Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 241/2017

Urteil vom 18. Juli 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
Gerichtsschreiber Leu.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Persönlichkeitsverletzung),

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil
des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 20. März 2017.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ stellte am 4. November 2016 einerseits ein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt der Kreise 11 und 12 der Stadt Zürich und andererseits ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beim Bezirksgericht Zürich für die im Schlichtungsgesuch erhobenen Rechtsbegehren. Diese richten sich gegen die B.________ und lauten wie folgt:

"1. Feststellung dass die Beklagte die Persönlichkeit widerrechtlich verletzt hat.
2. Falls das Begehren 1 gutgeheissen wird, sei dem Kläger Schadenersatz und eine Genugtuung zuzusprechen sowie die Beklagte zu verpflichten, das Urteil im nächsten dem Urteil folgenden Jahresbericht abzudrucken."
Der Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ist, soweit hier relevant, Folgendes zu entnehmen:

"Der Rechtsvertreter der Beklagten hat den Kläger an der GV vom 12. Mai 2016 die falsche Behauptung aufgestellt, der Kläger habe den objektiven Straftatbestand der Erpressung erfüllt."
In den Angaben zum Streitgegenstand im Schlichtungsgesuch steht:

"Persönlichkeitsverletzung an der GV vom 12. Mai 2016"

A.b. Am 14. November 2016 fand die Schlichtungsverhandlung statt. Da von der B.________ niemand erschienen war, scheiterte die Schlichtung und wurde A.________ die Klagebewilligung erteilt. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens wurden (provisorisch) A.________ auferlegt und für den Fall der Klageeinreichung zur Hauptsache geschlagen.

A.c. Mit Urteil vom 12. Dezember 2016 wies das Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege ab.

B.

B.a. Gegen das Urteil vom 12. Dezember 2016 erhob A.________ am 19. Dezember 2016 Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Anweisung der Vorinstanz, das Verfahren im Sinne der Erwägungen zu ergänzen. Eventualiter beantragte er, ihm sei im Schlichtungsverfahren die [unentgeltliche] Rechtspflege zu bewilligen. Er stellte die Begehren unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten respektive der Staats- oder Gerichtskasse. Ferner beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.

B.b. Mit Beschluss und Urteil vom 20. März 2017 wies die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) die Beschwerde ab und auferlegte A.________ die zweitinstanzliche Entscheidgebühr. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wies es ebenfalls ab.

C.

C.a. Dagegen erhob A.________ (Beschwerdeführer) am 28. März 2017 Beschwerde ans Bundesgericht mit folgenden Rechtsbegehren:

"1. Der angefochtene Entschei[d] sei aufzuheben und dem BF sei die unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren GV 2016.00380 des Friedensrichteramtes Zürich 11+12 zu bewilligen.
2. Dem BF sei eine Prozessentschädigung von Fr. 100.000.- zuzusprechen, alles unter Kostenfolge zulasten der BG
3. Dem BF sei im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren vor der Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege (UP) zu gewähren. Es sei dabei auf die von der Vorinstanz in E. III/3 (S. 4) festgestellte Prozessarmut abzustellen"

C.b.
Die Vorakten wurden ediert, aber keine Vernehmlassung eingeholt. Auf die Einforderung eines Kostenvorschusses wurde mit Rücksicht auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einstweilen verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer legt neu einen Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 6. Februar 2017 vor (Anlage 2 zur Beschwerde), der ihm für die mittlerweile eingereichte Persönlichkeitsverletzungsklage das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit verweigert. Soweit sich daraus auf die Beurteilung der Prozessvoraussetzungen der Beschwerde schliessen lässt, wird das Dokument als Novum zugelassen (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

1.2. Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG), der die unentgeltliche Rechtspflege für die Schlichtung und für das Beschwerdeverfahren verweigert. Dies ist ein Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG; BGE 133 IV 335 E. 4; 129 I 129 E. 1.1; Urteil 4A 585/2013 vom 13. März 2014 E. 1.1 und 1.2), hier aber nicht zur Folge hat.
Nachdem der Beschwerdeführer die Schlichtung ohne Rechtsbeistand absolviert und die Klagebewilligung erhalten hat, geht es nur noch um die Kosten des Schlichtungsverfahrens. Diese wurden ihm zwar provisorisch auferlegt, aber für den Fall der Klageeinreichung zur Hauptsache geschlagen. Weil der Beschwerdeführer die Klage mittlerweile eingereicht hat, werden die Schlichtungskosten mit dem Endurteil des Bezirksgerichts zur Hauptsache verlegt (vgl. Art. 207 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 207 Kosten des Schlichtungsverfahrens - 1 Die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden der klagenden Partei auferlegt:
1    Die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden der klagenden Partei auferlegt:
a  wenn sie das Schlichtungsgesuch zurückzieht;
b  wenn das Verfahren wegen Säumnis abgeschrieben wird;
c  bei Erteilung der Klagebewilligung.
2    Bei Einreichung der Klage werden die Kosten zur Hauptsache geschlagen.
ZPO). Zusammen mit diesem kann der Beschwerdeführer den Entscheid, der die unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren verweigert, anfechten (Urteil 4A 483/2013 vom 1. November 2013 E. 1.5 Abs. 1 und 2). Ihm entsteht durch die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren, die erst nach Erteilung der Klagebewilligung erfolgt ist, kein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Die Kostenverlegung des Schlichtungsverfahrens wird erst mit dem Endurteil verbindlich (vgl. Art. 207 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 207 Kosten des Schlichtungsverfahrens - 1 Die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden der klagenden Partei auferlegt:
1    Die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden der klagenden Partei auferlegt:
a  wenn sie das Schlichtungsgesuch zurückzieht;
b  wenn das Verfahren wegen Säumnis abgeschrieben wird;
c  bei Erteilung der Klagebewilligung.
2    Bei Einreichung der Klage werden die Kosten zur Hauptsache geschlagen.
ZPO), und die Kosten des Zwischenentscheids zur unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren werden vor dem Endurteil nicht vollstreckbar (vgl. BGE 135 III 329 E. 1.2.1 Abs. 2). Ferner bewirkt die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege
für das Schlichtungsverfahren keinen Nachteil für das Hauptverfahren (dazu: BGE 137 III 380 E. 1.2.1 und 1.2.2; Urteil 8C 480/2016 vom 17. November 2016 E. 1.3), weil der Beschwerdeführer dafür separat die unentgeltliche Rechtspflege beantragen kann (und beantragt hat).

1.3. Fehlt es an einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG, dann ist auf die Beschwerde gegen den angefochtenen Zwischenentscheid nicht einzutreten. Das gilt auch für die gemäss dem Deckblatt der Beschwerde gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
i.V.m. Art. 93 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG).

2.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Damit mangelt es an einer materiellen Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen.
Der als Gegenpartei geführten Erstinstanz bzw. dem dahinter stehenden Gemeinwesen ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68Abs. 3 BGG).
Der Beschwerdeführer hat schon deshalb keinen Anspruch auf die beantragte Prozessentschädigung, weil er unterliegt (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Worauf er die Forderung von Fr. 100'000.-- stützt, kann offen bleiben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer zur Zahlung auferlegt.

4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juli 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Leu
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_241/2017
Date : 18. Juli 2017
Published : 07. August 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Personenrecht
Subject : Unentgeltliche Rechtspflege (Persönlichkeitsverletzung)


Legislation register
BGG: 64  66  68  75  93  99  117
ZPO: 207
BGE-register
129-I-129 • 133-IV-335 • 135-III-329 • 137-III-380
Weitere Urteile ab 2000
4A_483/2013 • 4A_585/2013 • 5A_241/2017 • 8C_480/2016
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