Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 725/2012
Urteil vom 18. Juli 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Isenring,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Alban Brodbeck,
2. Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung; Genugtuung; Willkür, Grundsatz in dubio pro reo,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 28. September 2012.
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus erhob am 25. September 2009 Anklage gegen Y.________ wegen mehrerer Sexualdelikte u.a. zum Nachteil von X.________. Er soll diese von Sommer 2003 bis September 2004 zahlreiche Male (bis zu 2 Mal die Woche) unter Gewaltandrohung gegen ihren Willen zum Beischlaf sowie zum oralen und analen Verkehr genötigt haben. Habe sich X.________ gewehrt, habe er sie ins Gesicht geschlagen sowie an den Haaren gezogen und, falls sie geschrien habe, ihr ein Kissen auf den Mund gedrückt.
B.
Das Kantonsgericht Glarus sprach Y.________ am 27. Oktober 2010 neben anderen Delikten u.a. wegen mehrfacher Vergewaltigung und mehrfacher sexueller Nötigung zum Nachteil von X.________ schuldig und verurteilte ihn zu sechs Jahren Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 200.--. Ferner verpflichtete es ihn zur Leistung von Schadenersatz und Genugtuung an die Privatklägerin.
Das Obergericht des Kantons Glarus sprach Y.________ am 28. September 2012 von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung und der mehrfachen sexuellen Nötigung zum Nachteil von X.________ frei. Es verurteilte ihn wegen sexueller Nötigung zum Nachteil von A.________ und wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren und zu einer Busse von 200.--. Aufgrund der Freisprüche hob das Obergericht die X.________ erstinstanzlich zugesprochene Genugtuung von Fr. 15'000.-- auf und verwies die Privatklägerin im Übrigen mit ihren Schadenersatz- und Genugtuungsanträgen auf den Zivilweg.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, das obergerichtliche Urteil vom 28. September 2012 sei aufzuheben, soweit Y.________ von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung und der mehrfachen sexuellen Nötigung freigesprochen wurde. Y.________ sei im Sinne der Anklage zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren zu verurteilen. Er sei zu verpflichten, ihr eine Genugtuung von Fr. 15'000.-- und Schadenersatz von Fr. 42'500.-- zu bezahlen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. X.________ ersucht ferner um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Führe man sich ihre glaubhaften und konstanten Aussagen und die unglaubhaften Bestreitungen des als Lügner entlarvten Beschwerdegegners vor Augen, sei es offensichtlich unhaltbar, wenn die Vorinstanz an der Glaubhaftigkeit ihrer Sachverhaltsschilderungen zweifle und ihn gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro reo" freispreche.
1.2. Die Vorinstanz würdigt die Aussagen und das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners sowie von weiteren Personen aus dem Umfeld der Beteiligten. Sie befasst sich mit dem Umstand, dass drei Frauen unabhängig voneinander Anzeige gegen den Beschwerdegegner wegen Sexualdelikte erstatteten, setzt sich mit den Erkenntnissen des über diesen erstellten psychiatrischen Gutachtens auseinander und untersucht das Verhalten der Beschwerdeführerin nach dem Verkehrsunfall vom 24. Januar 2004, bei welchem der Beschwerdegegner erheblich verletzt wurde. In einer Gesamtwürdigung gelangt die Vorinstanz zum Ergebnis, dass zwar verschiedene Indizien für eine Tatschuld des Beschwerdegegners sprächen, jedoch ebenso wesentliche Aspekte unüberwindbare Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsschilderung der Beschwerdeführerin begründeten. Der Beweis, dass diese im Sinne der Anklage zu Sexualakten gezwungen wurde, lasse sich nicht erbringen. Die bei den Tatbeständen der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung vorausgesetzte Zwangslage könne nicht mit der erforderlichen Überzeugung bejaht werden.
1.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
1.4. Was in der Beschwerde vorgebracht wird, vermag Willkür und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht zu begründen.
1.4.1. Die Beschwerdeführerin trägt zumindest teilweise nur ihre eigene Sicht der Dinge vor. Sie zeigt nicht auf, inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz schlechterdings unhaltbar wären. Die Kritik ist insofern appellatorisch. Das ist namentlich der Fall, soweit sie darlegt, wie ihr Verhalten nach dem Verkehrsunfall des Beschwerdegegners vom 24. Januar 2004 (vgl. nachstehend E. 1.4.4) sowie die Aussagen ihrer Mutter und Schwester richtigerweise zu würdigen wären (Beschwerde, S. 15, 16). Auf den Umstand, dass sie teilweise appellatorische Kritik übt, weist die Beschwerdeführerin im Übrigen selber ausdrücklich hin (Beschwerde, S. 18).
1.4.2. Entgegen dem unzutreffenden Einwand der Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 17) berücksichtigt die Vorinstanz, dass drei Frauen unabhängig voneinander gegen den Beschwerdegegner Anzeige erstatteten (Entscheid, S. 66, 68).
1.4.3. Unbegründet ist das Vorbringen in der Beschwerde, die Vorinstanz hätte die Aussagen der Zeuginnen B.________ und C.________ nicht verwerten oder zumindest nicht massgeblich darauf abstellen dürfen, weil der Beschwerdegegner sie vor ihren Befragungen kontaktiert habe (Beschwerde, S. 13, 15 ff.). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern zufolge dieser Kontakte gesetzliche Beweisverwertungsverbote vorliegen könnten. Dass der Beschwerdegegner diverse Zeugen vor deren Einvernahmen kontaktierte, ist aktenkundig. Die Vorinstanz prüft daher jedes einzelne Zeugnis sorgfältig auf dessen Beweiskraft hin (Entscheid, S. 32 f.; 75 f.). Dass B.________ und C.________ aufgrund der Kontaktierung durch den Beschwerdegegner nicht (mehr) in der Lage gewesen sein sollten, wahrheitsgemäss auszusagen, schliesst die Vorinstanz ohne Willkür aus (Entscheid, S. 76). Der Einwand der Beschwerdeführerin, es müsse geradezu vermutet werden, dass der Beschwerdegegner die Zeuginnen beeinflusst oder gar eingeschüchtert haben könnte, beruht auf blosser Spekulation. Dass die Vorinstanz aus dem Zeugnis von D.________ auf den Verdacht einer Absprache schliesst, bedeutet nicht, dass sie auch in Bezug auf die Aussagen der
Zeuginnen B.________ und C.________ von einer Beeinflussung hätte ausgehen müssen. Die diesbezügliche Kritik der Beschwerdeführerin geht an der Sache vorbei (Beschwerde, S. 15, 16 f.).
1.4.4. Nicht willkürlich ist, dass die Vorinstanz den Beschwerdegegner wegen sexueller Nötigung zum Nachteil von A.________ schuldig spricht, ihn hingegen von den Vorwürfen des sexuellen Missbrauchs zum Nachteil der Beschwerdeführerin freispricht (so aber Beschwerde, S. 9 f.; 10 f.). Wohl ist in beiden Fällen die Ausgangslage insofern vergleichbar, als die Aussagen beider Frauen jenen des Beschwerdegegners gegenüberstehen ("Aussage gegen Aussage"; vgl. Beschwerde, S. 11, 17). Allerdings gelangt die Vorinstanz im Fall der Beschwerdeführerin zum Schluss, dass verschiedene Sachumstände unüberwindbare Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen weckten. Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang insbesondere auf das ihr unerklärlich scheinende Verhalten der Beschwerdeführerin nach dem Verkehrsunfall des Beschwerdegegners vom 24. Januar 2009 hin. So habe diese den Beschwerdegegner - trotz des laut ihren Schilderungen bereits seit Monaten anhaltenden massiven sexuellen Missbrauchs - für Wochen unablässig im Spital und in der Rehaklinik in Bellikon besucht und es dort zu sexuellen Kontakten auf einer Toilette kommen lassen, die sie nachher als erzwungen bezeichnete. Sie sei weiterhin mit ihm in der Öffentlichkeit aufgetreten, als
wäre nichts geschehen, habe sich mit ihm auf gemeinsame Einkaufstouren begeben und ihn bei Behördengängen (Sozialamt) begleitet. Die Beschwerdeführerin, die ihren ehelichen Wohnsitz in Zürich hatte und in Wallisellen arbeitete, musste im Übrigen nach der Vorinstanz jeweils zum Beschwerdegegner nach Niederurnen/GL fahren, um sich mit ihm zu treffen. Dass dieser sie in Zürich oder an ihrem Arbeitsort je behelligt hätte, habe sie nie geltend gemacht (Entscheid, S. 77 f., 82). Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz ohne Willkür ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin und damit am Anklagesachverhalt haben. Von einer "absolut widersprüchlichen" Argumentation der Vorinstanz kann nicht gesprochen werden (vgl. vorstehend E. 1.4.1).
1.5. Insgesamt zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf und ist auch nicht ersichtlich, dass und inwiefern das vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbar und damit willkürlich ist. Der Freispruch "in dubio pro reo" ist nicht zu beanstanden.
2.
Die Beschwerdeführerin begründet die Rechtsbegehren auf Schadenersatz und Genugtuung mit den "Delikten" bzw. "strafbaren Handlungen" des Beschwerdegegners (Beschwerde, S. 18 f.). Da dieser von den Anschuldigungen der mehrfachen Vergewaltigung und der mehrfachen sexuellen Nötigung zum Nachteil der Beschwerdeführerin freigesprochen wurde und es beim Freispruch bleibt, ist darauf nicht einzutreten.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juli 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill