar ist, so ist doch aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass Dr. med. S._______ am 5. Juni 2001 den Gesundheitszustand der Versicherten zu optimistisch einschätzte. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin war der Gesundheitszustand der Versicherten zu jenem Zeitpunkt noch nicht stabil - von der Fortsetzung der Behandlung war weiterhin eine namhafte Besserung des Zustandes zu erwarten. Somit erweist es sich auch nachträglich betrachtet als richtig, dass der Fall pendent gehalten und nicht unter Prüfung der Adäquanz bereits im Juni 2001 abgeschlossen wurde. Daraus folgt wiederum, dass die Allianz der Versicherten in ihrer Verfügung vom 3. April 2007 zu Recht ein Taggeld für die Zeit nach der erneuten Verschlechterung zusprach.
4.3 Ist für die Zeit wischen 13. März 2002 und 30. September 2006 ein Taggeld geschuldet, so ist dieses nach dem versicherten Verdienst zu bemessen (Art. 15 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 15 - 1 Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen. |
|
1 | Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen. |
2 | Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn. |
3 | Bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes nach Artikel 18 ATSG32 bezeichnet der Bundesrat die dazu gehörenden Nebenbezüge und Ersatzeinkünfte.33 Dabei sorgt er dafür, dass in der Regel mindestens 92 Prozent, aber nicht mehr als 96 Prozent der versicherten Arbeitnehmer zum vollen Verdienst versichert sind. Er erlässt Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen, namentlich bei: |
a | langdauernder Taggeldberechtigung; |
b | Berufskrankheiten; |
c | Versicherten, die nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn erhalten; |
d | Versicherten, die unregelmässig beschäftigt sind. |
5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
|
1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Oktober 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Holzer