Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 372/2018

Urteil vom 18. Juni 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________ AG,
handelnd durch A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Hochdorf.

Gegenstand
Rechtsverweigerung (Verfahren betreffend Stockwerkeigentum, Klagebewilligung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 8. März 2018 (1C 17 28).

Nach Einsicht
in den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 8. März 2018, mit welchem die gegen das Bezirksgericht Hochdorf erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde von A.________ und seiner B.________ AG abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war,
in die hiergegen erhobene Beschwerde vom 27. April 2018,
in die Kostenvorschussverfügung vom 1. Mai 2018,
in die Verfügung vom 15. Mai 2018, mit welcher Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses angesetzt wurde,
in die weitere Verfügung vom 15. Mai 2018, mit welcher Nachfrist zur Behebung von Mängeln (fehlende Unterschrift auf der Beschwerde) angesetzt wurde,

in Erwägung,
dass die Beschwerdeführer keine der (mit separaten Gerichtsurkunden verschickten) Verfügungen auf der Post abgeholt haben,
dass die Beschwerdeführer angesichts des mit der Beschwerde begründeten Prozessverhältnisses mit Zustellungen rechnen mussten, umso mehr als sie betreffend Stockwerkeigentümerauseinandersetzungen bereits zahlreiche Beschwerden eingereicht haben und deshalb auch bestens um den Verfahrensablauf vor Bundesgericht, insbesondere um die nach Beschwerdeeingang zu erlassende Kostenvorschussverfügung wussten und deshalb den Empfang solcher Verfügungen sicherzustellen hatten,
dass deshalb sämtliche Verfügungen am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt gelten (Art. 44 Abs. 2 BGG),
dass die Beschwerdeführer trotz Androhung der Nichteintretensfolgen in der Mängelbehebungsverfügung und in der Kostenvorschussnachfristverfügung weder ein unterschriebenes Beschwerdeexemplar eingereicht noch den Kostenvorschuss geleistet haben,
dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 5 und Art. 62 Abs. 3 BGG),
dass im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG zu entscheiden ist,
dass die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Bezirksgericht Hochdorf und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juni 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_372/2018
Datum : 18. Juni 2018
Publiziert : 29. Juni 2018
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Sachenrecht
Gegenstand : Rechtsverweigerung (Verfahren betreffend Stockwerkeigentum, Klagebewilligung)


Gesetzesregister
BGG: 42  44  62  66  108
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