Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 230/2012

Urteil vom 18. September 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Denys, Schöbi,
Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schatzmann,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,
2. A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Claude Cattin,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Versuchte eventualvorsätzliche Tötung; Strafzumessung; Grundsatz in dubio pro reo,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 19. Januar 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ wurde mit Anklageschrift vom 3. Juli 2009 zahlreicher Straftaten und insbesondere der versuchten vorsätzlichen Tötung angeklagt, weil er am 28. Juni 2008 um ca. 03.00 Uhr bei einer Schlägerei zwischen seinem Bruder Y.________ und A.________ letzterem mit einem Küchenmesser von hinten einen Stich versetzt hatte. Nach Feststellung des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt wies das Küchenmesser eine ca. 12,5 cm lange und gegen 2 cm breite Klinge auf. A.________ befand sich in unmittelbarer Lebensgefahr und musste sich einer dreistündigen Operation unterziehen. Im Arztbericht vom 30. März 2009 wurde eine Messerstichverletzung von 3 cm Länge am Brustkorb postero-basal links mit Verletzung der Intercostalarterie, wahrscheinlich im Bereich der 9. Rippe, festgestellt. Tiefe und Richtung der Verletzung wurden mit "vermutlich mindestens 5 cm Richtung von schräg hinten nach vorne" angegeben (act. 35).

B.
Das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt fand X.________ am 11./12. März 2010 der versuchten vorsätzlichen Tötung, der schweren und der einfachen Körperverletzung, des Raufhandels, des mehrfachen und des geringfügigen Diebstahls sowie der mehrfachen Widerhandlungen gegen Art. 19a Ziff. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
1    Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
2    In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
3    Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht.
4    Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs97 gelten sinngemäss.98
BetmG schuldig. In mehreren Anklagepunkten sprach es ihn frei. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten (unter Anrechnung von 2 Tagen Untersuchungshaft) und einer Busse von Fr. 800.-- als Zusatzstrafe zum Urteil der Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 12. Oktober 2005.

Auf Berufung von X.________ und der Staatsanwaltschaft sprach ihn das Obergericht des Kantons Solothurn am 19. Januar 2012 der vollendet versuchten eventualvorsätzlichen Tötung schuldig (Art. 111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe156 nicht unter fünf Jahren bestraft.
i.V.m. Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB). Bezüglich des amtsgerichtlichen Schuldspruchs wegen schwerer Körperverletzung nahm das Obergericht unechte Konkurrenz durch die versuchte Tötung an (BGE 137 IV 113 E. 1.5). Es stellte fest, dass die Freisprüche und die übrigen Schuldsprüche des amtsgerichtlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen waren. Das Obergericht verurteilte X.________ zu einer Freiheitsstrafe von 62 Monaten und 20 Tagen (unter Anrechnung von 2 Tagen Untersuchungshaft) sowie zu einer Busse von Fr. 800.-- als Zusatzstrafe zum jugendanwaltschaftlichen Urteil vom 12. Oktober 2005.

C.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das obergerichtliche Urteil aufzuheben, ihn vom Vorwurf der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung freizusprechen und stattdessen der fahrlässigen Körperverletzung sowie des Raufhandels schuldig zu sprechen. Die Sache sei zur Festsetzung von Strafe und Kosten an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, indem sie die ihn entlastenden Umstände nicht berücksichtigt und ihn im Ergebnis in Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo verurteilt habe.

1.2 Die Vorinstanz führt in ihrer zusammenfassenden Darstellung der Einvernahmen auch die Aussagen auf, welche der Beschwerdeführer für seine Argumentation heranzieht (Urteil S. 9 - 14). Nach den massgeblichen Feststellungen hörte der sich in seiner Wohnung aufhaltende Beschwerdeführer seinen Bruder von einem nahe gelegenen Orte her schreien. Sein Bruder war in eine Schlägerei mit A.________ (nachfolgend: Geschädigter) verwickelt. Der Beschwerdeführer nahm ein Küchenmesser an sich und begab sich dorthin. In seiner Einvernahme sagte er, er habe das Küchenmesser mitgeführt, weil sein Bruder geschrien habe. Er habe ihm helfen wollen (Urteil S. 11). Vor der Vorinstanz erklärte er, er habe schlichten wollen. Als der viel grössere Geschädigte auf seinen Bruder losgegangen sei, habe er mit dem Messer herumgefuchtelt. Er habe das Messer nicht eingesetzt, sondern nur in der Hand gehalten. Er sei wohl "blöde" gestanden, als ihm das Opfer ins Messer gefallen sei (Urteil S. 12).

Die Vorinstanz kommt zum Ergebnis, entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihm der Geschädigte ins Messer lief, sondern dass er bewusst mit dem Messer eine Stossbewegung auf den Körper des Geschädigten vornahm. Die Verletzung spreche dafür, dass das Messer mit einem erheblichen Kraftaufwand in den Körper des Geschädigten gewuchtet wurde (Urteil S. 16).

1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (BGE 136 II 304 E. 2.4). Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Es genügt nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint (BGE 134 I 140 E. 5.4; 136 III 552 E. 4.2). Eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel prüft das Bundesgericht ebenfalls auf Willkür hin. Frei prüft es, ob dieser Grundsatz als Beweislastregel verletzt ist. Auf diese konstante Rechtsprechung kann verwiesen werden (BGE 127 I 38 E. 2a).

1.4 Unbehelflich ist der Einwand, dass der Zeuge B.________ entgegen einer früheren Aussage bei der Polizei vor der Erstinstanz erklärte, das Messer gar nicht gesehen zu haben. Bei der polizeilichen Einvernahme wurde B.________ auf seine Rechte sowie auf Art. 303
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
1    Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
2    Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
und 304
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 304 - 1. Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden,
1    Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden,
2    ...416
StGB hingewiesen. Er verzichtete auf einen Rechtsbeistand (act. 135 f.). In dieser Einvernahme sagte er: "Ich habe nur gesehen, wie er auf (den Geschädigten) zuging, mit dem Messer in der rechten Hand, mit der Klinge nach vorne. Aber wie er zugestochen hat, habe ich nicht mitbekommen" (act. 137). An der Befragung in der erstinstanzlichen Verhandlung erklärte er nach Hinweis auf diese Aussage in act. 137, er habe "schon gesehen, dass er etwas in der Hand gehalten hat. Wie (der Geschädigte) abgestochen wurde, habe ich jedoch nicht gesehen" (erstinstanzliche Minuten S. 4). Die Vorinstanz bezieht sich insbesondere auf die polizeiliche Einvernahme, wonach der Beschwerdeführer mit vorgehaltener Klinge von hinten auf den Geschädigten zuging und B.________ die einzige Person war, welche vor der Verletzung das Messer in der Hand des Beschwerdeführers gesehen hatte (Urteil S. 13 lit. b und S. 16). In beiden Einvernahmen äusserte sich B.________ nicht zur Entstehung der
Verletzung. Die beiden Aussagen (act. 137 und Minuten S. 4) widersprechen sich nicht diametral. Dass der Beschwerdeführer hinter dem Geschädigten stand sowie das Messer in der Hand hielt und dass mit diesem Messer die Verletzung verursacht wurde, ist nicht zweifelhaft und wird auch in der Beschwerde bestätigt (nachfolgend E. 1.6). Der Messerstich in den Rücken wurde von keiner der anwesenden Personen beobachtet (ebenso bereits das erstinstanzliche Urteil S. 16; act. 1011), lässt sich aber willkürfrei aus dem massgeblichen Sachverhalt schliessen. Eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo im Sinne der Beweiswürdigungsregel ist nicht nachgewiesen. Ebenso wenig ist eine Verletzung des Grundsatzes als Beweislastregel ersichtlich. Der Schuldspruch erfolgt nicht deshalb, weil dem Beschwerdeführer der Beweis für den von ihm geschilderten Tatablauf misslang. Dieser Vorwurf lässt sich mit der vorinstanzlichen Würdigung der erwähnten Aussagen des Zeugen B.________ nicht belegen.

1.5 Die Verletzung spricht nach der Vorinstanz dafür, dass das Messer mit einem erheblichen Kraftaufwand in den Körper des Geschädigten gewuchtet wurde (Urteil S. 16). Der Beschwerdeführer rügt diese Annahme als völlig unhaltbar und willkürlich. Die Erstinstanz ging davon aus, dass der Stich nicht mit voller Wucht, aber doch mit einer gewissen Intensität erfolgt sein müsse (erstinstanzliches Urteil S. 16). Fest steht nach der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, dass die Verletzung aktiv und mit einem erheblichen Kraftaufwand zugefügt worden sein muss. Mit einer bloss passiven Verhaltensweise des Beschwerdeführers lässt sie sich nicht in Einklang bringen. Dass ihm der Geschädigte ins Messer gefallen ist, durfte die Vorinstanz angesichts dieses Sachverhalts willkürfrei als unglaubhaft qualifizieren.

1.6 Entgegen der Beschwerde musste die Vorinstanz somit nicht auf die Darstellung des Beschwerdeführers abstellen, "wonach sich (der Geschädigte) als Folge seiner Rückwärtsbewegung am Messer, das der hinter ihm stehende Beschwerdeführer in der Hand hielt, verletzt hat" (Beschwerde S. 11).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 12 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB. Eine eventualvorsätzliche Begehung lasse sich nicht begründen und werde von der Vorinstanz auch nicht hinlänglich begründet.

2.2 Die Vorinstanz setzt sich zur Beurteilung dieser Frage mit zahlreichen einschlägigen bundesgerichtlichen Entscheiden auseinander (BGE 130 IV 58 E. 8.4; Urteile 6B 177/2011 vom 5. August 2011; 6B 432/2010 vom 1. Oktober 2010 E. 4; 6B 635/2009 vom 19. November 2009 E. 3.3; 6B 289/ 2008 vom 17. Juli 2008 E. 3 und 5.4; 6B 239/2009 vom 13. Juli 2009 E. 1 und 2.4; 6B 788/2008 vom 26. Dezember 2008 E. 1.1 und 1.3; 6S.216/2003 vom 1. Oktober 2003 E. 2).

Die Vorinstanz führt aus, nach dieser Rechtsprechung liege der Tod als Folge eines Messerstichs in den Oberkörper eines Menschen im allgemein bekannten Rahmen des Kausalverlaufs. Der Beschwerdeführer habe sich in die tätliche Auseinandersetzung eingemischt, um seinen Bruder zu unterstützen, und habe dem Geschädigten einen Stich in den Oberkörper versetzt. Die Möglichkeit einer tödlichen Verletzung habe sich ihm in dieser Situation als so wahrscheinlich aufdrängen müssen, dass sein Handeln als Billigung dieses möglichen Erfolgs ausgelegt werden müsse.

2.3 Die Annahme des Eventualvorsatzes begründet die Vorinstanz gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinreichend. Im Urteil 6B 432/2010 vom 1. Oktober 2010 E. 4 wurde gerügt, im Zuge der handgreiflichen Auseinandersetzung sei es fatalerweise zu der tödlichen Verletzung gekommen. Dieser Argumentation folgte das Bundesgericht nicht. Es führte dazu aus, nichts weise darauf hin, dass die Täterin nicht vorsätzlich zugestochen habe. Wer in einer dynamischen Auseinandersetzung mit einem Messer in den Schulter-Brustbereich zusticht, muss in aller Regel mit schweren Verletzungen rechnen. Bei einem Messerstich in den Brustbereich ist das Risiko einer tödlichen Verletzung als hoch einzustufen. Eine Todesfolge liegt damit im allgemein bekannten Rahmen des Kausalverlaufs und ist somit vom Vorsatz erfasst. Die Vorsatzannahme erfordert nicht, dass der (Tötungs-)Erfolg Handlungsziel ist. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB). Allerdings kann nicht unbesehen vom Wissen auf den Willen geschlossen werden. Je schwerer aber die Sorgfaltsverletzung ist, desto eher lässt sich auf die Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung schliessen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2;
zur Verneinung des Eventualvorsatzes vgl. Urteil 6B 775/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.4, Verwendung eines Taschenmessers).

Diese Erwägungen sind massgeblich. Im Urteil 6B 432/2010 vom 1. Oktober 2010 E. 4 spielten Beweggründe wie Angst, Ohnmacht und Wut der vom Opfer angegriffenen Täterin eine Rolle. Sie handelte im Rahmen einer persönlichen Auseinandersetzung. In der hier zu beurteilenden Sache eilte der unbehelligte und unbeteiligte Beschwerdeführer aus seiner Wohnung zum Kampfplatz, um seinem Bruder zu helfen. Er nahm eigens zu diesem Zwecke ein Küchenmesser mit. Er griff bewusst zugunsten seines Bruders in die Schlägerei ein. Ohne abzuwarten, wie sich diese entwickelte und ohne Vorwarnung stach er mit dem Messer von hinten zu (Urteil S. 26). Dass ein Tötungserfolg Handlungsziel gewesen wäre, nimmt die Vorinstanz nicht an. Den Eventualvorsatz bejaht sie zu Recht. Eine Fahrlässigkeitshandlung ist auszuschliessen.

3.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Die Vorinstanz nehme nur aufgrund einer unzulässigen Doppelverwertung ein sehr schweres Tatverschulden an. Die Einsatzstrafe sei nicht überprüfbar. Die Vorinstanz begründe auch nicht die erhebliche Abweichung vom erstinstanzlichen Urteil und vom Strafantrag der Staatsanwaltschaft. Ferner unterlasse sie es, beim Einbezug der weiteren Straftaten den Umständen Rechnung zu tragen.

3.1 Die Vorinstanz führt aus, es sei nur einer glücklichen Fügung zu verdanken, dass nicht auch die Lunge verletzt wurde (Urteil S. 25 f.). Damit weist sie zutreffend auf die Lebensgefährlichkeit der Tat hin. Darin liegt keine Verletzung des Doppelverwertungsverbots. Gesamthaft geht sie von einem schweren Tatverschulden aus.

3.2 Die Vorinstanz begründet die Festsetzung der Einsatzstrafe. Sie äusserst sich zum Strafrahmen, beurteilt die Tat- und Täterkomponenten und berücksichtigt den Versuch strafmindernd. Sie nimmt an, bei einem vollendeten Delikt wäre von 8 Jahren auszugehen. Für die Versuchsstraftat rechtfertige sich eine Einsatzstrafe von 5 Jahren oder 60 Monaten (Urteil S. 28).

Für die vorsätzliche Tötung droht Art. 111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe156 nicht unter fünf Jahren bestraft.
StGB eine Freiheitsstrafe von nicht unter 5 Jahren an. Der Strafrahmen reicht bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe. Beim vollendeten Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB kann das Gericht die Strafe mildern und damit gegebenenfalls die Mindeststrafe von 5 Jahren unterschreiten (vgl. BGE 116 IV 300 E. 2a). Der ordentliche Strafrahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteil 6B 31/2011 vom 27. April 2011 E. 3.4.1).

Die Vorinstanz verneint zutreffend solche ausserordentlichen Umstände (Urteil S. 27). Wie sie feststellt, ging der Beschwerdeführer mit einer gewissen Perfidie vor. Er war an der Schlägerei, bei der sich sein Bruder zu wehren verstand, nicht beteiligt, wurde nicht angegriffen und stach ohne Vorwarnung von hinten seitlich auf den Geschädigten ein, während sich dieser mit seinem Bruder prügelte. Nach der Tat kümmerte er sich in keiner Weise um den Geschädigten.

Die Strafzumessung genügt den Begründungsanforderungen von Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
und 50
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
StGB (BGE 134 IV 17 E. 2.1). Die Einsatzstrafe in der Höhe der Mindeststrafe, die nicht zu unterschreiten war, erscheint nachvollziehbar begründet. Der weiteren Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Strafe und dem Strafantrag der Staatsanwaltschaft bedurfte es nicht.

3.3 Die Vorinstanz legt dar, wie bei mehreren Straftaten die Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB zu bilden und dabei den Umständen Rechnung zu tragen ist (Urteil 6B 865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.2.2). In der Begründung hält sie fest, für die weiteren Straftaten, für die Freiheitsstrafe angedroht ist (Raufhandel, mehrfacher Diebstahl, einfache Körperverletzung) sei eine Straferhöhung von 3 Monaten vorzunehmen. Es ergebe sich eine Gesamtstrafe von 63 Monaten. Nach Abzug der zehntägigen Strafe im Urteil vom 12. Oktober 2005 führe dies zu einer Zusatzstrafe von 62 Monaten und 20 Tagen (Urteil S. 28).

Angesichts der Festsetzung von 5 Jahren (60 Monaten) Freiheitsstrafe für die versuchte Tötung misst die Vorinstanz den weiteren Straftaten nur sehr untergeordnetes Gewicht zu (für die Übertretungstatbestände des geringfügigen Diebstahls und der Widerhandlungen gegen das BetmG spricht sie eine Busse aus). Die Erwägung ist denkbar knapp, doch nachvollziehbar ausgefallen. Eine eingehende Auseinandersetzung drängte sich nicht auf. Nur einer ausführlicheren Begründung wegen kommt eine Gutheissung der Beschwerde nicht in Betracht (BGE 127 IV 101 E. 2c am Ende; Urteil 6B 460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, in BGE 137 IV 57 nicht veröffentlicht).

3.4 Wegen des Verschlechterungsverbots (BGE 135 IV 87 E. 6 am Ende) kann offen bleiben, weshalb die Vorinstanz wie bereits die Erstinstanz eine Zusatzstrafe zum jugendanwaltschaftlichen Urteil vom 12. Oktober 2005 (zehntägige Einschliessung wegen Körperverletzung) ausspricht (vgl. Art. 49 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB). Diese sich zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirkende Entscheidung wird von diesem nicht in Frage gestellt.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. September 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Briw
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_230/2012
Date : 18. September 2012
Published : 06. Oktober 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Versuchte vorsätzliche Tötung; Strafzumessung; Grundsatz in dubio pro reo


Legislation register
BGG: 66  95  97  105
BetmG: 19a
StGB: 12  22  47  49  50  111  303  304
BGE-register
116-IV-300 • 127-I-38 • 127-IV-101 • 130-IV-58 • 134-I-140 • 134-IV-17 • 135-IV-12 • 135-IV-87 • 136-II-304 • 136-III-552 • 136-IV-55 • 137-IV-113 • 137-IV-57
Weitere Urteile ab 2000
6B_177/2011 • 6B_230/2012 • 6B_239/2009 • 6B_31/2011 • 6B_432/2010 • 6B_460/2010 • 6B_635/2009 • 6B_775/2011 • 6B_788/2008 • 6B_865/2009 • 6S.216/2003
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
lower instance • federal court • month • term of imprisonment • statement of affairs • in dubio pro reo • day • additional sanction • willful homicide • convicted person • forfeit • theft • brawl • assessment of punishment • hamlet • dolus eventualis • victim • lawyer • criminal complaint • language
... Show all