Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 104/03
Urteil vom 18. Juni 2004
I. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi, Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin Berger Götz
Parteien
IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6304 Zug, Beschwerdeführerin,
gegen
H.________, 1962, Beschwerdegegner, vertreten
durch den Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug
(Entscheid vom 23. Januar 2003)
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügungen vom 29. September 1999 hatte die IV-Stelle Zug dem 1962 geborenen H.________, verheiratet und Vater zweier Kinder, rückwirkend per 1. Juni 1997 eine halbe Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 %, und zwei Kinderrenten zugesprochen. Auf Beschwerde hin hob das Verwaltungsgericht des Kantons Zug die Verfügungen auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Verwaltung zurück (Entscheid vom 29. Juni 2000). In der Folge gewährte die IV-Stelle H.________ ab 1. Juni 1997 eine ganze Rente, entsprechend einem Invaliditätsgrad von 100 %, und zwei Kinderrenten (Verfügungen vom 5. und 7. März 2002).
B.
In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde sprach das Verwaltungsgericht des Kantons Zug H.________ mit Wirkung ab 1. Juni 1997 eine Zusatzrente für seine Ehefrau zu und wies die Sache zur Festsetzung der Zusatzrentenhöhe an die IV-Stelle zurück (Entscheid vom 23. Januar 2003).
C.
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid vom 23. Januar 2003 sei aufzuheben; eventuell sei die H.________ vorinstanzlich zugesprochene Parteientschädigung angemessen zu reduzieren.
Das kantonale Gericht schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. H.________ lässt unter Hinweis darauf, dass den Erwägungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Entscheid und in der letztinstanzlich eingereichten Stellungnahme vollumfänglich gefolgt werden könne, ebenfalls die Abweisung des Rechtsmittels beantragen. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Wie im angefochtenen Gerichtsentscheid zu Recht festgehalten wird, ist das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen (hier: 5. und 7. März 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, je mit Hinweisen). Dasselbe gilt für die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 (4. IVG-Revision, mit welcher unter anderem die Zusatzrente für den Ehegatten aufgehoben wurde).
2.
2.1 Nach Art. 34 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 34 Überprüfung des Invaliditätsgrades und Anpassung der Rente - 1 Gleichzeitig mit der Gewährung einer Übergangsleistung nach Artikel 32 leitet die IV-Stelle die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein. |
|
1 | Gleichzeitig mit der Gewährung einer Übergangsleistung nach Artikel 32 leitet die IV-Stelle die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein. |
2 | Am ersten Tag des Monats, der dem Entscheid der IV-Stelle über den Invaliditätsgrad folgt: |
a | entsteht in Abweichung von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b ein Rentenanspruch, sofern der Invaliditätsgrad erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht; |
b | wird eine bestehende Rente für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, sofern sich der Invaliditätsgrad erheblich geändert hat. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 34 Überprüfung des Invaliditätsgrades und Anpassung der Rente - 1 Gleichzeitig mit der Gewährung einer Übergangsleistung nach Artikel 32 leitet die IV-Stelle die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein. |
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1 | Gleichzeitig mit der Gewährung einer Übergangsleistung nach Artikel 32 leitet die IV-Stelle die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein. |
2 | Am ersten Tag des Monats, der dem Entscheid der IV-Stelle über den Invaliditätsgrad folgt: |
a | entsteht in Abweichung von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b ein Rentenanspruch, sofern der Invaliditätsgrad erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht; |
b | wird eine bestehende Rente für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, sofern sich der Invaliditätsgrad erheblich geändert hat. |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 30 Ausrichtung der Übergangsleistung - 1 Eine Übergangsleistung wird ausgerichtet, wenn: |
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1 | Eine Übergangsleistung wird ausgerichtet, wenn: |
a | die Prüfung der IV-Stelle ergibt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 32 IVG erfüllt sind; und |
b | die versicherte Person ein ärztliches Attest vorlegt, das: |
b1 | ihre Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent bestätigt, und |
b2 | eine medizinische Prognose enthält, nach der die Arbeitsunfähigkeit weiter andauert. |
2 | Sind die Voraussetzungen nach Artikel 32 IVG nicht mehr erfüllt, so erlischt der Anspruch auf eine Übergangsleistung am Ende des Monats, in dem die IV-Stelle die Aufhebung der Übergangsleistung verfügt. |
Ersatzeinkommen beziehen.
2.2 Eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 34 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 34 Überprüfung des Invaliditätsgrades und Anpassung der Rente - 1 Gleichzeitig mit der Gewährung einer Übergangsleistung nach Artikel 32 leitet die IV-Stelle die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein. |
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1 | Gleichzeitig mit der Gewährung einer Übergangsleistung nach Artikel 32 leitet die IV-Stelle die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein. |
2 | Am ersten Tag des Monats, der dem Entscheid der IV-Stelle über den Invaliditätsgrad folgt: |
a | entsteht in Abweichung von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b ein Rentenanspruch, sofern der Invaliditätsgrad erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht; |
b | wird eine bestehende Rente für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, sofern sich der Invaliditätsgrad erheblich geändert hat. |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 30 Ausrichtung der Übergangsleistung - 1 Eine Übergangsleistung wird ausgerichtet, wenn: |
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1 | Eine Übergangsleistung wird ausgerichtet, wenn: |
a | die Prüfung der IV-Stelle ergibt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 32 IVG erfüllt sind; und |
b | die versicherte Person ein ärztliches Attest vorlegt, das: |
b1 | ihre Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent bestätigt, und |
b2 | eine medizinische Prognose enthält, nach der die Arbeitsunfähigkeit weiter andauert. |
2 | Sind die Voraussetzungen nach Artikel 32 IVG nicht mehr erfüllt, so erlischt der Anspruch auf eine Übergangsleistung am Ende des Monats, in dem die IV-Stelle die Aufhebung der Übergangsleistung verfügt. |
2.3 Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 34 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 34 Überprüfung des Invaliditätsgrades und Anpassung der Rente - 1 Gleichzeitig mit der Gewährung einer Übergangsleistung nach Artikel 32 leitet die IV-Stelle die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein. |
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1 | Gleichzeitig mit der Gewährung einer Übergangsleistung nach Artikel 32 leitet die IV-Stelle die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein. |
2 | Am ersten Tag des Monats, der dem Entscheid der IV-Stelle über den Invaliditätsgrad folgt: |
a | entsteht in Abweichung von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b ein Rentenanspruch, sofern der Invaliditätsgrad erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht; |
b | wird eine bestehende Rente für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, sofern sich der Invaliditätsgrad erheblich geändert hat. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
|
1 | Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
2 | Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann. |
3 | Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht. |
4 | Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird. |
3.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdegegners auf eine Zusatzrente für seine Ehefrau. Dabei steht auf Grund der Akten fest und ist unbestritten, dass der Versicherte seit dem Konkurs seines damaligen Arbeitgebers im April 1994 bis August 1996 arbeitslos war und bis 10. Januar 1996 Taggelder der Arbeitslosenversicherung sowie anschliessend bis Anfang August 1996 Taggelder der kantonalen Arbeitslosenhilfe bezogen hat. Die invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit ist am 15. Juni 1996, somit zu einer Zeit, in welcher dem Beschwerdegegner Taggelder der kantonalen Arbeitslosenhilfe gewährt wurden, eingetreten. Uneinigkeit besteht über die Frage, ob der Versicherte unter diesen Umständen als Arbeitsloser im Sinne von Art. 30 lit. a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 30 Ausrichtung der Übergangsleistung - 1 Eine Übergangsleistung wird ausgerichtet, wenn: |
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1 | Eine Übergangsleistung wird ausgerichtet, wenn: |
a | die Prüfung der IV-Stelle ergibt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 32 IVG erfüllt sind; und |
b | die versicherte Person ein ärztliches Attest vorlegt, das: |
b1 | ihre Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent bestätigt, und |
b2 | eine medizinische Prognose enthält, nach der die Arbeitsunfähigkeit weiter andauert. |
2 | Sind die Voraussetzungen nach Artikel 32 IVG nicht mehr erfüllt, so erlischt der Anspruch auf eine Übergangsleistung am Ende des Monats, in dem die IV-Stelle die Aufhebung der Übergangsleistung verfügt. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 34 Überprüfung des Invaliditätsgrades und Anpassung der Rente - 1 Gleichzeitig mit der Gewährung einer Übergangsleistung nach Artikel 32 leitet die IV-Stelle die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein. |
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1 | Gleichzeitig mit der Gewährung einer Übergangsleistung nach Artikel 32 leitet die IV-Stelle die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein. |
2 | Am ersten Tag des Monats, der dem Entscheid der IV-Stelle über den Invaliditätsgrad folgt: |
a | entsteht in Abweichung von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b ein Rentenanspruch, sofern der Invaliditätsgrad erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht; |
b | wird eine bestehende Rente für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, sofern sich der Invaliditätsgrad erheblich geändert hat. |
3.1 Das kantonale Gericht erwog, Absicht des Art. 30
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 30 Ausrichtung der Übergangsleistung - 1 Eine Übergangsleistung wird ausgerichtet, wenn: |
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1 | Eine Übergangsleistung wird ausgerichtet, wenn: |
a | die Prüfung der IV-Stelle ergibt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 32 IVG erfüllt sind; und |
b | die versicherte Person ein ärztliches Attest vorlegt, das: |
b1 | ihre Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent bestätigt, und |
b2 | eine medizinische Prognose enthält, nach der die Arbeitsunfähigkeit weiter andauert. |
2 | Sind die Voraussetzungen nach Artikel 32 IVG nicht mehr erfüllt, so erlischt der Anspruch auf eine Übergangsleistung am Ende des Monats, in dem die IV-Stelle die Aufhebung der Übergangsleistung verfügt. |
denjenigen für Taggelder der Arbeitslosenversicherung entsprechen würden. Wer Arbeitslosenhilfe beziehe, belege damit gerade, dass er seine Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit nicht aufgegeben habe, sondern nach wie vor arbeitsfähig und vermittlungsbereit sei.
3.2 Die IV-Stelle macht geltend, Arbeitslosenhilfe in Form von weiteren Taggeldern, der Regelung im Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) ähnliche arbeitsmarktliche Massnahmen und Wiedereingliederungseinkommen gebe es nur in zwölf Kantonen. In den übrigen Landesteilen richte sich die Arbeitslosenhilfe an der öffentlichen Sozialhilfe aus. Es könne nicht angehen, dass jene Versicherten, die "zufällig" in einem Kanton wohnten, der Arbeitslosenhilfe kenne, Anspruch auf bundesrechtliche Leistungen hätten, während den anderen Personen solche Leistungen versagt blieben. Zudem sei der Bezug von Arbeitslosenhilfe im Kanton Zug gemäss Einführungsgesetz zum AVIG denjenigen Personen vorbehalten, welche ihren Wohnsitz ununterbrochen seit mindestens zwei Jahren im Kanton hätten und deren Vermögen einen bestimmten Betrag nicht übersteige. Folge man der Auffassung der Vorinstanz, so würde dies bedeuten, dass der Versicherte A, welcher noch nicht zwei Jahre im Kanton Zug wohne oder ein zu hohes Einkommen besitze, keine Arbeitslosenhilfe und als Konsequenz auch keine Zusatzrente beziehen könnte, während der Versicherte B, welcher die Voraussetzungen des kantonalen Rechts erfülle, gleich auch
noch das Recht auf eine Leistung des Bundesrechts erhalten würde. Es könne nicht angehen, dass kantonales Recht Bundesrecht in dieser Weise "präjudiziere", weshalb Art. 30 lit. a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 30 Ausrichtung der Übergangsleistung - 1 Eine Übergangsleistung wird ausgerichtet, wenn: |
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1 | Eine Übergangsleistung wird ausgerichtet, wenn: |
a | die Prüfung der IV-Stelle ergibt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 32 IVG erfüllt sind; und |
b | die versicherte Person ein ärztliches Attest vorlegt, das: |
b1 | ihre Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent bestätigt, und |
b2 | eine medizinische Prognose enthält, nach der die Arbeitsunfähigkeit weiter andauert. |
2 | Sind die Voraussetzungen nach Artikel 32 IVG nicht mehr erfüllt, so erlischt der Anspruch auf eine Übergangsleistung am Ende des Monats, in dem die IV-Stelle die Aufhebung der Übergangsleistung verfügt. |
4.
Nach der Rechtsprechung kann das Eidgenössische Versicherungsgericht Verordnungen des Bundesrates grundsätzlich, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Bei (unselbstständigen) Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft es, ob sie sich in den Grenzen der dem Bundesrat im Gesetz eingeräumten Befugnisse halten. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene eingeräumt, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Verordnungsvorschriften offensichtlich aus dem Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfallen oder aus andern Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind. Es kann jedoch sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen und es hat auch nicht die Zweckmässigkeit zu untersuchen. Die vom Bundesrat verordnete Regelung verstösst allerdings dann gegen Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
|
1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
Verordnung es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen (BGE 129 II 164 Erw. 2.3, 129 V 271 Erw. 4.1.1, 329 Erw. 4.1, je mit Hinweisen).
4.1 Im Rahmen der 10. AHV-Revision wurde die Regelung der Zusatzrente (Art. 34
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 34 Überprüfung des Invaliditätsgrades und Anpassung der Rente - 1 Gleichzeitig mit der Gewährung einer Übergangsleistung nach Artikel 32 leitet die IV-Stelle die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein. |
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1 | Gleichzeitig mit der Gewährung einer Übergangsleistung nach Artikel 32 leitet die IV-Stelle die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein. |
2 | Am ersten Tag des Monats, der dem Entscheid der IV-Stelle über den Invaliditätsgrad folgt: |
a | entsteht in Abweichung von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b ein Rentenanspruch, sofern der Invaliditätsgrad erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht; |
b | wird eine bestehende Rente für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, sofern sich der Invaliditätsgrad erheblich geändert hat. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
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1 | Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
2 | Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern. |
3 | Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände. |
Art. 34 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 34 Überprüfung des Invaliditätsgrades und Anpassung der Rente - 1 Gleichzeitig mit der Gewährung einer Übergangsleistung nach Artikel 32 leitet die IV-Stelle die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein. |
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1 | Gleichzeitig mit der Gewährung einer Übergangsleistung nach Artikel 32 leitet die IV-Stelle die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein. |
2 | Am ersten Tag des Monats, der dem Entscheid der IV-Stelle über den Invaliditätsgrad folgt: |
a | entsteht in Abweichung von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b ein Rentenanspruch, sofern der Invaliditätsgrad erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht; |
b | wird eine bestehende Rente für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, sofern sich der Invaliditätsgrad erheblich geändert hat. |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 30 Ausrichtung der Übergangsleistung - 1 Eine Übergangsleistung wird ausgerichtet, wenn: |
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1 | Eine Übergangsleistung wird ausgerichtet, wenn: |
a | die Prüfung der IV-Stelle ergibt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 32 IVG erfüllt sind; und |
b | die versicherte Person ein ärztliches Attest vorlegt, das: |
b1 | ihre Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent bestätigt, und |
b2 | eine medizinische Prognose enthält, nach der die Arbeitsunfähigkeit weiter andauert. |
2 | Sind die Voraussetzungen nach Artikel 32 IVG nicht mehr erfüllt, so erlischt der Anspruch auf eine Übergangsleistung am Ende des Monats, in dem die IV-Stelle die Aufhebung der Übergangsleistung verfügt. |
4.2 Die gesetzliche Delegationsnorm, auf welcher Art. 30
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 30 Ausrichtung der Übergangsleistung - 1 Eine Übergangsleistung wird ausgerichtet, wenn: |
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1 | Eine Übergangsleistung wird ausgerichtet, wenn: |
a | die Prüfung der IV-Stelle ergibt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 32 IVG erfüllt sind; und |
b | die versicherte Person ein ärztliches Attest vorlegt, das: |
b1 | ihre Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent bestätigt, und |
b2 | eine medizinische Prognose enthält, nach der die Arbeitsunfähigkeit weiter andauert. |
2 | Sind die Voraussetzungen nach Artikel 32 IVG nicht mehr erfüllt, so erlischt der Anspruch auf eine Übergangsleistung am Ende des Monats, in dem die IV-Stelle die Aufhebung der Übergangsleistung verfügt. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 34 Überprüfung des Invaliditätsgrades und Anpassung der Rente - 1 Gleichzeitig mit der Gewährung einer Übergangsleistung nach Artikel 32 leitet die IV-Stelle die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein. |
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1 | Gleichzeitig mit der Gewährung einer Übergangsleistung nach Artikel 32 leitet die IV-Stelle die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein. |
2 | Am ersten Tag des Monats, der dem Entscheid der IV-Stelle über den Invaliditätsgrad folgt: |
a | entsteht in Abweichung von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b ein Rentenanspruch, sofern der Invaliditätsgrad erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht; |
b | wird eine bestehende Rente für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, sofern sich der Invaliditätsgrad erheblich geändert hat. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 34 Überprüfung des Invaliditätsgrades und Anpassung der Rente - 1 Gleichzeitig mit der Gewährung einer Übergangsleistung nach Artikel 32 leitet die IV-Stelle die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein. |
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1 | Gleichzeitig mit der Gewährung einer Übergangsleistung nach Artikel 32 leitet die IV-Stelle die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein. |
2 | Am ersten Tag des Monats, der dem Entscheid der IV-Stelle über den Invaliditätsgrad folgt: |
a | entsteht in Abweichung von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b ein Rentenanspruch, sofern der Invaliditätsgrad erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht; |
b | wird eine bestehende Rente für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, sofern sich der Invaliditätsgrad erheblich geändert hat. |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 30 Ausrichtung der Übergangsleistung - 1 Eine Übergangsleistung wird ausgerichtet, wenn: |
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1 | Eine Übergangsleistung wird ausgerichtet, wenn: |
a | die Prüfung der IV-Stelle ergibt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 32 IVG erfüllt sind; und |
b | die versicherte Person ein ärztliches Attest vorlegt, das: |
b1 | ihre Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent bestätigt, und |
b2 | eine medizinische Prognose enthält, nach der die Arbeitsunfähigkeit weiter andauert. |
2 | Sind die Voraussetzungen nach Artikel 32 IVG nicht mehr erfüllt, so erlischt der Anspruch auf eine Übergangsleistung am Ende des Monats, in dem die IV-Stelle die Aufhebung der Übergangsleistung verfügt. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 34 Überprüfung des Invaliditätsgrades und Anpassung der Rente - 1 Gleichzeitig mit der Gewährung einer Übergangsleistung nach Artikel 32 leitet die IV-Stelle die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein. |
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1 | Gleichzeitig mit der Gewährung einer Übergangsleistung nach Artikel 32 leitet die IV-Stelle die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein. |
2 | Am ersten Tag des Monats, der dem Entscheid der IV-Stelle über den Invaliditätsgrad folgt: |
a | entsteht in Abweichung von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b ein Rentenanspruch, sofern der Invaliditätsgrad erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht; |
b | wird eine bestehende Rente für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, sofern sich der Invaliditätsgrad erheblich geändert hat. |
Zusatzrentenberechtigten konnte und durfte der Bundesrat mit Blick auf den offen formulierten Art. 34 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 34 Überprüfung des Invaliditätsgrades und Anpassung der Rente - 1 Gleichzeitig mit der Gewährung einer Übergangsleistung nach Artikel 32 leitet die IV-Stelle die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein. |
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1 | Gleichzeitig mit der Gewährung einer Übergangsleistung nach Artikel 32 leitet die IV-Stelle die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein. |
2 | Am ersten Tag des Monats, der dem Entscheid der IV-Stelle über den Invaliditätsgrad folgt: |
a | entsteht in Abweichung von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b ein Rentenanspruch, sofern der Invaliditätsgrad erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht; |
b | wird eine bestehende Rente für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, sofern sich der Invaliditätsgrad erheblich geändert hat. |
4.3 Art. 30 lit. a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 30 Ausrichtung der Übergangsleistung - 1 Eine Übergangsleistung wird ausgerichtet, wenn: |
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1 | Eine Übergangsleistung wird ausgerichtet, wenn: |
a | die Prüfung der IV-Stelle ergibt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 32 IVG erfüllt sind; und |
b | die versicherte Person ein ärztliches Attest vorlegt, das: |
b1 | ihre Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent bestätigt, und |
b2 | eine medizinische Prognose enthält, nach der die Arbeitsunfähigkeit weiter andauert. |
2 | Sind die Voraussetzungen nach Artikel 32 IVG nicht mehr erfüllt, so erlischt der Anspruch auf eine Übergangsleistung am Ende des Monats, in dem die IV-Stelle die Aufhebung der Übergangsleistung verfügt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 114 Arbeitslosenversicherung - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung. |
|
1 | Der Bund erlässt Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung. |
2 | Er beachtet dabei folgende Grundsätze: |
a | Die Versicherung gewährt angemessenen Erwerbsersatz und unterstützt Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit. |
b | Der Beitritt ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
c | Selbstständigerwerbende können sich freiwillig versichern. |
3 | Die Versicherung wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen. |
4 | Bund und Kantone erbringen bei ausserordentlichen Verhältnissen finanzielle Leistungen. |
5 | Der Bund kann Vorschriften über die Arbeitslosenfürsorge erlassen. |
Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, S. 10 Rz 19). Hätte der Bundesrat die Zusatzrentenberechtigung in Art. 30 lit. a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 30 Ausrichtung der Übergangsleistung - 1 Eine Übergangsleistung wird ausgerichtet, wenn: |
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1 | Eine Übergangsleistung wird ausgerichtet, wenn: |
a | die Prüfung der IV-Stelle ergibt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 32 IVG erfüllt sind; und |
b | die versicherte Person ein ärztliches Attest vorlegt, das: |
b1 | ihre Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent bestätigt, und |
b2 | eine medizinische Prognose enthält, nach der die Arbeitsunfähigkeit weiter andauert. |
2 | Sind die Voraussetzungen nach Artikel 32 IVG nicht mehr erfüllt, so erlischt der Anspruch auf eine Übergangsleistung am Ende des Monats, in dem die IV-Stelle die Aufhebung der Übergangsleistung verfügt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
|
1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 34 Überprüfung des Invaliditätsgrades und Anpassung der Rente - 1 Gleichzeitig mit der Gewährung einer Übergangsleistung nach Artikel 32 leitet die IV-Stelle die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein. |
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1 | Gleichzeitig mit der Gewährung einer Übergangsleistung nach Artikel 32 leitet die IV-Stelle die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein. |
2 | Am ersten Tag des Monats, der dem Entscheid der IV-Stelle über den Invaliditätsgrad folgt: |
a | entsteht in Abweichung von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b ein Rentenanspruch, sofern der Invaliditätsgrad erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht; |
b | wird eine bestehende Rente für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, sofern sich der Invaliditätsgrad erheblich geändert hat. |
über ihre Vermittlungsfähigkeit treffen müssen, was sich im Einzelfall schwierig hätte gestalten können und mit einem administrativen Zusatzaufwand in einem für die IV-Stellen sachfremden Gebiet verbunden gewesen wäre. Zudem ist fraglich, ob eine solche Regelung dem Sinn und Zweck des Art. 34 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 34 Überprüfung des Invaliditätsgrades und Anpassung der Rente - 1 Gleichzeitig mit der Gewährung einer Übergangsleistung nach Artikel 32 leitet die IV-Stelle die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein. |
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1 | Gleichzeitig mit der Gewährung einer Übergangsleistung nach Artikel 32 leitet die IV-Stelle die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein. |
2 | Am ersten Tag des Monats, der dem Entscheid der IV-Stelle über den Invaliditätsgrad folgt: |
a | entsteht in Abweichung von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b ein Rentenanspruch, sofern der Invaliditätsgrad erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht; |
b | wird eine bestehende Rente für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, sofern sich der Invaliditätsgrad erheblich geändert hat. |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 30 Ausrichtung der Übergangsleistung - 1 Eine Übergangsleistung wird ausgerichtet, wenn: |
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1 | Eine Übergangsleistung wird ausgerichtet, wenn: |
a | die Prüfung der IV-Stelle ergibt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 32 IVG erfüllt sind; und |
b | die versicherte Person ein ärztliches Attest vorlegt, das: |
b1 | ihre Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent bestätigt, und |
b2 | eine medizinische Prognose enthält, nach der die Arbeitsunfähigkeit weiter andauert. |
2 | Sind die Voraussetzungen nach Artikel 32 IVG nicht mehr erfüllt, so erlischt der Anspruch auf eine Übergangsleistung am Ende des Monats, in dem die IV-Stelle die Aufhebung der Übergangsleistung verfügt. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 34 Überprüfung des Invaliditätsgrades und Anpassung der Rente - 1 Gleichzeitig mit der Gewährung einer Übergangsleistung nach Artikel 32 leitet die IV-Stelle die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein. |
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1 | Gleichzeitig mit der Gewährung einer Übergangsleistung nach Artikel 32 leitet die IV-Stelle die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein. |
2 | Am ersten Tag des Monats, der dem Entscheid der IV-Stelle über den Invaliditätsgrad folgt: |
a | entsteht in Abweichung von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b ein Rentenanspruch, sofern der Invaliditätsgrad erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht; |
b | wird eine bestehende Rente für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, sofern sich der Invaliditätsgrad erheblich geändert hat. |
5.
Weil der Beschwerdegegner im massgebenden Zeitpunkt (15. Juni 1996) oder unmittelbar davor (SVR 2001 IV Nr. 36 S. 109) unstreitig weder eine Erwerbstätigkeit ausgeübt noch Leistungen der ALV bezogen hat, entfällt der Anspruch auf eine Zusatzrente für seine Ehefrau.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 23. Januar 2003 aufgehoben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, der Ausgleichskasse des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 18. Juni 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: