Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1091/2016

Urteil vom 18. Mai 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte
X.________, verstorben am 20. Dezember 2016,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst, Beweiswürdigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 7. Juli 2016.

Sachverhalt:

A.
Am 3. April 2011 polierte X.________ Möbel mit einem starken Putzmittel. Die darin getränkten Lappen sowie benutztes Haushaltspapier sammelte sie in einem auf dem Holzboden platzierten deckellosen Plastikeimer. Diesen und das unmittelbar daneben stehende Putzmittel liess sie in der Folge unbeaufsichtigt, worauf sich das Material im Eimer entzündete und einen Brand verursachte, der erheblichen Schaden anrichtete.
Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg sprach X.________ am 12. März 2015 der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst schuldig und verurteilte sie als Zusatzstrafe zu einem frühreren Strafbefehl zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 110.-- sowie zu einer Busse von Fr. 600.--. Der Aargauischen Gebäudeversicherung sprach sie einen Schadenersatz von Fr. 220'000.-- zu. Auf Berufung von X.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau das Urteil am 7. Juli 2016 im Schuld- und Strafpunkt, reduzierte aber die Schadenersatzforderung.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragte X.________, sie sei freizusprechen; eventualiter sei die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Am 21. Dezember 2016 teilte ihr Rechtsvertreter mit, dass X.________ verstorben ist, und reichte eine Todesfallbescheinigung nach.

Erwägungen:

1.
Der Tod der beschuldigten Person während des kantonalen Verfahrens führt zur Verfahrenseinstellung (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. d
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
a  kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt;
b  kein Straftatbestand erfüllt ist;
c  Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen;
d  Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind;
e  nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.
2    Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn:
a  das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und
b  das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt.
und Art. 403 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 403 Eintreten - 1 Das Berufungsgericht entscheidet in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht:
1    Das Berufungsgericht entscheidet in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht:
a  die Anmeldung oder Erklärung der Berufung sei verspätet oder unzulässig;
b  die Berufung sei im Sinne von Artikel 398 unzulässig;
c  es fehlten Prozessvoraussetzungen oder es lägen Prozesshindernisse vor.
2    Es gibt den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme.
3    Tritt es auf die Berufung nicht ein, so eröffnet es den Parteien den begründeten Nichteintretensentscheid.
4    Andernfalls trifft die Verfahrensleitung ohne Weiteres die notwendigen Anordnungen zur Durchführung des weiteren Berufungsverfahrens.
StPO). Anders verhält es sich nach der Rechtsprechung, wenn eine verurteilte Person verstirbt, nachdem die Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht anhängig gemacht wurde (Urteil 6B 1048/2014 vom 15. September 2015 E. 2 mit Hinweisen). Aufgrund der Mitteilung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin kann aber davon ausgegangen werden, dass keine - allenfalls im Zivilpunkt legitimierte - Personen das Verfahren fortsetzen wollen. Es ist daher als gegenstandslos abzuschreiben.

2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben.
Ergibt eine summarische Prüfung der Beschwerde, dass diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit begründet gewesen wäre, hat der Kanton Aargau hingegen für die Entschädigung von Rechtsanwalt Urs Hochstrasser aufzukommen (vgl. Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP31 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 72
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
BZP; BGE 125 V 373 E. 2a S. 374 f.; Urteile 6B 211/2015 vom 19. Februar 2016 E. 4; 6B 1048/2014 vom 15. September 2015 E. 4; je mit Hinweisen).

3.

3.1. Die Rüge willkürlicher Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung ist unbegründet (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
, Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
, Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 IV 305 E. 1.2; 141 IV 369 E. 6.3) :
Die Vorinstanz geht gestützt auf die Erstaussagen der Beschwerdeführerin nachvollziehbar davon aus, dass diese mit gewöhnlichen Putzmitteln, nicht aber mit der vorliegend verwendeten Politur vertraut war und dass sie deren intensiven Geruch und die besondere Wirksamkeit aufgrund der Anwendung kannte. Erstellt ist zudem die leichte Brenn- und Entzündbarkeit der Politur. Die Vorinstanz attestiert der Beschwerdeführerin hingegen kein besonderes Wissen als Reinigungskraft und nimmt nicht an, diese habe die besondere Brandgefährlichkeit des Mittels aufgrund des Geruchs nach Leinöl oder wegen des Gefahrenhinweises auf dem Bidon erkennen müssen. Letzteres ist im Übrigen ebenso Rechtsfrage wie die Frage, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf die Erfahrung ihres Vorgesetzten darauf vertrauen durfte, die Verwendung sei ungefährlich. Ob die strafrechtliche Verantwortlichkeit erwiesen ist, betrifft hingegen nicht den Untersuchungs- oder Anklagegrundsatz, sondern die Beweiswürdigung bzw. den Grundsatz in dubio pro reo.

3.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe weder eine gesetzliche Sorgfaltspflicht verletzt, noch vorhersehen können, dass es infolge ihres Verhaltens zu einer Feuersbrunst kommen könnte.

3.2.1. Nach Art. 12 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB handelt fahrlässig, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 222 - 1 Wer fahrlässig zum Schaden eines anderen oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.301
1    Wer fahrlässig zum Schaden eines anderen oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.301
2    Bringt der Täter fahrlässig Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
StGB setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig handelt, wer zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wer zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften. Die Zurechenbarkeit des Erfolgs bedingt die Vorhersehbarkeit nach dem Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Diese Frage ist ex ante, d.h. vom Zeitpunkt des Handelns aus, zu entscheiden. Ob der Erfolg vorhersehbar war, ist als
Rechtsfrage einer bundesgerichtlichen Überprüfung zugänglich (BGE 116 IV 182 E. 4b; Urteil 6B 601/2016 vom 7. Dezember 2016 E. 1.1; je mit Hinweisen). Weitere Voraussetzung ist die Vermeidbarkeit des Erfolges (BGE 140 II 7 E. 3.4; Urteile 6B 1163/2016 vom 21. April 2017 E. 5.2; 6B 1031/2016 vom 23. März 2017 E. 6.2 f.; je mit Hinweisen).

3.2.2. Die Vorinstanz erwägt willkürfrei, dass § 2 des kantonalen Gesetzes vom 21. Februar 1989 über den vorbeugenden Brandschutz (Brandschutzgesetz; SAR 585.100) eine genügende Grundlage für die der Beschwerdeführerin vorgeworfene Sorgfaltspflichtverletzung bildet (zur Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts bezüglich der Anwendung kantonalen Rechts vgl. Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG; oben E. 3.1). Demnach hat jedermann im Umgang mit Wärme, Licht und anderen Energiearten die notwendige Vorsicht walten zu lassen, um Brände und Explosionen zu vermeiden. Dies insbesondere bei Feuer und offenen Flammen, ferner wenn feuergefährliche oder umwelt- und gesundheitsschädliche Stoffe und Waren in Brand geraten könnten. Die von der Beschwerdeführerin eingesetzte Politur ist zweifellos eine feuergefährliche Substanz im Sinne des Brandschutzgesetzes. Sie hat zudem damit gearbeitet, sodass ein Umgang mit feuergefährlichen Stoffen vorliegt.

3.2.3. Gestützt auf die willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin um die besondere Wirksamkeit der Politur wusste, als sie den Eimer unbeaufsichtigt liess (oben E. 3.1). Zwar kann daraus nicht ohne Weiteres auf das Wissen um die Brennbarkeit geschlossen werden. Darauf kommt es aber nicht an. Es entspricht dem Allgemeinwissen, dass Putz- und Poliermittel leicht brennbare Substanzen wie Öle, Fette oder Lösungsmittel enthalten. Dies muss auch der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein, zumal sie mit gewöhnlichen Putzmitteln vertraut war und die üblichen Warnhinweise kannte. Erst Recht musste sie um die Brennbarkeit der verwendeten Politur wissen, da es sich um ein besonders wirksames Mittel handelte. Es liegt deshalb nahe, dass dieses starke Lösungsmittel enthielt. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie erwägt, die Beschwerdeführerin habe um die Brennbarkeit des Mittels wissen müssen. Daran ändern weder der fehlende Warnhinweis, noch die Tatsache etwas, dass ihr Vorgesetzter das Mittel regelmässig einsetzte und sie zur Verwendung anwies.
Aus dem Gesagten kann hingegen nicht gefolgert werden, dass die als Serviceangestellte tätige und über kein besonderes Wissen um chemische Zusammenhänge verfügende Beschwerdeführerin auch mit einer Selbstentzündung der mit der Politur getränkten Lappen in einem Eimer rechnen musste. Dies insbesondere nicht ohne Einwirkung von Hitze, Licht oder einer anderen Energiequelle. Solches kann nicht als allgemein bekannt gelten. Der Beschwerdeführerin wird nicht vorgeworfen, den Eimer in der Nähe einer Hitzequelle stehen gelassen zu haben. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Politur frei erhältlich war und dass das Putzen oder Polieren von Möbeln eine übliche Tätigkeit darstellt. Die damit einhergehende Gefährdung gehört daher zu den normalen Bedingungen des Lebens. An nicht ungefährliche, aber generell übliche Tätigkeiten dürfen nicht überspannte Anforderungen gestellt werden (Urteil 6S.728/1999 vom 6. März 2001 E. 3 mit Hinweisen). Eine Überschreitung des erlaubten Risikos ist nicht ersichtlich. Soweit die Vorinstanz solches darin erblickt, dass die Beschwerdeführerin das Mittel verwendet hat, ist dies weder angeklagt (vorne lit. A), noch können bei einem frei erhältlichen Putzmittel weitere Abklärungen zur Gefährlichkeit oder im
Zweifel ein Verzicht auf die Verwendung verlangt werden. Da die Beschwerdeführerin nicht mit einer Selbstentzündung des Mittels rechnen musste, belastet es sie auch nicht, dass sich im Eimer zusätzlich Haushaltspapier befand. Gleiches gilt für den Umstand, dass sie die Politur in der Nähe des Eimers stehen liess, was den einmal entfachten Brand sicherlich verschlimmert hat. Es fehlt somit an einer Sorgfaltswidrigkeit, sodass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst freizusprechen wäre, wenn das Verfahren nicht abzuschreiben wäre. Ihrem Anwalt ist daher eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das bundesgerichtliche Verfahren wird abgeschrieben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Aargau hat Rechtsanwalt Urs Hochstrasser für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Mai 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Matt
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_1091/2016
Datum : 18. Mai 2017
Publiziert : 05. Juni 2017
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst, Beweiswürdigung


Gesetzesregister
BGG: 71 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP31 sinngemäss anwendbar.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BZP: 72
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
StGB: 12 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
222
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 222 - 1 Wer fahrlässig zum Schaden eines anderen oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.301
1    Wer fahrlässig zum Schaden eines anderen oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.301
2    Bringt der Täter fahrlässig Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
StPO: 319 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
a  kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt;
b  kein Straftatbestand erfüllt ist;
c  Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen;
d  Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind;
e  nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.
2    Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn:
a  das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und
b  das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt.
403
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 403 Eintreten - 1 Das Berufungsgericht entscheidet in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht:
1    Das Berufungsgericht entscheidet in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht:
a  die Anmeldung oder Erklärung der Berufung sei verspätet oder unzulässig;
b  die Berufung sei im Sinne von Artikel 398 unzulässig;
c  es fehlten Prozessvoraussetzungen oder es lägen Prozesshindernisse vor.
2    Es gibt den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme.
3    Tritt es auf die Berufung nicht ein, so eröffnet es den Parteien den begründeten Nichteintretensentscheid.
4    Andernfalls trifft die Verfahrensleitung ohne Weiteres die notwendigen Anordnungen zur Durchführung des weiteren Berufungsverfahrens.
BGE Register
116-IV-182 • 125-V-373 • 140-II-7 • 141-IV-249 • 141-IV-305 • 141-IV-369
Weitere Urteile ab 2000
6B_1031/2016 • 6B_1048/2014 • 6B_1091/2016 • 6B_1163/2016 • 6B_211/2015 • 6B_601/2016 • 6S.728/1999
Stichwortregister
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bundesgericht • aargau • vorinstanz • wissen • verhalten • rechtsanwalt • feuer • beschwerde in strafsachen • sorgfalt • frage • sprache • verurteilter • geruch • strafgericht • gerichtsschreiber • entscheid • beschuldigter • sachverhalt • opfer • erfahrungsgrundsatz
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