Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 838/2017

Urteil vom 18. Mai 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Dr. iur. Roger Bollag,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Einkommensvergleich; Valideneinkommen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 29. September 2017 (IV.2016.00321).

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1977 geborene A.________ arbeitete seit 8. November 2003 als Finanzberater bei der B.________ AG - heute C.________ -. Am 2. Januar 2005 zog er sich bei einem Unfall eine Fraktur des dritten Lendenwirbelkörpers (LWK) zu, die operativ versorgt wurde. Am 10. November 2005 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an. Sein Arbeitsverhältnis mit der B.________ AG wurde per 28. Februar 2006 aufgelöst. Die IV-Stelle sprach ihm mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vom 22. Oktober 2010 ab 1. Januar 2006 bis 31. März 2009 eine ganze (Invaliditätsgrad 100 %) und ab 1. April 2009 eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad 50 %) zu.

A.b. Im Mai 2014 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein. Sie zog ein polydisziplinäres Gutachten der MEDAS Zentralschweiz, Luzern, vom 4. August 2015 bei. Mit Verfügung vom 9. Februar 2016 bestätigte sie den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad 50 %).

B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. September 2017 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm ab November 2015 eine ganze Invalidenrente auszurichten; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die IV-Stelle schliesst auf Beschwerdeabweisung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzlich bestätigte, revisionsweise verfügte Weiterausrichtung einer halben Invalidenrente durch die IV-Stelle vor Bundesrecht standhält.

2.2. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen betreffend die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG; BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 und E. 6.1 S. 8), den Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG) und die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) richtig dargelegt. Gleiches gilt zum massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). Darauf wird verwiesen.

2.3. Zu wiederholen ist, dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.).
Bei der Rentenzusprache vom 22. Oktober 2010 hatte beim Beschwerdeführer eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden. Unbestritten ist, dass im massgebenden Zeitpunkt der Verfügung vom 9. Februar 2016 (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220) psychischerseits keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorlag. Somit liegt ein Revisionsgrund vor.

3.
Strittig ist das im Gesundheitsfall erzielbare sog. Valideneinkommen des Beschwerdeführers. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zur mutmasslichen Berufskarriere handelt es sich um eine Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe. Diese stellt eine für das Bundesgericht grundsätzlich verbindliche Tatfrage dar (E. 1 hiervor), soweit sie - wie hier - auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden (BGE 115 II 440 E. 5b S. 448; Urteil 8C 621/2017 vom 15. Februar 2018 E. 4.3.1).

4.

4.1. Im Rahmen der Verfügung vom 22. Oktober 2010 mit Zusprache einer halben Invalidenrente ab 1. April 2009 ermittelte die IV-Stelle das Valideneinkommen aufgrund des Durchschnitts der während dreier Jahre vor dem Unfall vom 2. Januar 2005 erzielten Einkommen gemäss Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers. Dies ergab (richtig:) Fr. 54'658.-.

4.2. In Bezug auf die strittige Revisionsverfügung vom 9. Februar 2016 erwog das kantonale Gericht betreffend das Valideneinkommen im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe nach der Oberschule eine Lehre im Detailhandel absolviert. Ab Mitte 1998 sei er bei diversen Arbeitgebern angestellt gewesen, wobei bloss ein Arbeitsverhältnis bei der D.________ AG etwas länger als ein Jahr gedauert habe. Vor dem Unfall vom 2. Januar 2005 sei er während rund eines Jahres bei der B.________ AG tätig gewesen, wo er einen Jahresbruttolohn von rund Fr. 30'000.- erzielt habe. Vor diesem Hintergrund sei es zwar möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er eine langjährige Anstellung der der B.________ AG geplant, verschiedene Aufstiegsmöglichkeiten erfolgreich wahrgenommen und sich dies entsprechend dem Schreiben der C.________ vom 24. April 2014 in einer Einkommensentwicklung bis hin zu Fr. 125'000.- im Jahr 2013 niedergeschlagen hätte. Es lägen auch keine echtzeitliche Dokumente vor, die den Beginn einer solchen Laufbahn belegen könnten. Denn eine solche Entwicklung sei erstmals zehn Jahre nach dem Unfall unter Beilage des obigen Schreibens der C.________ vorgebracht worden. Bis dahin habe der bereits damals anwaltlich vertretene
Versicherte das von der IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Oktober 2010 festgelegte Valideneinkommen von Fr. 54'658.- stets gelten lassen. Mit Bezug auf das Valideneinkommen könne dem Schreiben der C.________ vom 24. April 2014 somit kein Beweiswert beigemessen werden. Die Akten ergäben auch sonst keine Anhaltspunkte für eine derartige Einkommensentwicklung. Das relativ geringe Einkommen des Beschwerdeführers im ersten Jahr bei der B.________ AG von rund Fr. 30'000.- könne ebenfalls nicht als Referenzwert gelten. Somit seien Tabellenlöhne heranzuziehen. Er sei gelernter Verkäufer und habe Büroerfahrung. Die IV-Stelle habe die Tabelle 17 Ziff. 4 (Bürokräfte und verwandte Berufe) der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 als Ausgangsbasis herangezogen, was nicht zu beanstanden sei. Gestützt hierauf resultiere aufgerechnet auf das Jahr 2015 ein Valideneinkommen von Fr. 74'721.80.

5.

5.1. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die Versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns überwiegend wahrscheinlich als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30). Fehlen aussagekräftige konkrete Anhaltspunkte für die Einkommensermittlung, so ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss der LSE zurückzugreifen (Urteil 8C 720/2017 vom 12. März 2018 E. 5.1).

5.2. Da die Invalidität der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Allerdings müssen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen der versicherten Person genügen nicht. Es müssen bereits bei Eintritt des Gesundheitsschadens entsprechende konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein (Urteil 9C 368/2017 vom 3. August 2017 E. 4.1). Im Revisionsverfahren besteht insoweit ein Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung, als der in der Zwischenzeit tatsächlich durchlaufene beruflich-erwerbliche Werdegang als invalide Person bekannt ist. Eine trotz Invalidität erlangte besondere berufliche Qualifizierung erlaubt allenfalls (weitere) Rückschlüsse auf die mutmassliche Entwicklung, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens bis zum Revisionszeitpunkt gekommen wäre (BGE 139 V 28 E. 3.3.3.2
in fine S. 31; 96 V 29; SVR 2010 UV Nr. 13 S. 51, 8C 550/2009 E. 4.1). Ein strikter Beweis für eine nach dem Unfall absolvierte Weiterbildung ist nicht zu verlangen, hingegen braucht es gewisse konkrete Anhaltspunkte im Unfallzeitpunkt, damit von einem späteren Abschluss der Ausbildung und einem entsprechenden Einkommen ausgegangen werden kann (SVR 2010 UV Nr. 13 S. 51 E. 4.2; Urteil 8C 741/2016 vom 3. März E. 5).

6.

6.1. Der Beschwerdeführer beruft sich auf das von der Vorinstanz als nicht beweiskräftig taxierte Schreiben der C.________ vom 24. April 2014. Hierin wurde ausgeführt, das Arbeitsverhältnis sei per 28. Februar 2006 aufgelöst worden, da der Beschwerdeführer aufgrund des Unfalls vom 2. Januar 2005 nicht mehr in der Lage gewesen sei als Finanzberater zu arbeiten. Die Einkommenshöhe der Agenten hänge von den fachlichen und verkäuferischen Fähigkeiten sowie vom persönlichen Engagement ab. Hätte der Versicherte seine berufliche Karriere mit den dazu gehörenden Ausbildungen normal durchlaufen können, wäre er nach sechs bis acht Jahren im Karriereplan auf die Vergütungsstufe FB IV gekommen, mit einer Provisionsvergütung von Fr. 12.- pro erwirtschaftete Einheit. Die Durchfallquote bei der Finanzberaterlizenz-Prüfung betrage ca. 40 %. Da aber drei Versuche möglich seien, hätten sie pro Jahr maximal 3 von rund 100 Agenten, die beim dritten Versuch durchfielen. Beim Beschwerdeführer gingen sie aufgrund der bereits intern erfolgreich absolvierten Fachtestate davon aus, dass er spätestens beim zweiten Versuch bestanden hätte. Der durchschnittliche Jahreslohn 2013 der 14 Berater, die mit ihm zur gleichen Zeit gestartet hätten, betrage Fr.
123'520.-. Der geringste Lohn dabei sei Fr. 75'295.-, der höchste Fr. 218'148.-. Aufgrund seiner Leistungen im Jahre 2004 schätzten sie den Beschwerdeführer auf ein Einkommen im mittleren Bereich ein, was einem Jahreseinkommen von Fr. 120'000.- bis Fr. 130'000.- entspreche. Da er nach Erreichen der Finanzberaterlizenz-Prüfung auch den Karriereschritt als Führungskraft hätte wählen können, wäre er als Teamleiter etwa im gleichen Einkommenssegment einzustufen, als Teammanager sogar einiges höher.

6.2. Gemäss diesem Schreiben der C.________ hätte der Beschwerdeführer den Karriereplan mit einem Jahreslohn von Fr. 120'000.- bis Fr. 130'000.- sechs bis acht Jahre nach der Finanzberaterlizenz-Prüfung erreicht. Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, dass entgegen der Vorinstanz nicht ohne Weiteres belegt ist, er hätte im Gesundheitsfall die Arbeit bei der B.________ AG - später C.________ - nicht weitergeführt (vgl. E. 5.1 hiervor). Aus dem Umstand allein, dass er davor häufig die Stellen gewechselt und nur bei der D.________ AG etwas länger als ein Jahr gearbeitet hatte, kann dies jedenfalls nicht geschlossen werden.

7.

7.1.

7.1.1. Entgegen dem Beschwerdeführer kann im heutigen Zeitpunkt nicht angenommen werden, dass er die Finanzberaterlizenz-Prüfung bestanden hätte. Hieran ändert auch nichts, dass er allfällige interne Fachtestate im Hinblick auf diese Prüfung erfolgreich absolviert haben soll. Selbst wenn dies zuträfe, lässt sich nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad feststellen, dass er das von ihm behauptete Einkommen von jährlich Fr. 125'00.- erzielen würde. Denn dies hängt von zu vielen unbestimmten Faktoren und Unwägbarkeiten ab, die sich nicht hinreichend klären lassen, so unter anderem von den fachlichen und verkäuferischen Fähigkeiten sowie dem persönlichen Engagement. So war der Beschwerdeführer bis zum Unfall vom 2. Januar 2005 nur während rund eines Jahres bei der B.________ AG angestellt, wobei er im Übrigen lediglich einen Jahresbruttolohn von rund Fr. 30'000.- erzielt hatte. Diese kurze Zeitdauer lässt eine verlässliche Prognose hinsichtlich der von ihm behaupteten Validenkarriere nicht zu.

7.1.2. Weiter ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Administrativverfahrens, welches der ursprünglichen Rentenverfügung vom 22. Oktober 2010 voraus ging, eine berufliche Entwicklung zum lizenzierten Finanzberater nicht behauptete, obwohl er bereits damals rechtskundig vertreten war. Insbesondere im Rahmen des psychiatrischen Gutachtens des Dr. med. E.________ vom 2. Januar 2008 machte er keine solchen Karrierewünsche geltend, obwohl er ausführlich auch zur Berufssituation befragt wurde. Die mehr als acht Jahre nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei der B.________ AG per 28. Februar 2006 bekundete Absicht auf Absolvierung der Finanzberaterlizenz-Prüfung erscheint somit als von versicherungsrechtlichen Überlegungen geprägt und daher auch nicht glaubhaft (vgl. Urteil 9C 179/2016 vom 11. August 2016 E. 4.3.2 mit Hinweisen).

7.1.3. Insgesamt erscheint die von ihm geltend gemachte Karriere lediglich als möglich, da sie mit zu vielen - teils auch von Zufälligkeiten abhängigen - Schritten und Umständen verbunden gewesen wäre. Da von zusätzlichen Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten sind, durfte das kantonale Gericht unter den gegebenen Umständen darauf verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. Beweisabnahme (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; Urteil 8C 7831/2017 vom 1. Mai 2018 E. 6).

7.2. Zusammenfassend erweist sich die vorinstanzliche Bestimmung des Valideneinkommens weder in tatsächlicher Hinsicht als offensichtlich unrichtig oder unvollständig noch anderweitig als bundesrechtswidrig. Eine willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz liegt ebenfalls nicht vor.

8.
Da sich nach dem Gesagten das Valideneinkommen des Beschwerdeführers nicht aufgrund seiner Tätigkeit bei der B.________ AG bzw. bei der C.________ bestimmen lässt, stellte die Vorinstanz zu Recht auf die LSE ab (vgl. E. 4.2 und E. 5.1 hiervor). Gegen das gestützt hierauf ermittelte Einkommen von Fr. 74'721.80 erhebt der Beschwerdeführer keine Einwände, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Substanziiert begründete Einwände erhebt er auch nicht gegen den Einkommensvergleich des kantonalen Gerichts, der einen Invaliditätsgrad von maximal 53 % und damit den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ergab. Hiermit hat es somit ebenfalls sein Bewenden.

9.
Die unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Mai 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Jancar
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_838/2017
Date : 18. Mai 2018
Published : 05. Juni 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Einkommensvergleich; Valideneinkommen)


Legislation register
ATSG: 8  16  17  61
BGG: 42  66  95  97  105  106
BV: 29
IVG: 28
BGE-register
115-II-440 • 132-V-215 • 135-II-384 • 136-I-229 • 138-V-218 • 139-V-28 • 141-V-9 • 96-V-29
Weitere Urteile ab 2000
8C_550/2009 • 8C_621/2017 • 8C_720/2017 • 8C_741/2016 • 8C_7831/2017 • 8C_838/2017 • 9C_179/2016 • 9C_368/2017
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
income without disability • invalidity insurance office • lower instance • federal court • harm to health • income comparison • correctness • appeal concerning affairs under public law • ex officio • infringement of a right • clerk • annual wage • ground of appeal • accident insurance • statement of affairs • litigation costs • [noenglish] • decision • receipt of benefits • [noenglish]
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