Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

8C 1022/2012

Urteil vom 18. Juli 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Frésard, Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
B.________ und A.________,
vertreten durch R.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Politische Gemeinde G.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (vorinstanzliches Verfahren),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Dezember 2012.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (geb. 1978) und B.________ (geb. 1984) ersuchten am 4. Mai 2009 für sich und ihre beiden Kinder L.________ (geb. 2002) und E.________ (geb. 2000) um Asyl. Mit Entscheid vom 21. Oktober 2009 wies das Bundesamt für Migration die Asylgesuche ab. Daran hielt das Bundesverwaltungsgericht in der Folge fest (in Rechtskraft erwachsener Entscheid vom 18. Juli 2012). Das Migrationsamt des Kantons St. Gallen forderte daraufhin das Ehepaar A.________ und dessen Kinder (einschliesslich der 2011 geborenen N.________) am 30. Juli 2012 schriftlich auf, die Schweiz bis zum 20. August 2012 zu verlassen. Nachdem diese Frist unbenutzt verstrichen war, wurde die Familie am 29. August 2012 von G.________ in eine Gruppenunterkunft für Personen aus dem Asylbereich in der Gemeinde K.________ umgeteilt.

A.b. Während des Asylverfahrens hielt sich die Familie in G.________ auf, wo die Kinder die Schule besuchten. Mit Schreiben vom 21. August 2012 erklärte das Sozialamt der Stadt G.________ die bisher an die Familie A.________ ausgerichteten Unterstützungsleistungen per 31. August 2012 für beendet. Das Ersuchen der Familie A.________, den Kindern sei weiterhin Sozialhilfe durch die Gemeinde G.________ auszurichten, wurde mit der Begründung, der verfassungsrechtliche Anspruch auf Nothilfe werde in der Unterkunft S.________ in K.________ gewährleistet, abschlägig beschieden (Schreiben des Stadtpräsidenten von G.________ vom 31. August 2012). Auf einen dagegen eingereichten Rekurs trat das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen (SJD) mit Entscheid vom 27. September 2012 mangels Vorliegens einer Verfügung im materiellen Sinne nicht ein; gleichzeitig wies es die ebenfalls erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde ab. Ein gegen den abweisenden Entscheid erhobener Rekurs wurde durch die Regierung des Kantons St. Gallen am 20. November 2012 ebenfalls negativ entschieden.

B.
Im hiegegen wie auch gegen den Entscheid des SJD vom 27. September 2012 (betreffend Rekurs) angehobenen Beschwerdeverfahren verlangten B.________ und A.________ u.a. den Erlass einer vorsorglichen Massnahme dahingehend, dass ihnen vom Sozialamt G.________ für die Dauer des Verfahrens mindestens Nothilfe und für ihre drei Kinder Sozialhilfe (insbesondere in Form der Belassung der Kinder im bisherigen Schulunterricht in der Gemeinde G.________) zu gewähren sei. Die in den beiden Verfahren gestellten Gesuche wurden mit Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Dezember 2012 abgewiesen.

C.
B.________ und A.________ führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragen (sinngemäss), in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es den Anspruch auf die anbegehrten vorsorglichen Massnahmen bejahe. Ferner sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen.

Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während die Politische Gemeinde G.________ auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegenstand des angefochtenen Entscheids sind im Rahmen des Hauptverfahrens geforderte und nicht gewährte vorsorgliche Massnahmen. Es handelt sich dabei um einen Zwischenentscheid nach Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG (BGE 134 I 83 E. 3.1 S. 86 f. mit Hinweisen), welcher (abgesehen von den hier nicht zur Diskussion stehenden Fällen nach Art. 92
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
oder 93 Abs. 1 lit. b BGG) beim Bundesgericht nur anfechtbar ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG bewirken kann. Der Nachteil ist nicht irreparabel, wenn er mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden kann; eine rein tatsächliche oder wirtschaftliche Erschwernis genügt in der Regel nicht (Urteile [des Bundesgerichts] 2C 105/2012 vom 29. Februar 2012 E. 2.2.1 und 9C 45/2010 vom 12. April 2010 E. 1.1 mit Hinweisen, in: SVR 2011 IV Nr. 12 S. 32).
Vorsorgliche Massnahmen begründen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, wenn dadurch ein bestimmtes Handeln verboten wird, welches faktisch nicht nachträglich rückgängig gemacht werden kann. Als Beispiele können etwa ein provisorischer Führerausweisentzug (Urteil [des Bundesgerichts] 1C 420/2007 vom 18. März 2008 E. 1, in: JdT 2008 I 466) oder allgemein Verbote, bestimmte Handlungen vorzunehmen (vgl. Urteile [des Bundesgerichts] 4D 71/2007 vom 7. Februar 2008 E. 1.1 und 5A 202/2007 vom 13. Juni 2007 E. 1.1 [Publikationsverbot]), genannt werden (vgl. auch BGE 134 I 83 E. 3.1 S. 86 f.; Urteil [des Bundesgerichts] 2C 105/2012 vom 29. Februar 2012 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Grundsätzlich gilt, dass Zwischenentscheide, mit denen in eine Rechtsstellung, namentlich in Grundrechte, eingegriffen wird, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, wenn dieser Eingriff faktisch irreparabel ist (Urteil [des Bundesgerichts] 2C 105/2012 vom 29. Februar 2012 E. 2.2.2 in fine).

1.2. Praxisgemäss hat die beschwerdeführende Person im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG erfüllt sind, ansonsten, sofern deren Vorhandensein nicht auf der Hand liegt, auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 327 ff.; 136 IV 92 E. 4 S. 95; je mit Hinweisen).

2.

2.1. Die Beschwerdeführer erblicken einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (implizit) darin - allerdings ohne Bezugnahme auf die in Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG statuierten Eintretensvoraussetzungen -, dass durch den nicht länger im Rahmen der Sozialhilfe verbürgten ordentlichen Schulunterricht der Kinder in der Gemeinde G.________ verschiedene Grundrechte (etwa Art. 11
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 11 Schutz der Kinder und Jugendlichen - 1 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
1    Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
2    Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.
BV sowie Art. 2, 3, 12, 27 und 28 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [UNO-Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107]) verletzt würden.

2.2. Ausweislich der Akten besuchen die Kinder der Beschwerdeführer in Absprache mit der Schulleitung des Schulhauses O.________ sowie dem Schulratspräsidium auch nach dem 31. August 2012 und bis auf Weiteres den Unterricht in den angestammten Klassen in G.________ (vgl. u.a. Eingaben vom 2./3. September 2012 an das SJD und vom 30. September 2012 an die Vorinstanz). Ein irreversibler Nachteil ist angesichts dieser Sachlage nicht auszumachen. Ebenso wenig wird ein derartiger Mangel, welchen es im vorliegenden Verfahren durch die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme zu beheben gälte, ansonsten ein nicht rückgängig zu machender Zustand geschaffen würde, in rechtsgenüglicher Form dargetan. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

3.
Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 65 Abs. 4 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 2 BGG). Das Begehren um unentgeltliche Prozessführung erweist sich damit als gegenstandslos. Sofern das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch im Sinne der unentgeltlichen Verbeiständung gestellt wird, ist es mangels anwaltlicher Vertretung abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Juli 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_1022/2012
Date : 18. Juli 2013
Published : 05. August 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Subject : Sozialhilfe (vorinstanzliches Verfahren)


Legislation register
BGG: 64  65  66  92  93
BV: 11
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JdT
2008 I 466