Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 696/2018
Urteil vom 18. September 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Held.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Anspruch auf Verteidigung; faires Verfahren (mehrfacher Betrug),
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 8. Dezember 2017 (SB.2016.61).
Sachverhalt:
A.
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, verurteilte X.________ am 7. April 2016 wegen mehrfachen Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-.
Hiergegen erhob X.________ Berufung. Mit Verfügung vom 31. August 2017 lehnte der Präsident des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt "vorbehaltlich eines anders lautenden Entscheids des Gesamtgerichts" die von X.________ beantragten Beweiserhebungen sowie deren Gesuch um Beigabe einer amtlichen Verteidigung ab. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass die auf den 8. Dezember 2017 terminierte Berufungsverhandlung auch im Falle des Beizugs einer Wahlverteidigung nicht verschoben werde. Die Verfügung wurde X.________ aufgrund eines nicht näher geklärten Fehlers seitens des Appellationsgerichts bei der Zustellung erst am 5. Dezember 2017 durch persönliche Übergabe eröffnet. X.________ reichte am 7. Dezember 2017 beim Appellationsgericht eine "Verhinderungsmeldung" ein. Sie könne der Vorladung für die Berufungsverhandlung aufgrund des Verfahrensfehlers keine Folge leisten. Mit Verfügung vom gleichen Tag verpflichtete der Präsident des Appellationsgerichts X.________, persönlich zur Berufungsverhandlung zu erscheinen, andernfalls die Berufung als zurückgezogen gelte.
Das Appellationsgericht verurteilte X.________ am 8. Dezember 2017 wegen mehrfachen Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-.
B.
Mit Urteil 1B 542/2017 vom 23. Februar 2018 trat die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts auf eine von X.________ erhobene Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Appellationsgerichts vom 31. August 2017 nicht ein.
Die von X.________ als "Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 8. Dezember 2017" bezeichnete Eingabe vom 17. März 2018 nahm die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts als Gesuch um Revision des Urteils 1B 542/2017 vom 23. Februar 2018 entgegen. Es trat auf das Revisionsgesuch nicht ein und überwies die Eingabe zur allfälligen Behandlung als Beschwerde an die strafrechtliche Abteilung.
X.________ beantragt sinngemäss, das Urteil des Appellationsgerichts vom 8. Dezember 2017 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Appellationsgericht beantragt unter Verweis auf das angefochtene Urteil die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
Anfechtungsgegenstand bilden vorliegend sowohl das Berufungsurteil der Vorinstanz als letztinstanzlicher kantonaler Entscheid, der das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin abschliesst (vgl. Art. 80 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung (StPO)50 ein oberes Gericht oder ein Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.51 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.86 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Verfügung der Verfahrensleitung, mit der sowohl sämtliche Beweisanträge als auch die Bestellung einer amtlichen Verteidigung abgelehnt wurden, sei ihr lediglich zwei Tage vor der Berufungsverhandlung zugestellt worden. Sie sei zum persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung unter Androhung einer gerichtlichen Massnahme gezwungen worden. Als juristische Laiin sei es ihr nicht möglich gewesen, innerhalb von nur zwei Tagen auf die Ablehnung der Beweisanträge und der amtlichen Verteidigung zu reagieren oder einen Wahlverteidiger zur Wahrnehmung ihrer Interessen zu bestellen. Von einem fairen Verfahren könne nicht gesprochen werden.
Auf die nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist (vgl. Art. 100 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...94 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
2.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, die Beschwerdeführerin habe in prozessualer Hinsicht diverse Zeugenbefragungen beantragt, die von der Verfahrensleitung vorbehältlich eines anders lautenden Entscheids des erkennenden Gerichts gestützt auf Art. 389

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 389 Beweisergänzungen - 1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 337 Staatsanwaltschaft - 1 Die Staatsanwaltschaft kann dem Gericht schriftliche Anträge stellen oder persönlich vor Gericht auftreten. |
In der Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren vor der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung (1B 520/2017) führt der Präsident der Vorinstanz zudem aus, es sei bedauerlich, dass der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 31. August 2017 erst am 5. Dezember 2017 zugestellt worden ist, jedoch sei ihr hieraus kein nicht wieder gut zu machender Nachteil erwachsen. Das Gesuch um amtliche Verteidigung sei abgewiesen worden, da es sich um einen nicht besonders komplexen Bagatellfall handle und die Beschwerdeführerin mit ihren Eingaben bewiesen habe, sich selber verteidigen zu können. Ein Nachteil wäre der Beschwerdeführerin durch die verspätete Eröffnung allenfalls dann erwachsen, wenn sie sich mangels Bewilligung der amtlichen Verteidigung hätte privat verteidigen lassen wollen und so nicht ausreichend Zeit gehabt hätte, sich um eine Privatverteidigung zu kümmern. Hätte die Beschwerdeführerin dies in der Berufungsverhandlung geltend gemacht, hätte die Berufungsverhandlung entgegen dem Hinweis in der Verfügung vom 31. August 2017 verschoben werden müssen. Derartige Einwendungen habe die Beschwerdeführerin in der Berufungsverhandlung jedoch nicht vorgebracht, sondern lediglich an ihren Beweisanträgen festgehalten und auf der Anwesenheit der
Beschwerdegegnerin bestanden. Im Übrigen wäre die Beschwerdeführerin kaum in der Lage gewesen, eine private Verteidigung zu finanzieren. Sie habe auch nicht einfach vom Grundsatz "no news = good news" ausgehen dürfen.
3.
3.1. Die Strafbehörden haben für ein faires Strafverfahren zu sorgen (Art. 3

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen. |
3.2. Gemäss Art. 129 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 129 Wahlverteidigung - 1 Die beschuldigte Person ist berechtigt, in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand im Sinne von Artikel 127 Absatz 5 mit ihrer Verteidigung zu betrauen (Wahlverteidigung) oder, unter Vorbehalt von Artikel 130, sich selber zu verteidigen. |
Liegt kein Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 130 Notwendige Verteidigung - Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn: |
4.
4.1. Aus dem Wortlaut von Art. 129 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 129 Wahlverteidigung - 1 Die beschuldigte Person ist berechtigt, in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand im Sinne von Artikel 127 Absatz 5 mit ihrer Verteidigung zu betrauen (Wahlverteidigung) oder, unter Vorbehalt von Artikel 130, sich selber zu verteidigen. |
Nicht nachvollziehbar ist, warum der Beschwerdeführerin aufgrund der Beschränkung ihrer Verteidigungsrechte kein Nachteil erwachsen sein soll. Dass die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts im Verfahren 1B 542/2017 die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.86 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
4.2. Die Vorinstanz verstösst gegen den Grundsatz des Fairnessgebots (vgl. Art. 3

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 205 Erscheinungspflicht, Verhinderung und Säumnis - 1 Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten. |
Laiin nicht verlangt werden, ihr bereits zuvor schriftlich hinreichend begründetes Verschiebungsgesuch, wonach es ihr aufgrund der um drei Monate verspäteten Eröffnung der Verfügung vom 31. August 2017 unmöglich sei, das "jedem Angeschuldigten zustehende Recht auf Verteidigung angemessen wahrnehmen zu können", an der Berufungsverhandlung zu erneuern.
Der von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung angebrachte Hinweis, "die Beschwerdeführerin [habe] nicht einfach vom Grundsatz 'no news = good news' ausgehen dürfen", geht an der Sache vorbei. Die Vorinstanz verkennt, dass es der Verfahrensleitung obliegt, den gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensgang sicherzustellen (BGE 143 IV 288 E. 1.4.3 S. 292; zum Ganzen: Urteil 6B 422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Hierzu gehört namentlich, der beschuldigten Person die Möglichkeit zur Ausübung ihrer Verfahrensrechte einzuräumen. Zur Wahrung des Anspruchs auf effektive Verteidigung war die Vorinstanz gehalten, nicht nur in Anwendung von Art. 331 Abs. 3

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 331 Ansetzen der Hauptverhandlung - 1 Die Verfahrensleitung bestimmt, welche Beweise in der Hauptverhandlung erhoben werden. Sie teilt den Parteien mit, in welcher Zusammensetzung das Gericht tagen wird und welche Beweise erhoben werden sollen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 65 Anfechtbarkeit verfahrensleitender Anordnungen der Gerichte - 1 Verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte können nur mit dem Endentscheid angefochten werden. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 65 Anfechtbarkeit verfahrensleitender Anordnungen der Gerichte - 1 Verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte können nur mit dem Endentscheid angefochten werden. |
Verschiebungsgesuchs durch den Präsidenten respektive die daraus resultierende Beschränkung auf Verteidigung äussert sich der angefochtene Entscheid nicht. Die aus dem Fairnessgebot abgeleitete richterliche Fürsorgepflicht (vgl. BGE 131 I 350 E. 4.1 und 4.2 S. 360 f.; Urteile 6B 334/2013 und 6B 355/2013 vom 14. November 2013 E. 4.2; je mit Hinweisen) hätte erfordert, dass die Vorinstanz aufgrund der vom Gericht zu verantwortenden verspäteten Eröffnung der Verfügung vom 31. August 2017 die Berufungsverhandlung von Amtes wegen gemäss Art. 65 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 65 Anfechtbarkeit verfahrensleitender Anordnungen der Gerichte - 1 Verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte können nur mit dem Endentscheid angefochten werden. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 92 Erstreckung von Fristen und Verschiebung von Terminen - Die Behörden können von Amtes wegen oder auf Gesuch hin die von ihnen angesetzten Fristen erstrecken und Verhandlungstermine verschieben. Das Gesuch muss vor Ablauf der Frist gestellt werden und hinreichend begründet sein. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 65 Anfechtbarkeit verfahrensleitender Anordnungen der Gerichte - 1 Verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte können nur mit dem Endentscheid angefochten werden. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 65 Anfechtbarkeit verfahrensleitender Anordnungen der Gerichte - 1 Verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte können nur mit dem Endentscheid angefochten werden. |
Verschiebungsgesuch war hinreichend begründet und aufgrund der offensichtlichen Verfahrensfehler der Vorinstanz auch nicht rechtsmissbräuchlich oder trölerisch.
4.3. Beim Entscheid, ob der Beschwerdeführerin die amtliche Verteidigung zu gewähren ist, ist darauf hinzuweisen, dass sich in den kantonalen Akten kein Verzicht der Beschwerdegegnerin auf die persönliche Teilnahme an der Berufungsverhandlung findet. Sollte die Beschwerdegegnerin persönlich auftreten, liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor (vgl. Art. 130 lit. d

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 130 Notwendige Verteidigung - Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 405 Mündliches Verfahren - 1 Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn: |
5.
Die Beschwerde erweist sich als begründet. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. September 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Held