Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B 372/2012
Urteil vom 18. September 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Eusebio, Chaix,
Gerichtsschreiber Stohner.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Gysi,
gegen
A.________, Beschwerdegegner 1,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Gloor,
B.________, Beschwerdegegnerin 2,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Leuch,
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Postfach, 8953 Dietikon.
Gegenstand
Strafverfahren; Nichtanhandnahme,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 15. Mai 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
Sachverhalt:
A.
X.________ reichte am 31. Dezember 2009 bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis Strafanzeige gegen A.________ und B.________ wegen des Verdachts auf Veruntreuung und Betrug ein. Er wirft A.________ und B.________ zusammenfassend vor, sich das von ihm im Zusammenhang mit dem Aufbau eines gemeinsamen Tauchzentrums im August 2005 nach Hurghada/Ägypten gelieferte Tauchmaterial im Wert von rund Fr. 180'000.-- in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht angeeignet zu haben. Das Tauchmaterial werde mutmasslich nach wie vor in Hurghada in der Tauchschule von A.________ und B.________ verwendet.
Die Kantonspolizei Zürich befragte im Auftrag der Staatsanwaltschaft X.________, A.________ und B.________ zur Sache. Mit Verfügung vom 23. Januar 2012 nahm die Staatsanwaltschaft die Untersuchung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a
StPO (SR 312.0) nicht an die Hand und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg.
Diese Verfügung focht X.________ mit Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich an. Mit Beschluss vom 15. Mai 2012 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 21. Juni 2012 beantragt X.________, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben, und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, unverzüglich eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner durchzuführen.
Das Obergericht verzichtet auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen. Die Beschwerdegegner beantragen in ihren Eingaben die Abweisung der Beschwerde. In seiner abschliessenden Stellungnahme vom 3. September 2012 hält der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest.
Erwägungen:
1.
Der angefochtene Entscheid bestätigt, dass das vom Beschwerdeführer angestrebte Strafverfahren nicht an die Hand genommen wird. Es handelt sich um einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (Art. 78 Abs. 1
, Art. 80 Abs. 1
, Art. 90
BGG). Der Beschwerdeführer war als Privatkläger am kantonalen Verfahren beteiligt, und der angefochtene Entscheid kann sich auf die Beurteilung allfälliger Zivilansprüche auswirken. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a
und lit. b Ziff. 5 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a
StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind.
Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt im schweizerischen Strafprozessrecht der Grundsatz "in dubio pro duriore". Dieser Grundsatz fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1
BV und Art. 2 Abs. 1
StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1
und Art. 324 Abs. 1
StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Dies bedeutet, dass eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a
StPO grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Klare Straflosigkeit liegt vor, wenn es sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was namentlich bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall ist. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft (BGE 138 IV 86 E. 4.1.2). Im Zweifelsfall - wenn die Sach- und/oder die Rechtslage nicht von vornherein klar sind - ist eine Untersuchung zu eröffnen (vgl. BGE 137 IV 219 E. 7 S. 226 f., 285 E. 2.3 S. 287 f.).
2.2 Die Vorinstanz geht gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers von folgendem Sachverhalt aus:
In der zweiten Jahreshälfte 2004 vereinbarten der Beschwerdeführer und die beiden Beschwerdegegner, dass sich der Beschwerdeführer an der Tauchbasis einer von den Beschwerdegegnern projektierten Hotelanlage in Hurghada beteilige. Nachdem der Beschwerdeführer im Sommer 2005 diverses Tauchmaterial nach Hurghada geliefert hatte, begab er sich Ende August 2005 vor Ort. Dort musste er feststellen, dass die Anlage noch nicht betriebsbereit war. In der Folge kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Beschwerdeführer und den Beschwerdegegnern bezüglich des weiteren Vorgehens. Schliesslich wurde beschlossen, auf eine weitere Zusammenarbeit zu verzichten. Zugleich versprachen die Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer, dessen Tauchmaterial umgehend auf ihre Kosten zurück in die Schweiz zu liefern. Trotz dieser Vereinbarung ist das Tauchmaterial jedoch nicht in die Schweiz zurück transportiert worden.
2.3 Nach der Auffassung des Beschwerdeführers besteht der Verdacht, dass sich die Beschwerdegegner der Veruntreuung und/oder des Betrugs schuldig gemacht haben.
Den Tatbestand der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1
StGB erfüllt insbesondere, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern.
Des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1
StGB macht sich unter anderem schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
2.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Polizei wäre gehalten gewesen, weitere Ermittlungen über den Verbleib des Tauchmaterials zu tätigen. Insbesondere wäre es angezeigt gewesen, den nachmaligen Leiter der Tauchschule in Hurghada sowie die ehemalige Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin 2 einzuvernehmen. Weiter hätte die Polizei abklären müssen, ob Anzeichen dafür bestünden, dass die Beschwerdegegner von Beginn an in Bereicherungsabsicht gehandelt und ihn in die Irre geführt hätten. Sinnvollerweise hätten die polizeilichen Ermittlungen auch darauf abzielen müssen, zu erfahren, ob das Tauchmaterial überhaupt jemals verfrachtet worden sei. Nach Frachtpapieren, Rechnungen oder Zolldokumenten sei aber offenbar gar nicht gesucht worden. Sollte das Tauchmaterial nicht beim Zoll verschwunden sein, sondern weiterhin in der Tauchbasis benutzt werden, so bestünde ein hinreichender Verdacht, dass sich die Beschwerdegegner das Material in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht angeeignet hätten. Durch die Ausführungen in der Strafanzeige sei zumindest ein Anfangsverdacht geweckt worden, dass sich die Beschwerdegegner der Veruntreuung und/oder des Betrugs schuldig gemacht hätten. Dieser Anfangsverdacht sei durch die Vorermittlungen der Polizei
nicht ausgeräumt worden. Mit ihrer vorschnellen Nichtanhandnahmeverfügung habe die Staatsanwaltschaft Art. 310 Abs. 1 lit. a
StPO verletzt, weshalb auch der diesen Entscheid schützende Beschluss der Vorinstanz Bundesrecht verletze.
2.5 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme der Untersuchung damit, dass aufgrund der Strafanzeige des Beschwerdeführers und den Ermittlungen der Kantonspolizei keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegner bestünden. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe seien weder durch Unterlagen noch durch Aussagen der Beteiligten erhärtet worden. Zwar sei unbestritten, dass das Tauchmaterial nicht von Ägypten zurück in die Schweiz gelangt sei. Hierbei handle es sich jedoch um einen einzig unter zivilrechtlichen Aspekten bedeutsamen Sachverhalt, weshalb offen gelassen werden könne, wer die Schuld am gescheiterten Rücktransport trage.
2.6 Die Vorinstanz hat erwogen, nachdem die polizeilichen Befragungen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegner zu keinen neuen Erkenntnissen geführt hätten, habe die Staatsanwaltschaft auf die Einvernahme weiterer Personen verzichten dürfen. Der Strafanzeige liege eine gescheiterte geschäftliche Zusammenarbeit zwischen dem Beschwerdeführer und den Beschwerdegegnern und damit ein Sachverhalt zivilrechtlicher Natur zugrunde. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegner mit dem Beschwerdeführer gar nie ernsthaft eine Tauchbasis hätten aufbauen wollen und dass sie ihn diesbezüglich von Anfang an arglistig irregeführt hätten. Angesichts der gesamten Umstände bestehe auch kein Verdacht, dass sich die Beschwerdegegner das Tauchmaterial in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht angeeignet hätten. Vielmehr lägen Hinweise vor, dass seitens der Beschwerdegegner tatsächlich konkrete Anstrengungen unternommen worden seien, das Tauchmaterial zurück in die Schweiz zu transportieren. Allein aus dem Scheitern des Rücktransports könne kein hinreichender Anfangsverdacht gegen die Beschwerdegegner hergeleitet werden, sei doch die Frage, wer die Schuld am Scheitern des Rücktransports trage, zivilrechtlicher Natur. Schliesslich
sei auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern mit Schreiben vom 6. Dezember 2005 mitgeteilt habe, er interpretiere eine allfällige Nichtlieferung des Tauchmaterials als Kaufbereitschaft der Beschwerdegegner und erwarte in einem solchen Fall eine entsprechende Geldüberweisung. Die Beschwerdegegner hätten somit ab diesem Zeitpunkt davon ausgehen dürfen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr auf einem Rücktransport der Ware beharrt habe und mit einem Verkauf des Materials einverstanden gewesen sei. Die Höhe des Kaufpreises, die Zahlungsmodalitäten, allfällige Verrechnungen sowie die Tragung des Risikos für vorher beschädigtes und verloren gegangenes Material seien erneut rein zivilrechtliche Angelegenheiten.
Im Ergebnis hat die Vorinstanz geschlossen, es fehlten hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegner den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1
StGB und/oder Art. 146 Abs. 1
StGB erfüllt haben könnten.
2.7 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, diese vorinstanzliche Beurteilung als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.
Beim Entscheid, ob die Untersuchung zu eröffnen oder nicht an die Hand zu nehmen ist, kommt der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet insbesondere, dass sie nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachgehen muss. Die Beurteilung der Vorinstanz, die Staatsanwaltschaft habe auf weitere Einvernahmen verzichten dürfen, da die polizeilichen Befragungen des Beschwerdeführers und der beiden Beschwerdegegner keine neuen Erkenntnisse gebracht hatten, ist nicht zu beanstanden.
In tatsächlicher Hinsicht hat die Vorinstanz festgestellt, es seien seitens der Beschwerdegegner konkrete Anstrengungen unternommen worden, das Tauchmaterial des Beschwerdeführers in die Schweiz zurück zu transportieren; bei der Ausfuhr des Materials seien dann aber Probleme aufgetreten. Ausgehend hiervon hat die Vorinstanz zu Recht geschlossen, es fehle an Verdachtsgründen, dass sich die Beschwerdegegner das Tauchmaterial des Beschwerdeführers in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht angeeignet und damit den (subjektiven) Tatbestand der Veruntreuung erfüllt haben. Gleiches gilt in Bezug auf den Tatbestand des Betrugs, da, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdegegner den Beschwerdeführer in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht durch Vorspiegelung des Willens, gemeinsam eine Tauchbasis zu betreiben, arglistig irregeführt und den Beschwerdeführer hierdurch zu einer Vermögensverfügung - der Lieferung des Tauchmaterials nach Ägypten - bestimmt haben.
Die von der Vorinstanz geschützte Würdigung der Staatsanwaltschaft, es handle sich um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit, weshalb die fraglichen Tatbestände der Veruntreuung und des Betrugs eindeutig nicht erfüllt seien, verletzt kein Bundesrecht. Die Anwendung von Art. 310 Abs.1 lit. a
StPO erweist sich damit als rechtmässig.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
BGG). Er hat den obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnern eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1
und 2
BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Limmattal/ Albis und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. September 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Stohner
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B 372/2012
Urteil vom 18. September 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Eusebio, Chaix,
Gerichtsschreiber Stohner.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Gysi,
gegen
A.________, Beschwerdegegner 1,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Gloor,
B.________, Beschwerdegegnerin 2,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Leuch,
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Postfach, 8953 Dietikon.
Gegenstand
Strafverfahren; Nichtanhandnahme,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 15. Mai 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
Sachverhalt:
A.
X.________ reichte am 31. Dezember 2009 bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis Strafanzeige gegen A.________ und B.________ wegen des Verdachts auf Veruntreuung und Betrug ein. Er wirft A.________ und B.________ zusammenfassend vor, sich das von ihm im Zusammenhang mit dem Aufbau eines gemeinsamen Tauchzentrums im August 2005 nach Hurghada/Ägypten gelieferte Tauchmaterial im Wert von rund Fr. 180'000.-- in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht angeeignet zu haben. Das Tauchmaterial werde mutmasslich nach wie vor in Hurghada in der Tauchschule von A.________ und B.________ verwendet.
Die Kantonspolizei Zürich befragte im Auftrag der Staatsanwaltschaft X.________, A.________ und B.________ zur Sache. Mit Verfügung vom 23. Januar 2012 nahm die Staatsanwaltschaft die Untersuchung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung |
||||||
| Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: | ||||||
| die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind; | ||||||
| Verfahrenshindernisse bestehen; | ||||||
| aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. | ||||||
| Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung. | ||||||
Diese Verfügung focht X.________ mit Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich an. Mit Beschluss vom 15. Mai 2012 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 21. Juni 2012 beantragt X.________, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben, und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, unverzüglich eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner durchzuführen.
Das Obergericht verzichtet auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen. Die Beschwerdegegner beantragen in ihren Eingaben die Abweisung der Beschwerde. In seiner abschliessenden Stellungnahme vom 3. September 2012 hält der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest.
Erwägungen:
1.
Der angefochtene Entscheid bestätigt, dass das vom Beschwerdeführer angestrebte Strafverfahren nicht an die Hand genommen wird. Es handelt sich um einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (Art. 78 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 78 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. | ||||||
| Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: | ||||||
| Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; | ||||||
| den Vollzug von Strafen und Massnahmen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 80 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts. [1] | ||||||
| Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung (StPO) [2] ein oberes Gericht oder ein Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entscheidet. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2017 (Schaffung einer Berufungskammer am Bundesstrafgericht), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 5769; BBl 2013 7109, 2016 6199). [2] SR 312.0 [3] Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 90 Endentscheide |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 81 Beschwerderecht |
||||||
| Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und | ||||||
| ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:die beschuldigte Person,ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,...die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 [5] über das Verwaltungsstrafrecht. | ||||||
| die beschuldigte Person, | ||||||
| ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, | ||||||
| die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, | ||||||
| ... | ||||||
| die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, | ||||||
| die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, | ||||||
| die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 [5] über das Verwaltungsstrafrecht. | ||||||
| Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist. [6] | ||||||
| Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). [2] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [4] Eingefügt durch Ziff. II 8 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts (AS 2008 3437; BBl 2007 6121). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). [5] SR 313.0 [6] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
2.
2.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung |
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| Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: | ||||||
| die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind; | ||||||
| Verfahrenshindernisse bestehen; | ||||||
| aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. | ||||||
| Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung. | ||||||
Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt im schweizerischen Strafprozessrecht der Grundsatz "in dubio pro duriore". Dieser Grundsatz fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
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| Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. | ||||||
| Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. | ||||||
| Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 2 Ausübung der Strafrechtspflege |
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| Die Strafrechtspflege steht einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu. | ||||||
| Strafverfahren können nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 319 Gründe |
||||||
| Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: | ||||||
| kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; | ||||||
| kein Straftatbestand erfüllt ist; | ||||||
| Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; | ||||||
| Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; | ||||||
| nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. | ||||||
| Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn: | ||||||
| das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und | ||||||
| das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 324 Grundsätze |
||||||
| Die Staatsanwaltschaft erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann. | ||||||
| Die Anklageerhebung ist nicht anfechtbar. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung |
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| Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: | ||||||
| die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind; | ||||||
| Verfahrenshindernisse bestehen; | ||||||
| aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. | ||||||
| Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung. | ||||||
2.2 Die Vorinstanz geht gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers von folgendem Sachverhalt aus:
In der zweiten Jahreshälfte 2004 vereinbarten der Beschwerdeführer und die beiden Beschwerdegegner, dass sich der Beschwerdeführer an der Tauchbasis einer von den Beschwerdegegnern projektierten Hotelanlage in Hurghada beteilige. Nachdem der Beschwerdeführer im Sommer 2005 diverses Tauchmaterial nach Hurghada geliefert hatte, begab er sich Ende August 2005 vor Ort. Dort musste er feststellen, dass die Anlage noch nicht betriebsbereit war. In der Folge kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Beschwerdeführer und den Beschwerdegegnern bezüglich des weiteren Vorgehens. Schliesslich wurde beschlossen, auf eine weitere Zusammenarbeit zu verzichten. Zugleich versprachen die Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer, dessen Tauchmaterial umgehend auf ihre Kosten zurück in die Schweiz zu liefern. Trotz dieser Vereinbarung ist das Tauchmaterial jedoch nicht in die Schweiz zurück transportiert worden.
2.3 Nach der Auffassung des Beschwerdeführers besteht der Verdacht, dass sich die Beschwerdegegner der Veruntreuung und/oder des Betrugs schuldig gemacht haben.
Den Tatbestand der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 138 |
||||||
| Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.Die Veruntreuung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. | ||||||
| Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe [1] bestraft. | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 8 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt. | ||||||
Des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 146 |
||||||
| Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. [1] | ||||||
| Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
2.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Polizei wäre gehalten gewesen, weitere Ermittlungen über den Verbleib des Tauchmaterials zu tätigen. Insbesondere wäre es angezeigt gewesen, den nachmaligen Leiter der Tauchschule in Hurghada sowie die ehemalige Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin 2 einzuvernehmen. Weiter hätte die Polizei abklären müssen, ob Anzeichen dafür bestünden, dass die Beschwerdegegner von Beginn an in Bereicherungsabsicht gehandelt und ihn in die Irre geführt hätten. Sinnvollerweise hätten die polizeilichen Ermittlungen auch darauf abzielen müssen, zu erfahren, ob das Tauchmaterial überhaupt jemals verfrachtet worden sei. Nach Frachtpapieren, Rechnungen oder Zolldokumenten sei aber offenbar gar nicht gesucht worden. Sollte das Tauchmaterial nicht beim Zoll verschwunden sein, sondern weiterhin in der Tauchbasis benutzt werden, so bestünde ein hinreichender Verdacht, dass sich die Beschwerdegegner das Material in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht angeeignet hätten. Durch die Ausführungen in der Strafanzeige sei zumindest ein Anfangsverdacht geweckt worden, dass sich die Beschwerdegegner der Veruntreuung und/oder des Betrugs schuldig gemacht hätten. Dieser Anfangsverdacht sei durch die Vorermittlungen der Polizei
nicht ausgeräumt worden. Mit ihrer vorschnellen Nichtanhandnahmeverfügung habe die Staatsanwaltschaft Art. 310 Abs. 1 lit. a
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung |
||||||
| Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: | ||||||
| die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind; | ||||||
| Verfahrenshindernisse bestehen; | ||||||
| aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. | ||||||
| Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung. | ||||||
2.5 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme der Untersuchung damit, dass aufgrund der Strafanzeige des Beschwerdeführers und den Ermittlungen der Kantonspolizei keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegner bestünden. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe seien weder durch Unterlagen noch durch Aussagen der Beteiligten erhärtet worden. Zwar sei unbestritten, dass das Tauchmaterial nicht von Ägypten zurück in die Schweiz gelangt sei. Hierbei handle es sich jedoch um einen einzig unter zivilrechtlichen Aspekten bedeutsamen Sachverhalt, weshalb offen gelassen werden könne, wer die Schuld am gescheiterten Rücktransport trage.
2.6 Die Vorinstanz hat erwogen, nachdem die polizeilichen Befragungen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegner zu keinen neuen Erkenntnissen geführt hätten, habe die Staatsanwaltschaft auf die Einvernahme weiterer Personen verzichten dürfen. Der Strafanzeige liege eine gescheiterte geschäftliche Zusammenarbeit zwischen dem Beschwerdeführer und den Beschwerdegegnern und damit ein Sachverhalt zivilrechtlicher Natur zugrunde. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegner mit dem Beschwerdeführer gar nie ernsthaft eine Tauchbasis hätten aufbauen wollen und dass sie ihn diesbezüglich von Anfang an arglistig irregeführt hätten. Angesichts der gesamten Umstände bestehe auch kein Verdacht, dass sich die Beschwerdegegner das Tauchmaterial in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht angeeignet hätten. Vielmehr lägen Hinweise vor, dass seitens der Beschwerdegegner tatsächlich konkrete Anstrengungen unternommen worden seien, das Tauchmaterial zurück in die Schweiz zu transportieren. Allein aus dem Scheitern des Rücktransports könne kein hinreichender Anfangsverdacht gegen die Beschwerdegegner hergeleitet werden, sei doch die Frage, wer die Schuld am Scheitern des Rücktransports trage, zivilrechtlicher Natur. Schliesslich
sei auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern mit Schreiben vom 6. Dezember 2005 mitgeteilt habe, er interpretiere eine allfällige Nichtlieferung des Tauchmaterials als Kaufbereitschaft der Beschwerdegegner und erwarte in einem solchen Fall eine entsprechende Geldüberweisung. Die Beschwerdegegner hätten somit ab diesem Zeitpunkt davon ausgehen dürfen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr auf einem Rücktransport der Ware beharrt habe und mit einem Verkauf des Materials einverstanden gewesen sei. Die Höhe des Kaufpreises, die Zahlungsmodalitäten, allfällige Verrechnungen sowie die Tragung des Risikos für vorher beschädigtes und verloren gegangenes Material seien erneut rein zivilrechtliche Angelegenheiten.
Im Ergebnis hat die Vorinstanz geschlossen, es fehlten hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegner den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 138 |
||||||
| Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.Die Veruntreuung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. | ||||||
| Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe [1] bestraft. | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 8 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 146 |
||||||
| Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. [1] | ||||||
| Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
2.7 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, diese vorinstanzliche Beurteilung als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.
Beim Entscheid, ob die Untersuchung zu eröffnen oder nicht an die Hand zu nehmen ist, kommt der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet insbesondere, dass sie nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachgehen muss. Die Beurteilung der Vorinstanz, die Staatsanwaltschaft habe auf weitere Einvernahmen verzichten dürfen, da die polizeilichen Befragungen des Beschwerdeführers und der beiden Beschwerdegegner keine neuen Erkenntnisse gebracht hatten, ist nicht zu beanstanden.
In tatsächlicher Hinsicht hat die Vorinstanz festgestellt, es seien seitens der Beschwerdegegner konkrete Anstrengungen unternommen worden, das Tauchmaterial des Beschwerdeführers in die Schweiz zurück zu transportieren; bei der Ausfuhr des Materials seien dann aber Probleme aufgetreten. Ausgehend hiervon hat die Vorinstanz zu Recht geschlossen, es fehle an Verdachtsgründen, dass sich die Beschwerdegegner das Tauchmaterial des Beschwerdeführers in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht angeeignet und damit den (subjektiven) Tatbestand der Veruntreuung erfüllt haben. Gleiches gilt in Bezug auf den Tatbestand des Betrugs, da, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdegegner den Beschwerdeführer in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht durch Vorspiegelung des Willens, gemeinsam eine Tauchbasis zu betreiben, arglistig irregeführt und den Beschwerdeführer hierdurch zu einer Vermögensverfügung - der Lieferung des Tauchmaterials nach Ägypten - bestimmt haben.
Die von der Vorinstanz geschützte Würdigung der Staatsanwaltschaft, es handle sich um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit, weshalb die fraglichen Tatbestände der Veruntreuung und des Betrugs eindeutig nicht erfüllt seien, verletzt kein Bundesrecht. Die Anwendung von Art. 310 Abs.1 lit. a
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung |
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| Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: | ||||||
| die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind; | ||||||
| Verfahrenshindernisse bestehen; | ||||||
| aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. | ||||||
| Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung. | ||||||
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 68 Parteientschädigung |
||||||
| Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. | ||||||
| Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. | ||||||
| Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. | ||||||
| Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 68 Parteientschädigung |
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| Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. | ||||||
| Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. | ||||||
| Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. | ||||||
| Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. | ||||||
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Limmattal/ Albis und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. September 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Stohner
Gesetzesregister
BGG 66
BGG 68
BGG 78
BGG 80
BGG 81
BGG 90
BV 5
StGB 138
StGB 146
StPO 2
StPO 310
StPO 319
StPO 324
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 68 Parteientschädigung |
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| Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. | ||||||
| Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. | ||||||
| Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. | ||||||
| Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 78 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. | ||||||
| Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: | ||||||
| Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; | ||||||
| den Vollzug von Strafen und Massnahmen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 80 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts. [1] | ||||||
| Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung (StPO) [2] ein oberes Gericht oder ein Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entscheidet. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2017 (Schaffung einer Berufungskammer am Bundesstrafgericht), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 5769; BBl 2013 7109, 2016 6199). [2] SR 312.0 [3] Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 81 Beschwerderecht |
||||||
| Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und | ||||||
| ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:die beschuldigte Person,ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,...die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 [5] über das Verwaltungsstrafrecht. | ||||||
| die beschuldigte Person, | ||||||
| ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, | ||||||
| die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, | ||||||
| ... | ||||||
| die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, | ||||||
| die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, | ||||||
| die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 [5] über das Verwaltungsstrafrecht. | ||||||
| Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist. [6] | ||||||
| Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). [2] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [4] Eingefügt durch Ziff. II 8 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts (AS 2008 3437; BBl 2007 6121). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). [5] SR 313.0 [6] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 90 Endentscheide |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
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| Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. | ||||||
| Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. | ||||||
| Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 138 |
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| Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.Die Veruntreuung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. | ||||||
| Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe [1] bestraft. | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 8 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 146 |
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| Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. [1] | ||||||
| Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 2 Ausübung der Strafrechtspflege |
||||||
| Die Strafrechtspflege steht einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu. | ||||||
| Strafverfahren können nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung |
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| Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: | ||||||
| die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind; | ||||||
| Verfahrenshindernisse bestehen; | ||||||
| aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. | ||||||
| Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 319 Gründe |
||||||
| Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: | ||||||
| kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; | ||||||
| kein Straftatbestand erfüllt ist; | ||||||
| Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; | ||||||
| Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; | ||||||
| nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. | ||||||
| Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn: | ||||||
| das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und | ||||||
| das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 324 Grundsätze |
||||||
| Die Staatsanwaltschaft erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann. | ||||||
| Die Anklageerhebung ist nicht anfechtbar. | ||||||
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