Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 28/2019

Urteil vom 18. Juni 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. November 2018 (VBE.2018.259).

Sachverhalt:

A.
Auf Anmeldung vom 26. September 2011 hin, worin A.________ (geboren 1966) auf verschiedene psychische Beschwerden hinwies, gewährte ihr die IV-Stelle des Kantons Aargau berufliche Massnahmen, in deren Folge die Versicherte auf den 1. September 2012 eine Anstellung bei der B.________ AG antreten konnte. Dieses Arbeitsverhältnis kündigte sie auf den 31. Dezember 2012.
Am 28. Mai 2015 meldete sich die Versicherte unter Hinweis darauf, dass sie ihre Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen habe aufgeben müssen, erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle traf Abklärungen in medizinischer sowie erwerblicher Hinsicht und veranlasste ein bidisziplinäres Gutachten durch die Gutachterstelle C.________ (vom 18. Mai 2017). Mit Verfügung vom 28. Februar 2018 sprach sie A.________ vom 1. November 2015 bis 31. Oktober 2016 eine ganze Rente sowie ab 1. Oktober 2017 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu.

B.
Die von A.________ hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher sie die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente auch ab 1. Oktober 2017, eventuell die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zwecks Einholung eines ergänzenden Berichts des Gutachters Dr. med. D.________, beantragt hatte, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 19. November 2018).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die Versicherte zusammengefasst beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache zur Einholung eines ergänzenden Berichts beim begutachtenden Psychiater Dr. med. D.________ und neuer Entscheidung an das kantonale Gericht oder die Verwaltung zurückzuweisen. Im Weiteren seien die Integrationsfachleute, die sich mit der Wiedereingliederung der Versicherten befasst hatten, zu deren Leistungsfähigkeit zu befragen. Eventuell sei ein neues Gutachten einzuholen. Ferner ersucht sie um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 7 f
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
. ATSG), den Anspruch auf eine Invalidenrente und deren Abstufung nach dem Invaliditätsgrad (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG), die freie Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
in fine ATSG) sowie die Grundsätze über den Beweiswert von Gutachten externer Spezialärzte, die von den Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
ATSG eingeholt werden (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Das Versicherungsgericht hat dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten der Gutachterstelle C.________ vom 18. Mai 2017 Beweiswert zuerkannt, weil es den Anforderungen, die an eine externe Expertise gestellt werden, genüge. Dies gelte nicht nur für den rheumatologisch-orthopädischen, sondern auch für den psychiatrischen, von Dr. med. D.________ verfassten Teil des bidisziplinären Gutachtens. Es erachtete die erhobenen Diagnosen entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin als ausreichend und nachvollziehbar begründet und die seitens des Gutachters attestierte Arbeitsfähigkeit von 60 % für sämtliche Tätigkeiten als im Wesentlichen mit den Resultaten der zwischen Januar und September 2017 absolvierten Aufbautrainings vereinbar.

3.2. Die Beschwerdeführerin wiederholt zur Hauptsache die bereits vorinstanzlich erhobenen Einwendungen. Sie macht (erneut) geltend, seit der Begutachtung durch Dr. med. D.________ weiterhin gänzlich arbeitsunfähig zu sein. Weshalb ihr ausgerechnet eine Teilarbeitsfähigkeit von 60 % attestiert wurde, sei nicht erkennbar, da jegliche Begründung für eine solche Annahme fehle. Das psychiatrische Teilgutachten sei zu Unrecht als Entscheidungsgrundlage herangezogen worden und im Übrigen veraltet; es leide an zahlreichen Mängeln. So gelange der Psychiater zu völlig andern Diagnosen als die übrigen Fachärzte und habe davon abgesehen, mit dem behandelnden Psychiater med. pract. E.________ zu sprechen. Ferner berücksichtige er die Ergebnisse der Aufbautrainings nicht, welchen sie sich unterzogen hat. Insbesondere habe er die Integrationsfachleute nicht um ihre Einschätzung ersucht. Das kantonale Gericht wiederum habe die Berichte dieser Fachleute nicht gewürdigt. Des Weiteren befasst sich die Versicherte mit den unterschiedlichen Diagnosen verschiedener Ärzte, welche der Gutachter nicht oder zu wenig umfassend gewürdigt habe. Schliesslich sei die Expertise nicht nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens anhand der
Standardindikatoren durchgeführt worden. Die Vorinstanz habe es sodann unterlassen, den Bericht des med. pract. E.________ vom 12. März 2018 zu berücksichtigen.

4.

4.1. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin sind nicht stichhaltig. Die Festlegung der Arbeitsfähigkeit durch den Gutachter auf 60 % beruht auf der Berücksichtigung der erhobenen Befunde und der damit verbundenen Einschränkungen bei der Ausübung einer kaufmännischen oder sonstigen körperlich leichten Tätigkeit in zeitlicher Hinsicht, hält doch Dr. med. D.________ eine Präsenz an einem Arbeitsplatz nur im Ausmass von höchstens 60 % für zumutbar. Inwiefern diese Schätzung nicht verständlich und ausreichend erklärt worden sein soll, lässt sich nicht erkennen. Dass Arbeitsunfähigkeitsschätzungen ein Ermessensspielraum inhärent ist, liegt in der Natur der Sache. Das psychiatrische Gutachten datiert vom 3. Mai 2017, die Untersuchung fand am 6. Februar 2017 statt. Die Verfügung der IV-Stelle erging am 28. Februar 2018, rund ein Jahr nach der medizinischen Untersuchung. Dieses Datum ist in zeitlicher Hinsicht für die richterliche Beurteilung massgebend. Zu jenem Zeitpunkt lag die Erstellung des bidisziplinären Gutachtens rund ein Jahr zurück und war nicht veraltet, fehlt es ja nach den Akten, insbesondere dem Verlaufsbericht des behandelnden Psychiaters med. pract. E.________ vom 12. März 2018, an objektiven Anhaltspunkten für eine
seither eingetretene beweisbare Verschlechterung.

4.2. Gutachter Dr. med. D.________ diagnostizierte eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig teilremittiert, wobei er eine schlüssige Begründung lieferte, indem er auf mehrere depressive und manische/hypomane Phasen hinwies. Dass er nicht zusätzlich eine Depression diagnostiziert hat, ist entgegen der Auffassung der Versicherten folgerichtig, umfasst doch die bipolare affektive Störung, wie schon die Bezeichnung des Krankheitsbilds nahelegt und was im Gutachten mit Bezug auf die Versicherte geschildert wird, eben gerade manische und depressive Episoden. Die Vorinstanz hat ferner willkürfrei dargelegt, dass die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (zum Begriff siehe BGE 142 V 342 E. 5.1 S. 345 f. mit zahlreichen Hinweisen), wie sie in einzelnen Arztberichten erwähnt wird, im Falle der Beschwerdeführerin unhaltbar ist.

4.3. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass der Experte vor Abfassung des Gutachtens nicht mit med. pract. E.________ gesprochen habe, ist ihr entgegen zu halten, dass es im Ermessen des psychiatrischen Gutachters liegt, ob er Rücksprache mit dem behandelnden Psychiater nehmen will oder nicht. Was den Hinweis auf die Berichte der Eingliederungsfachleute betrifft, die sich weniger zuversichtlich zur Leistungsfähigkeit der Versicherten geäussert haben, ergibt sich aus dem Abschlussbericht Integration vom 23. Oktober 2017, dass im September 2017, nach mehreren längeren Aufbautrainings, eine Stabilisierung der Leistungsfähigkeit im Rahmen von sechs Arbeitsstunden an fünf Wochentagen mit Schwankungen erreicht werden konnte. Insofern liegt keine erhebliche Differenz zur gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor, weshalb sich für Dr. med. D.________ unter diesem Gesichtspunkt eine einlässliche Bezugnahme auf die Beurteilung der Eingliederungsfachleute erübrigt hat. Das Belastbarkeitstraining in der Institution F.________, welches die Beschwerdeführerin auf Veranlassung der Invalidenversicherung absolviert hat, findet im Gutachten Erwähnung, und die dabei verrichtete Arbeit wird auch näher beschrieben, sodass der Vorwurf,
die Folgerungen der Abklärungsstelle seien unbeachtet geblieben, unbegründet ist. Abgesehen davon ist es Sache des Arztes und nicht der mit der Integration befassten Person, zur Arbeitsunfähigkeit und zu den zumutbaren Tätigkeiten Stellung zu nehmen.

4.4. Die Beschwerdeführerin macht, wie schon im kantonalen Verfahren, geltend, das Gutachten der Gutachterstelle C.________ genüge den Anforderungen von BGE 143 V 409 und 418 nicht. Laut diesen Urteilen seien sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Die psychiatrische Expertise des Dr. med. D.________ erlaube keine indikatorenbasierte Prüfung der Ressourcen der Versicherten. Wie bereits das kantonale Versicherungsgericht dargelegt hat, missachtet das psychiatrische Teilgutachten diese Vorgaben der Rechtsprechung nicht. Im angefochtenen Entscheid wird zutreffend festgestellt, dass darin Ausführungen zum Schweregrad der diagnostizierten Störung und zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, zum Behandlungs- und Eingliederungserfolg, zum ausgewiesenen Leidensdruck, zu den persönlichen Ressourcen, zum sozialen Kontext sowie zur Konsistenz enthalten sind. Das Gutachten berücksichtigt damit sämtliche Indikatoren und entspricht insgesamt den normativen Vorgaben der von der Versicherten zitierten Rechtsprechung. Auf die Folgerungen des Experten kann daher abgestellt werden.

5.
Die Invaliditätsbemessung, die einen Invaliditätsgrad von 41 % ergeben hat, ist, letztinstanzlich unangefochten geblieben, sodass sich weitere Ausführungen erübrigen.

6.
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist stattzugeben, da die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG) als erfüllt betrachtet werden können, wenn auch in Bezug auf die Aussichtslosigkeit ein Grenzfall vorliegt. Die Beschwerdeführerin wird jedoch auf Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG aufmerksam gemacht, wonach sie der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser wird als unentgeltlicher Anwalt der Beschwerdeführerin bestellt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4.
Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Pensionskasse G.________ schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Juni 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Widmer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_28/2019
Date : 18. Juni 2019
Published : 06. Juli 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


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