Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 608/2020

Urteil vom 18. Juni 2021

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Maillard, Stadelmann,
Bundesrichterin Moser-Szeless, Bundesrichter Abrecht,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Procap Schweiz,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2020 (IV.2019.00335).

Sachverhalt:

A.
Die 1957 geborene A.________ war von Mai 2012 bis August 2014 als Personalfachfrau in einem Vollpensum angestellt. Im September 2014 wanderte sie nach Costa Rica aus, kehrte aber im September 2016 in die Schweiz zurück und meldete sich an der Wohnadresse ihrer Tochter in der Gemeinde B.________ an.
Bei einem am 12. Januar 2017 in Costa Rica erlittenen Unfall zog sich A.________ Verbrennungen zweiten und dritten Grades zu, deretwegen sie sich im Januar und Februar 2017 in der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des Spitals E.________ verschiedenen operativen Eingriffen unterziehen musste. Unter Hinweis auf die Folgen dieses Ereignisses meldete sich A.________ im März 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die medizinischen und die erwerblichen Verhältnisse ab. Sie erteilte Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe (Mitteilung vom 25. Oktober 2017). Des Weitern zog sie eine aktenbasierte Einschätzung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 7. Juni 2018 bei. Nachdem die Versicherte nach C.________ gezogen war, ersuchte die IV-Stelle des Kantons Zürich die IV-Stelle Luzern um eine Abklärung der Beeinträchtigungen im Haushalt (Bericht vom 16. Juli 2018). Vorbescheidweise stellte sie A.________ am 27. September 2018 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht mit der Begründung, die Einschränkung im Haushalt betrage 2.7 bzw. 2.54 %. Auf den von A.________ dagegen erhobenen Einwand hin nahm sie Rücksprache mit dem Abklärungsdienst der IV-
Stelle Luzern (Stellungnahme vom 17. Dezember 2018). Die Versicherte gab eine Einschätzung von D.________, eidg. anerkannte Psychotherapeutin ASP, vom 29. Oktober 2018 zu den Akten und machte von der ihr eingeräumten Gelegenheit Gebrauch, sich zur Stellungnahme der IV-Stelle Luzern vom 17. Dezember 2018 zu äussern. Mit Verfügung vom 1. April 2019 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich den Anspruch auf Leistungen aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 5.95 %.

B.
Beschwerdeweise liess A.________ (unter Beilage verschiedener Arztberichte) beantragen, die Verfügung vom 1. April 2019 sei aufzuheben. Es sei ihr mit Wirkung ab 1. Januar 2018 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Die IV-Stelle sei zu verpflichten, berufliche Massnahmen durchzuführen und die Kosten für die Stellungnahme der Psychotherapeutin ASP D.________ zu übernehmen. Mit Urteil vom 10. Juli 2020 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, das kantonale Urteil sei aufzuheben. Es sei ihr rückwirkend ab 1. Januar 2018 eine Invalidenrente zuzusprechen. Die IV-Stelle sei zu verpflichten, die Kosten der im kantonalen Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichte zu übernehmen.
Während die IV-Stelle des Kantons Zürich auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.

2.1. Streitig ist, ob die vorinstanzliche Verneinung eines Rentenanspruchs Bundesrecht verletzt.

2.2. Im angefochtenen Urteil werden die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen zum Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG) und zu deren Abstufung nach dem Invaliditätsgrad (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG) richtig wiedergegeben. Ebenso hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, dass bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs (ebenso wie bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren) die Methode der Invaliditätsbemessung zu bestimmen ist (BGE 144 I 28 E. 2.2) und dass dabei grundsätzlich hypothetisch zu beurteilen ist, ob eine versicherte Person im Gesundheitsfall ganz, teilzeitlich oder überhaupt nicht erwerbstätig wäre (sog. Statusfrage), was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG; Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt (BGE 144 I 28 E. 2.3; 141 V 15 E. 3.1). Richtig ist auch der Hinweis, dass für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3; 141 V 15 E. 3.1; vgl. zum Ganzen auch Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Rz. 4 ff. zu Art. 28a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG). Darauf wird verwiesen.

2.3. Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese sind einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe stellt eine Tatfrage dar, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Ebenso sind Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen Tatfragen, wie beispielsweise was jemand wollte oder wusste. Die auf einer Würdigung konkreter Umstände basierende Festsetzung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit bleibt für das Bundesgericht daher verbindlich, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (BGE 144 I 28 E. 2.4 mit Hinweisen). Eine Beweiswürdigung ist nicht bereits dann offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (zum Begriff der Willkür: BGE 144 II 281 E. 3.6.2), wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn der Entscheid - im Ergebnis - offensichtlich
unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 144 V 50 E. 4.2; 141 V 385 E. 4.4).

3.
Vorab ist die Statusfrage zu prüfen, d.h. ob die Beschwerdeführerin im angefochtenen Urteil zu Recht als Privatière qualifiziert worden ist.

3.1. Das kantonale Gericht erwog, angesichts der bereits im Oktober 2015 (Ausschreibung der Liegenschaft in Costa Rica) und im August bzw. September 2016 getätigten Dispositionen (Anmeldung an der schweizerischen Wohnadresse der Tochter) sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall beabsichtigt habe, wieder in der Schweiz Wohnsitz zu nehmen und ihr Haus zu verkaufen (wobei sich Letzteres als schwierig erwiesen habe). Daraus ergebe sich aber nicht zwingend ihre Absicht, in der Schweiz erneut eine wesentliche Erwerbsarbeit aufzunehmen. Die Beschwerdeführerin habe sich weder während ihrer Zeit in Costa Rica noch zwischen der Rückkehr in die Schweiz und dem Unfall um eine Stelle bemüht und die Arbeitssuche nach dem Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern vom 4. Dezember 2017 (welcher einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mangels Erfüllens der Beitragszeit bzw. mangels Vorliegens eines Befreiungsgrundes verneinte) mit einer Ausnahme gänzlich eingestellt. Angesichts dieser Umstände und des in der Liegenschaft gebundenen Vorsorgevermögens sei durchaus denkbar, dass sie ihren Aufenthalt in Costa Rica für einen wesentlichen Teil des Jahres beibehalten hätte (wenn auch nicht unbedingt
in ihrem offenbar abgelegenen Eigenheim), um ihre Kosten bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters niedrig zu halten. Dafür spreche auch, dass sie ihre Haustiere erst nach dem Bezug einer eigenen Wohnung im Juli 2017 in die Schweiz geholt habe. Unter dieser Annahme liessen sich ihre teilweise widersprüchlichen Angaben zur beabsichtigten Lebensführung zwanglos miteinander vereinbaren. Angesichts des vorhandenen Vermögens (USD 123'000.- sowie Fr. 40'000.- als Restkapital aus einer privaten Lebensversicherung) und des im Kanton Luzern geltenden monatlichen Grundbetrages von Fr. 1200.- bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs, zuzüglich Wohnungsmiete, Nebenkosten, Sozialversicherungsbeiträge und Steuern hätte sie einen (bescheidenen) Lebensunterhalt bis zur Vollendung des 64. Altersjahres im April 2021 auch in der Schweiz bestreiten können. Bei dieser Sachlage sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin ohne den im Januar 2017 erlittenen Unfall in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Sie sei deshalb als Nichterwerbstätige (ohne Aufgabenbereich) bzw. als Privatière zu betrachten.

3.2. Die Beschwerdeführerin wendet ein, es fehle eine Grundlage für die vom kantonalen Gericht getroffene Annahme, dass sie im Gesundheitsfall abwechslungsweise in der Schweiz und in Costa Rica gelebt hätte und keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Es sei realitätsfremd davon auszugehen, dass sie sich vor dem Verkauf der Liegenschaft um eine Stelle hätte bemühen können. Sie sei damals mit dem Umzug, zahlreichen Formalitäten und der Zusammenstellung des Bewerbungsdossiers - sie habe bei ihrer Auswanderung im September 2014 alle Unterlagen vernichtet - beschäftigt gewesen. Weiter habe sie bereit sein müssen, in absehbarer Zeit wieder für den Hausverkauf nach Costa Rica zurückzukehren. Nach dem Verkauf habe sie in Costa Rica gar keine Bleibe mehr gehabt. Zudem hätte sie aus praktischen Gründen die Haustiere nicht alle paar Monate vom einen zum anderen Kontinent transportieren können. Auch die finanzielle Betrachtungsweise des kantonalen Gerichts halte nicht stand: Sie sei sich bewusst gewesen, dass sie nach dem Scheitern ihres Planes, in Costa Rica von ihrem Vermögen zu leben, in der Schweiz wieder eine Erwerbstätigkeit hätte aufnehmen müssen, weil ihre Ersparnisse hier nicht ausgereicht hätten, die verbleibenden fast fünf Jahre
bis zur Alterspensionierung zu überbrücken. Zudem habe sie nach dem Hauskauf über keine Versicherungsdeckung in der zweiten Säule mehr verfügt. Es sei unzulässig, dass das kantonale Gericht sie für ihren Lebensunterhalt einfach auf das Existenzminimum setze. Alle Indizien wiesen darauf hin, dass sie ohne Unfall in der Schweiz bis zu ihrer Alterspensionierung im Mai 2021 wieder eine Erwerbstätigkeit von 80-100 % aufgenommen hätte.

3.3. Nach ihren gegenüber der Abklärungsperson Haushalt gemachten Angaben, welchen im Sinne einer Aussage der ersten Stunde höherer Beweiswert zukommt (BGE 121 V 45 E. 2a), plante die Beschwerdeführerin ursprünglich, mindestens bis zur Pensionierung in Costa Rica zu bleiben, wo sie vom Geld der Pensionskasse gut hätte leben können (vgl. Haushaltbericht vom 16. Juli 2018). Entgegen ihrer damaligen Behauptung, wonach sie ohne Unfall immer noch in Costa Rica leben würde, steht weiter verbindlich fest, dass sie dieses Vorhaben bereits vor dem im Januar 2017 erlittenen Unfall aufgab, indem sie im Oktober 2015 die Liegenschaft in Costa Rica zum Verkauf ausschrieb und im September 2016 ihren Wohnsitz in die Schweiz verlegte, wo sie bis zum Bezug einer eigenen Wohnung im Juli 2017 (zu welchem Zeitpunkt sie auch ihre Haustiere in die Schweiz holte) bei der Familie ihrer Tochter lebte und sich vor dem Unfall noch nicht um eine Arbeitsstelle bemühte. Dass die Vorinstanz aus diesen Gegebenheiten und der Bindung des Vorsorgevermögens in der costa-ricanischen Liegenschaft den Schluss zog, die Beschwerdeführerin hätte als Privatière ihren effektiven Aufenthalt in Costa Rica für einen wesentlichen Teil des Jahres beibehalten, um ihre
Lebenshaltungskosten bis zum Fliessen der AHV-Rente niedrig zu halten, ist offensichtlich unhaltbar und damit für das Bundesgericht nicht verbindlich (vgl. E. 2.3 hievor) : In der Vergangenheit hatte die Beschwerdeführerin entweder in der Schweiz oder in Costa Rica gelebt und es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie sich für die vom kantonalen Gericht für überwiegend wahrscheinlich gehaltene, vollkommen neue Variante entschieden hätte, einen wesentlichen Teil des Jahres in Costa Rica und den Rest in der Schweiz zu verbringen, was im Übrigen auch angesichts ihres Haustierbestandes (seit Jahren hielt sie gemäss dem Haushaltbericht vom 16. Juli 2018 fünf Katzen und einen Hund) keine praktikable Lösung gewesen wäre. Zudem fehlt auch den im angefochtenen Urteil zur Stützung dieser Hypothese angeführten finanziellen Motiven ein Bezug zu den konkreten Umständen, lebte doch die Beschwerdeführerin nur in Costa Rica von ihren (dafür ausreichenden) Ersparnissen, während sie ihren Lebensunterhalt in der Schweiz in der Vergangenheit stets mit ihrem (überdurchschnittlich hohen) Erwerbseinkommen bestritt und sich deshalb auch nie um eine Minimierung der Lebenshaltungskosten kümmern musste. Aufgrund der gesamten Umstände erscheint
damit überwiegend wahrscheinlich (BGE 144 I 28 E. 2.3), dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ausschliesslich in der Schweiz gewohnt und hier wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, dies entsprechend den von ihr bisher in der Schweiz gelebten Verhältnissen. Hinzu kommt, dass sie ihren Lebensunterhalt hier nicht allein mit ihrem Vermögen hätte decken können und ihr gerade auch im Hinblick auf den baldigen Eintritt ins Rentenalter ein Versicherungsschutz der beruflichen Vorsorge fehlte. Auszugehen ist dabei von einer hypothetischen Teilerwerbstätigkeit von 80 %, welches Pensum sie in der Vergangenheit regelmässig innegehabt hatte, mit Ausnahme der letzten Stelle, wo sie während zwei Jahren und vier Monaten 100 % arbeitete (vgl. dazu Haushaltbericht vom 16. Juli 2018). Das Fehlen von Stellenbewerbungen in der kurzen Zeit zwischen der Rückkehr in die Schweiz im September 2016 und dem Unfall vom 12. Januar 2017 steht dieser Betrachtungsweise nicht entgegen, denn die Beschwerdeführerin dürfte an entsprechenden Bemühungen dadurch gehindert worden sein, dass sie sich zuerst um administrative Angelegenheiten sowie ihre Bewerbungsunterlagen kümmern und im Übrigen ständig bereit sein musste, für den Hausverkauf wieder nach
Costa Rica zu reisen. Zudem erlaubten die Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin ohne Weiteres, mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit noch etwas zuzuwarten.

3.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass sowohl das angefochtene vorinstanzliche Urteil, soweit es die Invalidenrente betrifft (vgl. auch E. 4.1 und 4.3), als auch die diesem zugrunde liegende Verfügung der Beschwerdegegnerin aufzuheben sind. Die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die Invalidität der Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung einer hypothetischen Teilerwerbstätigkeit von 80 % und eines Aufgabenbereichs von 20 % (BGE 141 V 15 E. 4.5) neu ermittle und anschliessend über den Rentenanspruch neu verfüge.

4.

4.1. In der Beschwerde wird die Übernahme der Kosten der im kantonalen Verfahren eingereichten Arztberichte beantragt. Soweit sich dieses Begehren nicht auf die Stellungnahme der behandelnden Psychotherapeutin vom 29. Oktober 2018 bezieht, deren alleinige Übernahme die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Prozess anbegehrt hat, ist es neu und deshalb unzulässig (Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

4.2. Gemäss Art. 45 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 45 Kosten der Abklärung - 1 Der Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden.
1    Der Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden.
2    Der Versicherungsträger entschädigt die Partei und die Auskunftspersonen für Erwerbsausfall und Spesen.
3    Die Kosten können der Partei auferlegt werden, wenn sie trotz Aufforderung und Androhung der Folgen die Abklärung in unentschuldbarer Weise verhindert oder erschwert hat.
4    Hat eine versicherte Person wissentlich mit unwahren Angaben oder in anderer rechtswidriger Weise eine Versicherungsleistung erwirkt oder zu erwirken versucht, so kann ihr der Versicherungsträger die Mehrkosten auferlegen, die ihm durch den Beizug von Spezialistinnen und Spezialisten, die zur Bekämpfung des unrechtmässigen Leistungsbezugs mit der Durchführung der Observationen beauftragt wurden, entstanden sind.37 38
ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat (Satz 1). Hat er keine Massnahmen angeordnet, übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden (Satz 2; Urteil 9C 567/2015 vom 13. April 2016 E. 7; vgl. auch Urteil 9C 764/2014 vom 21. Juli 2015 E. 3.2.2 [zu Art. 78 Abs. 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 78 Vergütung - 1 Die Versicherung trägt entsprechend der Kostengutsprache der IV-Stelle die Kosten für Eingliederungsmassnahmen, die vor der Durchführung von der IV-Stelle festgelegt worden sind. Sie übernimmt ferner die Kosten für bereits durchgeführte Eingliederungsmassnahmen im Rahmen von Artikel 10 Absatz 2 IVG.339
1    Die Versicherung trägt entsprechend der Kostengutsprache der IV-Stelle die Kosten für Eingliederungsmassnahmen, die vor der Durchführung von der IV-Stelle festgelegt worden sind. Sie übernimmt ferner die Kosten für bereits durchgeführte Eingliederungsmassnahmen im Rahmen von Artikel 10 Absatz 2 IVG.339
2    ...340
3    ...341
4    Die Kosten für die Eingliederungsmassnahmen sowie die Abklärungs- und Reisekosten werden durch die Zentrale Ausgleichsstelle vergütet. Vorbehalten bleibt Artikel 79bis.342
5    Die Zahlung geht in der Regel an die Person oder Stelle, welche die Eingliederungs- oder Abklärungsmassnahmen erbracht hat.
6    Geht die Leistung an den Versicherten oder seinen gesetzlichen Vertreter und besteht Grund zur Annahme, dass sie nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet würde, so sind geeignete Massnahmen zur Sicherung der zweckgemässen Verwendung der Leistung zu treffen.
7    Die Rechnungen von Durchführungsstellen und von Personen, die in ständigem Kontakt mit der Versicherung stehen, werden durch Überweisung auf ein Post- oder Bankkonto beglichen.343
IVV]).

4.3. Inwiefern der von der Beschwerdeführerin bei der behandelnden Psychotherapeutin eingeholte Bericht zur Eingliederungsfähigkeit vom 29. Oktober 2018 für die Beurteilung des Leistungsanspruchs unabdingbar gewesen sein soll, wird in der Beschwerde mit keinem Wort dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Damit ist ein Anspruch auf Übernahme der Kosten dieser von der Beschwerdeführerin selbst veranlassten Abklärung zu verneinen.

5.
Die Beschwerdeführerin obsiegt in der Hauptsache (d.h. in der Rentenfrage; E. 3 hievor), gilt doch eine Rückweisung zu erneutem Entscheid mit offenem Ausgang als Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt und ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1). Sie unterliegt lediglich in einem Nebenpunkt (d.h. betreffend die Kosten der im kantonalen Verfahren eingereichten Arztberichte; E. 4 hievor). Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2020 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 1. April 2019 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, IV. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Juni 2021
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_608/2020
Date : 18. Juni 2021
Published : 06. Juli 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
ATSG: 8  45
BGG: 66  68  95  97  99  105  106
IVG: 28  28a
IVV: 78
BGE-register
121-V-45 • 141-V-15 • 141-V-281 • 141-V-385 • 144-I-28 • 144-II-281 • 144-V-50
Weitere Urteile ab 2000
9C_567/2015 • 9C_608/2020 • 9C_764/2014
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