Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C 170/2011

Urteil vom 18. August 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Merkli,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Hutter,

gegen

Strassenkorporation Kapf Oberegg, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Hubert Gmünder,

Bezirksrat Oberegg, Dorfstrasse 17, 9413 Oberegg,
Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden, Ratskanzlei, Marktgasse 2,
9050 Appenzell.

Gegenstand
Strassenfeststellung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 1. Februar 2011 des Kantonsgerichts Appenzell Innerrhoden,
Abteilung Verwaltungsgericht.

Sachverhalt:

A.
Die Strassenkorporation Kapf Oberegg wurde am 22. Juni 1964 unter dem damaligen Namen "Flurgenossenschaft Kapf" gestützt auf das Gesetz des Kantons Appenzell I.Rh. vom 29. April 1962 über die Flurgenossenschaften (GS 913.000; im Folgenden: aFlG) gegründet. Die Genehmigung durch die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. erging am 26. Juli 1965. Laut Art. 2 der Gründungsstatuten bezweckt die Flurgenossenschaft die Erstellung und den Unterhalt einer Güterstrasse gemäss dem von den zuständigen Behörden genehmigten generellen Wegnetz Hof-Kapf. Im Jahr 1967 wurde die Strasse Hof-Kapf von der Strassenkorporation Kapf Oberegg erstellt.

Mit Schreiben vom 9. Mai 2008 stellte die Strassenkorporation Kapf Oberegg bei der Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. das Begehren, es sei festzustellen, dass der Wendeplatz, welcher auf der X.________ gehörenden Parzelle Nr. 1439 liege, Bestandteil der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Kapfstrasse sei. Die Standeskommission leitete das Gesuch gestützt auf Art. 43 Abs. 1 des revidierten Gesetzes des Kantons Appenzell I.Rh. vom 29. April 2007 über die Flurgenossenschaften (GS 913.000; im Folgenden: FlG) zuständigkeitshalber an den Bezirksrat Oberegg weiter. Mit Entscheid vom 24. November 2009 beschloss der Bezirksrat Oberegg, dass der fragliche Wendeplatz zur Flurstrasse gehöre und die Fläche damit territorialer Bestandteil der Flurgenossenschaft Kapf bilde, für Wendemanöver frei zu halten sei und während den in der benachbarten Kapelle zelebrierten Gottesdiensten den Gottesdienstbesuchern als Parkgelegenheit offen stehe.

Gegen diesen Entscheid erhob X.________ Rekurs. Mit Entscheid vom 8. Juni 2010 wies die Standeskommission das Rechtsmittel ab. Die in der Folge von X.________ eingelegte Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom Kantonsgericht Appenzell I.Rh. mit Urteil vom 1. Februar 2011 ebenfalls abgewiesen.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 7. April 2011 beantragt X.________ in erster Linie, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und das Feststellungsbegehren sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Das Kantonsgericht schliesst in seiner Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. Die Standeskommission beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Bezirksrat Oberegg hat sich nicht vernehmen lassen. In seiner Stellungnahme dazu hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen Anträgen und Rechtsauffassungen fest.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer selbst äussert Zweifel am zu beschreitenden Rechtsweg. Das Bundesgericht prüft diese Frage von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG). Bei der Strassenkorporation Kapf Oberegg handelt es sich um eine Flurgenossenschaft im Sinne von Art. 1 FlG und Art. 703
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 703 - 1 Können Bodenverbesserungen, wie Gewässerkorrektionen, Entwässerungen, Bewässerungen, Aufforstungen, Weganlagen, Güterzusammenlegungen u. dgl. nur durch ein gemeinschaftliches Unternehmen ausgeführt werden, und hat die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, dem Unternehmen zugestimmt, so sind die übrigen Grundeigentümer zum Beitritt verpflichtet. Die an der Beschlussfassung nicht mitwirkenden Grundeigentümer gelten als zustimmend. Der Beitritt ist im Grundbuch anzumerken.
1    Können Bodenverbesserungen, wie Gewässerkorrektionen, Entwässerungen, Bewässerungen, Aufforstungen, Weganlagen, Güterzusammenlegungen u. dgl. nur durch ein gemeinschaftliches Unternehmen ausgeführt werden, und hat die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, dem Unternehmen zugestimmt, so sind die übrigen Grundeigentümer zum Beitritt verpflichtet. Die an der Beschlussfassung nicht mitwirkenden Grundeigentümer gelten als zustimmend. Der Beitritt ist im Grundbuch anzumerken.
2    Die Kantone ordnen das Verfahren. Sie haben insbesondere für Güterzusammenlegungen eine einlässliche Ordnung zu treffen.
3    Die kantonale Gesetzgebung kann die Durchführung solcher Bodenverbesserungen noch weiter erleichtern und die entsprechenden Vorschriften auf Baugebiete und Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen anwendbar erklären.601
ZGB. Bodenverbesserungen im Sinne von Art. 703
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 703 - 1 Können Bodenverbesserungen, wie Gewässerkorrektionen, Entwässerungen, Bewässerungen, Aufforstungen, Weganlagen, Güterzusammenlegungen u. dgl. nur durch ein gemeinschaftliches Unternehmen ausgeführt werden, und hat die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, dem Unternehmen zugestimmt, so sind die übrigen Grundeigentümer zum Beitritt verpflichtet. Die an der Beschlussfassung nicht mitwirkenden Grundeigentümer gelten als zustimmend. Der Beitritt ist im Grundbuch anzumerken.
1    Können Bodenverbesserungen, wie Gewässerkorrektionen, Entwässerungen, Bewässerungen, Aufforstungen, Weganlagen, Güterzusammenlegungen u. dgl. nur durch ein gemeinschaftliches Unternehmen ausgeführt werden, und hat die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, dem Unternehmen zugestimmt, so sind die übrigen Grundeigentümer zum Beitritt verpflichtet. Die an der Beschlussfassung nicht mitwirkenden Grundeigentümer gelten als zustimmend. Der Beitritt ist im Grundbuch anzumerken.
2    Die Kantone ordnen das Verfahren. Sie haben insbesondere für Güterzusammenlegungen eine einlässliche Ordnung zu treffen.
3    Die kantonale Gesetzgebung kann die Durchführung solcher Bodenverbesserungen noch weiter erleichtern und die entsprechenden Vorschriften auf Baugebiete und Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen anwendbar erklären.601
ZGB und der auf diese Bestimmung gestützten kantonalen Gesetzgebung sind öffentlich-rechtlicher Natur (Urteil 1P.152/2002 vom 4. Juli 2002 E. 3.3, in: ZBl 104/2003 S. 437; BGE 116 IB 24 E. 4b S. 29 mit Hinweisen). Geht es wie vorliegend um die Frage, inwiefern ein bestimmtes Grundstück vom Meliorationszweck erfasst wird, ist deshalb der Verwaltungsweg und nicht der Zivilweg zu beschreiten (Urteil 1P.152/2002 vom 4. Juli 2002 E. 3.4, in: ZBl 104/2003 S. 437; vgl. dagegen 5A 375/2010 vom 25. November 2010 E. 1.2, wonach dann eine Zivilsache vorliegt, wenn das Verfahren auf die endgültige, dauernde Regelung eines zivilrechtlichen Verhältnisses - bspw. einer Grenzstreitigkeit - abzielt). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG erweist sich somit als das zutreffende Rechtsmittel.

Angefochten ist ein Entscheid einer letzten kantonalen Instanz, welcher das Verfahren abschliesst (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Eigentümer der Parzelle, auf welcher der umstrittene Wende- bzw. Vorplatz liegt, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Der rechtserhebliche Sachverhalt geht aus den Akten hinreichend hervor. Auf die Durchführung eines Augenscheins kann daher verzichtet werden.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer kritisiert, die Gerichtsschreiberin des Kantonsgerichts habe mit dem Sachverständigen A.________ Kontakt aufgenommen und davon eine Aktennotiz erstellt, ohne die Parteien darüber zu informieren. Darin liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV).

Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung zuhanden des Bundesgerichts fest, die Auskunft von A.________ gegenüber der Gerichtsschreiberin habe keine entscheidrelevanten Erkenntnisse gebracht, weshalb die Aktennotiz den Parteien auch nicht zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt worden sei. Entsprechend habe die Notiz auch keinen Niederschlag in der Urteilsbegründung gefunden.

2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgt aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren und dem rechtlichen Gehör das Recht der Parteien, Einsicht in die Akten eines hängigen Verfahrens zu nehmen und sich dazu zu äussern (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich grundsätzlich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten; ausgenommen sind praxisgemäss rein interne Akten, die ausschliesslich für die interne Meinungsbildung bestimmt sind und denen kein Beweischarakter zukommt (BGE 125 II 473 E. 4a S. 474 f. mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass die Akten den Entscheid in der Sache tatsächlich beeinflussen können. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die betreffenden Dokumente seien für den Verfahrensausgang belanglos; vielmehr muss es dem Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389). Damit die Beteiligten die Möglichkeit haben, ein Akteneinsichtsgesuch zu stellen, müssen sie über den Beizug neuer entscheidwesentlicher Akten informiert werden. Dies gilt jedenfalls für Akten, welche sie nicht kennen und auch nicht
kennen können (BGE 132 V 387 E. 6.2 S. 391 mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil 1C 88/2011 vom 15. Juni 2011 E. 3.4 mit Hinweisen).

2.3 Der fraglichen Aktennotiz der Gerichtsschreiberin vom 19. Januar 2011 über die telefonische Auskunft von A.________ ist unter anderem Folgendes zu entnehmen: "Er machte mich darauf aufmerksam, dass gemäss Handriss Mutations-Nr. 631 der Platz beim Weiher als Einheit mit der Strasse aufgenommen worden sei - im Gegensatz zum Platz vis-à-vis Gasthaus. Bis in die 80er-Jahre seien Plätze von Strassen, sofern sie gleichzeitig befestigt worden sind, nicht getrennt aufgeführt worden - im GIS sei dies heute jedoch zwingend, weshalb auch heute die Abtrennung Platz Strasse ersichtlich sei. Der Platz vis-à-vis Restaurant sei erstmals im November 1968 als befestigt im Plan aufgenommen worden (rot 'Pl.')."

Vorliegend diente die Aktennotiz der Gerichtsschreiberin nicht ausschliesslich der internen Meinungsbildung des Gerichts, sondern sie hielt eine Tatsache fest, nämlich die Auskunft von A.________ über die Interpretation des Handrisses Mutations-Nr. 631 vom 14. Mai 1975, auf welchen sich das Kantonsgericht denn auch abstützte (vgl. E. 3.3 hiernach). Der Aktennotiz kommt damit Beweischarakter zu, weshalb sie den Parteien zur Wahrung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör hätte zugestellt werden müssen. Indem das Kantonsgericht dies unterliess, verletzte es Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV. Die Rüge des Beschwerdeführers ist somit begründet.

3.
3.1 In materieller Hinsicht ist strittig, ob der Wendeplatz auf Parzelle Nr. 1439 vom Meliorationszweck der Strassenkorporation Kapf Oberegg erfasst wird und damit gemäss Art. 703
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 703 - 1 Können Bodenverbesserungen, wie Gewässerkorrektionen, Entwässerungen, Bewässerungen, Aufforstungen, Weganlagen, Güterzusammenlegungen u. dgl. nur durch ein gemeinschaftliches Unternehmen ausgeführt werden, und hat die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, dem Unternehmen zugestimmt, so sind die übrigen Grundeigentümer zum Beitritt verpflichtet. Die an der Beschlussfassung nicht mitwirkenden Grundeigentümer gelten als zustimmend. Der Beitritt ist im Grundbuch anzumerken.
1    Können Bodenverbesserungen, wie Gewässerkorrektionen, Entwässerungen, Bewässerungen, Aufforstungen, Weganlagen, Güterzusammenlegungen u. dgl. nur durch ein gemeinschaftliches Unternehmen ausgeführt werden, und hat die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, dem Unternehmen zugestimmt, so sind die übrigen Grundeigentümer zum Beitritt verpflichtet. Die an der Beschlussfassung nicht mitwirkenden Grundeigentümer gelten als zustimmend. Der Beitritt ist im Grundbuch anzumerken.
2    Die Kantone ordnen das Verfahren. Sie haben insbesondere für Güterzusammenlegungen eine einlässliche Ordnung zu treffen.
3    Die kantonale Gesetzgebung kann die Durchführung solcher Bodenverbesserungen noch weiter erleichtern und die entsprechenden Vorschriften auf Baugebiete und Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen anwendbar erklären.601
ZGB und dem kantonalen Gesetz über die Flurgenossenschaften einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung unterliegt. Der Meliorationszweck wird in Art. 2 der Statuten vom 22. Juni 1964 der damals "Flurgenossenschaft Kapf" genannten Strassenkorporation wie folgt definiert: "Zweck dieser Flurgenossenschaft ist die Erstellung und der Unterhalt von einer Güterstrasse, gemäss dem von den zuständigen Behörden genehmigten generellen Wegnetz Hof-Kapf". Aus den Akten und dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass der fragliche Wendeplatz früher auf Parzelle Nr. 634 lag, von welcher im Jahr 1975 die Parzellen Nr. 1438, 1439 und 1440 abparzelliert wurden. Heute liegt der Platz zur Hauptsache auf Parzelle Nr. 1439 und zu einem kleinen Teil auf Parzelle Nr. 1440.

Das Kantonsgericht hielt fest, dass aus den Statuten nicht hervorgehe, ob der umstrittene Vorplatz Teil der Güterstrasse bilde. Auch der Genehmigungsbeschluss der Standeskommission vom 26. Juli 1965 enthalte keine dienlichen Aussagen. Hinzu komme, dass auch keine Pläne des behördlich genehmigten generellen Wegnetzes Hof-Kapf im Sinne von Art. 2 der Statuten vorlägen. Der Bauabrechnung vom 23. April 1968 könne ebenfalls kein Hinweis auf einen damals errichteten Vorplatz entnommen werden. Indessen seien andere bei den Akten liegende Indizien hinreichend, um den Beweis für die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung zu erbringen.

3.2 Hinsichtlich der strittigen Frage, ob die behauptete öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung besteht oder nicht, ist zwischen der Beweislast und dem Beweismass zu unterscheiden.

Die Beweislast trägt nach der im öffentlichen Recht analog anwendbaren Bestimmung von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB derjenige, der aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (zur Publikation bestimmtes Urteil 2C 783/2010 vom 11. März 2011 E. 3.5.2; Urteil H 228/06 vom 16. August 2007 E. 3.3; BGE 112 Ib 65 E. 3 S. 67; 95 I 57 E. 2 S. 58; je mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass vom Nichtbestehen der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung auszugehen wäre, sollten die ihr zugrunde liegenden Tatsachen unbewiesen bleiben.

In Bezug auf das Beweismass ist die Vorinstanz mangels abweichender Regelung richtigerweise davon ausgegangen, der Beweis gelte als erbracht, wenn der Richter nach objektiven Gesichtspunkten von der Verwirklichung einer Tatsache überzeugt sei. Dieses Beweismass geht über jenes der überwiegenden Wahrscheinlichkeit hinaus (Urteil 9C 348/2009 vom 27. Oktober 2009 E. 2.3.2, in: SVR 2010 EL Nr. 2 S. 4; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; 98 II 231 E. 5 S. 242 f.; je mit Hinweisen; RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl. 2010, Rz. 999; PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: VwVG, 2009, N. 213 ff. zu Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG).

Dass die Vorinstanz die Beweislast falsch zugeteilt habe oder von einem unzutreffenden Beweismass ausgegangen sei, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Er rügt jedoch das Ergebnis ihrer Beweiswürdigung als willkürlich (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9 mit Hinweisen; Urteil 9C 348/2009 vom 27. Oktober 2009 E. 2.4, in: SVR 2010 EL Nr. 2 S. 4).

3.3 Da sich offenbar keine Projektpläne mehr finden liessen (vgl. dazu Art. 14 Abs. 1 FlG), stützte die Vorinstanz ihren Entscheid im Wesentlichen auf die bei den Akten liegenden Handrisse des Grundbuchamts Oberegg. Sie führte aus, der Handriss vom November 1968 gebe die Situation nach Errichtung der Kapf-Strasse wieder. Der ausgemarkte Platz gegenüber dem Restaurant "Eintracht" sei darauf schwarz eingezeichnet; er habe also bereits bestanden. Die rot gestrichelte Linie zeige auf, dass die bestehende Strasse zur Strasse Hof-Kapf verbreitert worden sei. Gleichzeitig sei der Platz auf der Parzelle Nr. 634 mit einer rot gestrichelten Linie markiert worden, was bedeute, dass dieser sich kulturmässig von der restlichen Parzelle abgrenze. Der Platz sei von der Strasse aber nicht mit einer gestrichelten Linie abgetrennt worden, dies im Unterschied zum Platz gegenüber dem Restaurant "Eintracht". Am 14. Mai 1975 sei in einem weiteren Handriss die Grenzbereinigung zwischen den Parzellen Nr. 632, 634 und 636 dargestellt worden. Die darauf erkennbare schwarz gestrichelte Linienführung der Strasse würde wohl den (nach Angaben des Beschwerdeführers gleichzeitig mit Erstellung der Strasse geteerten) Platz gegenüber dem Restaurant "Eintracht" von
der Strasse abtrennen, hingegen den umstrittenen Wendeplatz in die Strasse integrieren.

Dass der strittige Platz Bestandteil der Strasse Hof-Kapf bilde, werde schliesslich auch durch das vom Beschwerdeführer eingereichte Foto untermauert. Darauf sei ersichtlich, dass die Teilfläche des strittigen Platzes, welche auf der Parzelle Nr. 1440 liege, bei der Überbauung dieser Parzelle nicht in die Umgebungsgestaltung miteinbezogen, sondern als geteerte Fläche belassen worden sei.
3.4
3.4.1 Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, die Handrisse stünden in keinem Zusammenhang zur behaupteten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung. Die Tatsache, dass eine Bodenfläche zu einem bestimmten Zeitpunkt befestigt wurde, sage nichts darüber aus, ob die Fläche mit einem Recht oder einer Pflicht belegt sei.

Die Argumentation des Beschwerdeführers steht in Einklang mit der in den Akten befindlichen Auskunft des Geomatikingenieurs B.________ (Aktennotiz vom 17. Dezember 2010). Danach handelt es sich bei Handrissen um Messangaben aufgrund von vorgenommenen Feldaufnahmen. Handrisse würden die tatsächliche Situation vor Ort wiedergeben. Änderungen seien jeweils rot auf dem bestehenden Grundbuchplan eingezeichnet, wobei Kulturgrenzen (z.B. die Abgrenzung zwischen Strasse und Wiese) gestrichelt aufgeführt seien. Die Vorinstanz, welche die Auskunft eingeholt hatte und ihren Entscheid darauf abstützte, wirft dem Beschwerdeführer vor, er verkenne, dass die Abgrenzung zwischen Strasse und Wiese nur als Beispiel einer mit gestrichelter Linie gekennzeichneten Kulturgrenze beschrieben werde. Selber übersieht sie indessen in viel grundsätzlicherer Weise, dass einem Plan, dessen Zweck im Kenntlichmachen von tatsächlichen Unterschieden in der Nutzung ("Kulturgrenzen") liegt, kaum zuverlässige Hinweise in Bezug auf öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen entnommen werden können.
Die Beschwerdegegnerin, welche als entscheidend ansieht, dass 1967 Strasse und Wendeplatz in einem Zug erstellt und geteert wurden, hält im Übrigen die Bedeutung der Handrisse ebenfalls für äusserst gering. In ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2011 führt sie dazu aus: "Dass der Parkplatz vis-à-vis der 'Eintracht' auf der anderen Strassenseite mit gestrichelter Linie von der Strasse abgetrennt ist, könnte bedeuten, dass die Strasse damals beispielsweise geteert, der Parkplatz vis-à-vis des Restaurants aber bloss bekiest war. Das könnte eine Erklärung dafür sein, dass beim strittigen Wendeplatz die gestrichelte Linie deshalb fehlt, weil die Strasse und der Wendeplatz damals die gleiche, nämlich geteerte Oberfläche aufwiesen. Die unterschiedliche Handhabung ... könnte aber auch auf eine Unsorgfalt des Geometers zurückzuführen sein."
3.4.2 Weiter erscheint der Hinweis der Vorinstanz nicht überzeugend, wonach jener Teil des Vorplatzes, welcher auf Parzelle Nr. 1440 liegt, bei der Überbauung dieser Parzelle nicht in die Umgebungsgestaltung miteinbezogen worden sei. Dazu hält der Beschwerdeführer fest, dass der Eigentümer jener Parzelle seinen Teil des Platzes als Abstellfläche verwenden könne. Es erscheine nicht als sinnvoll, eine mit Kosten verbundene Änderung vorzunehmen, solange er diese Nutzung fortführen wolle. Tatsächlich gibt es durchaus verschiedene Gründe, einen geteerten Platz zu belassen, wie er ist. In diesem Verhalten ein Indiz für eine aus öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkung fliessende Pflicht zu sehen, scheint deshalb nicht richtig.
3.4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Behauptung der Beschwerdegegnerin, sie habe den Vorplatz zusammen mit der Strasse erstellt und auch die Kosten getragen, wobei ihr im Gegenzug ein Wenderecht unbefristet zugesichert worden sei, treffe nicht zu. Der unter anderem die damalige Parzelle Nr. 634 betreffende Tauschvertrag zwischen C.________ und D.________ vom 10. Oktober 1967 belege das Gegenteil. In Ziff. 5 dieses Tauschvertrags heisse es: "... die Kosten für die Auskofferung und Teerung der beiden Plätze bei der 'Eintracht' gehen zulasten von C.________".

Die Vorinstanz erwog, ob damit die auf dem Handriss vom November 1968 bezeichneten zwei Plätze (mit "Pl." bzw. "Platz" bezeichnet) gemeint seien, bleibe unklar. Es könnte auch der Platz vis-à-vis des Restaurants "Eintracht" (mit "Pl." bezeichnet) und der Platz direkt vor dem Restaurant gemeint sein. Zudem wäre durchaus nachvollziehbar gewesen, wenn der damalige Eigentümer die Kosten getragen hätte, sei er doch im Gegensatz zu den übrigen Mitgliedern der Strassenkorporation hauptsächlicher Profiteur des Vorplatzes gewesen, denn er habe diesen seinen Gästen als Parkplatz zur Verfügung stellen können.

Der Beschwerdeführer weist diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass gemäss dem Handriss vom November 1968, auf welchen die Vorinstanz im Übrigen vorbehaltlos abstellte, nur zwei Plätze auf dem Grundstück Nr. 634 befestigt waren, nämlich der Platz vis-à-vis des Restaurants und der strittige Vorplatz. Weiter macht der Beschwerdeführer zu Recht geltend, die Behauptung, der damalige Grundstückeigentümer sei der hauptsächliche Profiteur des Vorplatzes gewesen, stehe im Widerspruch zu Erwägung 5b des angefochtenen Entscheids. Dort spricht die Vorinstanz von einer offenbar lediglich "geduldeten" Parkiermöglichkeit des damaligen Grundstückeigentümers.
3.4.4 Die Vorinstanz ging schliesslich auf einen im Jahr 1975 zulasten von Grundstück Nr. 1439 und zugunsten von Grundstück Nr. 634 abgeschlossenen Dienstbarkeitsvertrag über ein Parkplatz-Mitbenützungsrecht ein. Der Beschwerdeführer hatte diesbezüglich geltend gemacht, dass die Beschwerdegegnerin gegen dieses im Grundbuch eingetragene Recht nie opponiert habe. Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, mit einer derartigen Dienstbarkeit könne sich der bisherige Eigentümer eine ihm bisher zustehende Nutzungsmöglichkeit sichern. Die Dienstbarkeit habe folglich den Zweck erreichen sollen, dass der Eigentümer des Restaurants "Eintracht" durch den Verkauf des abparzellierten Grundstücks Nr. 1439 die bis anhin von der Beschwerdegegnerin offenbar geduldete Parkiermöglichkeit nicht verlor.

Die Argumentation der Vorinstanz vermag nicht zu überzeugen. Es ist widersprüchlich, wenn sie zuerst (richtigerweise) feststellt, mit einer Dienstbarkeit werde ein Recht eingeräumt, dann aber konkret von einer bloss geduldeten Parkiermöglichkeit, mithin von einem faktischen Dulden auf Zusehen hin, ausgeht. Es ist zu vermuten, dass die Vertragsparteien annahmen, der Vorplatz sei nicht mit einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung belastet, zumal die Dienstbarkeit offensichtlich nicht mit den Statuten der Flurgenossenschaft Kapf vom 22. Juni 1964 zu vereinbaren gewesen wäre. Die Statuten sahen nämlich in Art. 6 ein grundsätzlich unbedingtes Fahrrecht aller Mitglieder der Flurgenossenschaft vor und in Art. 7 die Pflicht, die Strasse stets offen und frei zu halten und sie nie mit irgendwelchen Gegenständen zu belegen.

3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Handrisse des Grundbuchamts Oberegg wegen ihrer Zweckbestimmung kaum geeignet sind, den Beweis für die vorliegend behauptete öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung zu erbringen. Aus dem blossen Umstand, dass der betreffende Vorplatz und die Güterstrasse gleichzeitig errichtet wurden, oder daraus, dass der Vorplatz bei der Überbauung von Parzelle Nr. 1440 in seinem bisherigen Zustand belassen wurde, kann ebenfalls nicht auf eine derartige Eigentumsbeschränkung geschlossen werden. Zudem liegen nach dem Gesagten auch Indizien vor, welche in die entgegengesetzte Richtung weisen, nämlich die Regelung der Kostentragung betreffend Auskofferung und Teerung im Tauschvertrag vom 10. Oktober 1967 und der Dienstbarkeitsvertrag über ein Parkplatz-Mitbenützungsrecht. Vor diesem Hintergrund kann nicht als bewiesen gelten, dass der Vorplatz von Parzelle Nr. 1439 zur Güterstrasse der Strassenkorporation Kapf Oberegg gehört. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz, die zum gegenteiligen Schluss gelangt, erscheint als unhaltbar (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV). Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat nicht der Beschwerdeführer, sondern die Beschwerdegegnerin zu tragen. Der angefochtene Entscheid, welcher das
Feststellungsbegehren der Beschwerdegegnerin geschützt hat, ist deshalb antragsgemäss aufzuheben. Inwiefern allenfalls auch die weiteren, vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Argumente gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz sprechen, kann offen gelassen werden.

4.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Eine Beurteilung der weiteren in der Beschwerdeschrift vorgetragenen Rügen erübrigt sich. Es obliegt dem Kantonsgericht, die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorangegangene Verfahren neu zu regeln, weshalb die Angelegenheit diesbezüglich an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG).

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Beschwerdegegnerin hat dem obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil vom 1. Februar 2011 des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh. wird aufgehoben.

Die Angelegenheit wird zur neuen Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksrat Oberegg, der Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden und dem Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden, Abteilung Verwaltungsgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. August 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Dold
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_170/2011
Date : 18. August 2011
Published : 05. September 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Raumplanung und öffentliches Baurecht
Subject : Strassenfeststellung


Legislation register
BGG: 29  66  68  82  86  89  90  97  105  107
BV: 9  29
EMRK: 6
VwVG: 12
ZGB: 8  703
BGE-register
112-IB-65 • 116-IB-24 • 125-II-473 • 129-I-8 • 132-V-387 • 136-I-229 • 95-I-57 • 98-II-231
Weitere Urteile ab 2000
1C_170/2011 • 1C_88/2011 • 1P.152/2002 • 2C_783/2010 • 5A_375/2010 • 9C_348/2009 • H_228/06
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
answer to appeal • appeal concerning affairs under public law • appearance • appenzell innerrhoden • authorization • behavior • burdon of proof • cantonal legal court • cantonal remedies • civil matter • clerk • component • composition of the surrounding • contractual party • correctness • decision • declaration • degree of proof • diligence • dismissal • document • doubt • easement • easement agreement • effect • ex officio • federal court • file • formation of real right • frontier rectification • geometrician • hamlet • indication • internal file • judicial agency • land register • land register plan • lausanne • lawyer • letter of complaint • litigation costs • lower instance • main issue • meadow • meeting • parking lot • participant of a proceeding • photography • pond • position • presumption • question • remedies • restaurant • right to be heard • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • telephone • use