Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 142/2017
Urteil vom 18. August 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Buss.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Charles Poncet und Rechtsanwalt Daniel Kinzer,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwältin Monika McQuillen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
provisorische Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 10. Januar 2017.
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ war Partner in der Anwaltskanzlei B.________ AG. Am 30. November 2015 schlossen die B.________ AG und sechs verbleibende Partner auf der einen Seite eine Vereinbarung mit A.________ sowie zwei weiteren Partnern auf der anderen Seite betreffend deren Ausscheiden aus der Kanzlei.
Gemäss Ziffer 2 dieser Vereinbarung verpflichtete sich die B.________ AG, A.________ den ihm nach Abzug des Bruttolohns, Sozialversicherungsbeiträgen und Spesen verbleibenden Anteil aus damals noch nicht abgerechneten Honorarforderungen zu bezahlen, soweit diese am 30. Juni 2016 eingetrieben sein würden. Die B.________ AG erstellte eine Abrechnung per 31. Mai 2016, welche einen Anspruch von A.________ aus Umsatzbeteiligung von Fr. 62'672.-- auswies, welchen Betrag die B.________ AG aber mit Gegenansprüchen von insgesamt Fr. 281'284.-- verrechnete.
Gemäss Ziffer 3.1 der Vereinbarung verpflichtete sich die B.________ AG sodann zur Zahlung von Fr. 300'000.-- an A.________. Davon bezahlte sie an A.________ Fr. 250'655.--. Weitere Fr. 28'325.-- bezahlte sie in seinem Auftrag an einen Dritten. Sodann schrieb die B.________ AG dem Kontokorrent von A.________ einen Betrag von Fr. 21'010.-- gut. Rechnerisch verbleibt nach Abzug dieser Summen ein Betrag von Fr. 10.--.
A.b. Mit Zahlungsbefehl vom 8. Juli 2016 betrieb A.________ die B.________ AG gestützt auf die Vereinbarung vom 30. November 2015 für einen Betrag von Fr. 49'355.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 30. Dezember 2015 sowie Fr. 62'672.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 19. März 2016. Die B.________ AG erhob dagegen Rechtsvorschlag.
A.c. Mit Urteil vom 15. September 2016 wies das Bezirksgericht Zürich das Rechtsöffnungsbegehren im Umfang von Fr. 62'672.-- mangels Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. |
|
1 | Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. |
2 | Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. |
B.
Gegen dieses Urteil erhob A.________ mit Eingabe vom 31. Oktober 2016 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Er verlangte die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für Fr. 21'020.-- nebst Zins zu 5 % seit 30. Dezember 2015 und Fr. 62'672.-- nebst Zins zu 5 % seit 19. März 2016 sowie Fr. 203.30 Zahlungsbefehlskosten. Mit Urteil vom 10. Januar 2017 erteilte das Obergericht in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Rechtsöffnung für Fr. 10.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Dezember 2015. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 16. Februar 2017 ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für Fr. 21'020.-- nebst Zins zu 5 % seit 30. Dezember 2015, Fr. 62'672.-- nebst Zins zu 5 % seit 19. Juni 2016 und Fr. 203.30 Zahlungsbefehlskosten.
Es sind die kantonalen Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht über die Rechtsöffnung entschieden hat (Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
1.2. Mit vorliegender Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
2.
2.1. Mit Bezug auf die erste vom Beschwerdeführer geltend gemachte Forderung von Fr. 62'672.-- hat das Obergericht erwogen, die Vereinbarung vom 30. November 2015 in Verbindung mit der (nicht unterzeichneten) Abrechnung der Beschwerdegegnerin per 31. Mai 2016 genüge den Anforderungen an einen provisorischen Rechtsöffnungstitel nicht. Die Forderungssumme müsse dafür im verwiesenen Dokument bestimmt oder leicht bestimmbar sein, und zwar im Zeitpunkt der Unterzeichnung des verweisenden Dokuments. Demnach hätten die bis Ende Juni bzw. Ende Mai 2016 eintreibbaren Honorare aus Mandaten des Beschwerdeführers bereits am 30. November 2015 zumindest bestimmbar sein müssen, was nicht der Fall gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich vorgebracht, die fehlende Bezifferbarkeit bei Abschluss der Vereinbarung sei ohne Belang, denn die Beschwerdegegnerin habe die geschuldete Summe allein festlegen können. Das treffe aber nicht zu, denn die Beschwerdegegnerin habe den Anspruch des Beschwerdeführers nicht in beliebiger Höhe festlegen können, sondern habe diesen berechnen müssen. Der Anspruch sei von der damals noch ungewissen künftigen Tatsache abhängig gewesen, in welchem Umfang bis am 30. Juni 2016 Honorarforderungen von Mandaten des
Beschwerdeführers eingetrieben sein würden. Die Anerkennung einer Schuld in weitgehend unbekannter und überdies von den Parteien beeinflussbarer Höhe stelle keine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. |
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1 | Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. |
2 | Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. |
2.2. Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer diesbezüglich einen Verstoss gegen Art. 82 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. |
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1 | Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. |
2 | Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. |
gewesen, da sie es selber in der Hand gehabt habe, genau festzulegen, wie viel sie schulde. Die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Schadenersatzforderungen wegen falscher Honorarabrechnungen des Beschwerdeführers seien gemäss dem angefochtenem Entscheid sodann nicht sofort glaubhaft gemacht worden und stünden der Erteilung der Rechtsöffnung deshalb nicht entgegen.
3.
Anlass zur Beschwerde geben mit Bezug auf die geltend gemachte Forderung von Fr. 62'672.-- einzig die Anforderungen an einen provisorischen Rechtsöffnungstitel.
3.1. Verfügt der Gläubiger über eine unterschriebene oder in öffentlicher Urkunde festgehaltene Schuldanerkennung, so kann er vom Richter die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. |
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1 | Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. |
2 | Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. |
Dabei kann sich die Schuldanerkennung auch aus einer Gesamtheit von Urkunden ergeben, sofern die notwendigen Elemente daraus hervorgehen. Dies bedeutet, dass die unterzeichnete Urkunde auf die Schriftstücke, welche die Schuld betragsmässig ausweisen, klar und unmittelbar Bezug nehmen beziehungsweise verweisen muss (BGE 136 III 627E. 2 und 3.3 S. 629 ff.; 132 III 480 E. 4.1 S. 480 f.). Eine Bezugnahme kann jedoch nur dann konkret sein, wenn der Inhalt der verwiesenen Dokumente dem Erklärenden bekannt und von der unterzeichneten Willensäusserung gedeckt ist (BGE 139 III 297 E. 2.3.1 S. 302; 132 III 480 E. 4.3 S. 482; Urteil 5A 206/2013 vom 13. Mai 2013 E. 2.3; AMBRE VEUILLET, in: Commentaire Stämpfli, La mainlevée de l'opposition, 2017, N. 27 zu Art. 82
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. |
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1 | Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. |
2 | Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. |
3.2. Es steht fest, dass der Betrag der per Ende Juni bzw. Ende Mai 2016 eintreibbaren Honorare aus Mandaten des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 30. November 2015 unbekannt war, hing doch die Höhe der dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin in Aussicht gestellten Zahlung von den Bemühungen des Beschwerdeführers sowie der Zahlungswilligkeit seiner Klienten ab. Der geschuldete Betrag war damit im massgeblichen Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 30. November 2015 weder bestimmt noch leicht bestimmbar. Der Argumentation des Beschwerdeführers ist mit dem Obergericht entgegenzuhalten, dass es der Beschwerdegegnerin nicht offenstand, die Höhe der Schuld nach ihrem Gutdünken festzusetzen. Vielmehr war gemäss Ziffer 2 der Vereinbarung vom 30. November 2015 eine Berechnung vorzunehmen und dabei auf künftige Gegebenheiten abzustellen, die bei Eingehen der Verpflichtung noch ungewiss und überdies vom Beschwerdeführer beeinflussbar waren. Der Beschwerdeführer kann sich unter diesen Umständen nicht mit Erfolg auf das Vorliegen einer zusammengesetzten Schuldanerkennung berufen, sodass das Obergericht kein Bundesrecht verletzt hat, wenn es dem Beschwerdeführer die Erteilung der
provisorischen Rechtsöffnung für die Forderung von Fr. 62'672.-- verweigert hat.
4.
Bezüglich der zweiten Forderung von Fr. 21'020.-- ist erstellt, dass sich die Beschwerdegegnerin in Ziffer 3.1 der Vereinbarung vom 30. November 2015 zur Zahlung einer Summe von Fr. 300'000.-- verpflichtet hat und insofern ein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Die vom Obergericht angenommene Tilgung im Umfang von Fr. 278'980.-- (Fr. 250'655.-- + Fr. 28'325.--; vgl. Sachverhalt Buchstabe A.a) steht nicht mehr in Frage. Strittig geblieben ist diesbezüglich noch, ob die Beschwerdegegnerin ihre am 30. Dezember 2015 zur Verrechnung gebrachte Gegenforderung von Fr. 21'010.-- hinreichend plausibilisieren konnte, die Beschwerdegegnerin mithin im Sinne von Art. 82 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. |
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1 | Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. |
2 | Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. |
4.1. Die Tilgung einer Schuld kann grundsätzlich auch durch Verrechnung erfolgen (Urteil 5A 905/2010 vom 10. August 2011 E. 2.1). Im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren muss der Schuldner Bestand, Höhe und Fälligkeit der Gegenforderung glaubhaft machen (Urteil 5A 83/2011 vom 2. September 2011 E. 6.1; AMBRE VEUILLET, a.a.O., N. 126 zu Art. 82
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. |
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1 | Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. |
2 | Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. |
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1 | Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. |
2 | Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. |
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1 | Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. |
2 | Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. |
4.2. Die geltend gemachte Gegenforderung über Fr. 21'010.-- beruht nach den vorinstanzlichen Feststellungen auf dem per 30. November 2015 ermittelten Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 11'942.--, von welchem der damalige negative Saldo seines Aktionärskontokorrents (Fr. 32'952.--) in Abzug gebracht wurde. Zum Ausgleich dieses nach den Vorbringen der Beschwerdegegnerin damals bestehenden Defizits hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Fr. 21'010.-- seinem Aktionärskonto gutgeschrieben. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Verrechnung mit E-Mail vom 30. Dezember 2015 angezeigt und sich auch im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren auf die Verrechnung berufen.
Das Obergericht hat (unter Verweisung auf die erstinstanzlichen Erwägungen) festgehalten, der Beschwerdeführer habe zwar die Belastung seines Aktionärskontokorrents mit Fr. 20'892.90 bestritten. Allerdings habe die Beschwerdegegnerin dazu ein vom Beschwerdeführer unterzeichnetes Dokument eingereicht, worin dieser als Sicherheit für ein ihm von der Beschwerdegegnerin gewährtes Darlehen über insgesamt Fr. 41'785.80 seine Ansprüche gegenüber drei neuen Partnern in gleicher Höhe abgetreten habe. Auf dieses Darlehen beziehe sich die am 30. November 2015 vorgenommene Belastung des Aktionärskontokorrents mit Fr. 20'892.90. Nachdem der Beschwerdeführer diese urkundlich untermauerten Gegenforderungen der Beschwerdegegnerin nicht zu entkräften vermocht habe, erweise sich deren Abrechnung vom 30. November 2015, welche eine Schuld des Beschwerdeführers von Fr. 21'010.-- ausweise, als nachvollziehbar.
4.3. Der Beschwerdeführer begnügt sich vor Bundesgericht mit dem Vorbringen, dass der von der Beschwerdegegnerin gezogene Saldo per 30. November 2015 von ihm nicht anerkannt worden sei. Dabei führt er zutreffend aus, dass das Obergericht nicht von einer von den Parteien gemeinsam festgestellten Richtigkeit der Abrechnung vom 30. November 2015 ausgegangen ist. Der Umstand, dass die Verrechnungsforderung bestritten wird, bedeutet jedoch noch nicht, dass eine Verrechnungseinrede im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens nicht zu berücksichtigen wäre. Wenn das Rechtsöffnungsgericht die Gegenforderung trotz der Bestreitung aufgrund der eingereichten Beweismittel als glaubhaft erachtet, hat es die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung zu verweigern (VEUILLET, a.a.O., N. 127 zu Art. 82
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. |
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1 | Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. |
2 | Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. |
von Fr. 20'892.90 im Kontoblatt nicht als glaubhaft gemacht hätte erachten dürfen, erörtert der Beschwerdeführer nicht. Da der Beschwerdeführer auf die (auf das Gesamtbild der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Beweismittel abstellende) Beweiswürdigung des Obergerichts nicht näher eingeht, muss es dabei sein Bewenden haben (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
5.
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. August 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Buss