Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C 486/2019
Urteil vom 18. September 2019
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Wüest.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 18. Juni 2019 (IV.2018.00236).
Sachverhalt:
A.
Der 1958 geborene A.________, gelernter Maurer und zuletzt als Hochbaupolier tätig, erlitt am 30. November 1993 einen Auffahrunfall und am 18. Juli 1999 einen Fahrradunfall. Er meldete sich am 30. August 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach ihm mit Verfügungen vom 10. September 2001 ab Oktober 1999 eine Viertelsrente und ab Januar 2000 eine ganze Invalidenrente zu.
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) gewährte A.________ für die Folgen des Unfalls vom 30. November 1993 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 20 % und nach dem Unfall vom 18. Juli 1999 - gestützt auf einen Vergleich - ab Mai 2003 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 75 %. Der Rentenanspruch wurde zuletzt am 29. Februar 2012 bestätigt.
Am 4. September 2003, 19. November 2007 und 7. Mai 2013 bestätigte die IV-Stelle ihrerseits einen unveränderten Rentenanspruch. Nach Kenntnisnahme von den Versicherten belastenden anonymen Hinweisen liess die IV-Stelle A.________ observieren (vgl. Ermittlungsbericht vom 14. Januar 2014). Alsdann veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung durch das Medizinische Gutachtenszentrum Region St. Gallen (MGSG; Expertise vom 24. März 2015). Mit Vorbescheid vom 7. Mai 2015 stellte die Verwaltung A.________ die Aufhebung der Rente in Aussicht. Nachdem dieser dagegen unter Beilage neuer medizinischer Berichte hatte Einwände erheben lassen, holte die IV-Stelle beim MGSG eine Stellungnahme ein. Mit neuem Vorbescheid vom 30. Juni 2016 kündigte sie dem Versicherten nunmehr die Herabsetzung der bisherigen ganzen auf eine Viertelsrente an. A.________ erhob erneut Einwände und reichte ein von ihm veranlasstes Gutachten des arbeitsmedizinischen Zentrums B.________ vom 14. Juli 2017) ein. Mit Verfügung vom 30. März 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass gegenwärtig keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien und das Dossier im gegenseitigen Einverständnis geschlossen werde. Am 5. Februar 2018 verfügte sie
schliesslich die in Aussicht gestellte Herabsetzung auf eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad von 47 %).
B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. Juni 2019 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, die Verfügung der IV-Stelle vom 5. Februar 2018 und der angefochtene Entscheid seien aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm ab 1. April 2018 mindestens eine Dreiviertelsrente auszurichten. Zudem seien die Kosten des Privatgutachtens des arbeitsmedizinischen Zentrums B.________ in der Höhe von Fr. 9'828.- der IV-Stelle aufzuerlegen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz oder die IV-Stelle zur Einholung eines neuen Gutachtens zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (vgl. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
1.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand einer versicherten Person und der daraus resultierenden Arbeits (un) fähigkeit, die das Sozialversicherungsgericht gestützt auf medizinische Untersuchungen trifft, sind tatsächlicher Natur und vom Bundesgericht daher nur beschränkt überprüfbar (E. 1.1 hiervor). Gleiches gilt für die konkrete Beweiswürdigung. Dagegen betreffen die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln Rechtsfragen, die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht frei prüft (statt vieler: Urteil 9C 457/2014 vom 16. Juni 2015 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 141 V 405, aber in: SVR 2016 BVG Nr. 11 S. 47).
2.
2.1. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen über die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. |
|
1 | Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. |
2 | Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11 |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
|
1 | Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
2 | Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12 |
3 | Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
|
1 | Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
2 | Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48 |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
|
1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
|
1 | Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
a | um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder |
b | auf 100 Prozent erhöht.17 |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
2.2. Zu ergänzen ist, dass praxisgemäss auf ein nach Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest: |
|
1 | Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest: |
a | monodisziplinäres Gutachten; |
b | bidisziplinäres Gutachten; |
c | polydisziplinäres Gutachten. |
2 | Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen. |
3 | Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen. |
4 | Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit. |
5 | Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt. |
6 | Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen. |
7 | Der Bundesrat: |
a | kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln; |
b | erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1; |
c | schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus. |
3.
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die von der Vorinstanz bestätigte Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Viertelsrente vor Bundesrecht standhält.
3.2. Die Vorinstanz mass dem nach Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest: |
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1 | Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest: |
a | monodisziplinäres Gutachten; |
b | bidisziplinäres Gutachten; |
c | polydisziplinäres Gutachten. |
2 | Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen. |
3 | Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen. |
4 | Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit. |
5 | Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt. |
6 | Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen. |
7 | Der Bundesrat: |
a | kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln; |
b | erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1; |
c | schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus. |
Handbewegungen seien hingegen bei voller Stundenpräsenz zu 100 % zumutbar. Gestützt auf diese Einschätzung ermittelte die Vorinstanz - unter Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzugs von 10 % - einen Invaliditätsgrad von gerundet 46 %.
3.3. Demgegenüber bestreitet der Beschwerdeführer die Beweiskraft des Administrativgutachtens. Er macht geltend, es sei stattdessen das in seinem Auftrag ergangene Gutachten des arbeitsmedizinischen Zentrums B.________ vom 14. Juli 2017 zu berücksichtigen, was zu einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % führe. Selbst wenn aber dem Administrativgutachten gefolgt würde, so ergäbe sich zumindest ein Anspruch auf eine halbe Rente, da jedenfalls ein höheres Valideneinkommen sowie ein leidensbedingter Abzug von 15 % zu berücksichtigen wären.
4.
Das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
|
1 | Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
a | um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder |
b | auf 100 Prozent erhöht.17 |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
5.
5.1. Der Versicherte bemängelt in Bezug auf das Adminitrativgutachten vom 24. März 2015, dass den Gutachtern die Suva-Akten betreffend den im Jahr 1993 erlittenen Auffahrunfall nicht vorgelegen hätten. Er vermag indessen nicht aufzuzeigen, inwiefern diese Akten für die Schlüssigkeit des Gutachtens von Relevanz sein sollen. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, wurde der genannte Unfall in der Expertise mehrfach erwähnt und demnach auch berücksichtigt. Zudem hatten die Gutachter Kenntnis von der Expertise des arbeitsmedizinischen Zentrums B.________ vom 12. Dezember 2002. Darin sind der Unfall im Jahr 1993 und die in der Folge beklagten Beschwerden (cervikovertebrales Schmerzsyndrom) sowie die durchgeführten Behandlungen ausführlich dargelegt. Die Sachverständigen des MGSG konnten sich demnach ein umfassendes Bild machen. Entsprechend durfte auch die Vorinstanz vom Beizug der betreffenden Suva-Akten absehen, ohne damit gegen den Untersuchungsgrundsatz zu verstossen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen). Davon abgesehen führte nicht der Unfall im Jahr 1993, sondern der Fahrradunfall im Jahr 1999 und die dabei erlittene Schulterverletzung zur Rentenzusprache der Invalidenversicherung im
Jahr 2001. Dass den Gutachtern die in diesem Zusammenhang ergangenen Akten nicht zur Verfügung gestanden hätten, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Ebenso wenig bringt er vor - und solches ist auch nicht ersichtlich -, dass die Experten seine anlässlich der polydisziplinären Untersuchungen geklagten Beschwerden nicht hinreichend berücksichtigt hätten.
5.2. Weiter behauptet der Beschwerdeführer, das MGSG-Gutachten enthalte offensichtlich falsche Aussagen. So werde von einer erstmaligen Rentenzusprache im Jahr 2002 gesprochen und in Bezug auf den Unfall im Jahr 1993 seien nur lumbale Beschwerden erwähnt. Er legt indessen nicht dar und es ist - bei unbestrittenem Revisionsgrund - auch nicht ersichtlich, inwiefern die falsche Angabe des Jahres der Rentenzusprache die Schlüssigkeit und Zuverlässigkeit der Expertise in Frage zu stellen vermag. Ausserdem trifft es nicht zu, dass im Gutachten in Bezug auf den Unfall im Jahr 1993 lediglich lumbale Beschwerden erwähnt sind, wird doch unter den Diagnosen (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) ein Cervicovertebralsyndrom bei Status nach HWS-Distorsion 1993 aufgeführt (vgl. E. 3.2 hiervor).
5.3.
5.3.1. Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, das Administrativgutachten sei nicht nachvollziehbar, wenn darin die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mit den Ergebnissen der Observation begründet werde. Es sei unhaltbar, aus dem beobachteten Verhalten Rückschlüsse auf die Leistungsfähigkeit zu ziehen, zumal es sich lediglich um Momentaufnahmen gehandelt habe und er nicht in eine Arbeitsorganisation eingebunden gewesen sei.
5.3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Experten des MGSG nicht allein auf Grundlage der Observationsergebnisse erfolgte. Vielmehr klärten die Experten den Gesundheitszustand des Versicherten polydisziplinär ab. Dabei veranlassten sie namentlich aktuelle bildgebende und neurographische Untersuchungen sowie eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL). Für eine umfassende Abklärung und Beurteilung war es auch geboten, die Ergebnisse der Überwachung zu berücksichtigen, auch wenn es sich dabei um Momentaufnahmen handelt. Die Gutachter hielten in diesem Zusammenhang fest, die beklagten Beschwerden in Form von starken Schmerzexazerbationen im Bereich der rechten oberen Extremität, die unter körperlicher Belastung binnen kurzer Zeit nicht nur rechtsseitige Lumbalgien mit Ausstrahlungen ins rechte Bein, sondern auch Migräne-Kopfschmerzen exazerbieren liessen, stünden in deutlichem Widerspruch zu den Observierungsaufnahmen. Der Versicherte sei über längere Zeitabschnitte (mehr als 30-minütige Sequenzen) gefilmt und dabei gesehen worden, wie er auf seinem Grundstück mit Unterstützung von Kollegen Bauarbeiten ausgeübt und schwere Gegenstände (Fernseher) transportiert habe. Die
gefilmten Tätigkeiten, wie das mehrfache beidhändige Entladen von Verbundsteinen von der Ladefläche eines Bauwagens in eine Schubkarre, die der Versicherte anschliessend gefüllt und teils über eine Bordsteinkante gehoben und auf sein unebenes Grundstück gefahren habe, würden keinerlei motorische Defizite oder gar Schmerzexazerbationen im Bereich der rechten oberen wie unteren Extremität vermuten lassen. Alle sich stereotyp wiederholenden, kraftaufwändigen Manöver seien in flüssiger motorischer Abfolge geschehen, bei teils hohem Arbeitstempo ohne Anzeichen von Schonverhalten, die auf eine schmerzbedingte Bewegungs- oder Belastungseinschränkung schliessen lassen würden. Die beobachteten Tätigkeiten würden zeigen, dass die bisher angenommene vollständige Arbeitsunfähigkeit als Maurer sowie eine Arbeitsfähigkeit von 15 bis 18 Stunden pro Monat in einer adaptierten Tätigkeit gemäss Beurteilung der Schulthess Klinik unkritisch festgelegt worden seien und die Arbeitsfähigkeit höher liege. Diese gutachterlichen Ausführungen überzeugen. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht in eine Arbeitsorganisation eingebunden war und sein Tempo selber bestimmen konnte, lassen die ausgeführten Tätigkeiten gewisse Rückschlüsse in Bezug auf seine
Ressourcen zu. Jedenfalls ist nicht zu beanstanden, dass die Administrativgutachter das beobachtete Verhalten zusammen mit ihren übrigen Abklärungen und unter Berücksichtigung der wesentlichen Vorakten würdigten und in ihre Gesamtbeurteilung einbezogen.
5.4. Ferner leuchtet ein, dass die im MGSG im Rahmen der EFL erfolgte Beurteilung der Zumutbarkeit medizinisch-theoretische Überlegungen beinhaltet, zumal der Sachverständige eine Selbstlimitierung des Beschwerdeführers und Inkonsistenzen feststellte. Im Übrigen wurde die Leistungsbereitschaft des Versicherten auch anlässlich der im Jahr 2017 im arbeitsmedizinischen Zentrum B.________ durchgeführten EFL als fraglich und die Konsistenz bei den Tests als schlecht beurteilt. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers sind somit ebenfalls nicht stichhaltig.
6.
6.1. In Bezug auf das vom Beschwerdeführer veranlasste Gutachten des arbeitsmedizinischen Zentrums B.________ vom 14. Juli 2017 hielt die Vorinstanz fest, die darin enthaltene Argumentation überzeuge nicht, da sie auf wertenden Akzentverschiebungen basiere, die teils als beschönigend und verharmlosend zu beurteilen seien und die auf eine offensichtlich fehlende objektivierende Distanz der beauftragten Gutachter schliessen lassen würden. So sei etwa die festgestellte fragliche Leistungsbereitschaft und schlechte Konsistenz zu "teilweise auch etwas inkonsistente Verhalten" umgewandelt worden. Ausserdem seien die in den Observationsvideos belegten Aktivitäten des Beschwerdeführers, wie das Schaufeln, das Tragen und Heben verschiedenster, teils auch schwerer Werkzeuge, oder das Abladen von Verbundsteinen, zu "leichten Alltagsaktivitäten" erklärt worden.
6.2. Das kantonale Gerichte legte somit nachvollziehbar dar, weshalb nicht auf die Privatexpertise abgestellt werden kann und diese somit nicht geeignet ist, die Auffassung und Schlussfolgerungen der im Verfahren nach Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest: |
|
1 | Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest: |
a | monodisziplinäres Gutachten; |
b | bidisziplinäres Gutachten; |
c | polydisziplinäres Gutachten. |
2 | Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen. |
3 | Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen. |
4 | Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit. |
5 | Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt. |
6 | Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen. |
7 | Der Bundesrat: |
a | kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln; |
b | erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1; |
c | schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus. |
6.3. Nach dem Gesagten beruhen die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung nicht auf einer Rechtsverletzung. Sie sind auch nicht offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C 607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2), weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich bleiben (E. 1.1). Demnach hat es bei der vom kantonalen Gericht gestützt auf das Administrativgutachten vom 24. März 2015 festgestellten 100%igen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten sein Bewenden.
7.
7.1. Bei der Invaliditätsbemessung berechnete die Vorinstanz ausgehend von den Einträgen der Jahre 1996 bis 1998 im Individuellen Konto des Beschwerdeführers ein Valideneinkommen von Fr. 109'788.- per 2014, während der Beschwerdeführer ein solches von Fr. 116'601.- geltend macht. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, da die Differenz für den Umfang des Rentenanspruchs nicht entscheidend ist (vgl. E. 7.3 hernach).
7.2. Das Invalideneinkommen ermittelte die Vorinstanz gestützt auf einen Tabellenlohn (TA1, Männer, Total, Kompetenzniveau 1) der schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) des Jahres 2014 mit Fr. 66'453.-, wovon sie - entsprechend der Verfügung der IV-Stelle vom 5. Februar 2018 - einen Abzug von 10 % gewährte, was ein Invalideneinkommen von Fr. 59'808.- ergibt (66'453x0,9). Der Beschwerdeführer bestreitet dabei einzig die Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn.
7.2.1. Das kantonale Gericht führte aus, der von der IV-Stelle gewährte Abzug von 10 % trage den sich aus dem Belastungsprofil ergebenden Einschränkungen und den als entsprechend vermindert anzunehmenden Verdienstaussichten angemessen Rechnung. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers würden weder seine Abwesenheit vom Arbeitsmarkt noch sein Alter einen höheren Abzug rechtfertigen.
7.2.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es bestünden mannigfache Einschränkungen. Die Arbeit müsse leicht sein und es dürfe nicht über der Horizontalen gearbeitet werden. Zudem müssten die Räume temperiert sein, was eine Arbeit in nicht richtig geheizten Lagerhallen ausschliesse. Ebenfalls nicht möglich seien Migräne auslösende Faktoren, welche den Schultergürtel oder die HWS durch stereotype Bewegungen, einschliesslich Überkopfarbeiten und Gewichtsbelastungen, betreffen würden. Nur Arbeiten ohne Anstrengungen seien gemäss MGSG-Gutachten möglich. Diese Einschränkungen würden weit über die grosse Bandbreite von Tätigkeiten gemäss Kompetenzniveau 1 hinausgehen. Hinzu komme, dass er im Zeitpunkt der Rentenherabsetzung 60 Jahre alt gewesen sei. Er habe sich seit 20 Jahren nicht mehr auf dem Arbeitsmarkt bewähren müssen. Vor diesem Hintergrund müsse die Kombination Alter und lange Absenz vom Arbeitsmarkt im Rahmen einer Gesamtbeurteilung berücksichtigt werden. Die Vorinstanz habe somit ihr Ermessen unterschritten. Der Abzug sei insgesamt auf 15 % festzusetzen.
7.2.3. Die Frage nach der Höhe des Abzuges im Sinne von BGE 129 V 472 ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Ermessensfrage, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f. mit Hinweis auf BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; SVR 2015 IV Nr. 22 S. 65, Urteil 8C 693/2014 E. 2.2). Eine solche rechtsfehlerhafte Ermessensausübung ist vorliegend nicht ersichtlich. Dem Alter kommt im Zusammenhang mit dem Leidensabzug nur beschränkte Bedeutung zu. So fällt der Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, als invaliditätsfremder Faktor regelmässig ausser Betracht (Urteile 9C 407/2019 vom 28. August 2019 E. 4.4.3; 8C 699/2017 vom 26. April 2018 E. 3.2; je mit Hinweis[en]). Ausserdem werden Hilfsarbeiten (wie sie hier im Fokus stehen) nach der Rechtsprechung grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt (Urteile 9C 130/2019 vom 5. September 2019 E. 3.2; 9C 673/2018 vom 4. Juli 2019 E. 3.3). Soweit der Beschwerdeführer in der Kombination von Lebensalter und langjähriger Absenz vom Arbeitsmarkt einen Umstand erblickt, der einen
Abzug vom Tabellenlohn rechtfertige, ist ihm entgegenzuhalten, dass er ab 2008 wieder einer bezahlten Arbeit nachging, auch wenn er sie lediglich in einem geringen Pensum von maximal 20 Stunden pro Monat ausübte und sie nach der Begutachtung im MGSG im Jahr 2015 ganz aufgegeben hat. Den gesundheitlichen Einschränkungen wurde sodann, wie die Vorinstanz richtig erkannte, mit dem gewährten Abzug von 10 % und mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 hinreichend Rechnung getragen. Angesichts des im Administrativgutachten definierten Zumutbarkeitsprofils (vgl. E. 3.2 hiervor) ist jedenfalls von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen.
7.3. Ausgehend von einem Valideneinkommen von maximal Fr. 116'601.- (vgl. E. 7.1 hiervor) und einem Invalideneinkommen von Fr. 59'808.- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 56'793.- und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet maximal 49 %. Die von der Vorinstanz bestätigte Rentenherabsetzung auf eine Viertelsrente ist demnach nicht zu beanstanden.
7.4. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auch ein Einkommensvergleich per 2018 (Zeitpunkt der Anpassung des Rentenanspruchs), wie er vorliegend korrekterweise vorzunehmen gewesen wäre (vgl. SVR 2017 IV Nr. 4 S. 7, 9C 770/2015 E. 4.2.2; Urteil 9C 818/2018 vom 5. April 2019 E. 4.2.1), zu keinem anderen Ergebnis führen würde. Denn ausgehend von den gleichen Bemessungsgrundlagen ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 118'702.- (116'601/2220x2260) und ein Invalideneinkommen von Fr. 60'687.- (LSE 2016, Total, Männer, Kompetenzniveau 1, indexiert [T 39] auf das Jahr 2018 [5'340x12/40x41,7/2239x2260x0,9], was ebenfalls zu einem Invaliditätsgrad von gerundet 49 % führen würde.
8.
Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, die Kosten des von ihm eingeholten Privatgutachtens von Fr. 9'828.- seien der IV-Stelle zu überbinden.
Die Kosten eines von einer versicherten Person veranlassten Gutachtens sind vom Versicherungsträger dann zu übernehmen, wenn sich der medizinische Sachverhalt erst aufgrund des neu beigebrachten Untersuchungsergebnisses schlüssig feststellen lässt und dem Sozialversicherer insoweit eine Verletzung der ihm im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes obliegenden Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen ist (vgl. RKUV 2004 Nr. U 503 S. 186 ff., U 282/00 sowie SVR 2016 UV Nr. 24 S. 75, 8C 354/2015 E. 6.2 i.f. und Urteil 8C 62/2016 vom 7. Juli 2016 E. 6 mit Hinweis). Dies ist vorliegend nach dem Gesagten nicht der Fall, weshalb die Voraussetzungen einer Kostenübernahme durch die Beschwerdegegnerin nicht erfüllt sind. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher auch diesbezüglich nicht zu beanstanden.
9.
Zusammenfassend hat es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.
10.
Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. September 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Wüest