Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

2C 600/2013

Urteil vom 18. Juli 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Anwaltskommission des Kantons Aargau.

Gegenstand
Wiedererwägungsgesuch; Gesuch um Zulassung zur Anwaltsprüfung und Ausstandsbegehren; uP-Gesuch,

Beschwerde gegen den Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 7. Mai 2013.

Erwägungen:

1.
X.________ bemüht sich darum, im Kanton Aargau zur Anwaltsprüfung zugelassen zu werden. Am 27. Januar 2009 ersuchte er, ihm einen Teil seiner im Kanton Bern absolvierten Praktika (1989/90) anzurechnen, was die Anwaltskommission am 14. Mai 2009 ablehnte. Mit Schreiben vom 26. Juni 2012 erneuerte X.________ sein Ersuchen, ihm die "gesamten" "immensen (...) praktischen" Tätigkeiten als Praktikum im Sinne der Zulassungsvoraussetzungen zur Anwaltsprüfung anzuerkennen. Am 28. November 2012 wies die Anwaltskommission das gegen sie gerichtete Ausstandsbegehren ab, weigerte sich, ihren Entscheid vom 14. Mai 2009 in Wiedererwägung zu ziehen, und auferlegte X.________ die Verfahrenskosten. Hiergegen gelangte dieser an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, welches im Rahmen eines Zwischenentscheids am 7. Mai 2013 sein Ausstandsgesuch gegen gewisse Richter und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies. X.________ beantragt mit Eingabe vom 1. Juli 2013 vor Bundesgericht, den Ausstand gewisser seiner Mitglieder, die Wiederherstellung der Beschwerdefrist gegen den angefochtenen Entscheid und in der Sache selber die Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau. Seiner Eingabe sei aufschiebende Wirkung
beizulegen. Mit Schreiben vom 9. Juli 2013 hat er diesen verfahrensrechtlichen Antrag wiederholt.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer verlangt den Ausstand gewisser Mitglieder des Bundesgerichts. Er begründet sein Begehren - soweit es überhaupt am vorliegenden Urteil mitwirkende Mitglieder der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung betreffen könnte - nur pauschal (Personen aus den Kantonen Aargau und Freiburg [Wohnort oder Heimatberechtigung]; Mitglieder einer bestimmten politischen Partei usw.); sein Antrag ist damit nicht hinreichend begründet. Er legt nicht dar, dass und inwiefern gegen bestimmte Mitglieder oder Mitarbeiter der Abteilung der konkret und objektiv begründete Verdacht einer Befangenheit bestehen könnte (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Ein Ausstandsbegehren ist praxisgemäss im Übrigen unzulässig, wenn es allein mit der Tatsache begründet wird, dass die Gerichtsmitglieder und der Gerichtsschreiber in anderen Verfahren bereits einmal zuungunsten des Gesuchstellers entschieden haben (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.7.1 S. 120 mit Hinweisen). Da sich das Ausstandsbegehren als unzulässig erweist, worüber in Anwesenheit der allenfalls betroffenen Gerichtsmitglieder befunden werden kann (vgl. die zu den gleichlautenden Bestimmungen des OG ergangenen BGE 114 Ia 278 ff. und 105 Ib 301 f. E. 1b und c; zum BGG siehe sodann statt vieler das Urteil 9C 17/
2013 vom 11. Januar 2013), ist darauf nicht einzutreten.

2.2. Gemäss Art. 50 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 50 Wiederherstellung - 1 Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
1    Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
2    Wiederherstellung kann auch nach Eröffnung des Urteils bewilligt werden; wird sie bewilligt, so wird das Urteil aufgehoben.
BGG wird eine versäumte Frist wiederhergestellt, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass er oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innerhalb der Frist zu handeln, er binnen 30 Tagen die Wiederherstellung verlangt und gleichzeitig die versäumte Rechtshandlung nachholt. Ein unverschuldetes Hindernis liegt vor, wenn der Partei (und gegebenenfalls ihrem Vertreter) am Verpassen der Frist kein Vorwurf gemacht werden kann (vgl. BGE 112 V 255 E. 2a; Urteil 8F 3/2011 vom 28. Juli 2011). Der Beschwerdeführer räumt ein, dass er die Beschwerdefrist verpasst hat. Er macht geltend, gesundheitlich angeschlagen und im Haushalt überlastet gewesen zu sein. Hierin kann indessen kein unverschuldetes Hindernis erblickt werden: Aus den eingereichten Unterlagen geht nur hervor, dass er am 26. März 2013 notfallmässig wegen "Herzinsuffizienzzeichen" behandelt worden ist; inwiefern ihm dies verunmöglicht hätte, gegen den Zwischenentscheid vom 7. Mai 2013 rechtzeitig an das Bundesgericht zu gelangen oder jemanden damit zu beauftragen, ist nicht ersichtlich. Organisationsprobleme im Haushalt bzw. Überlastung durch zahlreiche Rechtsmittelverfahren rechtfertigen keine Ausnahme von der
Einhaltung der jeweiligen Beschwerdefristen.

3.

3.1. Da die vorliegende Eingabe verspätet erfolgt ist, ohne dass ein Fristwiederherstellungsgrund bestünde, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Mit diesem Prozessentscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

3.2. Die vorliegende Eingabe hätte zum Vornherein als aussichtslos zu gelten gehabt, weshalb einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht hätte entsprochen werden können (vgl. Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Es rechtfertigt sich indessen, ausnahmsweise dennoch von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
zweiter Satz BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.

3.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

4.
Es werden keine Kosten erhoben.

5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juli 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_600/2013
Date : 18. Juli 2013
Published : 05. August 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Grundrecht
Subject : Wiedererwägungsgesuch; Gesuch um Zulassung zur Anwaltsprüfung und Ausstandsbegehren; uP-Gesuch


Legislation register
BGG: 42  50  64  66  68
BGE-register
105-IB-301 • 112-V-255 • 114-IA-278 • 131-I-113
Weitere Urteile ab 2000
2C_600/2013 • 8F_3/2011
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