Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 393/2013

{T 0/2}

Urteil vom 18. Juli 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler, Beschwerdeführerin,

gegen

Unfallversicherung Stadt Zürich, Stadelhoferstrasse 33, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 26. März 2013.

Sachverhalt:

A.
Die 1981 geborene S.________ war ab 1. August 2010 als Assistenzärztin beim Spital X.________ angestellt und dadurch bei der Unfallversicherung Stadt Zürich (im Folgenden: UVZ) obligatorisch für die Folgen von Unfällen versichert. Am 3. Oktober 2010 machte sie beim Treppensteigen einen Fehltritt mit dem rechten Fuss (Unfallmeldung UVG vom 19./20. November 2010). Nach umfangreichen medizinischen Abklärungen stellte die UVZ die seither erbrachten Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld) auf den 18. August 2011 ein (Verfügung vom 22. August 2011), woran sie auf Einsprache hin festhielt (Einspracheentscheid vom 24. November 2011).

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 26. März 2013).

C.
Mit Beschwerde lässt S.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die UVZ zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen über den 18. August 2011 hinaus zu erbringen; eventualiter sei die Sache an diese zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt rechtskonform abkläre und hernach über die Leistungspflicht nach dem 18. August 2011 neu verfüge.

Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389 mit Hinweisen).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Den Rügen der Beschwerdeführerin, das kantonale Gericht habe den Sachverhalt teilweise in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) und des Willkürverbotes (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) festgestellt, kommt daher keine eigenständige Bedeutung zu.

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die UVZ die gesetzlichen Leistungen über den 18. August 2011 hinaus zu erbringen hat. Zu diskutieren ist dabei einzig der (natürliche) Kausalzusammenhang des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten complex regional pain syndrom (CRPS) im Bereich des rechten Fusses mit dem Unfall vom 3. Oktober 2010 und allenfalls mit einer erneuten, Mitte/Ende November 2010 erlittenen Distorsion oder Prellung.

3.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG in Verbindung mit Art. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 4 Unfall - Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
ATSG) vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und eingetretenem Schaden (vgl. auch BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.) richtig dargelegt. Zu ergänzen ist, dass die vom Versicherer einmal anerkannte Leistungspflicht erst entfällt, wenn dieser nachweist, dass der (krankhafte) Gesundheitszustand erreicht ist, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f., U 180/93 E. 3b mit Hinweisen).

4.

4.1. Das kantonale Gericht hat erwogen, es könne offen bleiben, ob der Versicherten aus dem geltend gemachten, der UVZ nicht gemeldeten Ereignis von Mitte/Ende November 2010 Ansprüche aus der obligatorischen Unfallversicherung zuständen. Aus den fachmedizinisch interpretierten radiologischen Abklärungen vom 15. November 2010 (Medizinisch Radiologisches Institut), 9. Dezember 2010 (Bericht des Spitals Y._______ vom 22. Dezember 2010) und 10. Februar 2011 (Medizinisch Radiologisches Institut) sei zu schliessen, dass keine strukturelle Schädigung des rechten oberen Sprunggelenkes (OSG) bzw. Fusses habe nachgewiesen werden können, die mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 3. Oktober 2010 oder ein späteres Ereignis zurückzuführen sei. Weiter hat die Vorinstanz die umfassend zitierten medizinischen Aktenstücke einlässlich gewürdigt und gestützt darauf erkannt, auch klinisch hätten die Ärzte verschiedenster, insbesondere orthopädischer, rheumatologischer, neurologischer und angiologischer Fachrichtung jedenfalls in den ersten Monaten nach dem Unfall vom 3. Oktober 2010 keine Befunde erheben können, mit welchen die geltend gemachten Beschwerden (massive Schmerzen und Empfindungsstörungen selbst bei
geringer Berührung) bezogen auf ein Unfallereignis zuverlässig zu erklären seien. Der aufgrund der klinischen Untersuchung vom 20. Dezember 2010 von der Praxisklinik Z.________ erstmals erwähnte und danach von anderen Ärzten verschiedener Fachrichtung wiederholte Verdacht auf ein im Rahmen eines CRPS zu deutenden Krankheitsgeschehens habe sich allenfalls im August oder September 2011 erhärtet (vgl. Berichte des Dr. med. C.________, Innere Medizin FMH vom 29. August 2011, des Prof. Dr. med. P.________, Spital B.________, vom 29. August 2011 sowie des M.D. K.________, Institut A.________, vom 12. September 2011). Insgesamt betrachtet sei davon auszugehen, dass sich das anzunehmende CRPS allenfalls nach mehreren Monaten, nicht jedoch innerhalb von sechs bis acht Wochen nach den geltend gemachten Unfällen manifestierte, weshalb der natürliche Kausalzusammenhang zu verneinen sei.

4.2. Die Beschwerdeführerin bringt unter anderem vor, das kantonale Gericht habe die ihm obliegende Beweisführungspflicht verletzt, indem es den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Bericht der Klinik D.________ vom 31. August 2011 nicht in die Beweiswürdigung einbezogen habe. Sie übersieht, dass die unterlassene Prüfung einzelner angerufener Beweismittel zu einer behaupteten Tatsache, hinsichtlich der keine Beweislosigkeit besteht, allenfalls den Anspruch auf rechtliches Gehör oder das Willkürverbot, nicht aber den Beweisführungsanspruch des Rechtsuchenden verletzen kann (vgl. Urteil 4A 22/2008 vom 10. April 2008 E. 7 in fine mit Hinweisen). Die Klinik D.________ hielt zum fraglichen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 3. Oktober 2010 und dem danach aufgetretenen CRPS einzig fest, dieser sei "aus hiesiger Sicht eindeutig" zu bejahen. Sie legte nicht dar, weshalb von der medizinischen Erfahrungstatsache abzuweichen war, wonach ein unfallbedingtes CRPS nur anzunehmen ist, wenn unter anderem die dafür typischen Symptome ausweislich der echtzeitlichen medizinischen Akten innerhalb von sechs bis acht Wochen nach einem Unfall aufgetreten sind (vgl. dazu SVR 2010 UV Nr. 18 S. 69, 8C 384/2009 4.2.1 mit Hinweisen
auch auf die medizinische Literatur). Diese Voraussetzung lag hier, wie das kantonale Gericht richtig erkannt hat, weder bezogen auf den Unfall vom 3. Oktober 2010 noch demjenigen von Mitte/Ende November 2010 vor. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern von weiteren Abklärungen zu diesem Punkt neue Erkenntnisse zu erwarten wären, so dass darauf mit der Vorinstanz zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. dazu BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162). Der angefochtene Entscheid ist daher in allen Teilen zu bestätigen. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der Unfallversicherer grundsätzlich nur für die Folgen von Verletzungen und Beschwerden haftet, die unmittelbar nach dem Unfall feststellbar waren (vgl. zitiertes Urteil 8C 384/2009 E. 4.2.2 in fine mit Hinweis).

5.
Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Juli 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grunder
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_393/2013
Date : 18. Juli 2013
Published : 05. August 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung (Kausalzusammenhang)


Legislation register
ATSG: 4
BGG: 66  95  96  97  105  106
BV: 9  29
UVG: 6
BGE-register
122-V-157 • 124-V-90 • 134-V-109 • 135-II-384 • 136-I-229
Weitere Urteile ab 2000
4A_22/2008 • 8C_384/2009 • 8C_393/2013 • U_180/93
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