Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 83/2020
Urteil vom 18. Juni 2020
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichterin Koch,
Gerichtsschreiberin Schär.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs P. Keller,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Sexuelle Nötigung, sexuelle Handlungen mit einem Kind; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 5. November 2019 (SB180498-O/U/cw).
Sachverhalt:
A.
A.________ wird in der Anklage vom 27. Februar 2018 vorgeworfen, er habe am 21. September 2017 in der Toilette eines Kebab-Restaurants in Bülach sexuelle Handlungen mit der damals 14-jährigen B.________ vorgenommen, wobei diese mit Ausnahme des ersten Zungenkusses im Korridorbereich der Toiletten gegen deren Willen erfolgt seien. So sei A.________ nach dem vorerwähnten, mehrere Sekunden andauernden Zungenkuss B.________ unaufgefordert auf die Damentoilette gefolgt, habe sie an die Wand gedrückt und sie erneut geküsst. Diese Küsse seien von B.________ unerwidert geblieben. Sie habe sich von A.________ abgewandt, woraufhin er ihr die Hose und Unterhose nach unten gezogen habe. A.________ habe anschliessend seine Hand an der Schulter von B.________ angesetzt und sie bestimmt nach unten in Richtung WC gedrückt und gefragt, ob er von hinten in sie eindringen könne. B.________ habe dies mehrmals deutlich verneint und sich schliesslich, als A.________ den Druck auf ihre Schulter gelockert habe, wieder umgedreht. Daraufhin habe A.________ seine Hose und Unterhose ebenfalls nach unten gezogen, B.________ erneut geküsst und sei mit einem Finger in ihre Vagina eingedrungen. B.________ habe wieder bekundet, diese Handlungen nicht zu wollen
und sei erneut zurückgewichen. In der Folge habe A.________ versucht, seinen Penis in den Mund von B.________ einzuführen, nachdem er diese nochmals bestimmt nach unten gedrückt habe. B.________ habe den Penis von A.________ zur Seite geschoben und erneut gesagt, dies nicht zu wollen, andernfalls sie zu schreien beginnen würde. A.________ habe daraufhin von ihr abgelassen, worauf sie sich angezogen und fluchtartig die Toilette verlassen habe.
Das Bezirksgericht Bülach sprach A.________ am 10. Juli 2018 der sexuellen Handlungen mit einem Kind sowie der sexuellen Nötigung schuldig und bestrafte ihn mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Es verwies A.________ für fünf Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Ferner stellte es fest, dass A.________ gegenüber B.________ dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, und verpflichtete ihn, ihr eine zu verzinsende Genugtuung von Fr. 5'000.-- zu bezahlen.
B.
Auf Berufung von A.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin bestätigte das Obergericht Zürich am 5. November 2019 die erstinstanzlichen Schuldsprüche und verurteilte A.________ zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Im Übrigen bestätigte es das erstinstanzliche Urteil.
C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts vom 5. November 2019 sei aufzuheben. Er sei freizusprechen und es sei auf den Landesverweis zu verzichten. Die Zivilansprüche seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Weiter seien sämtliche Spurenträger und Asservate zu vernichten und es seien ihm sämtliche beschlagnahmten Gegenstände herauszugeben. Schliesslich sei ihm für die erstandene Haft eine Genugtuung von Fr. 200.-- pro Hafttag zuzusprechen.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Abweisung seines Antrags auf erneute Befragung der Beschwerdegegnerin 2 durch die Vorinstanz. Er macht geltend, die Bestimmung von Art. 154 Abs. 4 lit. b
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 154 Besondere Massnahmen zum Schutz von Kindern als Opfer - 1 Als Kind im Sinne dieses Artikels gilt das Opfer, das im Zeitpunkt der Einvernahme oder Gegenüberstellung weniger als 18 Jahre alt ist. |
|
1 | Als Kind im Sinne dieses Artikels gilt das Opfer, das im Zeitpunkt der Einvernahme oder Gegenüberstellung weniger als 18 Jahre alt ist. |
2 | Die erste Einvernahme des Kindes hat so rasch als möglich stattzufinden. |
3 | Die Behörde kann die Vertrauensperson vom Verfahren ausschliessen, wenn diese einen bestimmenden Einfluss auf das Kind ausüben könnte. |
4 | Ist erkennbar, dass die Einvernahme oder die Gegenüberstellung für das Kind zu einer schweren psychischen Belastung führen könnte, so gelten die folgenden Regeln: |
a | Eine Gegenüberstellung mit der beschuldigten Person darf nur angeordnet werden, wenn das Kind die Gegenüberstellung ausdrücklich verlangt oder der Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann. |
b | Das Kind darf während des ganzen Verfahrens in der Regel nicht mehr als zweimal einvernommen werden. |
c | Eine zweite Einvernahme findet nur statt, wenn die Parteien bei der ersten Einvernahme ihre Rechte nicht ausüben konnten oder dies im Interesse der Ermittlungen oder des Kindes unumgänglich ist. Soweit möglich erfolgt die Befragung durch die gleiche Person, welche die erste Einvernahme durchgeführt hat. |
d | Einvernahmen werden im Beisein einer Spezialistin oder eines Spezialisten von einer zu diesem Zweck ausgebildeten Ermittlungsbeamtin oder einem entsprechenden Ermittlungsbeamten durchgeführt. Findet keine Gegenüberstellung statt, so werden die Einvernahmen mit Bild und Ton aufgezeichnet. |
e | Die Parteien üben ihre Rechte durch die befragende Person aus. |
f | Die befragende Person und die Spezialistin oder der Spezialist halten ihre besonderen Beobachtungen in einem Bericht fest. |
5 | Ist erkennbar, dass die Anwesenheit der beschuldigten Person bei der Einvernahme für das Kind trotz Schutzmassnahmen zu einer schweren psychischen Belastung führen könnte, so kann die beschuldigte Person von der Einvernahme ausgeschlossen werden, sofern ihr Anspruch auf rechtliches Gehör auf andere Weise gewährleistet werden kann.77 |
6 | Der Ausschluss gilt nicht für die Verteidigung; es sind jedoch geeignete Schutzmassnahmen zu treffen, um eine schwere psychische Belastung des Kindes zu vermeiden.78 |
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 154 Besondere Massnahmen zum Schutz von Kindern als Opfer - 1 Als Kind im Sinne dieses Artikels gilt das Opfer, das im Zeitpunkt der Einvernahme oder Gegenüberstellung weniger als 18 Jahre alt ist. |
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1 | Als Kind im Sinne dieses Artikels gilt das Opfer, das im Zeitpunkt der Einvernahme oder Gegenüberstellung weniger als 18 Jahre alt ist. |
2 | Die erste Einvernahme des Kindes hat so rasch als möglich stattzufinden. |
3 | Die Behörde kann die Vertrauensperson vom Verfahren ausschliessen, wenn diese einen bestimmenden Einfluss auf das Kind ausüben könnte. |
4 | Ist erkennbar, dass die Einvernahme oder die Gegenüberstellung für das Kind zu einer schweren psychischen Belastung führen könnte, so gelten die folgenden Regeln: |
a | Eine Gegenüberstellung mit der beschuldigten Person darf nur angeordnet werden, wenn das Kind die Gegenüberstellung ausdrücklich verlangt oder der Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann. |
b | Das Kind darf während des ganzen Verfahrens in der Regel nicht mehr als zweimal einvernommen werden. |
c | Eine zweite Einvernahme findet nur statt, wenn die Parteien bei der ersten Einvernahme ihre Rechte nicht ausüben konnten oder dies im Interesse der Ermittlungen oder des Kindes unumgänglich ist. Soweit möglich erfolgt die Befragung durch die gleiche Person, welche die erste Einvernahme durchgeführt hat. |
d | Einvernahmen werden im Beisein einer Spezialistin oder eines Spezialisten von einer zu diesem Zweck ausgebildeten Ermittlungsbeamtin oder einem entsprechenden Ermittlungsbeamten durchgeführt. Findet keine Gegenüberstellung statt, so werden die Einvernahmen mit Bild und Ton aufgezeichnet. |
e | Die Parteien üben ihre Rechte durch die befragende Person aus. |
f | Die befragende Person und die Spezialistin oder der Spezialist halten ihre besonderen Beobachtungen in einem Bericht fest. |
5 | Ist erkennbar, dass die Anwesenheit der beschuldigten Person bei der Einvernahme für das Kind trotz Schutzmassnahmen zu einer schweren psychischen Belastung führen könnte, so kann die beschuldigte Person von der Einvernahme ausgeschlossen werden, sofern ihr Anspruch auf rechtliches Gehör auf andere Weise gewährleistet werden kann.77 |
6 | Der Ausschluss gilt nicht für die Verteidigung; es sind jedoch geeignete Schutzmassnahmen zu treffen, um eine schwere psychische Belastung des Kindes zu vermeiden.78 |
verletzt.
1.2. Die Vorinstanz erwägt, von einer erneuten Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 seien hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten falschen Anschuldigung seitens der Beschwerdegegnerin 2 keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Nicht nur würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beschwerdegegnerin 2 den Beschwerdeführer zu Unrecht beschuldige. Auch entbehrten die diesbezüglichen Mutmassungen des Beschwerdeführers jeglicher Grundlage. Zudem dürfe ein Kind gemäss Art. 154 Abs. 4 lit. b
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 154 Besondere Massnahmen zum Schutz von Kindern als Opfer - 1 Als Kind im Sinne dieses Artikels gilt das Opfer, das im Zeitpunkt der Einvernahme oder Gegenüberstellung weniger als 18 Jahre alt ist. |
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1 | Als Kind im Sinne dieses Artikels gilt das Opfer, das im Zeitpunkt der Einvernahme oder Gegenüberstellung weniger als 18 Jahre alt ist. |
2 | Die erste Einvernahme des Kindes hat so rasch als möglich stattzufinden. |
3 | Die Behörde kann die Vertrauensperson vom Verfahren ausschliessen, wenn diese einen bestimmenden Einfluss auf das Kind ausüben könnte. |
4 | Ist erkennbar, dass die Einvernahme oder die Gegenüberstellung für das Kind zu einer schweren psychischen Belastung führen könnte, so gelten die folgenden Regeln: |
a | Eine Gegenüberstellung mit der beschuldigten Person darf nur angeordnet werden, wenn das Kind die Gegenüberstellung ausdrücklich verlangt oder der Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann. |
b | Das Kind darf während des ganzen Verfahrens in der Regel nicht mehr als zweimal einvernommen werden. |
c | Eine zweite Einvernahme findet nur statt, wenn die Parteien bei der ersten Einvernahme ihre Rechte nicht ausüben konnten oder dies im Interesse der Ermittlungen oder des Kindes unumgänglich ist. Soweit möglich erfolgt die Befragung durch die gleiche Person, welche die erste Einvernahme durchgeführt hat. |
d | Einvernahmen werden im Beisein einer Spezialistin oder eines Spezialisten von einer zu diesem Zweck ausgebildeten Ermittlungsbeamtin oder einem entsprechenden Ermittlungsbeamten durchgeführt. Findet keine Gegenüberstellung statt, so werden die Einvernahmen mit Bild und Ton aufgezeichnet. |
e | Die Parteien üben ihre Rechte durch die befragende Person aus. |
f | Die befragende Person und die Spezialistin oder der Spezialist halten ihre besonderen Beobachtungen in einem Bericht fest. |
5 | Ist erkennbar, dass die Anwesenheit der beschuldigten Person bei der Einvernahme für das Kind trotz Schutzmassnahmen zu einer schweren psychischen Belastung führen könnte, so kann die beschuldigte Person von der Einvernahme ausgeschlossen werden, sofern ihr Anspruch auf rechtliches Gehör auf andere Weise gewährleistet werden kann.77 |
6 | Der Ausschluss gilt nicht für die Verteidigung; es sind jedoch geeignete Schutzmassnahmen zu treffen, um eine schwere psychische Belastung des Kindes zu vermeiden.78 |
Beschwerdegegners sei somit abzuweisen.
1.3.
1.3.1. Das Berufungsverfahren setzt das Strafverfahren fort und richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung (Art. 405 Abs. 1
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 405 Mündliches Verfahren - 1 Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung. |
|
1 | Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung. |
2 | Hat die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft die Berufung oder Anschlussberufung erklärt, so lädt die Verfahrensleitung sie zur Berufungsverhandlung vor. In einfachen Fällen kann sie sie auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme dispensieren und ihr gestatten, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen. |
3 | Die Verfahrensleitung lädt die Staatsanwaltschaft zur Verhandlung vor: |
a | in den in Artikel 337 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Fällen; |
b | wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung oder die Anschlussberufung erklärt hat. |
4 | Ist die Staatsanwaltschaft nicht vorgeladen, so kann sie schriftliche Anträge stellen und eine schriftliche Begründung einreichen oder persönlich vor Gericht auftreten. |
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 389 Beweisergänzungen - 1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. |
|
1 | Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. |
2 | Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn: |
a | Beweisvorschriften verletzt worden sind; |
b | die Beweiserhebungen unvollständig waren; |
c | die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. |
3 | Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. |
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 389 Beweisergänzungen - 1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. |
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1 | Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. |
2 | Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn: |
a | Beweisvorschriften verletzt worden sind; |
b | die Beweiserhebungen unvollständig waren; |
c | die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. |
3 | Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. |
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 343 Beweisabnahme - 1 Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise. |
|
1 | Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise. |
2 | Es erhebt im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals. |
3 | Es erhebt im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. |
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 405 Mündliches Verfahren - 1 Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung. |
|
1 | Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung. |
2 | Hat die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft die Berufung oder Anschlussberufung erklärt, so lädt die Verfahrensleitung sie zur Berufungsverhandlung vor. In einfachen Fällen kann sie sie auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme dispensieren und ihr gestatten, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen. |
3 | Die Verfahrensleitung lädt die Staatsanwaltschaft zur Verhandlung vor: |
a | in den in Artikel 337 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Fällen; |
b | wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung oder die Anschlussberufung erklärt hat. |
4 | Ist die Staatsanwaltschaft nicht vorgeladen, so kann sie schriftliche Anträge stellen und eine schriftliche Begründung einreichen oder persönlich vor Gericht auftreten. |
der einzuvernehmenden Person abhängt (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 S. 290 f.; 140 IV 196 E. 4.4.1 und 4.4.2 S. 199 f.; ferner Urteile 6B 1342/2017 vom 23. November 2018 E. 3; 6B 888/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 434; je mit Hinweisen). Allein der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt) lässt eine erneute Beweisabnahme nicht als notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise vom Aussageverhalten der Person (wie sie es sagt) abhängt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2). Eine Beweisabnahme durch das Gericht ist aber nicht schon deshalb notwendig, weil nonverbales Verhalten wie Mimik, Gestik, Redefluss, Emotionen etc. der einvernommenen Person stets Teil ihrer Aussageleistung ist. Andernfalls hätte der Gesetzgeber bei den Personalbeweisen konsequenterweise das Unmittelbarkeitsprinzip statuieren müssen, was er jedoch unterliess (Urteil 6B 430/2015 vom 12. Juni 2015 E. 2.3.2). Das Gericht verfügt beim Entscheid über die Frage, ob die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2). In der Beschwerdeschrift muss dargelegt werden, weshalb die erneute Beweisabnahme notwendig sei (Urteile 6B 888/2017
vom 25. Oktober 2017 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 434; 6B 430/2015 vom 12. Juni 2015 E. 2.3.2).
1.3.2. Von einer erneuten Beweisabnahme durch das Gericht muss unter Umständen aus Gründen des Opferschutzes abgesehen werden (siehe Art. 152
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 152 Allgemeine Massnahmen zum Schutz von Opfern - 1 Die Strafbehörden wahren die Persönlichkeitsrechte des Opfers auf allen Stufen des Verfahrens. |
|
1 | Die Strafbehörden wahren die Persönlichkeitsrechte des Opfers auf allen Stufen des Verfahrens. |
2 | Das Opfer kann sich bei allen Verfahrenshandlungen ausser von seinem Rechtsbeistand von einer Vertrauensperson begleiten lassen. |
3 | Die Strafbehörden vermeiden eine Begegnung des Opfers mit der beschuldigten Person, wenn das Opfer dies verlangt. Sie tragen in diesem Fall dem Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör auf andere Weise Rechnung. Insbesondere können sie das Opfer in Anwendung von Schutzmassnahmen nach Artikel 149 Absatz 2 Buchstaben b und d einvernehmen. |
4 | Eine Gegenüberstellung kann angeordnet werden, wenn: |
a | der Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann; oder |
b | ein überwiegendes Interesse der Strafverfolgung sie zwingend erfordert. |
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 156 Massnahmen zum Schutz von Personen ausserhalb eines Verfahrens - Bund und Kantone können Massnahmen zum Schutz von Personen ausserhalb eines Verfahrens vorsehen. |
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 154 Besondere Massnahmen zum Schutz von Kindern als Opfer - 1 Als Kind im Sinne dieses Artikels gilt das Opfer, das im Zeitpunkt der Einvernahme oder Gegenüberstellung weniger als 18 Jahre alt ist. |
|
1 | Als Kind im Sinne dieses Artikels gilt das Opfer, das im Zeitpunkt der Einvernahme oder Gegenüberstellung weniger als 18 Jahre alt ist. |
2 | Die erste Einvernahme des Kindes hat so rasch als möglich stattzufinden. |
3 | Die Behörde kann die Vertrauensperson vom Verfahren ausschliessen, wenn diese einen bestimmenden Einfluss auf das Kind ausüben könnte. |
4 | Ist erkennbar, dass die Einvernahme oder die Gegenüberstellung für das Kind zu einer schweren psychischen Belastung führen könnte, so gelten die folgenden Regeln: |
a | Eine Gegenüberstellung mit der beschuldigten Person darf nur angeordnet werden, wenn das Kind die Gegenüberstellung ausdrücklich verlangt oder der Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann. |
b | Das Kind darf während des ganzen Verfahrens in der Regel nicht mehr als zweimal einvernommen werden. |
c | Eine zweite Einvernahme findet nur statt, wenn die Parteien bei der ersten Einvernahme ihre Rechte nicht ausüben konnten oder dies im Interesse der Ermittlungen oder des Kindes unumgänglich ist. Soweit möglich erfolgt die Befragung durch die gleiche Person, welche die erste Einvernahme durchgeführt hat. |
d | Einvernahmen werden im Beisein einer Spezialistin oder eines Spezialisten von einer zu diesem Zweck ausgebildeten Ermittlungsbeamtin oder einem entsprechenden Ermittlungsbeamten durchgeführt. Findet keine Gegenüberstellung statt, so werden die Einvernahmen mit Bild und Ton aufgezeichnet. |
e | Die Parteien üben ihre Rechte durch die befragende Person aus. |
f | Die befragende Person und die Spezialistin oder der Spezialist halten ihre besonderen Beobachtungen in einem Bericht fest. |
5 | Ist erkennbar, dass die Anwesenheit der beschuldigten Person bei der Einvernahme für das Kind trotz Schutzmassnahmen zu einer schweren psychischen Belastung führen könnte, so kann die beschuldigte Person von der Einvernahme ausgeschlossen werden, sofern ihr Anspruch auf rechtliches Gehör auf andere Weise gewährleistet werden kann.77 |
6 | Der Ausschluss gilt nicht für die Verteidigung; es sind jedoch geeignete Schutzmassnahmen zu treffen, um eine schwere psychische Belastung des Kindes zu vermeiden.78 |
1.4. Wie die Vorinstanz mit Verweis auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 zutreffend festhält, schilderte diese den Tatablauf bei beiden Einvernahmen im Wesentlichen gleich. Die Vorinstanz lässt nicht unberücksichtigt, dass die Aussagen in einigen Punkten nicht vollständig deckungsgleich sind. Die Abweichungen betreffen allerdings nicht das Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin 2, sondern nur inhaltliche Aspekte der Aussagen wie etwa die Reihenfolge der sexuellen Handlungen. Allein deswegen drängte sich eine erneute Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 durch das Gericht nicht auf. Zudem wurden die beiden Einvernahmen audiovisuell aufgezeichnet. Aufgrund dessen war die Vorinstanz durchaus in der Lage, sowohl die Aussagen als auch das nonverbale Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 eingehend zu würdigen. Die unmittelbare Kenntnis der Aussagen durch das Gericht war somit nicht zwingend erforderlich. Dies gilt umso mehr, da nebst den Aussagen der Beteiligten noch weitere Indizien wie etwa die Aussagen von Drittpersonen, Bilder einer Überwachungskamera sowie die nach dem Vorfall ausgetauschten Textnachrichten vorhanden sind. Ebenfalls berücksichtigen durfte die Vorinstanz, dass die Beschwerdegegnerin 2 nach wie vor als Kind im
Sinne von Art. 154
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 154 Besondere Massnahmen zum Schutz von Kindern als Opfer - 1 Als Kind im Sinne dieses Artikels gilt das Opfer, das im Zeitpunkt der Einvernahme oder Gegenüberstellung weniger als 18 Jahre alt ist. |
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1 | Als Kind im Sinne dieses Artikels gilt das Opfer, das im Zeitpunkt der Einvernahme oder Gegenüberstellung weniger als 18 Jahre alt ist. |
2 | Die erste Einvernahme des Kindes hat so rasch als möglich stattzufinden. |
3 | Die Behörde kann die Vertrauensperson vom Verfahren ausschliessen, wenn diese einen bestimmenden Einfluss auf das Kind ausüben könnte. |
4 | Ist erkennbar, dass die Einvernahme oder die Gegenüberstellung für das Kind zu einer schweren psychischen Belastung führen könnte, so gelten die folgenden Regeln: |
a | Eine Gegenüberstellung mit der beschuldigten Person darf nur angeordnet werden, wenn das Kind die Gegenüberstellung ausdrücklich verlangt oder der Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann. |
b | Das Kind darf während des ganzen Verfahrens in der Regel nicht mehr als zweimal einvernommen werden. |
c | Eine zweite Einvernahme findet nur statt, wenn die Parteien bei der ersten Einvernahme ihre Rechte nicht ausüben konnten oder dies im Interesse der Ermittlungen oder des Kindes unumgänglich ist. Soweit möglich erfolgt die Befragung durch die gleiche Person, welche die erste Einvernahme durchgeführt hat. |
d | Einvernahmen werden im Beisein einer Spezialistin oder eines Spezialisten von einer zu diesem Zweck ausgebildeten Ermittlungsbeamtin oder einem entsprechenden Ermittlungsbeamten durchgeführt. Findet keine Gegenüberstellung statt, so werden die Einvernahmen mit Bild und Ton aufgezeichnet. |
e | Die Parteien üben ihre Rechte durch die befragende Person aus. |
f | Die befragende Person und die Spezialistin oder der Spezialist halten ihre besonderen Beobachtungen in einem Bericht fest. |
5 | Ist erkennbar, dass die Anwesenheit der beschuldigten Person bei der Einvernahme für das Kind trotz Schutzmassnahmen zu einer schweren psychischen Belastung führen könnte, so kann die beschuldigte Person von der Einvernahme ausgeschlossen werden, sofern ihr Anspruch auf rechtliches Gehör auf andere Weise gewährleistet werden kann.77 |
6 | Der Ausschluss gilt nicht für die Verteidigung; es sind jedoch geeignete Schutzmassnahmen zu treffen, um eine schwere psychische Belastung des Kindes zu vermeiden.78 |
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als willkürlich. Er macht geltend, die Vorinstanz bezeichne die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 zu Unrecht als konsistent und widerspruchsfrei, obwohl die Beschwerdegegnerin 2 den Geschehensablauf nicht in beiden Einvernahmen gleich geschildert habe. Des Weiteren habe sich die Vorinstanz mit verschiedenen Aussagen nicht befasst, die den Beschwerdeführer entlasten würden. Wesentlich sei, ob und wann die Beschwerdegegnerin 2 sich verbal zur Wehr gesetzt habe und ob sie ihren Willen für den Beschwerdeführer erkennbar zum Ausdruck gebracht habe. Dies sei gerade nicht der Fall gewesen. Unbestrittenermassen habe die Beschwerdegegnerin 2 den Beschwerdeführer zunächst freiwillig geküsst und sich sexuell fordernd verhalten. Die Beschwerdegegnerin 2 habe selbst ausgeführt, sie hätte ihren Widerwillen deutlicher zu erkennen geben und die sexuellen Handlungen mit Nachdruck ablehnen müssen. Auch das Kratzen am Hals des Beschwerdeführers habe die Vorinstanz zu Unrecht als Abwehrhandlung qualifiziert. Dieses könne durchaus als Zeichen der Leidenschaft und Zustimmung verstanden werden. Weiter interpretiere die Vorinstanz auch die Textnachrichten falsch, welche der
Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 nach der angeblichen Tat gesandt hatte. Sicherlich hätte er der Beschwerdegegnerin 2 keine Nachrichten geschickt, wenn er sich der Tatsache bewusst gewesen wäre, dass die Beschwerdegegnerin 2 die sexuellen Handlungen nicht gewollt habe, zumal die Beschwerdegegnerin 2 nicht im Besitz seiner Telefonnummer gewesen sei. Schliesslich wäre zu berücksichtigen gewesen, dass sie sich an einem öffentlichen Ort aufhielten und die Beschwerdegegnerin 2 problemlos Hilfe hätte erhalten können. Aufgrund dieser Umstände sei es für den Beschwerdeführer unmöglich gewesen zu erkennen, dass die Beschwerdegegnerin 2 mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden gewesen sei. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, habe er umgehend von der Beschwerdegegnerin 2 abgelassen, nachdem sie die sexuellen Handlungen "ausdrücklich" abgelehnt habe.
2.2. Die Vorinstanzen erachten die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 als glaubhaft. Sie habe das Vorgefallene zweimal äusserst realitätsnah und in den wesentlichen Punkten identisch geschildert und sei sehr darauf bedacht gewesen, den Beschwerdeführer nicht zu Unrecht zu belasten. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, die Initiative für die sexuellen Kontakte seien von der Beschwerdegegnerin 2 ausgegangen. Seine Aussagen stünden in krassem Widerspruch zu denjenigen der Beschwerdegegnerin 2. Deren Schilderungen seien zurückhaltend ausgefallen. Sie habe sich und ihre Handlungen hinterfragt und sich vorgeworfen, ihren Widerwillen nicht genügend deutlich zum Ausdruck gebracht zu haben. Dies spreche klar dafür, dass die Aussagen wahrheitsgetreu erfolgt seien. Dass die Beschwerdegegnerin 2 keinesfalls mit den sexuellen Handlungen einverstanden gewesen sei, zeige sich auch darin, dass sie - wie sich aus den Bildern der Überwachungskamera ergebe - fluchtartig aus der Toilette gerannt sei, als ihr das erstmals möglich gewesen sei und mit ihrer Kollegin sofort das Lokal verlassen und sich versteckt habe. Dass sich der Beschwerdeführer im anschliessenden Nachrichtenaustausch gleich zweimal bei der Beschwerdegegnerin 2 entschuldigt habe,
weise auf das Bewusstsein hin, dass er gegen den Willen der Beschwerdegegnerin 2 gehandelt habe. Der Beschwerdeführer behaupte, ihm sei erst in dem Moment, als die Beschwerdegegnerin 2 ihm in einer Textnachricht sinngemäss mit der Benachrichtigung der Polizei gedroht habe, bewusst geworden, dass die sexuellen Handlungen gegen ihren Willen gewesen sein könnten. Diese Behauptung sei vor dem Hintergrund der aufgezeigten Umstände als Schutzbehauptung zu qualifizieren.
2.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (BGE 141 IV 369 E. 6.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 500 E. 1.1; 143 IV 347 E. 4.4; je mit Hinweisen).
2.4.
2.4.1. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Würdigung der Aussagen der beiden Beteiligten nicht zu beanstanden. Zunächst listet der Beschwerdeführer eine Reihe von Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 auf, welche die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt haben soll und woraus sich seiner Ansicht nach ableiten lasse, dass der Wunsch nach sexuellen Handlungen von der Beschwerdegegnerin 2 ausgegangen sei. Damit führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, wie die Aussagen seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Dies reicht jedoch nicht, um Willkür im vorinstanzlichen Entscheid aufzuzeigen. Die Aussagewürdigung der Vorinstanz ist differenziert. Dabei wird nicht ausser Acht gelassen, dass die Beschwerdegegnerin 2 zumindest die anfänglichen Küsse erwiderte. Dass sie mit den nachfolgenden Handlungen des Beschwerdeführers einverstanden gewesen wäre, lässt sich ihren Aussagen hingegen nicht entnehmen. Auch hinsichtlich der Textnachrichten führt der Beschwerdeführer lediglich aus, welche Bedeutung diesen seiner Ansicht nach beizumessen ist. Auch damit setzt er an die Stelle der vorinstanzlichen Würdigung seine eigene, abweichende Sicht der Dinge, was den Anforderungen an eine Willkürrüge nicht genügt.
2.4.2. Seine Einwände bezüglich der Abweichungen in den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 brachte der Beschwerdeführer bereits im kantonalen Verfahren vor. Die erste Instanz erwog dazu, der einzige Unterschied zwischen der ersten und der zweiten Einvernahme betreffe die Frage, ob der Beschwerdeführer seinen Finger in die Vagina der Beschwerdegegnerin 2 eingeführt habe, bevor sich diese umgedreht habe. Auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht, habe die Beschwerdegegnerin 2 geantwortet, dass der Beschwerdeführer seinen Finger in ihre Vagina eingeführt habe, nachdem sie sich umgedreht und wieder zurückgedreht gehabt habe. Dabei habe sie die genaue Reihenfolge nochmals ohne Zögern zusammengefasst und zugegeben, nicht zu wissen, wieso sie den Ablauf zuvor abweichend geschildert habe. Ihre Aussagen im Verlauf der beiden Einvernahmen fügten sich zu einem in sich stimmigen, realitätsnahen und authentischen Gesamtbild. Die Vorinstanz führt ergänzend aus, die marginale Abweichung im Geschehensablauf vermöge der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 in keiner Weise Abbruch zu tun. Von Bedeutung sei, dass die Beschwerdegegnerin 2 den Vorfall hinsichtlich der vorgenommenen bzw. beabsichtigten Handlungen zweimal identisch
geschildert habe. Unbedeutend sei hingegen, zu welchem Zeitpunkt genau der Beschwerdeführer den Finger in ihre Vagina eingeführt habe. Zentral sei vielmehr, dass diese Handlung stattgefunden habe, wovon aufgrund der glaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 zweifellos auszugehen sei. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin 2 rund eineinhalb Monate nach dem Vorfall und erst auf Nachfrage hin ein Detail abweichend schildere, welches den chronologischen Ablauf der an ihr vorgenommenen sexuellen Handlungen betreffe. Dieser dürfte für die Beschwerdegegnerin 2 aufgrund der insgesamt sehr bedrohlichen Situation ohnehin von untergeordneter Bedeutung gewesen sein. Im Gegenteil könnten gänzlich übereinstimmende Aussagen, gerade was den chronologischen Ablauf der Geschehnisse betreffe, auf eine einstudierte Version der Geschehnisse hindeuten, wofür es vorliegend keine Anhaltspunkte gebe. Diese Erwägungen lassen keinerlei Willkür erkennen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, sind die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 zum Kerngeschehen konstant. Die exakte Abfolge der sexuellen Handlungen ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Wesentlich ist einzig, dass die Handlungen tatsächlich stattfanden, was nicht
grundsätzlich bestritten wird.
2.4.3. Der Beschwerdeführer bestreitet weiter, dass die Beschwerdegegnerin 2 erkennbar zum Ausdruck brachte, mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein. Auch auf diese Kritik geht die Vorinstanz ein. Sie erwägt, in der ersten polizeilichen Befragung habe die Beschwerdegegnerin 2 angegeben, sie habe sich zum ersten Mal verbal gegen das Vorgehen des Beschwerdeführers zur Wehr gesetzt, als dieser sie geküsst habe, während er sie an die Wand gedrückt habe. Auf Nachfrage habe sie dann aber ausgeführt, zum ersten Mal gesagt zu haben, dass sie "dies" nicht möchte, als der Beschwerdeführer seinen Finger in ihre Vagina eingeführt habe. Anlässlich der zweiten polizeilichen Befragung habe sie zu Protokoll gegeben, ihren Widerwillen zum ersten Mal geäussert zu haben, als sie der Beschwerdeführer umgedreht habe. Diese Abweichungen vermöchten die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 nicht zu erschüttern. Es könne als erstellt erachtet werden, dass die Beschwerdegegnerin 2 mehrfach geäussert habe, die vom Beschwerdeführer beabsichtigten und vorgenommenen sexuellen Handlungen nicht zu wollen und dass sie damit ihren Widerwillen deutlich zum Ausdruck gebracht habe. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers kann die Aussage der Beschwerdegegnerin 2, wonach sie gewusst habe, etwas gegen die Vorhaben des Beschwerdeführers tun zu müssen, wobei ihr Körper jedoch nicht reagiert habe, nicht ableiten, ihr Widerwille sei für den Beschwerdeführer nicht erkennbar gewesen. Die Aussage deutet lediglich darauf hin, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 im Nachhinein wünscht, sich körperlich stärker zur Wehr gesetzt zu haben. Dies spricht jedoch nicht gegen die Annahme, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 verbal zur Wehr gesetzt hatte und die sexuellen Handlungen so ablehnte. Die Beschwerdegegnerin 2 brachte ihre Ablehnung auch zum Ausdruck, indem sie sich vom Beschwerdeführer wegdrehte. Dass die Vorinstanz das Kratzen durch die Beschwerdegegnerin 2 am Hals des Beschwerdeführers als Abwehrhandlung qualifiziert, ist ebenfalls nicht willkürlich. Indem die Vorinstanz gestützt auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 davon ausgeht, diese habe mehrmals geäussert, nicht mit den sexuellen Handlungen einverstanden gewesen zu sein, verletzt sie kein Bundesrecht. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gibt damit zu keinen Beanstandungen Anlass.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich mit der Beschwerdegegnerin 2 um die Mittagszeit in einem Kebab-Lokal befunden. Das Lokal sei gut besucht gewesen. Die Beschwerdegegnerin 2 hätte sich gegen die sexuellen Handlungen problemlos wehren oder fremde Hilfe herbeirufen können. Es habe keine Zwangssituation bestanden. Damit wendet sich der Beschwerdeführer gegen die rechtliche Würdigung der Tat als sexuelle Nötigung.
3.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe durch das Abschliessen der Damentoilette sowie durch das An-die-Wand-Drücken eine Zwangssituation geschaffen, welche nicht nur objektiv geeignet gewesen sei, kurzweilig den Widerstand der Beschwerdegegnerin 2 zu überwinden, sondern diese in einen Angstzustand versetzt habe, welcher ihr jegliche körperliche Gegenwehr bzw. Selbstschutzmöglichkeit verunmöglicht habe. Diese Zwangssituation sei aufgrund der beengten Platzverhältnisse in der Damentoilette und der fehlenden Fluchtmöglichkeit noch verstärkt worden. Der Beschwerdeführer habe mit Beharrlichkeit sexuelle Handlungen an der Beschwerdegegnerin 2 vorgenommen bzw. vorzunehmen versucht. Die Situation sei gepaart mit der körperlichen Einwirkung des Beschwerdeführers in der Gesamtheit geeignet gewesen, eine psychische Zwangssituation zu schaffen. Die Beschwerdegegnerin 2 habe zu Protokoll gegeben, sie habe den Entschluss gefasst, sich zu wehren, habe es aber körperlich nicht geschafft. Ferner habe sie geschildert, Angst vor dem Beschwerdeführer gehabt zu haben. Dieser sei stärker gewesen als sie und sei ihr in dem Moment, als er die Tür verschlossen habe, mächtiger vorgekommen. Sie habe Angst vor dem gehabt, was noch kommen
könnte. Aus diesen Aussagen gehe deutlich hervor, dass infolge der geschaffenen Zwangssituation für die Beschwerdegegnerin 2 vorübergehend keine zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten mehr bestanden hätten. Nur deshalb habe der Beschwerdeführer die sexuellen Handlungen vornehmen können.
3.3. Eine sexuelle Nötigung nach Art. 189 Abs. 1
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 189 - 1 Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
3 | Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 189 - 1 Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
3 | Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 189 - 1 Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
3 | Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. |
Bedeutung zukommt (zum Ganzen BGE 131 IV 167 E. 3.; Urteile 6B 941/2019 vom 14. Februar 2020 E. 4.2.2; 6B 145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.2; 6B 1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.2).
Gewalt im Sinne von Art. 189 Abs. 1
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 189 - 1 Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
3 | Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. |
mit Hinweisen; Urteile 6B 941/2019 vom 14. Februar 2020 E. 4.2.3; 6B 145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.3; 6B 95/2015 vom 25. Januar 2016 E. 5.1; 6B 1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3).
Die Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter den gegebenen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Durch Art. 189
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 189 - 1 Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
3 | Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. |
Verhältnisse verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher nicht zuzumuten ist, der Täter mithin gegen den Willen des Opfers an sein Ziel gelangt, ohne dafür Gewalt oder Drohungen anwenden zu müssen (BGE 131 IV 167 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Auslegung von Art. 189
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 189 - 1 Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
3 | Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. |
3.4. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind zutreffend und es kann grundsätzlich darauf verwiesen werden. Die Beschwerdegegnerin 2 hatte, soweit ihr dies möglich war, zum Ausdruck gebracht, dass sie mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden war. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sie mit 14 Jahren noch sehr jung und wesentlich jünger als der Beschwerdeführer war. Trotz des zum Ausdruck gebrachten Widerwillens der Beschwerdegegnerin 2 liess der Beschwerdeführer nicht von ihr ab. Die Beschwerdegegnerin 2 hatte den Eindruck, der Beschwerdeführer sei ihr körperlich um einiges überlegen. Dieser setzte denn auch seine Körperkraft gegen die Beschwerdegegnerin 2 ein. Aufgrund der überraschenden und beengten Situation sowie des forschen Vorgehens des Beschwerdeführers bejaht die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen einer Zwangssituation. Dass sich die Beschwerdegegnerin 2 aufgrund dieser Umstände in einer Art Schockstarre befand und sich körperlich nicht heftiger zur Wehr setzte oder um Hilfe schrie, ändert an der Strafbarkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers nichts.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe nicht gewusst, dass die Beschwerdegegnerin 2 erst 14 Jahre alt gewesen sei. Sie habe sich sexuell fordernd verhalten und auch über sexuelle Erfahrungen mit anderen Männern verfügt. Er habe sie daher älter geschätzt. Die Beschwerdegegnerin 2 sehe auf dem Video der Überwachungskamera nicht kindlich, sondern deutlich älter als 16 Jahre aus. Auch ihr Auftreten und ihre Verhaltensweise liessen sie deutlich älter wirken. Zudem sei sie relativ gross und habe sich entsprechend einer jungen Frau gekleidet, weshalb nachvollziehbar sei, dass er sie älter geschätzt habe. Er habe nicht daran zweifeln müssen, dass die Beschwerdegegnerin 2 mindestens 16 Jahre alt gewesen sei. Der Beschwerdeführer wendet sich damit gegen den Schuldspruch wegen sexueller Handlungen mit einem Kind.
4.2. Die Vorinstanz hält fest, es bestünden aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers und der früheren Verfahren, bei welchen er auf das Thema Schutzalter aufmerksam gemacht worden sei, keine Zweifel daran, dass er es zumindest für möglich gehalten habe, dass die Beschwerdegegnerin 2 das Schutzalter von 16 Jahren noch nicht überschritten gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, sich sowohl während des Tatgeschehens als auch nach dem Vorfall Gedanken zum Alter der Beschwerdegegnerin 2 gemacht zu haben. Er habe auch ausgesagt, die Beschwerdegegnerin 2 nach ihrem Alter gefragt zu haben. Weiter habe er sie als grösser und geschminkt beschrieben, was sich aber gestützt auf die Videoaufnahmen aus dem Kebab-Restaurant als nicht zutreffend erweise. Auch habe die Beschwerdegegnerin 2 entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers keine körperbetonte Kleidung getragen. Ferner könne aus den Aussagen des Arbeitskollegen des Beschwerdeführers nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdegegnerin 2 deutlich älter gewirkt habe. Der Beschwerdeführer habe nicht in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass die Beschwerdegegnerin 2 das Schutzalter überschritten hatte. Anlässlich der Hauptverhandlung habe er zudem zumindest
implizit zu erkennen gegeben, um die gesetzliche Regelung des Schutzalters gewusst zu haben. Somit sei der subjektive Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
|
1 | Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
2 | Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt. |
3 | Hat der Täter zur Zeit der Tat oder der ersten Tathandlung das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.268 |
4 | Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
5 | ...269 |
6 | ...270 |
4.3. Gemäss Art. 187 Ziff. 1
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
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1 | Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
2 | Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt. |
3 | Hat der Täter zur Zeit der Tat oder der ersten Tathandlung das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.268 |
4 | Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
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haben. Vielmehr war er sich der Problematik des Schutzalters bewusst, zumal er bereits einschlägig vorbestraft ist. Er gab denn auch an, die Beschwerdegegnerin 2 nach ihrem Alter gefragt zu haben. Die Vorinstanz bejaht den subjektiven Tatbestand in Bezug auf Art. 187
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
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1 | Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
2 | Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt. |
3 | Hat der Täter zur Zeit der Tat oder der ersten Tathandlung das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.268 |
4 | Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
5 | ...269 |
6 | ...270 |
5.
Die übrigen Anträge begründet der Beschwerdeführer mit dem beantragten Freispruch. Es bleibt jedoch bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen, weshalb auf die Anträge betreffend Verzicht auf die Landesverweisung, Abweisung der Zivilansprüche, Vernichtung bzw. Herausgabe der Spurenträger und Asservate und Entschädigung für die erstandene Haft nicht einzutreten ist.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juni 2020
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Schär