Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
C 83/06
Urteil vom 18. August 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Hadorn
Parteien
Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdeführerin,
gegen
L.________, 1959, Beschwerdegegner
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
(Entscheid vom 27. Januar 2006)
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2005 lehnte die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen das Gesuch des L.________ (geb. 1959) um Arbeitslosenentschädigung ab, da kein Lohnfluss rechtsgenüglich dargetan sei. Daran hielt die Kasse mit Einspracheentscheid vom 15. August 2005 fest.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 27. Januar 2006 insofern teilweise gut, als es die Sache zu näheren Abklärungen an die Kasse zurückwies.
C.
Die Arbeitslosenkasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und L.________ schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Vorschriften zur Mindestbeitragsdauer von 12 Monaten (Art. 13 Abs. 1
AVIG) innerhalb der entsprechenden Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3
AVIG) als Voraussetzung für den Leistungsbezug (Art. 8 Abs. 1 lit. e
AVIG), zum versicherten Verdienst (Art. 23 Abs. 1
AVIG) und dem dabei massgebenden Bemessungszeitraum (Art. 37
AVIV) sowie die Rechtsprechung zu den beweismässigen Anforderungen an den Nachweis der tatsächlichen Lohnzahlung (ARV 2004 S. 115 [Urteil M. vom 28. Februar 2003, C 127/02], ARV 2002 S. 116 [Urteil J. vom 5. Juni 2001, C 316/99]; vgl. nunmehr auch BGE 131 V 447 Erw. 1.2) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
2.1 Der Versicherte gibt an, er habe als Geschäftsführer der Firma T.________ GmbH, in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 20. Januar 2003 bis 19. Januar 2005 während mindestens zwölf Monaten das Restaurant M.________ geleitet. Dabei will er seinen Lohn bar ausbezahlt erhalten haben. Gemäss Auszug vom 29. Juni 2005 aus dem Individuellen Konto hat er im Jahr 2003 insgesamt Fr. 50'584.- und von Januar bis Juli 2004 Fr. 17'503.- an beitragspflichtigen Löhnen bezogen. Diese Zahlen stimmen indessen nicht mit zwei vom Versicherten nachträglich am 1. Juni 2005 ausgefüllten und von ihm selbst unterschriebenen Lohnausweisen überein. Nach diesen Belegen hätte er 2003 einen Nettolohn II von Fr. 58'041.- und 2004 einen solchen von Fr. 33'141.- erzielt, wobei die Bruttolöhne und die jeweiligen Versicherungsabzüge nicht mehr eruierbar seien. In den ebenfalls verspätet ausgefüllten Steuererklärungen für die beiden Jahre finden sich die selben Nettoverdienste wie in den Lohnausweisen. In der vom Versicherten selbst unterzeichneten Arbeitgeberbescheinigung vom 25. Januar 2005 wird für die gesamte Beschäftigungsdauer ein Monatslohn von je Fr. 4500.- angegeben, was zumindest betreffend das Jahr 2004 von den Angaben des Treuhänders
im Schreiben vom 22. März 2005 (netto Fr. 3193.75 pro Monat) abweicht. Hingegen stimmt die Zahl von Fr. 3193.75 überein mit der im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 15. Dezember 2003 zwischen dem Versicherten und der Firma T.________ GmbH genannten. Unter solchen Umständen ist der Arbeitslosenkasse insoweit beizupflichten, als der vom Versicherten bezogene Lohn betragsmässig nicht exakt belegt ist.
2.2 Dies bedeutet jedoch nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes (Art. 13 Abs. 1
AVIG) und der Rechtsprechung (BGE 131 V 452 Erw. 3.3) noch nicht, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung kurzerhand abzulehnen wäre. Massgebend ist einzig, dass innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit eine beitragspflichtige Beschäftigung während der Mindestdauer von 12 Monaten rechtsgenüglich dargetan ist. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zu, sondern lediglich derjenige eines bedeutsamen, in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes. Soweit eine beitragspflichtige Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (BGE 131 V 451 Erw. 3.2.3; Urteil N. vom 25. April 2006, C 284/05).
2.3 Die Verwaltung hat sich auf den Nachweis des Lohnflusses beschränkt und nach dessen Misslingen den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint. Dies ist nach der genannten Rechtsprechung nicht zulässig. Vielmehr hätte die Kasse prüfen müssen, ob der Beschwerdegegner in der massgebenden Rahmenfrist eine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten Dauer ausgeübt hat. Es ist nicht leichthin anzunehmen, dass der Versicherte als Vater von sechs Kindern über längere Zeit kostenlos gearbeitet habe. Ebenso wenig ist anzunehmen, dass er (was durch das IK belegt ist), Beiträge an die AHV bezahlt hat, ohne eine beitragspflichtige Tätigkeit auszuüben. In den Akten befindet sich ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 15. Dezember 2003 zwischen ihm und der Firma T.________ GmbH. Dort wird darauf hingewiesen, dass der Vertrag den bisherigen Arbeitsvertrag ersetze. Dieser ersetzte Vertrag ist in den Unterlagen nicht vorhanden, dürfte aber existiert haben. Angesichts dieser Umstände ist anzunehmen, dass der Versicherte innerhalb der massgebenden Rahmenfrist eine beitragspflichtige Beschäftigung von wenigstens zwölf Monaten ausgeübt hat. Daher kann grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehen, falls die
übrigen Voraussetzungen hiefür erfüllt sind. Soweit der Lohnfluss dabei nicht ausreichend klar belegbar ist, wird die Kasse dies beim versicherten Verdienst zu berücksichtigen haben.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem Amt für Arbeit, St. Gallen, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 18. August 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
C 83/06
Urteil vom 18. August 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Hadorn
Parteien
Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdeführerin,
gegen
L.________, 1959, Beschwerdegegner
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
(Entscheid vom 27. Januar 2006)
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2005 lehnte die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen das Gesuch des L.________ (geb. 1959) um Arbeitslosenentschädigung ab, da kein Lohnfluss rechtsgenüglich dargetan sei. Daran hielt die Kasse mit Einspracheentscheid vom 15. August 2005 fest.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 27. Januar 2006 insofern teilweise gut, als es die Sache zu näheren Abklärungen an die Kasse zurückwies.
C.
Die Arbeitslosenkasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und L.________ schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Vorschriften zur Mindestbeitragsdauer von 12 Monaten (Art. 13 Abs. 1
|
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 13 Beitragszeit |
||||||
| Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. [1] | ||||||
| Angerechnet werden auch: | ||||||
| Zeiten, in denen der Versicherte als Arbeitnehmer tätig ist, bevor er das Alter erreicht, von dem an er AHV-Beiträge bezahlen muss; | ||||||
| schweizerischer Militär-, Zivil- und Schutzdienst, ferner obligatorische Hauswirtschaftskurse, die ganztägig und ununterbrochen während mindestens zwei Wochen geführt werden; | ||||||
| Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 ATSG [4]) oder Unfalls (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt; | ||||||
| Arbeitsunterbrüche wegen Mutterschaft (Art. 5 ATSG), soweit sie durch Arbeitnehmerschutzbestimmungen vorgeschrieben oder gesamtarbeitsvertraglich vereinbart sind. | ||||||
| und 2ter ... [6] | ||||||
| ... [7] | ||||||
| Für Versicherte, die im Anschluss an eine Tätigkeit in einem Beruf arbeitslos werden, in dem häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind, kann der Bundesrat die Berechnung und die Dauer der Beitragszeit unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten regeln. [8] | ||||||
| Die Einzelheiten regelt die Verordnung. [9] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [4] SR 830.1 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [7] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [9] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). | ||||||
|
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 9 Rahmenfristen |
||||||
| Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen. [1] | ||||||
| Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. | ||||||
| Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag. | ||||||
| Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). | ||||||
|
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 8 Anspruchsvoraussetzungen |
||||||
| Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie: [1] | ||||||
| ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10); | ||||||
| einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11); | ||||||
| in der Schweiz wohnt (Art. 12); | ||||||
| die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG [3] noch nicht erreicht hat; | ||||||
| die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14); | ||||||
| vermittlungsfähig ist (Art. 15) und | ||||||
| die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17). | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die vor der Arbeitslosigkeit als Heimarbeitnehmer tätig waren. Er darf dabei von der allgemeinen Regelung in diesem Kapitel nur soweit abweichen, als die Besonderheiten der Heimarbeit dies gebieten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [3] SR 831.10 | ||||||
|
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 23 Versicherter Verdienst |
||||||
| Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen. Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes (Art. 18 ATSG [1]) entspricht demjenigen der obligatorischen Unfallversicherung. [2] Der Verdienst gilt nicht als versichert, wenn er eine Mindestgrenze nicht erreicht. Der Bundesrat bestimmt den Bemessungszeitraum und die Mindestgrenze. [3] | ||||||
| Für Versicherte, die im Anschluss an eine Berufslehre Arbeitslosenentschädigung beziehen, sowie für Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, setzt der Bundesrat Pauschalansätze als versicherten Verdienst fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere das Alter, den Ausbildungsstand sowie die Umstände, die zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit geführt haben (Art. 14). [4] | ||||||
| Haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt, so bestimmt sich der versicherte Verdienst auf Grund des erzielten Lohnes und des um den Beschäftigungsgrad gekürzten Pauschalansatzes. [5] | ||||||
| Nicht versichert ist ein Nebenverdienst. Als solcher gilt jeder Verdienst, den ein Versicherter ausserhalb seiner normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmer oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt. | ||||||
| Nicht versichert ist auch ein Verdienst, den eine Person durch Teilnahme an einer von der öffentlichen Hand finanzierten arbeitsmarktlichen Massnahme erzielt. Ausgenommen sind Massnahmen nach den Artikeln 65 und 66a. [6] | ||||||
| ... [7] | ||||||
| ... [8] | ||||||
| [1] SR 830.1 [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). [7] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). [8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). | ||||||
|
SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung Art. 37 Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst - (Art. 23 Abs. 1 AVIG) [1] |
||||||
| Der versicherte Verdienst bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (Art. 11) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. [2] | ||||||
| Er bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1. [3] | ||||||
| Der Bemessungszeitraum beginnt, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen. [4] | ||||||
| Bei Lohnschwankungen, die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zurückzuführen sind, bemisst sich der versicherte Verdienst nach den Absätzen 1-3, jedoch höchstens aufgrund der vertraglich vereinbarten jahresdurchschnittlichen Arbeitszeit. [5] | ||||||
| ... [6] | ||||||
| Der versicherte Verdienst wird neu festgesetzt, wenn innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug: | ||||||
| die versicherte Person während mindestens sechs Monaten ununterbrochen eine beitragspflichtige Beschäftigung zu einem Lohn ausgeübt hat, der über dem versicherten Verdienst liegt, und sie erneut arbeitslos wird; | ||||||
| der Umfang des anrechenbaren Arbeitsausfalls der versicherten Person sich ändert. [7] | ||||||
| ... [8] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179). [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1179). [7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339). [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2002 1094). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, mit Wirkung seit 1. April 2012 (AS 2012 1203). | ||||||
2.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
2.1 Der Versicherte gibt an, er habe als Geschäftsführer der Firma T.________ GmbH, in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 20. Januar 2003 bis 19. Januar 2005 während mindestens zwölf Monaten das Restaurant M.________ geleitet. Dabei will er seinen Lohn bar ausbezahlt erhalten haben. Gemäss Auszug vom 29. Juni 2005 aus dem Individuellen Konto hat er im Jahr 2003 insgesamt Fr. 50'584.- und von Januar bis Juli 2004 Fr. 17'503.- an beitragspflichtigen Löhnen bezogen. Diese Zahlen stimmen indessen nicht mit zwei vom Versicherten nachträglich am 1. Juni 2005 ausgefüllten und von ihm selbst unterschriebenen Lohnausweisen überein. Nach diesen Belegen hätte er 2003 einen Nettolohn II von Fr. 58'041.- und 2004 einen solchen von Fr. 33'141.- erzielt, wobei die Bruttolöhne und die jeweiligen Versicherungsabzüge nicht mehr eruierbar seien. In den ebenfalls verspätet ausgefüllten Steuererklärungen für die beiden Jahre finden sich die selben Nettoverdienste wie in den Lohnausweisen. In der vom Versicherten selbst unterzeichneten Arbeitgeberbescheinigung vom 25. Januar 2005 wird für die gesamte Beschäftigungsdauer ein Monatslohn von je Fr. 4500.- angegeben, was zumindest betreffend das Jahr 2004 von den Angaben des Treuhänders
im Schreiben vom 22. März 2005 (netto Fr. 3193.75 pro Monat) abweicht. Hingegen stimmt die Zahl von Fr. 3193.75 überein mit der im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 15. Dezember 2003 zwischen dem Versicherten und der Firma T.________ GmbH genannten. Unter solchen Umständen ist der Arbeitslosenkasse insoweit beizupflichten, als der vom Versicherten bezogene Lohn betragsmässig nicht exakt belegt ist.
2.2 Dies bedeutet jedoch nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes (Art. 13 Abs. 1
|
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 13 Beitragszeit |
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| Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. [1] | ||||||
| Angerechnet werden auch: | ||||||
| Zeiten, in denen der Versicherte als Arbeitnehmer tätig ist, bevor er das Alter erreicht, von dem an er AHV-Beiträge bezahlen muss; | ||||||
| schweizerischer Militär-, Zivil- und Schutzdienst, ferner obligatorische Hauswirtschaftskurse, die ganztägig und ununterbrochen während mindestens zwei Wochen geführt werden; | ||||||
| Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 ATSG [4]) oder Unfalls (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt; | ||||||
| Arbeitsunterbrüche wegen Mutterschaft (Art. 5 ATSG), soweit sie durch Arbeitnehmerschutzbestimmungen vorgeschrieben oder gesamtarbeitsvertraglich vereinbart sind. | ||||||
| und 2ter ... [6] | ||||||
| ... [7] | ||||||
| Für Versicherte, die im Anschluss an eine Tätigkeit in einem Beruf arbeitslos werden, in dem häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind, kann der Bundesrat die Berechnung und die Dauer der Beitragszeit unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten regeln. [8] | ||||||
| Die Einzelheiten regelt die Verordnung. [9] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [4] SR 830.1 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [7] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [9] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). | ||||||
2.3 Die Verwaltung hat sich auf den Nachweis des Lohnflusses beschränkt und nach dessen Misslingen den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint. Dies ist nach der genannten Rechtsprechung nicht zulässig. Vielmehr hätte die Kasse prüfen müssen, ob der Beschwerdegegner in der massgebenden Rahmenfrist eine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten Dauer ausgeübt hat. Es ist nicht leichthin anzunehmen, dass der Versicherte als Vater von sechs Kindern über längere Zeit kostenlos gearbeitet habe. Ebenso wenig ist anzunehmen, dass er (was durch das IK belegt ist), Beiträge an die AHV bezahlt hat, ohne eine beitragspflichtige Tätigkeit auszuüben. In den Akten befindet sich ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 15. Dezember 2003 zwischen ihm und der Firma T.________ GmbH. Dort wird darauf hingewiesen, dass der Vertrag den bisherigen Arbeitsvertrag ersetze. Dieser ersetzte Vertrag ist in den Unterlagen nicht vorhanden, dürfte aber existiert haben. Angesichts dieser Umstände ist anzunehmen, dass der Versicherte innerhalb der massgebenden Rahmenfrist eine beitragspflichtige Beschäftigung von wenigstens zwölf Monaten ausgeübt hat. Daher kann grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehen, falls die
übrigen Voraussetzungen hiefür erfüllt sind. Soweit der Lohnfluss dabei nicht ausreichend klar belegbar ist, wird die Kasse dies beim versicherten Verdienst zu berücksichtigen haben.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem Amt für Arbeit, St. Gallen, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 18. August 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
Gesetzesregister
AVIG 8
AVIG 9
AVIG 13
AVIG 23
AVIV 37
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SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 8 Anspruchsvoraussetzungen |
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| Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie: [1] | ||||||
| ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10); | ||||||
| einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11); | ||||||
| in der Schweiz wohnt (Art. 12); | ||||||
| die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG [3] noch nicht erreicht hat; | ||||||
| die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14); | ||||||
| vermittlungsfähig ist (Art. 15) und | ||||||
| die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17). | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die vor der Arbeitslosigkeit als Heimarbeitnehmer tätig waren. Er darf dabei von der allgemeinen Regelung in diesem Kapitel nur soweit abweichen, als die Besonderheiten der Heimarbeit dies gebieten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [3] SR 831.10 | ||||||
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SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 9 Rahmenfristen |
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| Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen. [1] | ||||||
| Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. | ||||||
| Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag. | ||||||
| Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). | ||||||
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SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 13 Beitragszeit |
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| Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. [1] | ||||||
| Angerechnet werden auch: | ||||||
| Zeiten, in denen der Versicherte als Arbeitnehmer tätig ist, bevor er das Alter erreicht, von dem an er AHV-Beiträge bezahlen muss; | ||||||
| schweizerischer Militär-, Zivil- und Schutzdienst, ferner obligatorische Hauswirtschaftskurse, die ganztägig und ununterbrochen während mindestens zwei Wochen geführt werden; | ||||||
| Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 ATSG [4]) oder Unfalls (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt; | ||||||
| Arbeitsunterbrüche wegen Mutterschaft (Art. 5 ATSG), soweit sie durch Arbeitnehmerschutzbestimmungen vorgeschrieben oder gesamtarbeitsvertraglich vereinbart sind. | ||||||
| und 2ter ... [6] | ||||||
| ... [7] | ||||||
| Für Versicherte, die im Anschluss an eine Tätigkeit in einem Beruf arbeitslos werden, in dem häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind, kann der Bundesrat die Berechnung und die Dauer der Beitragszeit unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten regeln. [8] | ||||||
| Die Einzelheiten regelt die Verordnung. [9] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [4] SR 830.1 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [7] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [9] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). | ||||||
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SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 23 Versicherter Verdienst |
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| Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen. Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes (Art. 18 ATSG [1]) entspricht demjenigen der obligatorischen Unfallversicherung. [2] Der Verdienst gilt nicht als versichert, wenn er eine Mindestgrenze nicht erreicht. Der Bundesrat bestimmt den Bemessungszeitraum und die Mindestgrenze. [3] | ||||||
| Für Versicherte, die im Anschluss an eine Berufslehre Arbeitslosenentschädigung beziehen, sowie für Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, setzt der Bundesrat Pauschalansätze als versicherten Verdienst fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere das Alter, den Ausbildungsstand sowie die Umstände, die zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit geführt haben (Art. 14). [4] | ||||||
| Haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt, so bestimmt sich der versicherte Verdienst auf Grund des erzielten Lohnes und des um den Beschäftigungsgrad gekürzten Pauschalansatzes. [5] | ||||||
| Nicht versichert ist ein Nebenverdienst. Als solcher gilt jeder Verdienst, den ein Versicherter ausserhalb seiner normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmer oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt. | ||||||
| Nicht versichert ist auch ein Verdienst, den eine Person durch Teilnahme an einer von der öffentlichen Hand finanzierten arbeitsmarktlichen Massnahme erzielt. Ausgenommen sind Massnahmen nach den Artikeln 65 und 66a. [6] | ||||||
| ... [7] | ||||||
| ... [8] | ||||||
| [1] SR 830.1 [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). [7] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). [8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). | ||||||
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SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung Art. 37 Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst - (Art. 23 Abs. 1 AVIG) [1] |
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| Der versicherte Verdienst bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (Art. 11) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. [2] | ||||||
| Er bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1. [3] | ||||||
| Der Bemessungszeitraum beginnt, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen. [4] | ||||||
| Bei Lohnschwankungen, die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zurückzuführen sind, bemisst sich der versicherte Verdienst nach den Absätzen 1-3, jedoch höchstens aufgrund der vertraglich vereinbarten jahresdurchschnittlichen Arbeitszeit. [5] | ||||||
| ... [6] | ||||||
| Der versicherte Verdienst wird neu festgesetzt, wenn innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug: | ||||||
| die versicherte Person während mindestens sechs Monaten ununterbrochen eine beitragspflichtige Beschäftigung zu einem Lohn ausgeübt hat, der über dem versicherten Verdienst liegt, und sie erneut arbeitslos wird; | ||||||
| der Umfang des anrechenbaren Arbeitsausfalls der versicherten Person sich ändert. [7] | ||||||
| ... [8] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179). [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1179). [7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339). [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2002 1094). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, mit Wirkung seit 1. April 2012 (AS 2012 1203). | ||||||
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