Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 469/2008

Urteil vom 18. August 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien
Z.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dieter Gysin, Zeughausplatz 34, 4410 Liestal,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 21. Februar 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1950 geborene Z.________ meldete sich im September 2004 bei der Invalidenversicherung an und beantragte eine Rente. Nach Abklärungen u.a. zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach ihm die IV-Stelle Basel-Stadt mit zwei Verfügungen vom 16. Mai und 23. Juli 2007 ab 1. November 2004 eine Viertelrente zu.

B.
Die von Z.________ gegen beide Verfügungen erhobenen Beschwerden wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 21. Februar 2008 ab.

C.
Z.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Rechtsbegehren, der Entscheid vom 21. Februar 2008 sei aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihm ab 1. November 2004 die seiner Invalidität entsprechende Rente auszurichten, eventualiter die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs, zur ergänzenden Feststellung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an die Verwaltung zurückzuweisen.

Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde. Kantonales Gericht und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Soweit im Eventualantrag sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt wird, ist darauf nicht einzutreten. In der Beschwerde wird nirgends dargelegt, worin dieser Mangel bestehen soll (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).

2.1 Eine Verletzung von Bundesrecht nach Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG stellen insbesondere die unvollständige Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen sowie die Nichtbeachtung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG durch das kantonale Versicherungsgericht dar (Urteil 9C 534/2007 vom 27. Mai 2008 E. 1 mit Hinweisen).

2.2 Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338; Markus Schott, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, N 9 f. zu Art. 97
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; Seiler/ von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, N 14 zu Art. 97
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C 882/2007 vom 11. April 2008 E. 5.1 mit Hinweis).

Will eine Partei eine rechtsfehlerhafte Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz rügen, kann sie sich grundsätzlich nicht darauf beschränken, den nach ihrer Auffassung richtigen Sachverhalt darzulegen oder ihre eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Vielmehr muss sie hinreichend genau angeben, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen rechtswidrig oder mit einem klaren Mangel behaftet sind. Eine diesen Anforderungen nicht genügende (appellatorische) Kritik ist unzulässig (Urteil 9C 882/2007 vom 11. April 2008 E. 5.1 mit Hinweisen).

3.
Das kantonale Gericht hat durch Einkommensvergleich (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG und BGE 128 V 29 E. 1 S. 30 in Verbindung mit BGE 130 V 343) einen Invaliditätsgrad von 47 % ermittelt, was Anspruch auf eine Viertelrente gibt (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG). Das Valideneinkommen (Fr. 77'894.-) hat es nach Massgabe des zuletzt erzielten Verdienstes festgesetzt, was unbestritten ist. Das Invalideneinkommen (Fr. 40'769.49) hat die Vorinstanz auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2004 des Bundesamtes für Statistik bestimmt (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 476, 124 V 321), ausgehend vom monatlichen Bruttolohn von Männern in allen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors in einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4). Dabei hat sie die trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbare Arbeitsfähigkeit entsprechend dem rheumatologischen und dem psychiatrischen Gutachten des Dr. med. B.________ vom 10. März 2006 und des Dr. med. F.________ vom 1. März 2007, welchen voller Beweiswert zukomme (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352), auf mindestens 75 % in Alternativtätigkeiten festgesetzt. Sodann hat das kantonale Gericht in Anbetracht der medizinischen Sachlage (Restarbeitsfähigkeit von mindestens 75 %) einen Abzug vom Tabellenlohn nach BGE
126 V 75 von 5 % vorgenommen.

4.
Der Beschwerdeführer bestreitet den Beweiswert des rheumatologischen Gutachtens vom 10. März 2006. Insbesondere fänden sich die in verschiedenen Arztberichten in unterschiedlichen Körperregionen festgestellten Arthrosen nicht unter den Diagnosen aufgezählt und es werde ohne Begründung nicht näher darauf eingegangen. Es liege ein eigentlicher Beschwerdekomplex Arthrose vor, weshalb der Gutachter sich dazu hätte äussern müssen. Ebenfalls habe die Vorinstanz den Berichten der Frau Dr. med. S.________ von den Regionalen Psychiatrischen Diensten X.________ vom 29. November 2006 und 19. Juni 2007 gegenüber dem psychiatrischen Gutachten vom 1. März 2007 zu Unrecht beweismässig keine Bedeutung beigemessen.

4.1 Einem ärztlichen Gutachten ist (voller) Beweiswert zuzuerkennen, wenn es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil 9C 55/2008 vom 26. Mai 2008 E. 4.2).

4.2 Das kantonale Gericht hat aufgrund der Akten ein - zur Fibromyalgie komorbides - psychisches Leiden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verneint. Diese Feststellung ist weder offensichtlich unrichtig noch das Ergebnis unhaltbarer Beweiswürdigung. Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung seines gegenteiligen Standpunktes auf die abweichende Beurteilung der Frau Dr. med. S.________ in den Berichten vom 29. November 2006 und 19. Juni 2007 verweist, übt er unzulässige appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid (E. 2.2). Im Weitern trifft zwar zu, dass der psychiatrische Gutachter festhielt, es müsse angenommen werden, dass der Explorand zeitweise mit Anpassungsstörungen reagiert habe, insbesondere als er den Vorbescheid der IV-Stelle erhielt. Daraus kann indessen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gefolgert werden, zumindest teilweise habe eine psychiatrisch relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden und insofern sei der Invaliditätsgrad durch die Vorinstanz falsch berechnet worden. Gemäss Gutachter waren die Beschwerden mittlerweile verschwunden und weder liess sich durch die objektivierbaren Befunde eine relevante depressive Störung begründen, noch passten die subjektiven Angaben zu
einem solchen Leidensbild. Von weiteren diesbezüglichen Abklärungen sind jedenfalls für den massgebenden Prüfungszeitraum bis zum Verfügungserlass (BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4) keine verwertbaren neuen Erkenntnisse zu erwarten und daher davon abzusehen. Dies gilt auch in Bezug auf die geklagten kognitiven Konzentrationsschwierigkeiten, welche gemäss Dr. med. F.________ nicht objektiviert werden konnten.
4.3
4.3.1 Dr. med. B.________ stellte als Diagnosen mit Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein zervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechts betont bei medianer Diskushernie C5/C6 sowie ein unspezifisches Lumbovertebralsyndrom bei blandem neurologischem Status, ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine generalisierte/funktionelle Fibromyalgie im Sinne einer Schmerzausweitung, ein Sulcus ulnaris-Syndrom rechts ohne besondere klinische Bedeutung sowie ein Diabetes mellitus Typ II mit Mefin 500 eingestellt. Zur Arbeitsfähigkeit hielt der rheumatologische Gutachter fest, aus rein medizinischer Sicht seien - zur angestammten Arbeit als Bagger- oder Staplerfahrer alternative - Tätigkeiten im Kleinmateriallager, als Magaziner, oder als Kontrolleur von technischen Anlagen/Heizungen zu mindestens 75 % zumutbar. Dabei bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit. Der Explorand scheine im Übrigen handwerklich begabt zu sein, so dass ihm diverse mechanische und technische Arbeiten zugemutet werden könnten mit der Einschränkung bei repetitiver Arbeit über Kopf.
4.3.2 Beim Versicherten bestehen multiple arthrotische Veränderungen, wie in der Beschwerde richtig festgehalten wird: Spondylarthrosen im Lendenwirbelsäulenbereich, insbesondere LW5/S1 beidseits, eine spornartige Neoarthrose im Iliosakralgelenk (ISG) rechts, eine Unkarthrose im Bereich der Halswirbelsäule (Berichte Dr. med. L.________, Neurologie FMH und Neurochirurgie FMH, vom 14. April und 25. November 2004), sowie eine medialbetonte Gonarthrose und eine deutliche Femoropatellararthrose (Berichte Spital I.________ vom 29. Juni und 2. August 2006). Dr. med. B.________ sodann erwähnte beim Status Heberden-Arthrosen vor allem im Bereich des Zeige- und Mittelfingers beidseits (Gutachten vom 10. März 2006).
4.3.3 Die Heberden-Arthrosen beider Hände, vor allem Zeige- und Mittelfinger beidseits, und die - allerdings erst später röntgenologisch festgestellten - Gonarthrose und Femoropatellararthrose rechts lassen sich im Unterschied zu den anderen Arthrosen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule vom zervikospondylogenen Schmerzsyndrom rechtsbetont und vom unspezifischen Lumbovertebralsyndrom trennen. Sie werden auch nicht von der generalisierten/funktionellen Fibromyalgie erfasst. Weder die Hände noch das Knie rechts wurden bei den für diese Diagnose massgebenden Tender Points erwähnt. In diesem Zusammenhang trifft zu, dass das kantonale Gericht keine Feststellungen zur Frage getroffen hat, ob die von Dr. med. B.________ diagnostizierte Fibromyalgie im Sinne einer Schmerzausweitung ausnahmsweise invalidisierenden Charakter hat (BGE 132 V 65). Von einer insoweit unvollständig erhobenen Sachverhalt kann indessen nicht gesprochen werden und die diesbezügliche Rüge ist unbegründet. Abgesehen davon, dass in den vorinstanzlichen Beschwerden in dieser Hinsicht nichts vorgebracht worden war, hatte gemäss Dr. med. B.________ die Fibromyalgie keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Der psychiatrische Gutachter Dr. med. F.________ sodann
stellte keine solche Diagnose, was eine rechtlich notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für einen invalidisierendende Gesundheitsschaden darstellt (BGE 132 V 65 E. 3.4 S. 69; Urteil 9C 578/2007 vom 13. Februar 2008 E. 2.2). Dr. med. B.________ erwähnte den Befund der Heberden-Arthrose beider Hände nicht unter den Diagnosen, woraus geschlossen werden darf, dass er als erfahrener Gutachter diesen nicht als relevant erachtete. Zur Gonarthrose und der deutlichen Femoropatellararthrose am Knie rechts hat die Vorinstanz festgestellt, der Versicherte habe bei der Untersuchung durch Dr. med. B.________ nicht über Schmerzen geklagt. Der Gutachter habe festgehalten, der Explorand gehe flüssig und hinkfrei, an den Kniegelenken bestünde keine Überwärmung, keine Ergussbildung bei freier Flexion und Extension. Diese Feststellung wird zu Recht nicht als offensichtlich unrichtig gerügt. Der darauf gestützte vorinstanzliche Schluss, dass die degenerativen Veränderungen am Knie rechts die Arbeitsfähigkeit nicht zusätzlich einschränken, ist nicht zu beanstanden.

Dass die Vorinstanz dem rheumatologischen Gutachten vom 10. März 2006 und dem psychiatrischen Gutachten vom 1. März 2007 vollen Beweiswert zuerkannt hat, stellt somit keine Verletzung von Bundesrecht dar.

5.
Im Weitern rügt der Beschwerdeführer, das kantonale Gericht habe den Abzug vom Tabellenlohn gemäss BGE 126 V 75 nicht in Würdigung aller relevanten Umstände festgesetzt. Insbesondere habe sie die Heberden-Arthrose und die Gonarthrose rechts unberücksichtigt gelassen. Es liege eine Ermessensunterschreitung im Sinne einer Rechtsverletzung vor. Angesichts der vielfältigen Leiden sei ein Abzug von 25 % gerechtfertigt.

5.1 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad (vgl. LSE 94 S. 51) Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80; Urteil I 686/06 vom 22. Januar 2007 E. 6.1).

Die Frage nach der Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzuges vom Tabellenlohn ist eine typische Ermessensfrage. Deren Beantwortung ist letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; vgl. auch BGE 126 V 75 E. 6 S. 81).

5.2 Vorliegend kommt ein Abzug vom Tabellenlohn einzig aufgrund von Art und Ausmass der Behinderung unter Berücksichtigung des Alters des Beschwerdeführers (von 57 Jahren im Verfügungszeitpunkt) sowie des gesundheitlich bedingt reduzierten Beschäftigungsgrades in Betracht.
5.2.1 Dem Beschwerdeführer sind leidensangepasste Tätigkeiten zu mindestens 75 % ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit zumutbar (E. 4.3.1). Er muss aus gesundheitlichen Gründen den Beruf wechseln, wobei er nicht mehr ganztägig einsetzbar ist. Überdies sind repetitive Arbeiten über Kopf wegen des zervikospondylogenen Syndroms ungeeignet. Diese Einschränkungen können insbesondere im Vergleich mit gesunden Versicherten zu einer unterdurchschnittlichen Entlöhnung führen. Im Lichte dieser Gegebenheiten ist der gewährte Abzug vom Tabellenlohn von 5 % nicht bundesrechtswidrig. Indessen ist damit der abzugsrechtlich erhebliche Sachverhalt nicht vollständig festgestellt (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).
5.2.2 Gemäss Dr. med. B.________ sind dem Exploranden aufgrund seiner handwerklichen Begabung diverse mechanische und technische Arbeiten zumutbar. Andererseits erwähnte er anamnestisch Schwächen beim Greifen und Heben sowie intermittierend auftretende Schmerzen in den Fingerendgelenken. Schon Dr. med. R.________, Spezialarzt für Neurologie FMH, hatte in seinem Bericht vom 12. Februar 2004 erwähnt, es bestehe im Bereich des linken Daumens ein Taubheitsgefühl; die Sensibilitätsprüfung habe eine verminderte Berührungs- und Schmerzempfindung ergeben; im Bereich des linken Daumensattelgelenks finde sich ebenfalls eine Druckdolenz. Auch der Hausarzt Dr. med. M.________, Allgemeine Medizin FMH, hielt in seinem Bericht vom 15. Oktober 2004 Gefühlsstörungen und Schwäche in den Händen, eine verminderte Sensibilität im linken Daumen sowie eine reduzierte Kraft der linken Hand fest. Schliesslich erwähnte Dr. med. L.________ im Bericht vom 25. November 2004 ebenfalls Schmerzen im Bereich des rechten und des linken Daumens.

Zusätzlich zu repetitiven Arbeiten über Kopf ist die Leistungsfähigkeit somit auch bei Tätigkeiten beeinträchtigt, bei denen häufig die Hände gebraucht werden, insbesondere Fingerfertigkeit und/oder Handkraft für Greiffunktionen erforderlich sind, was sich lohnmässig zu Ungunsten des Beschwerdeführers auswirken kann. Einfache und repetitive Tätigkeiten im Sinne der einschlägigen LSE-Tabellen sind in der Regel manueller Art. Im Urteil I 479/03 vom 19. November 2003 erachtete das Eidg. Versicherungsgericht bei einer Versicherten aufgrund der relativ starken leidensbedingten Einschränkung in den manuellen Fähigkeiten wegen einer arthrosebedingten Störung der Greiffunktion, was sich nicht nur kräftemässig, sondern auch hinsichtlich der Präzision auswirke, einen Abzug vom Tabellenlohn von 20 % als angemessen. Im Urteil U 36/04 vom 13. September 2004 nahm das Gericht wegen der gesundheitlich bedingten Limitierung auf leichte manuelle Tätigkeiten ohne zu starke Belastung des linken Armes als Folge einer leichten Radiocarpalarthrose und einer Arthrose im distalen linken Radioulnargelenk bei einer Leistungsfähigkeit von 75 % einen Abzug von 15 % vor. Im Lichte dieser Praxis kann es bei den aktenmässig ausgewiesenen zusätzlichen
Einschränkungen nicht beim Minimalabzug von 5 % sein Bewenden haben.

5.3 Bei einem Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 von schon nur 10 % resultiert nach der vorinstanzlichen Invaliditätsbemessung (E. 3), welche im Übrigen zu keinen Weiterungen Anlass gibt, ein Invaliditätsgrad von 50 % (zum Runden BGE 130 V 121). Der Beschwerdeführer hat somit ab dem von der IV-Stelle noch zu bestimmenden Leistungsbeginn Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG). Die Beschwerde ist somit begründet.

6.
Die IV-Stelle hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe der Aufwendungen seines Rechtsvertreters gemäss Honorarnote vom 22. Juli 2008 zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Die Parteikosten für das kantonale Verfahren (Art. 61 lit. g
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) wird die Vorinstanz unter Berücksichtigung des Ausgangs dieses Verfahrens festzusetzen haben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 21. Februar 2008 sowie die Verfügungen der IV-Stelle Basel-Stadt vom 16. Mai und 23. Juli 2007 werden aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem von der Verwaltung noch festzulegenden Zeitpunkt Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle Basel-Stadt auferlegt.

3.
Die IV-Stelle Basel-Stadt hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2738.90.- zu entschädigen.

4.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hat die Kosten und die Parteientschädigung für das vorangegangene Verfahren neu zu verlegen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. August 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_469/2008
Date : 18. August 2008
Published : 05. September 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
ATSG: 16  61
BGG: 66  68  95  97  105  106
IVG: 28
BGE-register
124-V-321 • 125-V-351 • 126-V-75 • 128-V-29 • 129-I-8 • 129-V-1 • 129-V-472 • 130-V-121 • 130-V-343 • 132-I-42 • 132-V-393 • 132-V-65
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9C_469/2008 • 9C_534/2007 • 9C_55/2008 • 9C_578/2007 • 9C_882/2007 • I_479/03 • I_686/06 • U_36/04
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2001/4338