Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_405/2016
Urteil vom 18. August 2016
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Wirthlin,
Gerichtsschreiber Jancar.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Vijay Singh,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Taggeld; Leistungskürzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 29. April 2016.
Sachverhalt:
A.
Der 1965 geborene A.________ arbeitete seit 1. April 2012 in der B.________ GmbH und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 17. Juni 2012 meldete die Arbeitgeberin der SUVA, am 11. Juni 2012 sei er in C.________ überfallen und am Kopf verletzt worden. Die SUVA eröffnete der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 20. Juni 2012, bis zur Abklärung der Verhältnisse sei dem Versicherten ab 14. Juni 2012 ein Teil-Taggeld von Fr. 78.40 auszurichten. Am 8. September 2014 stellte die Staatsanwaltschaft Bezirk D.________ das Verfahren gegen A.________ wegen Raufhandels (Art. 133
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 133 - 1 Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,172 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 126 - 1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
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1 | Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht: |
a | an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind; |
b | an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder |
cbis | an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.180 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 134 - Wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe188 bestraft. |
B.
Die gegen den Einspracheentscheid vom 6. November 2014 geführte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. April 2016 ab.
C.
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei das ihm zustehende Taggeld für die Zeit vom 14. Juni 2012 bis 18. Juni 2014 nicht zu kürzen; der bisher zurückbehaltene Betrag im Umfang von 25 % des ordentlichen Taggeldansatzes sei nachzuzahlen; eventuell sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; für das bundesgerichtliche Verfahren sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 134 - Wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe188 bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 134 - Wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe188 bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 134 - Wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe188 bestraft. |
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 134 - Wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe188 bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 134 - Wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe188 bestraft. |
2.
Die Vorinstanz hat die Rechtsgrundlagen für die Kürzung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung bei Beteiligung an Raufereien und Schlägereien (Art. 39
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 134 - Wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe188 bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 134 - Wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe188 bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 134 - Wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe188 bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 133 - 1 Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet. |
3.
3.1. Die Vorinstanz erwog mit einlässlicher Begründung - auf die verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 133 - 1 Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 134 - Wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe188 bestraft. |
habe und möglicherweise weitere/andere Personen daran beteiligt gewesen seien, habe er eine Einheit mit der Rauferei zuvor gebildet. Denn der Beschwerdeführer habe nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung damit rechnen müssen, dass ein neuerliches Aufeinandertreffen noch am selben Abend in einer weiteren tätlichen Auseinandersetzung enden würde. Die vorausgegangene Rauferei habe demnach eine natürliche und adäquate Ursache für die beim zweiten Vorfall erlittenen Verletzungen des Beschwerdeführers gebildet.
3.2. Soweit der Versicherte auf seine Ausführungen in der vorinstanzlichen Beschwerde verweist, ist dies unzulässig (BGE 134 II 244; SVR 2010 UV Nr. 9 S. 35 E. 6 [8C_286/2009]).
3.3. Die Vorinstanz erwog, bei der ersten tätlichen Auseinandersetzung um ca. 20.00 Uhr sei der Sohn des Beschwerdeführers nicht wehrlos gewesen. Dieser habe aber bereits nach einem ersten Schlag gegen seinen Sohn in die Rauferei eingegriffen, ohne dass eine dieses Vorgehen rechtfertigende unmittelbar drohende Gefahr für Leib und Leben des Letzteren vorgelegen habe. Eine schutzwürdige Hilfeleistung habe somit nicht bestanden (vgl. RKUV 1991 Nr. U 120 S. 85 E. 5a und b). Dem ist beizupflichten. Unbehelflich ist der bloss pauschale Einwand des Versicherten, er habe mit dem Eingreifen nicht zuwarten müssen, bis einer der Beteiligten bewusstlos am Boden gelegen hätte.
3.4. Weiter wendet der Versicherte im Wesentlichen ein, selbst wenn er als Beteiligter der ersten Auseinandersetzung vom 11. Juni 2012 zu gelten hätte, stehe diese in keinem kausalen Zusammenhang mit dem zweiten Vorfall am späteren Abend, der zu seinen Verletzungen und seiner Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Denn der erste Streit sei eindeutig beigelegt gewesen. Er habe sich mehr als 2,5 Stunden danach an den Wohnort seines Sohnes in C.________ begeben, wobei er sein Auto auf dem nahe gelegenen Gemeindeparkplatz abgestellt habe. Dieser Parkplatz sei ca. 1 km vom Ort der ersten Auseinandersetzung entfernt. Der zweite Vorfall habe weder räumlich noch zeitlich noch personell eine Einheit mit dem ersten gebildet. Er habe aufgrund des Zeitablaufs und der neuen Örtlichkeit nicht damit rechnen müssen, von mindestens fünf Personen - von denen mutmasslich drei bzw. vier am ersten Vorfall nicht beteiligt gewesen seien - erwartet und brutal attackiert zu werden. Mithin habe es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an der Adäquanz gefehlt.
Auch diese Einwände sind nicht stichhaltig. Im Rahmen der ersten tätlichen Auseinandersetzung vom 11. Juni 2012 wurde die Gruppe des Beschwerdeführers mit Steinen beworfen, als sie mit dem Auto wegfuhr. Einer der Gegner rief, er erwische sie schon noch und bringe sie beide um. In diesem Lichte ist der Vorinstanz beizupflichten, dass von einer Beilegung des Streits nicht ausgegangen werden konnte (vgl. nicht publ. E. 1.3 des Urteils BGE 132 V 27). Indem sich der Beschwerdeführer noch am selben Abend nach C.________ begab, um seinen Sohn an dessen Wohnort aufzusuchen, ging er objektiv betrachtet das Risiko einer erneuten Begegnung und damit einer weiteren tätlichen Auseinandersetzung mit Mitgliedern der gegnerischen Gruppe ein, was zur Reduktion der Geldleistungen genügt (nicht publ. E. 1.1 des Urteils BGE 132 V 27). Plausible Gründe, weshalb er so kurz nach dem ersten Streit erneut zu seinem Sohn nach C.________ fuhr, wo sich der erste Teil der Auseinandersetzung zugetragen hatte, legt der Versicherte letztinstanzlich nicht dar.
3.5. Von weiteren Abklärungen sind keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten, so dass die Vorinstanz zu Recht davon absah (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236).
4.
Der vorinstanzliche Entscheid ist zu schützen, ohne dass sich das Bundesgericht zu allen übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste (vgl. Urteil 8C_131/2016 vom 14. Juli 2016 E. 7). Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird das Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 133 - 1 Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 133 - 1 Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 133 - 1 Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. August 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Jancar