Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C 293/2016
Urteil vom 18. Juli 2016
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiberin Huber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. März 2016.
Sachverhalt:
A.
A.________ leidet seit 1992 an multipler Sklerose, weshalb er sich am 26. Juli 1999 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete. Die IV-Stelle des Kantons Aargau kam für verschiedene Hilfsmittel auf, sprach eine Entschädigung für Hilflosigkeit zu (leichter Grad ab 1. August 2003 und schwerer Grad ab 1. Dezember 2004) und bejahte einen Rentenanspruch ab März 1999. Im Jahr 2007 zog A.________ in ein von seiner Lebenspartnerin in der Gemeinde B.________ erworbenes Bauernhaus. Die IV-Stelle kam für invaliditätsbedingte bauliche Änderungen im Wert von rund Fr. 60'700.- auf (WC-Dusch- und Trockenanlage, Dusch-WC-Rollstuhl, WC-Höhenlift, Treppensteighilfe, bauliche Veränderungen im Wohnbereich und elektrischer Flügeltürantrieb). Ein Gesuch um Ausrichtung eines Assistenzbeitrages hiess die IV-Stelle ebenfalls gut und ermittelte einen jährlichen Anspruch von Fr. 70'530.90 (Verfügung vom 15. Dezember 2014).
Am 7. März und 13. April 2015 gab A.________ der IV-Stelle seinen für Juli 2015 geplanten Umzug nach C.________ in ein - wiederum von seiner Lebenspartnerin - erworbenes Zweifamilienhaus bekannt und ersuchte erneut um Kostengutsprache für invaliditätsbedingte bauliche Änderungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch mit Verfügungen vom 20., 21. und 24. August 2015.
B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die von A.________ gegen die Verfügungen vom 20. und 24. August 2015 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 15. März 2016 ab.
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, der Entscheid der Vorinstanz vom 15. März 2016 sowie die Verfügungen der IV-Stelle vom 20. und 24. August 2015 seien aufzuheben und ihm sei Kostengutsprache für die beantragten baulichen Massnahmen gemäss Ziff. 14.04 HVI und für ein Lavabo mit Waschtischmischer gemäss Ziff. 14.04 HVI zuzusprechen.
Während die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichten, schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
und Art. 96
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
BGG). Von diesen tatsächlichen Feststellungen kann es nur abweichen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2
BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG).
2.
Im angefochtenen Entscheid werden die Rechtsgrundlagen für den Anspruch auf Hilfsmittel (Art. 21
IVG i.V.m. Art. 14
IVV, Art. 2
der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [HVI]) zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig ist der Verweis auf den im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz der Schadenminderungspflicht (BGE 113 V 22 E. 4a S. 28) sowie der Hinweis, dass die Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 8
IVG unterliegt. Darauf kann verwiesen werden.
3.
Streitig ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es einen Anspruch des Versicherten auf erneute bauliche Änderungen in der neuen Liegenschaft seiner Lebenspartnerin in C.________ verneinte.
3.1. Die Vorinstanz stellte fest, der Beschwerdeführer habe trotz fehlenden Anschlusses seines früheren Wohnortes B.________ an den öffentlichen Verkehr mit fünf - auswärts wohnenden - Assistenzpersonen Arbeitsverträge abschliessen können. Er habe in B.________ ein seinen Bedürfnissen optimal angepasstes Haus bewohnt. Eine eigenständige Mobilität ausser Haus sei auch in C.________ nicht überwiegend wahrscheinlich möglich. Das Gericht erwog, selbst wenn der Umzugswunsch subjektiv verständlich sei, rechtfertige die Betreuungssituation diesen aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht. Nach den beweisrechtlich höher zu gewichtenden "Aussagen der ersten Stunde" habe nicht der Umzugswunsch der Lebenspartnerin im Vordergrund gestanden, sondern es seien namentlich die aus Sicht des Versicherten besseren Betreuungsmöglichkeiten am neuen Ort ausschlaggebend gewesen.
3.2. Den vorinstanzlichen Erwägungen ist beizupflichten.
3.2.1. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was geeignet wäre, deren Richtigkeit in Frage zu stellen. Unbegründet ist namentlich der Einwand, der gestiegene Betreuungsbedarf und die veränderte Betreuungssituation in Bezug auf seine Eltern würden den Umzug nach C.________ in das neue Zweifamilienhaus rechtfertigen. Der Versicherte hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist; ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 122 V 212 E. 2c S. 214 f. mit Hinweisen). Das Bauernhaus in B.________ war für die Bedürfnisse des Beschwerdeführers nach der für das Bundesgericht verbindlichen Feststellung der Vorinstanz optimal angepasst. Es mag zutreffen, dass der Versicherte - wie er selbst vorbringt - seine Betreuungssituation durch den Umzug nach C.________ nochmals verbessern konnte. Nach dem Gesagten hat er jedoch keinen Anspruch auf die bestmöglichen Vorkehren, sondern auf die dem
jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen.
3.2.2. Im Lichte der Rechtsprechung gemäss BGE 113 V 22 (und seitherige Entscheide: BGE 135 I 161; 134 I 105; 119 V 255 E. 2 S. 259; Urteil 8C 803/2013 vom 30. Juli 2014 E. 4.3, in: SVR 2015 IV Nr. 2 S. 3) zum Verhältnis von Grundrechten und Schadenminderungslast, an der festzuhalten ist, ergibt sich kein anderes Resultat. Die Grundrechtsbindung des Verwaltungshandelns bedeutet (vorbehältlich des hier nicht zur Diskussion stehenden Rechtsmissbrauchs) keineswegs, dass nach den Umständen als geradezu unvernünftig erscheinende Dispositionen anzuerkennen sind und Anspruch auf punktuelle Eingliederungsmassnahmen begründen (so schon BGE 113 V 22 E. 4d in fine S. 33; Urteil 9C 916/2010 vom 20. Juni 2011 E. 3 und 4). Das ist nichts anderes als Ausdruck der Verhältnismässigkeit, welche für jedes staatliche Handeln gilt (Art. 5 Abs. 2
BV), insbesondere auch für die Leistungsverwaltung (BGE 135 V 172 E. 7.3.3 S. 182 mit Hinweis) und damit für die Eidgenössische Invalidenversicherung (Art. 8 Abs. 1
IVG; BGE 131 V 107 E. 3.4.1 S. 113 f.; 122 V 377 E. 2b/cc S. 380; 119 V 250 E. 3a S. 253 f. mit weiteren Hinweisen). Diesem rechtlichen Aspekt hat das kantonale Gericht unter gesundheitlich-behinderungsmässigem und familiär-lebensgemeinschaftlichem
Blickwinkel ohne Verletzung von Bundesrecht Rechnung getragen. In diese Verhältnismässigkeitsprüfung ist auch die Gesamtheit der laufenden Versicherungsleistungen einzubeziehen, welche dem Ansprecher die Eingliederung ermöglichen, hier der Umstand, dass der Beschwerdeführer nebst allen anderen Leistungen jährliche Assistenzbeiträge von über Fr. 70'000.- bezieht, wie die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat. Sämtliche Vorbringen in der Beschwerde vermögen an diesem entscheidenden Punkt nichts zu ändern.
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Juli 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Die Gerichtsschreiberin: Huber
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C 293/2016
Urteil vom 18. Juli 2016
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiberin Huber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. März 2016.
Sachverhalt:
A.
A.________ leidet seit 1992 an multipler Sklerose, weshalb er sich am 26. Juli 1999 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete. Die IV-Stelle des Kantons Aargau kam für verschiedene Hilfsmittel auf, sprach eine Entschädigung für Hilflosigkeit zu (leichter Grad ab 1. August 2003 und schwerer Grad ab 1. Dezember 2004) und bejahte einen Rentenanspruch ab März 1999. Im Jahr 2007 zog A.________ in ein von seiner Lebenspartnerin in der Gemeinde B.________ erworbenes Bauernhaus. Die IV-Stelle kam für invaliditätsbedingte bauliche Änderungen im Wert von rund Fr. 60'700.- auf (WC-Dusch- und Trockenanlage, Dusch-WC-Rollstuhl, WC-Höhenlift, Treppensteighilfe, bauliche Veränderungen im Wohnbereich und elektrischer Flügeltürantrieb). Ein Gesuch um Ausrichtung eines Assistenzbeitrages hiess die IV-Stelle ebenfalls gut und ermittelte einen jährlichen Anspruch von Fr. 70'530.90 (Verfügung vom 15. Dezember 2014).
Am 7. März und 13. April 2015 gab A.________ der IV-Stelle seinen für Juli 2015 geplanten Umzug nach C.________ in ein - wiederum von seiner Lebenspartnerin - erworbenes Zweifamilienhaus bekannt und ersuchte erneut um Kostengutsprache für invaliditätsbedingte bauliche Änderungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch mit Verfügungen vom 20., 21. und 24. August 2015.
B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die von A.________ gegen die Verfügungen vom 20. und 24. August 2015 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 15. März 2016 ab.
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, der Entscheid der Vorinstanz vom 15. März 2016 sowie die Verfügungen der IV-Stelle vom 20. und 24. August 2015 seien aufzuheben und ihm sei Kostengutsprache für die beantragten baulichen Massnahmen gemäss Ziff. 14.04 HVI und für ein Lavabo mit Waschtischmischer gemäss Ziff. 14.04 HVI zuzusprechen.
Während die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichten, schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
||||||
| Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| Völkerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 96 Ausländisches Recht |
||||||
| Mit der Beschwerde kann gerügt werden: | ||||||
| ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; | ||||||
| das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
||||||
| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
||||||
| Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| Völkerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
||||||
| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts |
||||||
| Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
2.
Im angefochtenen Entscheid werden die Rechtsgrundlagen für den Anspruch auf Hilfsmittel (Art. 21
|
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 21 [1] Anspruch |
||||||
| Der Versicherte hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. [2] Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden. | ||||||
| Der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel. | ||||||
| Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen. [3] | ||||||
| Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1968 29; BBl 1967 I 653). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). Die Änd. gemäss BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017, betrifft nur den französischen und den italienischen Text (AS 2016 689; BBl 2013 3729). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 30. Juni 1972 (AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817). | ||||||
|
SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) Art. 14 [1] Liste der Hilfsmittel |
||||||
| Die Liste der im Rahmen von Artikel 21 IVG abzugebenden Hilfsmittel bildet Gegenstand einer Verordnung des EDI [2], welches auch nähere Bestimmungen erlässt über: [3] | ||||||
| die Abgabe oder Vergütung der Hilfsmittel; | ||||||
| Beiträge an die Kosten von invaliditätsbedingten Anpassungen von Geräten und Immobilien; | ||||||
| Beiträge an die Kosten für Dienstleistungen Dritter, welche anstelle eines Hilfsmittels benötigt werden; | ||||||
| Amortisationsbeiträge an Versicherte, die ein Hilfsmittel, auf das sie Anspruch besitzen, auf eigene Kosten angeschafft haben; | ||||||
| die Darlehenssumme bei selbstamortisierenden Darlehen an Versicherte, die für die Erwerbstätigkeit in einem Landwirtschafts- oder Gewerbebetrieb Anspruch auf ein kostspieliges Hilfsmittel haben, das von der Versicherung nicht zurückgenommen oder nur schwer wieder abgegeben werden kann. | ||||||
| Das EDI kann das BSV [7] ermächtigen: | ||||||
| die Härtefälle zu bestimmen, in denen die in Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a festgesetzten Beträge überschritten werden können; | ||||||
| Vergütungslimiten der Versicherung für spezifische Hilfsmittel festzulegen; | ||||||
| eine Liste der Hilfsmittel-Modelle zu erstellen, die den Anforderungen der Versicherung entsprechen. [8] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2650). [2] Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5155). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5155). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3859). [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3859). [7] Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2659). | ||||||
|
SR 831.232.51 HVI Verordnung des EDI vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) Art. 2 Anspruch auf Hilfsmittel |
||||||
| Im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste besteht Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. | ||||||
| Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind. [1] | ||||||
| Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen. | ||||||
| Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Nennt die Liste im Anhang für ein Hilfsmittel keines der Instrumente, die in Artikel 21quater IVG [2] vorgesehen sind, so werden die effektiven Kosten vergütet. [3] | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 21. Sept. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 1931). [2] SR 831.20 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 28. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6849). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 24. Nov. 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 2236). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 14. Nov. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 677). | ||||||
|
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 8 [1] Grundsatz |
||||||
| Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG [2]) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: | ||||||
| diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und | ||||||
| die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. [3] | ||||||
| Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: | ||||||
| das Alter; | ||||||
| der Entwicklungsstand; | ||||||
| die Fähigkeiten der versicherten Person; und | ||||||
| die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens. [4] | ||||||
| Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft. [5] | ||||||
| Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich. [6] | ||||||
| Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern. [7] | ||||||
| Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in: | ||||||
| medizinischen Massnahmen; | ||||||
| Beratung und Begleitung; | ||||||
| Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung; | ||||||
| Massnahmen beruflicher Art; | ||||||
| ... [11] | ||||||
| der Abgabe von Hilfsmitteln; | ||||||
| ... [12] | ||||||
| ... [13] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1968 29; BBl 1967 I 653). [2] SR 830.1 [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision) (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [6] Fassung gemäss Ziff. II 25 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision) (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [9] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [10] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [11] Aufgehoben durch Ziff. II 25 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029). [12] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). | ||||||
3.
Streitig ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es einen Anspruch des Versicherten auf erneute bauliche Änderungen in der neuen Liegenschaft seiner Lebenspartnerin in C.________ verneinte.
3.1. Die Vorinstanz stellte fest, der Beschwerdeführer habe trotz fehlenden Anschlusses seines früheren Wohnortes B.________ an den öffentlichen Verkehr mit fünf - auswärts wohnenden - Assistenzpersonen Arbeitsverträge abschliessen können. Er habe in B.________ ein seinen Bedürfnissen optimal angepasstes Haus bewohnt. Eine eigenständige Mobilität ausser Haus sei auch in C.________ nicht überwiegend wahrscheinlich möglich. Das Gericht erwog, selbst wenn der Umzugswunsch subjektiv verständlich sei, rechtfertige die Betreuungssituation diesen aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht. Nach den beweisrechtlich höher zu gewichtenden "Aussagen der ersten Stunde" habe nicht der Umzugswunsch der Lebenspartnerin im Vordergrund gestanden, sondern es seien namentlich die aus Sicht des Versicherten besseren Betreuungsmöglichkeiten am neuen Ort ausschlaggebend gewesen.
3.2. Den vorinstanzlichen Erwägungen ist beizupflichten.
3.2.1. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was geeignet wäre, deren Richtigkeit in Frage zu stellen. Unbegründet ist namentlich der Einwand, der gestiegene Betreuungsbedarf und die veränderte Betreuungssituation in Bezug auf seine Eltern würden den Umzug nach C.________ in das neue Zweifamilienhaus rechtfertigen. Der Versicherte hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist; ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 122 V 212 E. 2c S. 214 f. mit Hinweisen). Das Bauernhaus in B.________ war für die Bedürfnisse des Beschwerdeführers nach der für das Bundesgericht verbindlichen Feststellung der Vorinstanz optimal angepasst. Es mag zutreffen, dass der Versicherte - wie er selbst vorbringt - seine Betreuungssituation durch den Umzug nach C.________ nochmals verbessern konnte. Nach dem Gesagten hat er jedoch keinen Anspruch auf die bestmöglichen Vorkehren, sondern auf die dem
jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen.
3.2.2. Im Lichte der Rechtsprechung gemäss BGE 113 V 22 (und seitherige Entscheide: BGE 135 I 161; 134 I 105; 119 V 255 E. 2 S. 259; Urteil 8C 803/2013 vom 30. Juli 2014 E. 4.3, in: SVR 2015 IV Nr. 2 S. 3) zum Verhältnis von Grundrechten und Schadenminderungslast, an der festzuhalten ist, ergibt sich kein anderes Resultat. Die Grundrechtsbindung des Verwaltungshandelns bedeutet (vorbehältlich des hier nicht zur Diskussion stehenden Rechtsmissbrauchs) keineswegs, dass nach den Umständen als geradezu unvernünftig erscheinende Dispositionen anzuerkennen sind und Anspruch auf punktuelle Eingliederungsmassnahmen begründen (so schon BGE 113 V 22 E. 4d in fine S. 33; Urteil 9C 916/2010 vom 20. Juni 2011 E. 3 und 4). Das ist nichts anderes als Ausdruck der Verhältnismässigkeit, welche für jedes staatliche Handeln gilt (Art. 5 Abs. 2
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
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| Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. | ||||||
| Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. | ||||||
| Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. | ||||||
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SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 8 [1] Grundsatz |
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| Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG [2]) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: | ||||||
| diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und | ||||||
| die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. [3] | ||||||
| Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: | ||||||
| das Alter; | ||||||
| der Entwicklungsstand; | ||||||
| die Fähigkeiten der versicherten Person; und | ||||||
| die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens. [4] | ||||||
| Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft. [5] | ||||||
| Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich. [6] | ||||||
| Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern. [7] | ||||||
| Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in: | ||||||
| medizinischen Massnahmen; | ||||||
| Beratung und Begleitung; | ||||||
| Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung; | ||||||
| Massnahmen beruflicher Art; | ||||||
| ... [11] | ||||||
| der Abgabe von Hilfsmitteln; | ||||||
| ... [12] | ||||||
| ... [13] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1968 29; BBl 1967 I 653). [2] SR 830.1 [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision) (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [6] Fassung gemäss Ziff. II 25 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision) (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [9] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [10] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [11] Aufgehoben durch Ziff. II 25 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029). [12] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). | ||||||
Blickwinkel ohne Verletzung von Bundesrecht Rechnung getragen. In diese Verhältnismässigkeitsprüfung ist auch die Gesamtheit der laufenden Versicherungsleistungen einzubeziehen, welche dem Ansprecher die Eingliederung ermöglichen, hier der Umstand, dass der Beschwerdeführer nebst allen anderen Leistungen jährliche Assistenzbeiträge von über Fr. 70'000.- bezieht, wie die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat. Sämtliche Vorbringen in der Beschwerde vermögen an diesem entscheidenden Punkt nichts zu ändern.
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
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| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Juli 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Die Gerichtsschreiberin: Huber