Tribunal federal
{T 0/2}
6A.12/2004 /kra
Urteil vom 18. Juni 2004
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Zünd,
Gerichtsschreiber Schönknecht.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Gert Wiedersheim,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.
Gegenstand
Entzug des Führerausweises (Warnungsentzug),
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, vom 24. September 2003.
Sachverhalt:
A.
X.________ lenkte seinen Personenwagen am Samstag, den 24. Februar 2001, um ca. 9.35 Uhr auf der Autobahn A1 in Richtung St. Gallen, obwohl er eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.18 0/00 aufwies und letztmals am Freitag, den 23. Februar 2001, von ca 5.00 bis 7.00 Uhr geschlafen hatte. Kurz nach dem Dreieck Zürich Ost schloss er unter Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h bis auf eine Wagenlänge zu einem vor ihm fahrenden Patrouillenfahrzeug der Kantonspolizei Zürich auf und behielt diesen Abstand über eine Strecke von 500 m bei.
B.
Die Direktion für Soziales und Sicherheit, Strassenverkehrsamt, entzog X.________ wegen dieses Vorfalls am 6. Dezember 2001 den Führerausweis für die Dauer von fünf Monaten. Sie berücksichtigte insbesondere, dass ihm der Führerausweis bereits im Juli 1997 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung für einen Monat entzogen worden war.
Der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wiesen die von X.________ gegen die Entzugsverfügung erhobenen Rechtsmittel am 2. April 2003 bzw. am 24. September 2003 ab.
C.
X.________ erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Dauer des verfügten Ausweisentzugs sei angemessen, höchstens aber auf drei Monate, herabzusetzen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt die Abweisung der Beschwerde und verzichtet im Übrigen auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ihm aufgrund seines Verhaltens der Führerausweis entzogen werden muss. Er macht jedoch geltend, die von der Vorinstanz bestätigte Entzugsdauer von fünf Monaten verletze Bundesrecht und sei daher herabzusetzen.
1.1 Nach Art. 17 Abs. 1 lit. b
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 17 - 1 Der auf bestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann frühestens drei Monate vor Ablauf der verfügten Entzugsdauer wiedererteilt werden, wenn die betroffene Person an einer von der Behörde anerkannten Nachschulung teilgenommen hat. Die Mindestentzugsdauer darf nicht unterschritten werden. |
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1 | Der auf bestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann frühestens drei Monate vor Ablauf der verfügten Entzugsdauer wiedererteilt werden, wenn die betroffene Person an einer von der Behörde anerkannten Nachschulung teilgenommen hat. Die Mindestentzugsdauer darf nicht unterschritten werden. |
2 | Der für mindestens ein Jahr entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn das Verhalten der betroffenen Person zeigt, dass die Administrativmassnahme ihren Zweck erfüllt hat. Die Mindestentzugsdauer und zwei Drittel der verfügten Entzugsdauer müssen jedoch abgelaufen sein. |
3 | Der auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat. |
4 | Der für immer entzogene Führerausweis kann nur unter den Bedingungen des Artikels 23 Absatz 3 wiedererteilt werden. Erfolgte der Entzug gestützt auf Artikel 16d Absatz 3 Buchstabe b, so kann der Ausweis frühestens nach zehn Jahren und nur aufgrund einer positiven verkehrspsychologischen Beurteilung wieder erteilt werden.82 |
5 | Missachtet die betroffene Person die Auflagen oder missbraucht sie in anderer Weise das in sie gesetzte Vertrauen, so ist der Ausweis wieder zu entziehen. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 17 - 1 Der auf bestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann frühestens drei Monate vor Ablauf der verfügten Entzugsdauer wiedererteilt werden, wenn die betroffene Person an einer von der Behörde anerkannten Nachschulung teilgenommen hat. Die Mindestentzugsdauer darf nicht unterschritten werden. |
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1 | Der auf bestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann frühestens drei Monate vor Ablauf der verfügten Entzugsdauer wiedererteilt werden, wenn die betroffene Person an einer von der Behörde anerkannten Nachschulung teilgenommen hat. Die Mindestentzugsdauer darf nicht unterschritten werden. |
2 | Der für mindestens ein Jahr entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn das Verhalten der betroffenen Person zeigt, dass die Administrativmassnahme ihren Zweck erfüllt hat. Die Mindestentzugsdauer und zwei Drittel der verfügten Entzugsdauer müssen jedoch abgelaufen sein. |
3 | Der auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat. |
4 | Der für immer entzogene Führerausweis kann nur unter den Bedingungen des Artikels 23 Absatz 3 wiedererteilt werden. Erfolgte der Entzug gestützt auf Artikel 16d Absatz 3 Buchstabe b, so kann der Ausweis frühestens nach zehn Jahren und nur aufgrund einer positiven verkehrspsychologischen Beurteilung wieder erteilt werden.82 |
5 | Missachtet die betroffene Person die Auflagen oder missbraucht sie in anderer Weise das in sie gesetzte Vertrauen, so ist der Ausweis wieder zu entziehen. |
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung VZV Art. 33 Umfang des Entzuges - 1 Der Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises einer Kategorie oder Unterkategorie hat den Entzug des Lernfahr- und des Führerausweises aller Kategorien, aller Unterkategorien und der Spezialkategorie F zur Folge.177 |
|
1 | Der Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises einer Kategorie oder Unterkategorie hat den Entzug des Lernfahr- und des Führerausweises aller Kategorien, aller Unterkategorien und der Spezialkategorie F zur Folge.177 |
2 | Der Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises einer Spezialkategorie hat den Entzug des Lernfahr- und des Führerausweises aller Spezialkategorien zur Folge. |
3 | Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn ein Entzug aus medizinischen Gründen verfügt wird. |
4 | Die Entzugsbehörde kann: |
a | mit dem Lernfahr- oder dem Führerausweis einer Kategorie oder Unterkategorie auch den Führerausweis der Spezialkategorien G und M entziehen; |
b | mit dem Lernfahr- oder dem Führerausweis einer Spezialkategorie auch den Lernfahr- oder den Führerausweis der Kategorien und Unterkategorien entziehen. |
5 | Die kantonale Behörde kann Ausweisinhabern eine Bewilligung für Fahrten während des Lernfahr- oder des Führerausweisentzugs erteilen, sofern diese zu ihrer Berufsausübung notwendig sind. Sie legt die Einzelheiten der bewilligten Fahrten in ihrer Verfügung fest. Voraussetzung ist, dass der Ausweis: |
a | wegen einer leichten Widerhandlung nach Artikel 16a SVG entzogen wird; |
b | nicht auf unbestimmte Zeit oder für immer entzogen wird; und |
c | in den vorangegangenen fünf Jahren nicht mehr als einmal entzogen worden ist.179 |
6 | In Härtefällen kann die kantonale Behörde unter Einhaltung der gesetzlichen Mindestdauer den Ausweisentzug je Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie für eine unterschiedliche Dauer verfügen.180 |
1.2 Zunächst wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beurteilung im angefochtenen Entscheid, sein Verschulden müsse als erheblich eingestuft werden. Die Vorinstanz lasse dabei ausser Acht, dass sich keine weiteren Personen in seinem Wagen befunden hätten, seine Fahrt nicht zu einer Hauptverkehrszeit stattgefunden habe und er aufgrund seiner Fahrroutine trotz Müdigkeit und Angetrunkenheit die Herrschaft über sein Fahrzeug behalten habe.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat sich das Verwaltungsgericht mit den entsprechenden Vorbringen einzeln auseinander gesetzt. Nicht stichhaltig ist folglich der Einwand, das Gericht habe diese als unzulässige Noven behandelt und damit § 52 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich willkürlich angewendet. Mit überzeugenden Argumenten gelangt die Vorinstanz vielmehr zum zutreffenden Schluss, dass die fraglichen Umstände sein Verschulden nicht zu mildern vermögen. Denn auch ohne, dass er Passagiere mitführte, und trotz seiner Fahrroutine, gefährdete er zum Tatzeitpunkt eine Vielzahl anderer Verkehrsteilnehmer. Auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann verwiesen werden. Sodann kann im Umstand, dass sich der Beschwerdeführer während der ärztlichen Untersuchung kooperativ zeigte, noch kein Zeichen besonderer Einsicht und Reue gesehen werden. Auch insoweit erscheint seine Tat folglich nicht in milderem Licht, weshalb die Vorinstanz ihr Ermessen nicht überschritten hat, wenn sie sein Verschulden als erheblich einstufte.
1.3 Dass der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers vom Verwaltungsgericht massnahmeerhöhend gewürdigt wurde, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Denn zum Tatzeitpunkt lag der einmonatige Führerausweisentzug wegen Geschwindigkeitsüberschreitung lediglich etwas mehr als dreieinhalb Jahre zurück, was zeigt, dass sich der Beschwerdeführer von dieser Massnahme nicht genügend hat warnen lassen. Sein diesbezüglicher Einwand geht daher fehl.
1.4 Sodann beanstandet der Beschwerdeführer, aus dem angefochtenen Entscheid gehe nicht hervor, in welchem Umfang seine berufliche Massnahmeempfindlichkeit zu seinen Gunsten gewichtet worden sei.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei der Prüfung der Massnahmeempfindlichkeit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen und deshalb zu berücksichtigen, in welchem Masse der Fahrzeugführer infolge beruflicher Angewiesenheit auf ein Motorfahrzeug stärker als andere Fahrer vom Entzug des Führerausweises betroffen ist (BGE 128 II 285 E. 2.4 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer ist als Einsatzleiter in einem Reinigungsunternehmen tätig. In dieser Funktion transportiert er mehrmals täglich Reinigungsequipen und Material zum jeweiligen Einsatzort im Grossraum Zürich. Eine Angewiesenheit auf ein Motorfahrzeug ist damit zu bejahen. Dies anerkennt auch die Vorinstanz. Zwar hält sie nicht in Zahlen oder Prozenten fest, um wie viel die Dauer des Führerausweisentzugs aus diesem Grund herabzusetzen ist. Trotzdem ist nachvollziehbar, wie das Verwaltungsgericht den fraglichen Umstand gewichtet hat. So erhellt aus den entsprechenden Erwägungen, dass das Gericht eine erhöhte Massnahmeempfindlichkeit annimmt, diese aber weniger stark massnahmemindernd veranschlagt, als dies bei einem Berufschauffeur der Fall wäre. Dies ist durchaus vertretbar, denn durch den Führerausweisentzug wird dem Beschwerdeführer die Ausübung seines Berufes nicht verboten (vgl. Entscheid des Kassationshofs vom 15. August 1989, 6A.92/1989, E. 4, veröffentlicht in Pra 1990 Nr. 150). Damit sind die bundesrechtlichen Anforderungen an die Begründung des Massnahmeentscheids erfüllt, weshalb sich die Beschwerde auch in Bezug auf diesen Punkt als unbegründet erweist (zur analogen Problematik bei der Strafzumessung vgl. BGE 127 IV
101 E. 2c).
1.5 Alsdann sprechen nach Auffassung des Beschwerdeführers weitere, in Art. 33 Abs. 2
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung VZV Art. 33 Umfang des Entzuges - 1 Der Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises einer Kategorie oder Unterkategorie hat den Entzug des Lernfahr- und des Führerausweises aller Kategorien, aller Unterkategorien und der Spezialkategorie F zur Folge.177 |
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1 | Der Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises einer Kategorie oder Unterkategorie hat den Entzug des Lernfahr- und des Führerausweises aller Kategorien, aller Unterkategorien und der Spezialkategorie F zur Folge.177 |
2 | Der Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises einer Spezialkategorie hat den Entzug des Lernfahr- und des Führerausweises aller Spezialkategorien zur Folge. |
3 | Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn ein Entzug aus medizinischen Gründen verfügt wird. |
4 | Die Entzugsbehörde kann: |
a | mit dem Lernfahr- oder dem Führerausweis einer Kategorie oder Unterkategorie auch den Führerausweis der Spezialkategorien G und M entziehen; |
b | mit dem Lernfahr- oder dem Führerausweis einer Spezialkategorie auch den Lernfahr- oder den Führerausweis der Kategorien und Unterkategorien entziehen. |
5 | Die kantonale Behörde kann Ausweisinhabern eine Bewilligung für Fahrten während des Lernfahr- oder des Führerausweisentzugs erteilen, sofern diese zu ihrer Berufsausübung notwendig sind. Sie legt die Einzelheiten der bewilligten Fahrten in ihrer Verfügung fest. Voraussetzung ist, dass der Ausweis: |
a | wegen einer leichten Widerhandlung nach Artikel 16a SVG entzogen wird; |
b | nicht auf unbestimmte Zeit oder für immer entzogen wird; und |
c | in den vorangegangenen fünf Jahren nicht mehr als einmal entzogen worden ist.179 |
6 | In Härtefällen kann die kantonale Behörde unter Einhaltung der gesetzlichen Mindestdauer den Ausweisentzug je Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie für eine unterschiedliche Dauer verfügen.180 |
1.6 Nicht mit Bundesrecht vereinbar ist nach Auffassung des Beschwerdeführers überdies der Umstand, dass die Vorinstanz die Verfahrensdauer nicht massnahmemindernd berücksichtigt hat.
Das Bundesgericht hat eine Verkürzung der Entzugsdauer in Ausnahmefällen für möglich erklärt, wenn das Verfahren verhältnismässig lange gedauert hat, der Betroffene sich während dieser Zeit wohl verhalten hat und ihn an der langen Verfahrensdauer keine Schuld trifft (BGE 120 Ib 504 E. 4e). Ob das Verfahren als überlang zu gelten hat, ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, wobei die strafrechtlichen Verjährungsregeln sinngemäss beizuziehen sind (BGE 127 II 297 E. 3d). Das Bundesgericht hat im Falle einer groben Verkehrsregelverletzung eine Dauer des kantonalen Verfahrens von fünf Jahren als überlang erachtet (BGE 120 Ib 504 E. 3), im Falle einer blossen Übertretung schon eine solche von viereinhalb Jahren (BGE 127 II 297 E. 3d).
Der Beschwerdeführer ist unter anderem wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 91 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Busse wird bestraft, wer: |
a | in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt; |
b | das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, missachtet; |
c | in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt. |
2 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt; |
b | aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt. |
1.7 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er durch seine Verkehrsregelverletzungen mehrere Entzugsgründe gesetzt hat und die Dauer der Administrativmassnahme für die schwerste Widerhandlung demnach in analoger Anwendung von Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an. |
|
1 | Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an. |
2 | Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an. |
3 | Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag. |
4 | Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung. |
Bei der Richtlinie des Strassenverkehrsamtes handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung. Diese im Dienste rechtsgleicher Gesetzesanwendung erlassenen Bestimmungen sind für den Richter nicht verbindlich. Er soll sie bei seiner Entscheidung jedoch mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 122 V 19 E. 5b bb).
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, laut Richtlinie wäre für das Fahren in angetrunkenem Zustand ein Ausweisentzug von drei Monaten anzuordnen gewesen. Gemäss Art. 68
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an. |
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1 | Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an. |
2 | Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an. |
3 | Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag. |
4 | Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an. |
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1 | Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an. |
2 | Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an. |
3 | Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag. |
4 | Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an. |
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1 | Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an. |
2 | Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an. |
3 | Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag. |
4 | Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung. |
1.8 Auch bei gesamthafter Würdigung aller Umstände liegt die von den kantonalen Instanzen festgesetzte Entzugsdauer noch innerhalb des vom Bundesrecht gewährten Ermessensspielraums. So hielt das Bundesgericht im Fall eines Lenkers, der nach fünf Jahren und neun Monaten wiederum in angetrunkenem Zustand gefahren war (BAK von 1.28 0/00), daneben aber keine weiteren Verkehrsregelverletzungen begangen hatte, eine Entzugsdauer von vier Monaten für angemessen, obwohl er ebenfalls stark auf ein Fahrzeug angewiesen war (vgl. BGE 124 II 44 E. 2). Nachdem der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht nur angetrunken, sondern auch stark übermüdet gefahren ist und überdies Abstandsvorschriften missachtet hat, erscheint eine Bestätigung der fünfmonatigen Entzugsdauer als mit der bisherigen Praxis des Kassationshofs vereinbar.
2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach abzuweisen. Dementsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an. |
|
1 | Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an. |
2 | Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an. |
3 | Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag. |
4 | Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, sowie dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juni 2004
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: